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   BVerfG, 28.06.1994 - 2 BvR 1235/94   

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https://dejure.org/1994,3474
BVerfG, 28.06.1994 - 2 BvR 1235/94 (https://dejure.org/1994,3474)
BVerfG, Entscheidung vom 28.06.1994 - 2 BvR 1235/94 (https://dejure.org/1994,3474)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Juni 1994 - 2 BvR 1235/94 (https://dejure.org/1994,3474)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; StPO § 153 Abs. 2 § 400
    Verfassungsmäßigkeit der Verneinung des Anspruchs eines Dritten auf Strafverfolgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch auf Strafverfolgung - Gesetzgeberische Entscheidung - Stellung der Nebenklage - Einstellung des Verfahrens - Fehlende Anhörung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 317
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1994 - 2 BvR 1235/94
    Diese ist nur gegeben, wenn die Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten läßt und noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt ist (vgl. Beschluß des Ersten Senats vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 1693/92 -, Umdruck, S. 5).

    Eine existentielle Betroffenheit des Beschwerdeführers kann sich vor allem aus dem Gegenstand der angegriffenen Entscheidung oder seiner aus ihr folgenden Belastung ergeben (vgl. Beschluß des Ersten Senats vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 1693/92 - Umdruck, S. 6).

  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1994 - 2 BvR 1235/94
    Die hier mit der Verfassungsbeschwerde gestellte Frage nach der Verletzung rechtlichen Gehörs ist geklärt (vgl. BVerfGE 1, 418 [429]; 81, 123 [126]; 83, 24 [35]; 84, 188 [190]; st. Rspr.; siehe zur Anhörungspflicht des Nebenklägers vor Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO auch BVerfGE 14, 320 [323]; KK-Pelchen, 3. Aufl., § 397 StPO Rdnr. 4; § 396 StPO Rdnr. 10 m.w.N.).
  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52

    Ahndungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1994 - 2 BvR 1235/94
    Die hier mit der Verfassungsbeschwerde gestellte Frage nach der Verletzung rechtlichen Gehörs ist geklärt (vgl. BVerfGE 1, 418 [429]; 81, 123 [126]; 83, 24 [35]; 84, 188 [190]; st. Rspr.; siehe zur Anhörungspflicht des Nebenklägers vor Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO auch BVerfGE 14, 320 [323]; KK-Pelchen, 3. Aufl., § 397 StPO Rdnr. 4; § 396 StPO Rdnr. 10 m.w.N.).
  • BVerfG, 23.10.1962 - 2 BvR 74/62

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Nebenklägers

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1994 - 2 BvR 1235/94
    Die hier mit der Verfassungsbeschwerde gestellte Frage nach der Verletzung rechtlichen Gehörs ist geklärt (vgl. BVerfGE 1, 418 [429]; 81, 123 [126]; 83, 24 [35]; 84, 188 [190]; st. Rspr.; siehe zur Anhörungspflicht des Nebenklägers vor Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO auch BVerfGE 14, 320 [323]; KK-Pelchen, 3. Aufl., § 397 StPO Rdnr. 4; § 396 StPO Rdnr. 10 m.w.N.).
  • BVerfG, 08.05.1979 - 2 BvR 782/78

    Verfassungsrechtliche prüfung der Bejahung des "besonderen öffentlichen

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1994 - 2 BvR 1235/94
    Denn das Grundgesetz kennt keinen grundrechtlichen Anspruch auf Strafverfolgung eines Dritten durch den Staat (vgl. BVerfGE 51, 176 [187]).
  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Information nur eines von

