Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.03.1995

Rechtsprechung
   BGH, 21.02.1995 - VI ZR 19/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,896
BGH, 21.02.1995 - VI ZR 19/94 (https://dejure.org/1995,896)
BGH, Entscheidung vom 21.02.1995 - VI ZR 19/94 (https://dejure.org/1995,896)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 (https://dejure.org/1995,896)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Sportliche Kampfspiele - Spiel Jugendlicher auf Badesteg - Handeln auf eigene Gefahr - Selbstwiderspruch - Mitverschulden

  • rabüro.de

    Zur Mithaftung bei Teilnahme an mit Gefahren verbundenen Spielen Jugendlicher

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 847
    Verletzung durch "spielerisches" Hineinstoßen in einen Badesee

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823, § 847
    Annahme eines Haftungsausschlusses bei Verletzung beim Spiel von Jugendlichen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2631 (Ls.)
  • NJW-RR 1995, 857
  • MDR 1995, 802
  • FamRZ 1995, 796 (Ls.)
  • VersR 1995, 583
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.11.1974 - VI ZR 100/73

    Rechtsfolgen der Verletzung eines Teilnehmers an einem Fußballspiel

    Auszug aus BGH, 21.02.1995 - VI ZR 19/94
    Bei sportlichen Kampfspielen findet die entschädigungslose Inkaufnahme von Verletzungen, wie der Senat stets betont hat, ihre innere Rechtfertigung darin, daß dem Spiel bestimmte, für jeden Teilnehmer verbindliche Regeln zugrunde liegen, die von vornherein feststehen, unter denen somit die Teilnehmer zum Spiel antreten und die insbesondere durch das Verbot sog. "fouls" auch auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Spieler selbst ausgerichtet sind (BGHZ 63, 140, 142 ff.; Urteile vom 5. November 1974 - VI ZR 125/73 - VersR 1975, 155, 156 und vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 - VersR 1976, 591 ff.).

    Nur bei derartiger Gefahrexponierung kann von einer Einwilligung des Geschädigten in die als möglich vorgestellte Rechtsgutverletzung mit der Folge einer Nichthaftung des Schädigers ausgegangen werden (BGHZ 34, 355, 363; 39, 156, 161; 63, 140, 144).

  • BGH, 14.03.1961 - VI ZR 189/59

    Einwilligung in Körperverletzung bei Mitfahrt mit einem als fahruntüchtig

    Auszug aus BGH, 21.02.1995 - VI ZR 19/94
    Nur bei derartiger Gefahrexponierung kann von einer Einwilligung des Geschädigten in die als möglich vorgestellte Rechtsgutverletzung mit der Folge einer Nichthaftung des Schädigers ausgegangen werden (BGHZ 34, 355, 363; 39, 156, 161; 63, 140, 144).
  • BGH, 10.02.1976 - VI ZR 32/74

    Zivilrechtliche Haftung eines Fußballspielers wegen gefährlichen Spiels

    Auszug aus BGH, 21.02.1995 - VI ZR 19/94
    Bei sportlichen Kampfspielen findet die entschädigungslose Inkaufnahme von Verletzungen, wie der Senat stets betont hat, ihre innere Rechtfertigung darin, daß dem Spiel bestimmte, für jeden Teilnehmer verbindliche Regeln zugrunde liegen, die von vornherein feststehen, unter denen somit die Teilnehmer zum Spiel antreten und die insbesondere durch das Verbot sog. "fouls" auch auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Spieler selbst ausgerichtet sind (BGHZ 63, 140, 142 ff.; Urteile vom 5. November 1974 - VI ZR 125/73 - VersR 1975, 155, 156 und vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 - VersR 1976, 591 ff.).
  • BGH, 05.03.1963 - VI ZR 123/62

    Haftungsbeschränkungen unter Teilnehmern an einer Zuverlässigkeitsprüfung

    Auszug aus BGH, 21.02.1995 - VI ZR 19/94
    Nur bei derartiger Gefahrexponierung kann von einer Einwilligung des Geschädigten in die als möglich vorgestellte Rechtsgutverletzung mit der Folge einer Nichthaftung des Schädigers ausgegangen werden (BGHZ 34, 355, 363; 39, 156, 161; 63, 140, 144).
  • BGH, 05.11.1974 - VI ZR 125/73

    Überprüfung der Entscheidung des Gerichts im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 21.02.1995 - VI ZR 19/94
    Bei sportlichen Kampfspielen findet die entschädigungslose Inkaufnahme von Verletzungen, wie der Senat stets betont hat, ihre innere Rechtfertigung darin, daß dem Spiel bestimmte, für jeden Teilnehmer verbindliche Regeln zugrunde liegen, die von vornherein feststehen, unter denen somit die Teilnehmer zum Spiel antreten und die insbesondere durch das Verbot sog. "fouls" auch auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Spieler selbst ausgerichtet sind (BGHZ 63, 140, 142 ff.; Urteile vom 5. November 1974 - VI ZR 125/73 - VersR 1975, 155, 156 und vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 - VersR 1976, 591 ff.).
  • BGH, 20.12.2005 - VI ZR 225/04

