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   BVerfG, 21.03.1994 - 2 BvR 560/93   

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BVerfG, 21.03.1994 - 2 BvR 560/93 (https://dejure.org/1994,1913)
BVerfG, Entscheidung vom 21.03.1994 - 2 BvR 560/93 (https://dejure.org/1994,1913)
BVerfG, Entscheidung vom 21. März 1994 - 2 BvR 560/93 (https://dejure.org/1994,1913)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachträglicher Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung trotz neuerlicher Strafaussetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Strafaussetzung - Bewährungsstrafe - Günstige Sozialprognose - Gerechter Schuldausgleich - Generalprävention

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verurteilter - Strafaussetzung zur Bewährung - Widerruf - Generalprävention - Repression - Günstige Täterprognose

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 713
  • NStZ 1994, 558
  • NStZ 1995, 437 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 21.03.1994 - 2 BvR 560/93
    Das Bundesverfassungsgericht greift vielmehr nur ein, wenn die Gerichte übersehen, daß ihre Entscheidung Grundrechte berührt oder wenn sie die Bedeutung und die Tragweite von Grundrechten nicht hinreichend berücksichtigen oder wenn sie sonst aus sachfremden und damit objektiv willkürlichen Gründen entscheiden (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).

    Von daher ist gegen die gleichwertige Berücksichtigung dieser Strafzwecke bei der Entscheidung über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung von Verfassungs wegen nichts zu erinnern, selbst wenn die Anwendung des Strafrechts, insbesondere damit verbundene Wertungen durch den dazu berufenen Richter, zu einem Ergebnis geführt hat, über dessen "Richtigkeit" sich streiten läßt (vgl. BVerfGE 18, 85 [93]).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 21.03.1994 - 2 BvR 560/93
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt festgestellt, daß die Strafzwecke des gerechten Schuldausgleichs und der Verteidigung der Rechtsordnung nicht nur bei der Verhängung der Strafe, sondern auch bei ihrer Vollstreckung bzw. bei ihrem Vollzug zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 45, 187 [251]; 64, 261 [276]; 72, 105 [117]).

    Schuldausgleich, Prävention, Resozialisierung des Täters, Sühne und Vergeltung für begangenes Unrecht werden als Aspekte einer angemessenen Strafsanktion bezeichnet (vgl. BVerfGE 28, 264 [278]; 32, 98 [109]; 45, 187 [253 f.]).

  • OLG Koblenz, 29.04.1976 - 1 Ausschl 1/76
    Auszug aus BVerfG, 21.03.1994 - 2 BvR 560/93
    Zwar entnimmt die ganz überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur der Regelung von § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB im Zusammenhang mit § 56 f Abs. 2 StGB , daß die Begehung einer Straftat in der Bewährungszeit nur dann den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigt, wenn sich im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung (vgl. dazu OLG Karlsruhe, MDR 1976, S. 863; OLG Celle, Strafverteidiger 1990, S. 117 ) unter Berücksichtigung aller dafür maßgeblichen Umstände wegen der neuen Tat ein Anlaß für eine Berichtigung der ursprünglich als positiv bewerteten Sozialprognose ergibt.

    Lassen diese Umstände trotz der neuen Tat eine künftig straffreie Führung des Verurteilten erwarten oder ergibt sich eine solchermaßen günstige Täterprognose jedenfalls unter Berücksichtigung der Anordnung und Erteilung von weiteren Maßnahmen nach § 56 f Abs. 2 StGB , so wird der Widerruf für unzulässig gehalten (vgl. Ruß in Leipziger Kommentar, 10. Aufl., § 56 f StGB Rdnr. 3; Dreher/Tröndle, StGB , 46. Aufl., § 56 f StGB Rdnr. 3 c; Lackner, StGB , 20. Aufl., § 56 f StGB Rdnr. 4; Horn in Systematischer Kommentar zum StGB , 16. Lieferung, 6. Aufl. (1992), § 56 f StGB Rdnr. 13; derselbe, JR 1981, S. 5 [6]; Klussmann in NJW 1973, S. 685 ff.; Frank in MDR 1982, S. 353 ff.; Boetticher in NStZ 1991, S. 1 f.; OLG Schleswig, Strafverteidiger 1982, S. 527; OLG Düsseldorf, Strafverteidiger 1983, S. 338 f.; OLG Frankfurt, Strafverteidiger 1990, S. 556; OLG Bremen, MDR 1974, S. 593; OLG Zweibrücken, MDR 1987, S. 864 ; OLG Karlsruhe, MDR 1976, S. 863; anderer Meinung OLG Koblenz VRS 48, 263 [264]; LG Saarbrücken, MDR 1989, S. 179, die die Gesichtspunkte der Sühne und des Schuldausgleichs bei der Widerrufsentscheidung als maßgebliche Kriterien ansehen).