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1994 - 2 BvR 1235/94
    Die hier mit der Verfassungsbeschwerde gestellte Frage nach der Verletzung rechtlichen Gehörs ist geklärt (vgl. BVerfGE 1, 418 [429]; 81, 123 [126]; 83, 24 [35]; 84, 188 [190]; st. Rspr.; siehe zur Anhörungspflicht des Nebenklägers vor Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO auch BVerfGE 14, 320 [323]; KK-Pelchen, 3. Aufl., § 397 StPO Rdnr. 4; § 396 StPO Rdnr. 10 m.w.N.).
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1994 - 2 BvR 1235/94
    Die hier mit der Verfassungsbeschwerde gestellte Frage nach der Verletzung rechtlichen Gehörs ist geklärt (vgl. BVerfGE 1, 418 [429]; 81, 123 [126]; 83, 24 [35]; 84, 188 [190]; st. Rspr.; siehe zur Anhörungspflicht des Nebenklägers vor Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO auch BVerfGE 14, 320 [323]; KK-Pelchen, 3. Aufl., § 397 StPO Rdnr. 4; § 396 StPO Rdnr. 10 m.w.N.).
  • LG Mönchengladbach, 04.11.1986 - 12 Qs 269/86
    Auszug aus BVerfG, 28.06.1994 - 2 BvR 1235/94
    Dies entspricht allgemeiner Meinung und gilt selbst dann, wenn sie verfahrensrechtlich fehlerhaft zustandegekommen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, 41. Aufl., § 400 StPO Rdnr. 9; § 153 StPO Rdnr. 26; KK-Pelchen, a.a.O., § 400 StPO Rdnr. 2; § 153 Rdnr. 55; L-R-Rieß, 24. Aufl., § 153 StPO Rdnr. 73 m.w.N.; LG Mönchengladbach, StV 1987, 335).
  • OLG Karlsruhe, 24.08.2015 - 2 VAs 19/15

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Anfechtung von staatsanwaltlichen

    Mithin ist es verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, dass eine gerichtliche Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO durch den Nebenkläger einer Anfechtung entzogen ist, zumal das Grundgesetz grundsätzlich keinen Anspruch auf Strafverfolgung eines Dritten durch den Staat kennt (BVerfG NJW 1995, 317; vgl. auch BGHSt 47, 270 - juris Rn. 6).
  • BGH, 22.03.2002 - 4 StR 485/01

    Dienstliche Erklärung über Wahrnehmungen, eines erkennenden Richters aus einer

    Nach ebenfalls herrschender Meinung gilt dies jedoch nur für den Angeklagten und die Staatsanwaltschaft, während dem Nebenkläger nach der Sondervorschrift des § 400 Abs. 2 Satz 2 StPO in keinem Falle ein Anfechtungsrecht zusteht (vgl. hierzu BVerfG NJW 1995, 317, 318; OLG Hamm NStE Nr. 1 zu § 153a StPO; Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 400 Rdn. 25; Senge in KK 4. Aufl. § 400 Rdn. 2; Rössner in AK-StPO § 400 Rdn. 14; Krehl in HK-StPO 3. Aufl. § 153 Rdn. 25; a.M. Schoreit in KK 4. Aufl. § 153 Rdn. 58).
  • BVerfG, 27.08.2003 - 2 BvR 911/03

    Verfassungsbeschwerde (Grundsatz der erweiterten Subsidiarität: Herbeiführung

    Im Übrigen ist die Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO für den Nebenkläger unanfechtbar (§ 400 Abs. 2 Satz 2 StPO) und bedarf nicht seiner Zustimmung (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 1994 - 2 BvR 1235/94 -, NJW 1995, S. 317 f.).
  • OLG Hamm, 16.11.1999 - 3 Ws 638/99

    Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO, Nebenkläger,

    Der ganz herrschenden Meinung, nach der die Anfechtungsrechte des Nebenklägers wegen der für ihn geltenden Sonderbestimmung des § 400 Abs. 2 S. 2 StPO noch weitergehend eingeschränkt sind als die Anfechtungsrechte der Staatsanwaltschaft gegen einen Einstellungsbeschluss nach § 153 Abs. 2 StPO, vermag der Senat jedenfalls für den hier vorliegenden Fall, dass die eingestellte Tat ein Verbrechen betrifft, nicht zu folgen (vgl. zur h.M.: BVerfG, NJW 1995, 317, 318; LG Mönchengladbach, StV 1987, 335; OLG Hamm, NStE Nr. 1 zu § 153 a StPO; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 400 Rdnr. 9; KK-Senge, a.a.O., § 400 Rdnr. 2, Heidelberger Kommentar-Krehl, a.a.O., § 153 Rdnr. 25; KMR-Stöckel, a.a.O., § 400 Rdnr. 10 und KMR-Müller, a.a.O., § 153 Rdnr. 19; Löwe-Rosenberg-Hilger, StPO, 25. Aufl., § 400 Rdnr. 25; Löwe-Rosenberg-Rieß, StPO, 24. Aufl., § 153 Rdnr. 80; a.A. nur KK-Schoreit, 4. A., § 153 Rn. 58).
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