    Ausschluss der Tierhalterhaftung bei Handeln auf eigene Gefahr

    Diese Grundsätze gelten über den Bereich sportlicher Kampfspiele hinaus (vgl. Senat, Urteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 584) allgemein für Wettkämpfe mit erheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht (BGHZ 154, 316, 324; vgl. auch OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2005, 9, 11) und ebenso bei vergleichbarer Interessenlage für die Gefährdungshaftung nach § 833 BGB.
  • BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02

    Haftungsausschluß für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen

    Der Senat hat sodann betont, daß es sich bei der Haftungsfreistellung von Kampfspielen um eine eigenständige Fallgruppe handele, die durch das Vorliegen verbindlicher Spielregeln geprägt sei, daß aber die Grundsätze über die Auswirkungen widersprüchlichen Verhaltens über den Bereich sportlicher Kampfspiele hinaus reiche (Urteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 584 - Spiel am Badesee -).
  • BGH, 04.11.2008 - VI ZR 171/07

    Pflichten von Radfahrern und Fußgängern auf lediglich farblich getrennten Rad-

    Unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung gemäß § 254 BGB ist eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen der Beteiligten aber nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen (Senatsurteile vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 584 und vom 7. Februar 2006 - VI ZR 20/05 - VersR 2006, 663).
  • BGH, 07.02.2006 - VI ZR 20/05

    Haftung der Beteiligten an einem "Rempeltanz"

    Nur bei derartiger Gefahrexponierung kann von einer bewussten Risikoübernahme und einer Einwilligung des Geschädigten in die als möglich vorgestellte Rechtsgutverletzung mit der Folge eines vollständigen Haftungsausschlusses für den Schädiger ausgegangen werden (Senatsurteile BGHZ 34, 355, 363 ff.; 39, 156, 161; 63, 140, 144; vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 584 und vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Bei sportlichen Kampfspielen findet die entschädigungslose Inkaufnahme von Verletzungen, wie der erkennende Senat stets betont hat, ihre innere Rechtfertigung darin, dass dem Spiel bestimmte, für jeden Teilnehmer verbindliche Regeln zugrunde liegen, die von vornherein feststehen, unter denen somit die Teilnehmer zum Spiel antreten und die insbesondere durch das Verbot sogenannter "Fouls" auch auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Spieler ausgerichtet sind (Senatsurteile BGHZ 63, 140, 142 ff.; vom 5. November 1974 - VI ZR 125/73 - VersR 1975, 155, 156; vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 - VersR 1976, 591 und vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - aaO).

    Unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung gemäß § 254 BGB ist die vollständige Überbürdung des Schadens auf einen der Beteiligten aber nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen (Senatsurteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - aaO).

    Dieser Umstand allein genügt jedoch gerade nicht für die Annahme einer gänzlichen Haftungsfreistellung des Schädigers (Senatsurteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - aaO).

  • BGH, 03.05.2005 - VI ZR 238/04

    Nutztiereigenschaft von Hunden auf einem Reiterhof

    Es verkennt zudem, daß der Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu einer gänzlichen Haftungsfreistellung des Schädigers führt, wenn sich der Geschädigte bewußt in eine Situation begeben hat, in der ihm die Eigengefährdung droht (wie etwa bei der Teilnahme an Boxkämpfen oder anderen besonders gefährlichen Sportarten; vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 316, 323 und vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 585 m.w.N).
  • BGH, 20.06.2013 - III ZR 326/12

    Amtshaftung bei Verletzung der Räum- und Streupflicht: Überwiegendes

    Eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen Beteiligten im Rahmen von § 254 BGB kommt allerdings nur ausnahmsweise in Betracht (BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94, NJW-RR 1995, 857, 858; Senat, Urteil vom 10. Mai 2007 aaO).
  • BGH, 28.04.2015 - VI ZR 206/14

    Haftungsabwägung bei Sturzunfall eines Skifahrers beim Passieren einer

    Die unter diesem Gesichtspunkt vorzunehmende Abwägung kann zwar bei besonderen Fallgestaltungen zu dem Ergebnis führen, dass einer der Beteiligten allein für den Schaden aufkommen muss (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97, VersR 1998, 474, 475), eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen der Beteiligten ist aber unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen (Senatsurteile vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94, VersR 1995, 583, 584; vom 7. Februar 2006 - VI ZR 20/05, VersR 2006, 663 und vom 4. November 2008 - VI ZR 171/07, VersR 2009, 234 Rn. 15).
  • OLG München, 22.11.2012 - 23 U 3830/12

    Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch: Verletzung beim Stockkampf zweier

    Die Verletzung der körperlichen Integrität wäre nur dann durch eine Einwilligung gerechtfertigt, wenn der Kläger mit der konkreten Verletzung einverstanden gewesen wäre (vgl. BGH NJW-RR 1995, S. 857, 858).

    Grundlage hierfür ist aber, dass dem Spiel bestimmte, für jeden Teilnehmer verbindliche Regeln zugrunde liegen, die von vornherein feststehen, unter denen somit die Teilnehmer zum Spiel antreten und die insbesondere durch das Verbot von Fouls auch auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Spieler selbst ausgerichtet sind (BGH NJW-RR 1995, S. 857, 858 m.w.N).