  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

    Auszug aus BVerfG, 21.03.1994 - 2 BvR 560/93
    Schuldausgleich, Prävention, Resozialisierung des Täters, Sühne und Vergeltung für begangenes Unrecht werden als Aspekte einer angemessenen Strafsanktion bezeichnet (vgl. BVerfGE 28, 264 [278]; 32, 98 [109]; 45, 187 [253 f.]).
  • BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 21.03.1994 - 2 BvR 560/93
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt festgestellt, daß die Strafzwecke des gerechten Schuldausgleichs und der Verteidigung der Rechtsordnung nicht nur bei der Verhängung der Strafe, sondern auch bei ihrer Vollstreckung bzw. bei ihrem Vollzug zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 45, 187 [251]; 64, 261 [276]; 72, 105 [117]).
  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

    Auszug aus BVerfG, 21.03.1994 - 2 BvR 560/93
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt festgestellt, daß die Strafzwecke des gerechten Schuldausgleichs und der Verteidigung der Rechtsordnung nicht nur bei der Verhängung der Strafe, sondern auch bei ihrer Vollstreckung bzw. bei ihrem Vollzug zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 45, 187 [251]; 64, 261 [276]; 72, 105 [117]).
  • OLG Bremen, 24.01.1974 - Ws 197/73
    Auszug aus BVerfG, 21.03.1994 - 2 BvR 560/93
    Lassen diese Umstände trotz der neuen Tat eine künftig straffreie Führung des Verurteilten erwarten oder ergibt sich eine solchermaßen günstige Täterprognose jedenfalls unter Berücksichtigung der Anordnung und Erteilung von weiteren Maßnahmen nach § 56 f Abs. 2 StGB , so wird der Widerruf für unzulässig gehalten (vgl. Ruß in Leipziger Kommentar, 10. Aufl., § 56 f StGB Rdnr. 3; Dreher/Tröndle, StGB , 46. Aufl., § 56 f StGB Rdnr. 3 c; Lackner, StGB , 20. Aufl., § 56 f StGB Rdnr. 4; Horn in Systematischer Kommentar zum StGB , 16. Lieferung, 6. Aufl. (1992), § 56 f StGB Rdnr. 13; derselbe, JR 1981, S. 5 [6]; Klussmann in NJW 1973, S. 685 ff.; Frank in MDR 1982, S. 353 ff.; Boetticher in NStZ 1991, S. 1 f.; OLG Schleswig, Strafverteidiger 1982, S. 527; OLG Düsseldorf, Strafverteidiger 1983, S. 338 f.; OLG Frankfurt, Strafverteidiger 1990, S. 556; OLG Bremen, MDR 1974, S. 593; OLG Zweibrücken, MDR 1987, S. 864 ; OLG Karlsruhe, MDR 1976, S. 863; anderer Meinung OLG Koblenz VRS 48, 263 [264]; LG Saarbrücken, MDR 1989, S. 179, die die Gesichtspunkte der Sühne und des Schuldausgleichs bei der Widerrufsentscheidung als maßgebliche Kriterien ansehen).
  • OLG Zweibrücken, 19.03.1987 - 1 Ws 112/87
    Auszug aus BVerfG, 21.03.1994 - 2 BvR 560/93
    Lassen diese Umstände trotz der neuen Tat eine künftig straffreie Führung des Verurteilten erwarten oder ergibt sich eine solchermaßen günstige Täterprognose jedenfalls unter Berücksichtigung der Anordnung und Erteilung von weiteren Maßnahmen nach § 56 f Abs. 2 StGB , so wird der Widerruf für unzulässig gehalten (vgl. Ruß in Leipziger Kommentar, 10. Aufl., § 56 f StGB Rdnr. 3; Dreher/Tröndle, StGB , 46. Aufl., § 56 f StGB Rdnr. 3 c; Lackner, StGB , 20. Aufl., § 56 f StGB Rdnr. 4; Horn in Systematischer Kommentar zum StGB , 16. Lieferung, 6. Aufl. (1992), § 56 f StGB Rdnr. 13; derselbe, JR 1981, S. 5 [6]; Klussmann in NJW 1973, S. 685 ff.; Frank in MDR 1982, S. 353 ff.; Boetticher in NStZ 1991, S. 1 f.; OLG Schleswig, Strafverteidiger 1982, S. 527; OLG Düsseldorf, Strafverteidiger 1983, S. 338 f.; OLG Frankfurt, Strafverteidiger 1990, S. 556; OLG Bremen, MDR 1974, S. 593; OLG Zweibrücken, MDR 1987, S. 864 ; OLG Karlsruhe, MDR 1976, S. 863; anderer Meinung OLG Koblenz VRS 48, 263 [264]; LG Saarbrücken, MDR 1989, S. 179, die die Gesichtspunkte der Sühne und des Schuldausgleichs bei der Widerrufsentscheidung als maßgebliche Kriterien ansehen).
