Weitere Entscheidung unten: LG Münster, 18.05.1995

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   BGH, 18.10.1995 - 2 StR 470/95   

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BGH, 18.10.1995 - 2 StR 470/95 (https://dejure.org/1995,860)
BGH, Entscheidung vom 18.10.1995 - 2 StR 470/95 (https://dejure.org/1995,860)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 1995 - 2 StR 470/95 (https://dejure.org/1995,860)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 395 StPO; § 103 JGG
    Zulässigkeit der Nebenklage gegen den Erwachsenen im verbundenen Verfahren gegen Jugendliche und Erwachsene

  • Wolters Kluwer

    Verbundenes Verfahren - Jugendliche und Erwachsene - Nebenklage gegen Erwachsenen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 80, § 103; StPO § 395

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 41, 288
  • NJW 1996, 1007
  • MDR 1996, 298
  • NStZ 1996, 149
  • NStZ 1996, 402 (Ls.)
  • StV 1996, 83
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 18.02.1994 - Ss 30/94
    Auszug aus BGH, 18.10.1995 - 2 StR 470/95
    Dabei ist der Senat nicht an bisherige Entscheidungen über die Anschlußbefugnis gebunden (BGH bei Dallinger MDR 1970, 732; BGH, Beschl. v. 15. September 1995 - 3 StR 328/95; OLG Düsseldorf JMBl NRW 1980, 237; OLG Köln NStZ 1994, 298; s. auch BGHSt 29, 217; Wendisch a.a.O. § 396 Rdn. 15, 22).

    Damit entscheidet der Senat die in Schrifttum und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob im verbundenen Verfahren (§ 103 JGG) gegen Jugendliche und Erwachsene eine Nebenklage gegen letztere zulässig ist (so u.a., jeweils m.w.N., OLG Düsseldorf NStZ 1994, 299; Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 2. Aufl. § 80 Rdn. 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl., vor § 395 Rdn. 6) oder nicht (so u.a., jeweils m.w.N., OLG Köln NStZ 1994, 298; Eisenberg JGG 6. Aufl. § 80 Rdn. 13; derselbe NStZ 1994, 299; differenzierend Ostendorf JGG 3. Aufl. § 80 Rdn. 1 a), im erstgenannten Sinne.

  • BGH, 15.09.1995 - 3 StR 328/95

    Auferlegung der notwendigen Auslagen einer Person, die nicht Nebenkläger ist, an

    Auszug aus BGH, 18.10.1995 - 2 StR 470/95
    Dabei ist der Senat nicht an bisherige Entscheidungen über die Anschlußbefugnis gebunden (BGH bei Dallinger MDR 1970, 732; BGH, Beschl. v. 15. September 1995 - 3 StR 328/95; OLG Düsseldorf JMBl NRW 1980, 237; OLG Köln NStZ 1994, 298; s. auch BGHSt 29, 217; Wendisch a.a.O. § 396 Rdn. 15, 22).
  • OLG Düsseldorf, 22.02.1994 - VI 13/93
    Auszug aus BGH, 18.10.1995 - 2 StR 470/95
    Damit entscheidet der Senat die in Schrifttum und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob im verbundenen Verfahren (§ 103 JGG) gegen Jugendliche und Erwachsene eine Nebenklage gegen letztere zulässig ist (so u.a., jeweils m.w.N., OLG Düsseldorf NStZ 1994, 299; Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 2. Aufl. § 80 Rdn. 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl., vor § 395 Rdn. 6) oder nicht (so u.a., jeweils m.w.N., OLG Köln NStZ 1994, 298; Eisenberg JGG 6. Aufl. § 80 Rdn. 13; derselbe NStZ 1994, 299; differenzierend Ostendorf JGG 3. Aufl. § 80 Rdn. 1 a), im erstgenannten Sinne.
  • RG, 12.04.1937 - 3 D 215/37

    Kann der Nebenklageberechtigte, der sich -- um Rechtsmittel einlegen zu können --

    Auszug aus BGH, 18.10.1995 - 2 StR 470/95
    Zwar ist ein Beitritt als Nebenkläger zum Verfahren grundsätzlich nicht möglich, wenn der Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel nicht mehr offensteht (§ 399 Abs. 2 StPO; RGSt 66, 129, 130; 71, 173; KK-Pelchen StPO 3. Aufl. § 395 Rdn. 16, 17).
  • RG, 15.01.1932 - III 109/32

    Kann sich ein Nebenklageberechtigter, der dem Verfahren noch nicht beigetreten

    Auszug aus BGH, 18.10.1995 - 2 StR 470/95
    Zwar ist ein Beitritt als Nebenkläger zum Verfahren grundsätzlich nicht möglich, wenn der Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel nicht mehr offensteht (§ 399 Abs. 2 StPO; RGSt 66, 129, 130; 71, 173; KK-Pelchen StPO 3. Aufl. § 395 Rdn. 16, 17).
  • BGH, 09.10.2002 - 5 StR 42/02