    Ein solcher kann jedoch allenfalls angenommen werden, wenn die Beteiligten den Eintritt einer Verletzung wie diejenige, zu der es letztlich gekommen ist, ersichtlich in Erwägung gezogen haben (BGH NJW-RR 1995, S. 857, 858).

    Allerdings reichen die Grundsätze über die sportlichen Kampfspiele hinaus und können auch bei Spielen Jugendlicher, bei denen es zu einem Körpereinsatz kommt, Anwendung finden (BGH NJW-RR 1995, S. 857, 858; BGH NJW-RR 2006, S. 672, 674).

    Jedoch kommt auch unter dem Aspekt von Treu und Glauben eine völlige Haftungsfreistellung nur in Betracht, wenn dem Spiel zumindest ein festes Regelwerk, das auch auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Spieler gerichtet ist, zugrunde liegt (BGH NJW-RR 1995, S. 857, 858; BGH NJW-RR 2006, S. 672, 674).

    Eine gänzliche Haftungsfreistellung kommt nur ausnahmsweise in Betracht (BGH NJW-RR 2006, S. 672, 674; BGH NJW-RR 1995, S. 857, 858).

  • BGH, 10.05.2007 - III ZR 115/06

    Voraussetzungen vollständiger Überbürdung des Schadens auf den Geschädigten

    Eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen Beteiligten im Rahmen des § 254 BGB kommt allerdings nur ausnahmsweise in Betracht (BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 584).
  • VG Regensburg, 23.07.2019 - RO 4 K 17.1570

    Pressearbeit der Staatsanwaltschaft, Grundsatz des fairen Verfahrens, Gebot der

    In gleicher Weise wie die Presse nur zu einer beabsichtigten Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme geben, nicht aber den genauen Inhalt der Publikation darstellen muss (vgl. BGH, U.v. 25.5.1965, VI ZR 19/94 - VersR 1965, 879/881; BGH, U.v. 15.12.1987 - VI ZR 35/87 - NJW-RR 1988, 733/734), war auch die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, dem Kläger vor dem ...2017 eine Äußerung zum Entwurf ihrer Anklageschrift oder ihrer Presseerklärung zu ermöglichen.
  • OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - 15 U 78/04

    Schadensersatzanspruch gegen Tennisdoppel-Partner bei Zusammenprall am Netz

  • OLG Frankfurt, 25.04.2017 - 10 U 173/15

    Haftung eines flüchtenden Schwarzfahrers

  • BGH, 15.07.1997 - VI ZR 184/96

    Voraussetzungen eines Feststellungsantrags hinsichtlich Ersatzpflicht für

  • OLG Düsseldorf, 05.05.2000 - 22 U 148/99

    Entlastung des Tierhalters bzw. -aufsehers bei Verletzung des Geschädigten durch

  • OLG Stuttgart, 17.03.2020 - 6 U 194/18

    Haftung für Querschnittslähmung aufgrund eines Sturzes in Kletterhalle

  • OLG Karlsruhe, 23.02.2012 - 9 U 97/11

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftung bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen im

  • OLG Nürnberg, 09.02.2009 - 14 U 1786/08

    Körperverletzung unter Minderjährigen beim Schlittschuhlaufen: Haftungsprivileg

  • OLG Karlsruhe, 13.10.2004 - 7 U 207/02

    Top-Rope-Klettern in der Halle: Haftung des nicht kletternden Sportlers bei Sturz

  • OLG München, 09.11.2015 - 34 Sch 27/14

    Überprüfung eines inländischen Schiedsspruchs

  • OLG Karlsruhe, 25.05.2009 - 1 U 261/08

    Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch: Sturz beim Einsteigen in einen Bus