  • LG Saarbrücken, 27.06.1988 - 5 Qs 101/88
    Auszug aus BVerfG, 21.03.1994 - 2 BvR 560/93
    Lassen diese Umstände trotz der neuen Tat eine künftig straffreie Führung des Verurteilten erwarten oder ergibt sich eine solchermaßen günstige Täterprognose jedenfalls unter Berücksichtigung der Anordnung und Erteilung von weiteren Maßnahmen nach § 56 f Abs. 2 StGB , so wird der Widerruf für unzulässig gehalten (vgl. Ruß in Leipziger Kommentar, 10. Aufl., § 56 f StGB Rdnr. 3; Dreher/Tröndle, StGB , 46. Aufl., § 56 f StGB Rdnr. 3 c; Lackner, StGB , 20. Aufl., § 56 f StGB Rdnr. 4; Horn in Systematischer Kommentar zum StGB , 16. Lieferung, 6. Aufl. (1992), § 56 f StGB Rdnr. 13; derselbe, JR 1981, S. 5 [6]; Klussmann in NJW 1973, S. 685 ff.; Frank in MDR 1982, S. 353 ff.; Boetticher in NStZ 1991, S. 1 f.; OLG Schleswig, Strafverteidiger 1982, S. 527; OLG Düsseldorf, Strafverteidiger 1983, S. 338 f.; OLG Frankfurt, Strafverteidiger 1990, S. 556; OLG Bremen, MDR 1974, S. 593; OLG Zweibrücken, MDR 1987, S. 864 ; OLG Karlsruhe, MDR 1976, S. 863; anderer Meinung OLG Koblenz VRS 48, 263 [264]; LG Saarbrücken, MDR 1989, S. 179, die die Gesichtspunkte der Sühne und des Schuldausgleichs bei der Widerrufsentscheidung als maßgebliche Kriterien ansehen).
  • OLG Düsseldorf, 07.01.1983 - 1 Ws 9/83
    Auszug aus BVerfG, 21.03.1994 - 2 BvR 560/93
    Lassen diese Umstände trotz der neuen Tat eine künftig straffreie Führung des Verurteilten erwarten oder ergibt sich eine solchermaßen günstige Täterprognose jedenfalls unter Berücksichtigung der Anordnung und Erteilung von weiteren Maßnahmen nach § 56 f Abs. 2 StGB , so wird der Widerruf für unzulässig gehalten (vgl. Ruß in Leipziger Kommentar, 10. Aufl., § 56 f StGB Rdnr. 3; Dreher/Tröndle, StGB , 46. Aufl., § 56 f StGB Rdnr. 3 c; Lackner, StGB , 20. Aufl., § 56 f StGB Rdnr. 4; Horn in Systematischer Kommentar zum StGB , 16. Lieferung, 6. Aufl. (1992), § 56 f StGB Rdnr. 13; derselbe, JR 1981, S. 5 [6]; Klussmann in NJW 1973, S. 685 ff.; Frank in MDR 1982, S. 353 ff.; Boetticher in NStZ 1991, S. 1 f.; OLG Schleswig, Strafverteidiger 1982, S. 527; OLG Düsseldorf, Strafverteidiger 1983, S. 338 f.; OLG Frankfurt, Strafverteidiger 1990, S. 556; OLG Bremen, MDR 1974, S. 593; OLG Zweibrücken, MDR 1987, S. 864 ; OLG Karlsruhe, MDR 1976, S. 863; anderer Meinung OLG Koblenz VRS 48, 263 [264]; LG Saarbrücken, MDR 1989, S. 179, die die Gesichtspunkte der Sühne und des Schuldausgleichs bei der Widerrufsentscheidung als maßgebliche Kriterien ansehen).
  • OLG Frankfurt, 06.08.1990 - 3 Ws 617/90
  • OLG Celle, 07.08.1989 - 1 Ws 198/89
  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 668/68

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Verhängung wiederholter

  • BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 2223/00

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus Gründen des Schuldausgleichs und

    Von daher ist es zumindest vertretbar, die Regelung von § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB so auszulegen, dass sie auch der Verwirklichung anderer Strafzwecke als nur spezialpräventiven Zielen zu dienen hat (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 1994 - 2 BvR 560/93 -, NJW 1995, S. 713).
  • OLG Düsseldorf, 07.02.2000 - 1 Ws 74/00