    Urteil im "Guben-Prozeß" im wesentlichen rechtskräftig

    Dies hat der Bundesgerichtshof für nach § 103 Abs. 1 JGG verbundene Verfahren ausdrücklich entschieden (BGHSt 41, 288; BGH NStZ 1997, 97; zur Gegenansicht vgl. Eisenberg, JGG 9. Aufl. § 80 Rdn. 13, 13a).
  • BGH, 09.05.2012 - 5 StR 523/11

    Bindungswirkung der Nebenklagezulassung durch das Tatgericht; Voraussetzungen der

    a) Anders als im Falle einer lediglich feststellenden Entscheidung über die Zulässigkeit der Anschlusserklärung in den Fällen des § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO, die das Rechtsmittelgericht nicht bindet (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1995 - 2 StR 470/95, BGHSt 41, 288, 289), ist die durch das Tatgericht nach § 395 Abs. 3 i.V.m. § 396 Abs. 2 Satz 2 StPO festgestellte Nebenklageberechtigung konstitutiv (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 396 Rn. 14 aE).
  • BGH, 01.09.2020 - 3 StR 214/20

    Kein Wegfall der Nebenklagebefugnis bei Erstreben eines Freispruchs des

    a) Der Senat hat die Anschlussberechtigung der Nebenkläger ohne Bindung an bisherige Entscheidungen als Verfahrensvoraussetzung für das Rechtsmittelverfahren zu prüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1995 - 2 StR 470/95, BGHSt 41, 288, 289 mwN; vom 3. Dezember 2019 - 2 StR 155/19, NStZ-RR 2020, 91; BT-Drucks. 10/5305 S. 13).
  • OLG Rostock, 25.04.2016 - 20 Ws 75/16

    Anschlussberechtigung eines Nebenklägers: Erfordernis der prozessualen Identität

    Sie entfaltet jedoch keine Bestandskraft (BGHSt 41, 288, 289), weshalb die Beschwerdeführerin ihre Anschlusserklärung jederzeit mit neuem oder ergänzendem Vorbringen wiederholen kann.
  • BGH, 18.11.2008 - 4 StR 301/08

    Unzulässiges Rechtsmittel der Nebenklage nach Tod der Verletzten

    Im Revisionsverfahren hat das Revisionsgericht nach Einlegung der Revision durch den Nebenkläger über dessen Anschlussberechtigung zu entscheiden (BGHSt 41, 288, 289).
  • AG Ebersberg, 07.05.2014 - 3 Ls 24 Js 3529/13

    JGG-Verfahren, Nebenklage, Zulässigkeit

    Eine solche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 41, 288) datiert im Übrigen vom 18.10.1995, erging mithin nicht auf der Grundlage des jetzt geltenden § 80 Abs. 3 JGG, der nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Zulassung der Nebenklage gegen Jugendliche differenziert zwischen Anklagen die ein Verbrechen zum Gegenstand haben und solchen, die lediglich ein Vergehen betreffen.
  • OLG Hamburg, 12.12.2005 - 1 Ws 220/05

    Jugendstrafverfahren: Unzulässigkeit der Nebenklage betreffend als

    Außerdem ist der Anschluss bereits während des landgerichtlichen Verfahrens, und damit rechtzeitig, erklärt worden (vgl. BGHSt 41, 288, 289).

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in einem verbundenen Verfahren gegen personenverschiedene Jugendliche und Erwachsene die Nebenklage gegen die Erwachsenen zuzulassen (BGHSt 41, 288), ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar (vgl. aber Löwe-Rosenberg/Hilger, StPO, 25. Aufl., vor § 395 Rn. 15).

    Denn der BGH war dort davon ausgegangen, dass es eher die Ausnahme sei, dass sich Jugendliche und Erwachsene in einem verbundenen Verfahren gemeinsam zu verantworten haben (BGHSt 41, 288, 292).

  • OLG Frankfurt, 08.11.2016 - 3 Ws 784/16

    Nebenklage im verbundenen Verfahren

    Eine Einschränkung dahin gehend, dass in verbundenen Verfahren die Nebenklage damit auch gegen mitangeklagte Erwachsene oder Heranwachsende ausgeschlossen sein sollte, folgte daraus nach jedoch nicht (BGHSt 41, 288, 290f.; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 2; BGHR JGG § 80 Abs. 3 Zulässigkeit 1).
  • BGH, 03.12.2019 - 2 StR 155/19

    Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger (Antragsbefugnis des Betreuers)

    Die vorausgehende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts über die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger gemäß § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO hat lediglich deklaratorische Bedeutung und bindet das Revisionsgericht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1995 - 2 StR 470/95 -, juris, Rn. 5 (= BGHSt 41, 288); Beschluss vom 18. November 2008 - 4 StR 301/08 -, juris, Rn. 5, 8; Beschluss vom 5. November 2013 - 4 StR 423/13 -, juris, Rn. 1).'.
  • BGH, 30.07.1996 - 5 StR 199/96