  • OLG München, 08.02.2017 - 20 U 2486/16

    Anspruch auf Ersatz von materiellen und immateriellen Schäden aus Ansteckung mit

  • OLG Frankfurt, 20.11.2014 - 1 U 6/12

    Amtshaftung wegen Beeinträchtigung durch Straßenbahnbau

  • OLG Hamm, 13.09.2000 - 13 U 211/99

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

  • BGH, 13.07.2004 - VI ZR 49/04

    Ausmaß der Prüfungspflicht eines Verkehrssicherungspflichtigen; Erteilung einer

  • OLG Hamm, 27.05.1998 - 13 U 196/97

    Selbstgebastelter Feuerwerkskörper - Schadensersatz wegen fahrlässiger

  • OLG Dresden, 09.09.2008 - 5 U 762/08

    Durch Schuss mit "Soft-air"-Waffe verursachte Augenverletzung als Folge einer

  • OLG Köln, 31.08.2006 - 8 U 15/06

    Prospekthaftung und Aufklärungsverschulden - Beteiligung an Kapitalerhöhung in

  • OLG Köln, 15.04.2003 - 7 U 122/02

    Ersatz materieller und immaterieller Schäden wegen eines Unfalls beim Strum von

  • BGH, 11.02.2003 - VI ZR 158/02

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung; Einwilligung des

  • OLG Frankfurt, 12.05.2017 - 10 U 183/15

    Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles (hier: Verstoß gegen

  • AG Bremen, 27.05.2004 - 16 C 174/03

    Verbot des treuewidrigen Selbstwiderspruchs; Grundsatz von Treu und Glauben

  • OLG Karlsruhe, 03.12.2007 - 1 U 244/06

    Formularmäßige Vereinbarung der Sperrung des Internetzugangs bei geringfügigem

  • KG, 19.07.2007 - 10 W 23/07

    Haftung für Körperverletzung beim American Football

  • LG Düsseldorf, 02.10.2009 - 2b O 10/08

    Haftung eines Kletterers wegen Verursachung eines Absturzes seines Partners

  • LG Itzehoe, 14.07.2010 - 6 O 145/09

    Schadensersatz wegen Unfall bei einer Freizeitveranstaltung: Verletzung des

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Rechtsprechung
   BGH, 14.03.1995 - VI ZR 34/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,550
BGH, 14.03.1995 - VI ZR 34/94 (https://dejure.org/1995,550)
BGH, Entscheidung vom 14.03.1995 - VI ZR 34/94 (https://dejure.org/1995,550)
BGH, Entscheidung vom 14. März 1995 - VI ZR 34/94 (https://dejure.org/1995,550)
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Kinderspiel auf Eisenbahnwaggon

§ 823 BGB, Verkehrssicherungspflicht, Vorbeugung auch gegenüber Gefährdungen durch unbefugtes und mißbräuchliches Verhalten, Berücksichtigung kindlicher Unerfahrenheit und Unbesonnenheit, Anforderungen an die Deutlichkeit von Piktogrammen, die vor Gefahren warnen;

Verneinung des Verschuldens bei kurzfristiger Rechtsprechungsänderung;

§ 1 HPflG, "Betrieb" auch bei abgestellten Güterwagen

Volltextveröffentlichungen (9)

  • rabüro.de

    Bei Eisenbahnwaggons, die bauartbedingt erklettert werden können, muss deutlich auf Lebensgefahr durch Oberleitungen hingewiesen werden

  • Eisenbahnrechts-Datenbank Universität Passau

    § 823 Abs. 1 BGB, § 1 HaftPflG, § 6 HaftPflG, § 9 HaftPflG, § 847 BGB
    Verkehrssicherungspflicht von Eisenbahnunternehmen; Bahngelände; Kinder; Warnzeichen

  • VersR (via Owlit)

    BGB § 823
    Erforderliche Warnung an Eisenbahnwaggons vor Gefahren der Oberleitung

  • rechtsportal.de

    BGB § 823
    Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf Eisenbahnwaggons mit fest angebrachten Leitern; Schutz von Kindern vor Gefahren

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2631
  • MDR 1995, 579
  • NZV 1995, 272
  • FamRZ 1995, 725 (Ls.)
  • VersR 1995, 672
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 12.01.1988 - VI ZR 158/87

    Objektive und subjektive Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit; Mitnahme

    Auszug aus BGH, 14.03.1995 - VI ZR 34/94
    Die tatrichterliche Würdigung des Mitverschuldens ist mit der Revision nur in beschränktem Umfang angreifbar (Senatsurteil vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87 - VersR 1988, 474, 475 m.w.N.), nämlich dahin, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen worden sind.

    Insoweit kommt es nämlich darauf an, ob das eigene Verhalten des Klägers die Merkmale grober Fahrlässigkeit aufweist (Senatsurteil vom 12. Januar 1988 - aaO).

  • BGH, 19.02.1991 - VI ZR 171/90

    Kosten von Besuchen naher Angehöriger bei stationärem Krankenhausaufenthalt des

    Auszug aus BGH, 14.03.1995 - VI ZR 34/94
    Ein Grundstückseigentümer und erst recht der Betreiber einer gefährlichen Anlage darf sich nicht darauf verlassen, daß sich Kinder nicht unbefugt in einen Gefahrenbereich begeben, wenn dieser besonderen Anreiz für den kindlichen Spieltrieb bietet und damit verbundene Gefahren für ein Kind nicht ohne weiteres erkennbar sind (Senatsurteile vom 20. März 1973 - VI ZR 55/72 - VersR 1973, 621, 622; vom 22. Oktober 1974 - VI ZR 149/73 - VersR 1975, 88, 89 und vom 19. Februar 1991 - VI ZR 171/90 - VersR 1991, 559).

    Vielmehr muß der Grundstückseigentümer wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um diese Kinder vor den Folgen ihrer Unbesonnenheit und Unerfahrenheit zu bewahren (Senatsurteil vom 19. Februar 1991 - aaO).

  • OLG Hamm, 07.06.1988 - 9 U 182/87
    Auszug aus BGH, 14.03.1995 - VI ZR 34/94
    Entgegen seiner früheren Auffassung (so z.B. VersR 1990, 913, 914 mit Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom 10. Oktober 1989 - VI ZR 271/88 -) nimmt es jedoch an, daß Kinder oder Jugendliche, selbst wenn sie körperlich zum Erklettern der Waggons in der Lage seien, vom Alter her nicht über eine derartige Lebenserfahrung und ein solches technisches Grundwissen verfügten, daß sie einen Blitzpfeil als Warnung vor der unter Hochspannung stehenden Oberleitung verstehen müßten.