    Strafaussetzung zur Bewährung bei neuer Verurteilung

    Voraussetzung ist insoweit, daß der Widerruf der Strafaussetzung zur Erreichung generalpräventiver Zwecke geboten ist (zu vgl. BVerfG, Beschluß vom 21. März 1994 in NJW 1995, S. 713; Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1999, 1 Ws 951/99 zu § 57 StGB).
  • OLG Düsseldorf, 08.12.1999 - 1 Ws 951/99

    Berücksichtigung der Strafzwecke bei Aussetzung der Vollstreckung eines

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21. März 1999 - abgedruckt in NJW 1995, 713 - ausdrücklich klargestellt, daß eine günstige Prognose nicht zwingend die Strafaussetzung zur Bewährung gebietet, wenn andere Strafzwecke - etwa der des gerechten Schuldausgleichs oder Verteidigung der Rechtsordnung - den weiteren Vollzug der Strafe erfordern.
  • OLG Düsseldorf, 10.02.1999 - 1 Ws 111/99
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21. März 1994 - abgedruckt in NJW 1995, 713 - ausdrücklich klargestellt, daß auch eine günstige Prognose nicht zwingend die Strafaussetzung zur Bewährung gebietet, wenn andere anerkannte Strafzwecke - vor allem die des gerechten Schuldausgleichs und der Verteidigung der Rechtsordnung - den weiteren Vollzug der Strafe erfordern.
  • OLG Düsseldorf, 07.02.2000 - 1 Ws 75/00

    Strafaussetzung zur Bewährung bei neuer Verurteilung

    Voraussetzung ist insoweit, daß der Widerruf der Strafaussetzung zur Erreichung generalpräventiver Zwecke geboten ist (zu vgl. BVerfG, Beschluß vom 21. März 1994 in NJW 1995, S. 713; Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1999, 1 Ws 951/99 zu § 57 StGB).
  • OLG Karlsruhe, 12.06.2006 - 1 Ws 121/06

    Voraussetzungen des Widerrufs der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung

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  • OLG Celle, 17.10.2001 - 3 Ws 390/01

    Bewährungswiderruf ; Vollstreckungsaussetzung ; Freiheitsstrafe; Positive

    Denn von dem Grundsatz, dass der zuletzt aufgrund mündlicher Hauptverhandlung entscheidende Tatrichter über bessere Erkenntnismöglichkeiten zur Prognose verfügt als die mit dem Widerrufsverfahren befassten Gerichte, sodass seiner Beurteilung in der Regel der Vorrang gebührt, ist dann abzuweichen, wenn die neuen Erwägungen zur Aussetzung der Vollstreckung eher Anhaltspunkte für eine negative als für eine trotz neuer Straftaten ausreichend günstige Prognose ergeben (vgl. BVerfG NStZ 1985, 357; 1987, 118; NJW 1995, 713; Senatsbeschluss vom 23. April 1990 - 3 Ws 191/89 - ; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 59; Tröndle/ Fischer, StGB, 50. Aufl. § 56 f Rn. 3 e m. w. N.), und wenn die Entscheidung von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht oder formelhaft oder schematisch begründet worden ist (vgl. OLG Düsseldorf VRS 1989, 33; NZV 1998, 163).
  • VerfG Brandenburg, 18.06.2009 - VfGBbg 58/08

    Verkehrsordnungswidrigkeit; Freie Beweiswürdigung

    Die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach ein Widerruf auch dann in Betracht kommen kann, wenn wegen der neuen Straftat Strafaussetzung gewährt wurde, steht in Einklang mit der Rechtsprechung anderer Strafgerichte und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. März 1994 - 2 BvR 560/93 -, NJW 1995, 713).
  • VerfG Brandenburg, 18.06.2009 - VfGBbg 41/08

    Widerruf der Bewährung; Willkür; Rechtliches Gehör

    Die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach ein Widerruf auch dann in Betracht kommen kann, wenn wegen der neuen Straftat Strafaussetzung gewährt wurde, steht in Einklang mit der Rechtsprechung anderer Strafgerichte und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. März 1994 - 2 BvR 560/93 -, NJW 1995, 713).
  • OLG Jena, 16.12.2008 - 1 Ws 520/08

    Reststrafenaussetzung

    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass die Strafzwecke des gerechten Schuldausgleichs und der Verteidigung der Rechtsordnung nicht nur bei der Verhängung der Strafe, sondern auch bei ihrer Vollstreckung bzw. bei ihrem Vollzug zu berücksichtigen sind (BVerfGE 45, 187, 251; 64, 261, 276; 72, 105, 117; NJW 1995, 713).
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