    Insoweit kann sich die Revision darauf berufen, daß in dem in VersR 1990, 913, 914 abgedruckten, von dem erkennenden Senat durch Nichtannahme der Revision bestätigten Urteil des OLG Hamm sowie in einem weiteren, nicht veröffentlichten Urteil des selben Gerichts vom 19. Februar 1990 - 6 U 144/89 - die Warnfunktion des Blitzpfeils für ausreichend erachtet und insbesondere angenommen worden ist, daß sie auch von Kindern und Jugendlichen auf die Oberleitung bezogen werde.

  • BGH, 20.03.1973 - VI ZR 55/72

    Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers und des Besitzers eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 14.03.1995 - VI ZR 34/94
    Ein Grundstückseigentümer und erst recht der Betreiber einer gefährlichen Anlage darf sich nicht darauf verlassen, daß sich Kinder nicht unbefugt in einen Gefahrenbereich begeben, wenn dieser besonderen Anreiz für den kindlichen Spieltrieb bietet und damit verbundene Gefahren für ein Kind nicht ohne weiteres erkennbar sind (Senatsurteile vom 20. März 1973 - VI ZR 55/72 - VersR 1973, 621, 622; vom 22. Oktober 1974 - VI ZR 149/73 - VersR 1975, 88, 89 und vom 19. Februar 1991 - VI ZR 171/90 - VersR 1991, 559).
  • BGH, 22.10.1974 - VI ZR 149/73

    Grundstückseigentümer - Verkehrssicherungspflicht - Haftung des

    Auszug aus BGH, 14.03.1995 - VI ZR 34/94
    Ein Grundstückseigentümer und erst recht der Betreiber einer gefährlichen Anlage darf sich nicht darauf verlassen, daß sich Kinder nicht unbefugt in einen Gefahrenbereich begeben, wenn dieser besonderen Anreiz für den kindlichen Spieltrieb bietet und damit verbundene Gefahren für ein Kind nicht ohne weiteres erkennbar sind (Senatsurteile vom 20. März 1973 - VI ZR 55/72 - VersR 1973, 621, 622; vom 22. Oktober 1974 - VI ZR 149/73 - VersR 1975, 88, 89 und vom 19. Februar 1991 - VI ZR 171/90 - VersR 1991, 559).
  • BGH, 25.04.1978 - VI ZR 194/76

    Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde bei der Gestaltung eines Spielplatzes

    Auszug aus BGH, 14.03.1995 - VI ZR 34/94
    Insoweit hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt, daß die Verkehrssicherungspflicht zum Schutz spielender Kinder sich in aller Regel auf solche Gefahren beschränkt, die ihnen verborgen bleiben oder denen sie aus anderen Gründen nicht ausweichen können (Senatsurteile vom 25. April 1978 - VI ZR 194/76 - VersR 1978, 739, 740 und vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 94/88 - VersR 89, 155, 156 f.).
  • BGH, 02.05.1978 - VI ZR 110/77

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Schwimmbades hinsichtlich der

    Auszug aus BGH, 14.03.1995 - VI ZR 34/94
    Zwar kann der Verkehrssicherungspflichtige je nach dem Maß, in welchem eine Gefahr sich offensichtlich aufdrängt, darauf vertrauen, daß Kinder und Jugendliche sich dieser Gefahr aus ihrem natürlichen Angstgefühl nicht bewußt aussetzen (Senatsurteil vom 2. Mai 1978 - VI ZR 110/77 - VersR 1978, 762, 763).
  • BGH, 23.10.1984 - VI ZR 85/83

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Schleppliftunternehmers

    Auszug aus BGH, 14.03.1995 - VI ZR 34/94
    Bei dieser Sachlage war für die Beklagte im Schadenszeitpunkt nicht erkennbar, daß sie ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht in ausreichendem Maß nachgekommen ist (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 85/83 - VersR 1985, 64, 65 f.).
  • BGH, 01.03.1988 - VI ZR 190/87

    Kinderspielplatz - § 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflicht, § 254 BGB,

    Auszug aus BGH, 14.03.1995 - VI ZR 34/94
    Wenn auch derartige Normen zur Feststellung von Inhalt und Umfang bestehender Verkehrssicherungspflichten hinzugezogen werden können (Senatsurteil BGHZ 103, 338, 341 ff.), kommt es doch für die Frage, ob durch ihre Beachtung eine Verkehrssicherungspflicht gehörig erfüllt worden ist, auf die Umstände des Einzelfalles an.
  • BGH, 18.10.1988 - VI ZR 94/88

    Verkehrssicherungspflicht bei einem Baggersee

    Auszug aus BGH, 14.03.1995 - VI ZR 34/94
    Insoweit hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt, daß die Verkehrssicherungspflicht zum Schutz spielender Kinder sich in aller Regel auf solche Gefahren beschränkt, die ihnen verborgen bleiben oder denen sie aus anderen Gründen nicht ausweichen können (Senatsurteile vom 25. April 1978 - VI ZR 194/76 - VersR 1978, 739, 740 und vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 94/88 - VersR 89, 155, 156 f.).
  • OLG Karlsruhe, 07.11.1991 - 9 U 45/91

    Verkehrssicherungspflicht; Deutsche Bundesbahn; Elektrifiziertes Abstellgleis;

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 210/18

    Haftung der Eltern bei nicht ausreichender Aufsicht über ihr Kind

    (1) Zwar darf sich ein Grundstückseigentümer nicht darauf verlassen, dass sich Kinder nicht unbefugt in einen Gefahrenbereich begeben, wenn dieser besonderen Anreiz für den kindlichen Spieltrieb bietet und damit verbundene Gefahren für ein Kind nicht ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 1995 - VI ZR 34/94, NJW 1995, 2631, juris Rn. 9).

    Vielmehr muss jeder Grundstückseigentümer wirksame Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder sein muss, dass sie sein Grundstück zum Spielen benutzen, und die Gefahr besteht, dass sie sich an den dort befindlichen gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können (vgl. Senat, Urteile vom 4. Mai 1999 - VI ZR 379/98, NJW 1999, 2364, juris Rn. 8; vom 23. Mai 1995 - VI ZR 384/94, VersR 1995, 973, juris Rn. 13; vom 14. März 1995 - VI ZR 34/94, NJW 1995, 2631, juris Rn. 9; vom 20. September 1994 - VI ZR 162/93, NJW 1994, 3348, juris Rn. 11; vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, NJW-RR 1992, 981, juris Rn. 11; vom 19. Februar 1991 - VI ZR 171/90, NJW 1991, 2340, juris Rn. 12; jeweils mwN).

    An die Pflicht zur Gefahrenabwehr sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je größer der Anreiz ist, den die vom Sicherungspflichtigen geschaffene oder unterhaltene Gefahrenquelle auf Kinder ausübt, und je weniger diese selbst in der Lage sind, die für sie bestehenden Gefahren zu erkennen (vgl. Senat, Urteile vom 12. November 1996 - VI ZR 270/95, NJW 1997, 582, juris Rn. 12; vom 14. März 1995 - VI ZR 34/94, NJW 1995, 2631, juris Rn. 9 mwN).

    Außerdem hätte berücksichtigt werden müssen, dass sich ältere Kinder einer erkennbaren Gefahr aus ihrem natürlichen Angstgefühl nicht bewusst aussetzen (vgl. Senat, Urteile vom 4. Mai 1999 - VI ZR 379/98, NJW 1999, 2364, juris Rn. 11; vom 14. März 1995 - VI ZR 34/94, NJW 1995, 2631, juris Rn. 13, mwN; Hager, in: Staudinger [2009], § 823 BGB Rn. E 45).

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 194/18

    Verkehrssicherungspflichten eines Grundstückseigentümers gegenüber Kindern bei

    aa) Zwar darf sich ein Grundstückseigentümer nicht darauf verlassen, dass sich Kinder nicht unbefugt in einen Gefahrenbereich begeben, wenn dieser besonderen Anreiz für den kindlichen Spieltrieb bietet und damit verbundene Gefahren für ein Kind nicht ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 1995 - VI ZR 34/94, NJW 1995, 2631, juris Rn. 9).

    Vielmehr muss jeder Grundstückseigentümer wirksame Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder sein muss, dass sie sein Grundstück zum Spielen benutzen, und die Gefahr besteht, dass sie sich an den dort befindlichen gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können (vgl. Senat, Urteile vom 4. Mai 1999 - VI ZR 379/98, NJW 1999, 2364, juris Rn. 8; vom 23. Mai 1995 - VI ZR 384/94, VersR 1995, 973, juris Rn. 13; vom 14. März 1995 - VI ZR 34/94, NJW 1995, 2631, juris Rn. 9; vom 20. September 1994 - VI ZR 162/93, NJW 1994, 3348, juris Rn. 11; vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, NJW-RR 1992, 981, juris Rn. 11; vom 19. Februar 1991 - VI ZR 171/90, NJW 1991, 2340, juris Rn. 12; jeweils mwN).

    An die Pflicht zur Gefahrenabwehr sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je größer der Anreiz ist, den die vom Sicherungspflichtigen geschaffene oder unterhaltene Gefahrenquelle auf Kinder ausübt, und je weniger diese selbst in der Lage sind, die für sie bestehenden Gefahren zu erkennen (vgl. Senat, Urteile vom 12. November 1996 - VI ZR 270/95, NJW 1997, 582, juris Rn. 12; vom 14. März 1995 - VI ZR 34/94, NJW 1995, 2631, juris Rn. 9 mwN).

    Außerdem hätte berücksichtigt werden müssen, dass sich ältere Kinder einer erkennbaren Gefahr aus ihrem natürlichen Angstgefühl nicht bewusst aussetzen (vgl. Senat, Urteile vom 4. Mai 1999 - VI ZR 379/98, NJW 1999, 2364, juris Rn. 11; vom 14. März 1995 - VI ZR 34/94, NJW 1995, 2631, juris Rn. 13, mwN; Hager, in: Staudinger [2009], § 823 BGB Rn. E 45).

  • BGH, 12.11.1996 - VI ZR 270/95

    Verkehrssicherungspflicht des Architekten und des Bauunternehmers; Sicherung

    Dies gilt vor allem in Bezug auf Kinder, bei denen aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit sowie ihres Spieltriebs und Erforschungsdrangs in besonderem Maße damit zu rechnen ist, daß sie sich, wenn auch unbefugterweise, einer vom Sicherungspflichtigen geschaffenen Gefahrenquelle nähern (Senatsurteile vom 12. Februar 1963 - VI ZR 64/62 - VersR 1963, 530, 531; vom 20. September 1994 - VI ZR 162/93 - VersR 1994, 1486, 1487 und vom 14. März 1995 - VI ZR 34/94 - VersR 1995, 672, 673).

    Demgemäß sind an die Pflicht zur Gefahrenabwehr um so strengere Anforderungen zu stellen, je größer der Anreiz ist, den die vom Sicherungspflichtigen geschaffene oder unterhaltene Gefahrenquelle auf Kinder ausübt, und je weniger diese selbst in der Lage sind, die für sie bestehenden Gefahren zu erkennen (Senatsurteile vom 22. Oktober 1974 - VI ZR 149/73 - VersR 1975, 88, 89 und vom 14. März 1995 - VI ZR 34/94 - aaO).

  • BGH, 08.11.2005 - VI ZR 332/04

    Verkehrssicherungspflicht eines Theaterbetreibers

    Einer abschließenden Klärung, ob den Bediensteten des Beklagten bei diesem ersten Fall ein rechtswidriges Verhalten (§ 831 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder gar ein Verschulden (für das der Beklagte im Rahmen positiver Vertragsverletzung einzustehen hätte, § 278 BGB) zur Last fiele (zu einem Fall erstmaliger Schädigung vgl. Senatsurteil vom 14. März1995 - VI ZR 34/94 - VersR 1995, 672, 674), bedarf es nach allem nicht.
  • OLG Hamburg, 23.04.2010 - 13 U 117/09

    Lehman-Zertifikate

    Vorwiegend bei der Ableitung "neuer" bzw. der Verschärfung schon bestehender Verkehrssicherungspflichten (vgl. nur BGH NJW 1985, 620, 621; BGH NJW 1995, 2631, 2632, OLG Köln, NJW-RR 2000, 692, 693), aber auch schon bei der Ausdehnung vertraglicher Pflichten (BGH NJW 2008, 840, 842) ist höchstrichterlich ein Verschulden erst für nach einer entsprechenden Änderung der Anforderungen erfolgte Verstöße angenommen worden.
  • OLG München, 11.01.2011 - 5 U 3158/10

    Produkthaftung: Haftung von Flaschen- und Getränkehersteller für eine durch

    Wie im Einzelnen die für den Fehlerbegriff nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG maßgeblichen Sicherheitserwartungen mit den Verkehrssicherungspflichten des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB korrelieren (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2009 - VI ZR 176/08, NJW 2009, 1669; Urteil vom 14.03.1995 - VI ZR 34/94, NJW 1995, 2631; Rothe, Verkehrssicherung um jeden Preis? - Keine Haftung für explodierte Limonadenflasche, in NJW 2007, 740), kann für den vorliegenden Fall dahinstehen.
  • OLG Köln, 27.08.1998 - 7 U 173/97

    Grenzen der Verkehrssicherungspflicht der Deutschen Bahn AG

    Diese Pflicht trifft namentlich auch die Beklagte hinsichtlich der Gefahren, die auf ihren Gleisgrundstücken von elektrischen Oberleitungen ausgehen (BGH VersR 1995, 672, 673).

    Eine Verpflichtung der Beklagten, Unbefugte von ihren Gleisanlagen durch Zäune oder Absperrungen fernzuhalten, wird deshalb von der Rechtsprechung allgemein, auch für elektrifizierte Anlagen, verneint (BGH VersR 1995, 672, 674; OLG Karlsruhe VersR 1992, 1490; OLG Hamm NZV 1996, 30).

    Nach der Rechtsprechung ist die Beklagte nicht verpflichtet, auf Rangier- und Abstellgleisen während der Zeiten, in denen ein Rangierverkehr nicht stattfindet, den elektrischen Strom abzuschalten (OLG Karlsruhe a.a.O.; im Ergebnis auch - für einen "Abstellbahnhof" - BGH VersR 1995, 672).

    Diese Warnung genügte nicht der neueren Rechtsprechung, die von der Beklagten verlangt, daß entweder durch Warnschilder oder durch entsprechende grafische, insbesondere piktografische Darstellungen auf die von der Oberleitung ausgehende Gefahr hingewiesen wird; das hergebrachte Blitz-Symbol ist hiernach jedenfalls bei mit Trittleitern ausgerüsteten Waggons nicht mehr ausreichend (BGH VersR 1995, 672, 673).

    Er verneinte aber - im Gegensatz zum Oberlandesgericht - ein Verschulden, weil der Beklagten zugebilligt werden müsse, daß sie sich in ihrer Praxis an der früheren Rechtsprechung orientiert habe; die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht seien erst durch das mit der Revision angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts Hamm verschärft worden (BGH VersR 1995, 672, 674).

    Im Ergebnis bewertet der Senat die beiderseitigen Verantwortungsbeiträge gleich, so daß eine Anspruchsminderung in Höhe von 50 % gerechtfertigt ist (vgl. auch BGH VersR 1995, 672, 674).

  • BGH, 18.05.1999 - VI ZR 192/98

    Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Produkthaftung,

    Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn das Produkt nach den berechtigten Erwartungen des Herstellers ausschließlich in die Hand von Personen gelangen kann, die mit den Gefahren vertraut sind (BGHZ 116, 60, 65 f.; Senatsurteil vom 4. Februar 1986 - VI ZR 179/84 - NJW 1986, 1863, 1864), wenn die Gefahrenquelle offensichtlich ist (Senatsurteil vom 14. März 1995 - VI ZR 34/94 - NJW 1995, 2631, 2632) oder wenn es um die Verwirklichung von Gefahren geht, die sich aus einem vorsätzlichen oder äußerst leichtfertigen Fehlgebrauch ergeben (Senatsurteil vom 7. Juli 1981 - VI ZR 62/80 - aaO).
  • BGH, 04.05.1999 - VI ZR 379/98

    Pflicht zur Absicherung eines Notausstiegs auf einem Schulgelände

    Das gilt etwa für die verheerende Wirkung des heißen Gasstrahls einer Gaspistole auf den menschlichen Körper (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 1990 - VI ZR 297/89 - VersR 1990, 1289, 1290) oder die Gefahr eines Stromschlags, die schon bei der Annäherung an die Oberleitung der Bahn besteht (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1995 - VI ZR 34/94 - VersR 1995, 672, 673).

    Anerkanntermaßen kann der Verkehrssicherungspflichtige je nach dem Maß, in dem sich eine Gefahr offensichtlich aufdrängt, darauf vertrauen, daß Kinder und Jugendliche sich dieser Gefahr aus ihrem natürlichen Angstgefühl nicht bewußt aussetzen (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1995 - VI ZR 34/94 - aaO).

  • OLG Hamburg, 23.04.2010 - 13 U 118/09

    Lehman-Zertifikate

    Vorwiegend bei der Ableitung "neuer" bzw. der Verschärfung schon bestehender Verkehrssicherungspflichten (vgl. nur BGH NJW 1985, 620, 621; BGH NJW 1995, 2631, 2632, OLG Köln, NJW-RR 2000, 692, 693), aber auch schon bei der Ausdehnung vertraglicher Pflichten (BGH NJW 2008, 840, 842) ist höchstrichterlich ein Verschulden erst für nach einer entsprechenden Änderung der Anforderungen erfolgte Verstöße angenommen worden.
  • OLG Koblenz, 29.08.2005 - 12 U 538/04

    Produkthaftung: Bedienungsfehler trotz deutlicher Gefahrenhinweise in

  • OLG Saarbrücken, 11.07.2006 - 4 U 126/06

    Hinunterrutschen von Treppengeländern

  • LG Köln, 19.06.2001 - 3 O 271/00

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der

  • OLG Koblenz, 31.10.2008 - 10 U 1268/07

    Produkthaftung: Verletzung eines Kindes durch den Prototyp einer Windschutzanlage

  • OVG Niedersachsen, 17.03.2021 - 1 LA 90/20

    Absperrung; baufällig; Baustelle; Betreten; Betretensverbot; Einfriedung;

  • OLG Koblenz, 07.01.2005 - 8 U 1019/04

    Verschulden: Beurteilungsmaßstab für die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eines

  • OLG Brandenburg, 13.10.1999 - 7 U 88/99

    Zur Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Hochspannungsmasten, dessen

  • OLG Jena, 06.10.1998 - 3 U 1652/97

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Netzstation; Zurücktreten eines

  • OLG Karlsruhe, 13.07.2005 - 7 U 73/04

    Verkehrssicherungspflicht: Anforderungen an den Betreiber einer

  • OLG Stuttgart, 11.03.2020 - 4 U 582/19

    Amtshaftung bezüglich der Verkehrssicherungspflicht eines öffentlichen

  • OLG Jena, 23.03.2006 - 1 U 1049/05

    Versperrung der Eisenbahngleise durch entlaufenes Vieh

  • BGH, 23.03.2004 - VI ZR 270/03

    Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verstoßes des Berufungsgerichts

  • OLG Düsseldorf, 23.02.2000 - 22 W 81/99

    Ersatzpflicht für Stromschlagschäden bei Klettern auf einem Lichtmast

  • OLG Hamm, 15.06.1999 - 9 U 31/99

    Ausgestaltung der Durchsetzung eines Anspruchs auf Ersatz verauslagter

  • OLG Düsseldorf, 15.01.1999 - 22 U 137/98

    Verkehrssicherungspflicht beim Betrieb eines Jahrmarktkarussells

  • LG Cottbus, 05.03.2004 - 6 O 364/03

    Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch nicht ausreichende Warnhinweise

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