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision - Voraussetzungen für die

    Allerdings hat das Landgericht durch Beschluß vom 30. August 1995 unter Berufung auf § 80 Abs. 3 JGG die Anschlußerklärung des Nebenklägers zu Unrecht (BGH StV 1996, 83, zum Abdruck in BGHSt 41, 288 bestimmt, erst nach der landgerichtlichen Beschlußfassung ergangen) mit der Begründung zurückgewiesen, daß das Verfahren sich auch gegen einen mitangeklagten Jugendlichen richtete.
  • LG Zweibrücken, 29.10.2008 - Qs 125/08

    Ausschluss einer Nebenklage im Jugendgerichtsverfahren

  • OLG Oldenburg, 12.07.2005 - 1 Ws 351/05

    Zulässigkeit einer Nebenklage im Fall der Anklage teils als Jugendlicher und

  • OLG Koblenz, 02.05.2000 - 2 Ws 198/00

    Jugendstrafverfahren, Verletzter, Beiordnung, Beistand, Rechtsanwalt,

  • OLG Stuttgart, 08.10.2002 - 2 Ws 218/02

    Jugendstrafverfahren: Unzulässigkeit der Nebenklage

  • OLG Hamburg, 29.04.2010 - 2-30/09

    Gewaltschutz: Prüfung der Rechtmäßigkeit einer zivilrechtlichen Schutzanordnung

  • BGH, 05.11.2013 - 4 StR 423/13

    Feststellung des wirksamen Anschlusses als Nebenkläger

  • LG Saarbrücken, 14.02.2014 - 3 Qs 20/14

    Jugendstrafverfahren - Zulassung der Nebenklage

  • OLG Koblenz, 17.02.2003 - 1 Ws 921/02

    Nebenklage, Zulässigkeit, Jugendlicher, Heranwachsender

  • LG Potsdam, 17.12.2014 - 24 Qs 95/14

    Nebenklage im Strafverfahren: Zeitpunkt der Erlangung der Nebenklägerstellung;

  • BGH, 01.04.1998 - 2 StR 23/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung

  • LG Darmstadt, 12.02.2009 - 2 Qs 76/09
  • LG Koblenz, 05.02.2010 - 2 Qs 15/10

    Beschwerde eines Nebenklägers gegen eine ihm ungünstige Kostenentscheidung;

  • OLG Hamm, 26.08.1999 - 2 Ws 254/99

    Nebenklage, Nichtzulassung des Nebenklägers im Sicherungsverfahren,

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Rechtsprechung
   LG Münster, 18.05.1995 - 8 S 128/95   

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https://dejure.org/1995,6429
LG Münster, 18.05.1995 - 8 S 128/95 (https://dejure.org/1995,6429)
LG Münster, Entscheidung vom 18.05.1995 - 8 S 128/95 (https://dejure.org/1995,6429)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung des Urheberrechts ; Nichtgenehmigung der Veröffentlichung von Lichtbildern; Begriff des Verletzerzuschlags; Schadesersatz in Form einer angemessenen Lizenzgebühr

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    T. Magazin

  • rechtsportal.de

    Verletzung des Urheberrechts; Nichtgenehmigung der Veröffentlichung von Lichtbildern; Begriff des Verletzerzuschlags; Schadesersatz in Form einer angemessenen Lizenzgebühr

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1007 (Ls.)
  • NJW-RR 1996, 32
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.03.1972 - I ZR 160/70

    Doppelte Tarifgebühr

    Auszug aus LG Münster, 18.05.1995 - 8 S 128/95
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Zubilligung eines pauschalen Schadenszuschlages in Fällen anerkannt worden, in denen der Geschädigte einen umfangreichen und kostspieligen Überwachungsapparat unterhalten muß, um Urheberrechtsverletzungen überhaupt nachgehen zu können (vgl. BGHZ 97, 37, 49 in Fortführung von BGHZ 59, 286 ff - Gema -).

    Dabei hat der BGH herausgestellt, daß nur durch die Einrichtung einer besonderen Überwachungsorganisation unter entsprechend hohem finanziellen Aufwand verhindert werden könne, daß der Urheberrechtschutz in diesem Bereich weitgehend leerläuft (BGHZ 59, 286, 287 ff).

    Dieser Rechtsgedanke ist entsprechend auf die Geltendmachung von Ansprüchen durch andere Verwertungsgesellschaften und in allen Fällen anzuwenden, in denen ein von dem übrigen Geschäftsbetrieb des Geschädigten abgesonderter Verwaltungszweig eigens zu dem Zweck der Abwicklung von Fremdschäden eingerichtet ist und eindeutig abgrenzbare Kosten verursacht (BGHZ 59, 286, 293).

  • BGH, 22.01.1986 - I ZR 194/83

    Filmmusik; Schadensberechnung bei Verbreitung von Musik auf Videokassetten;

    Auszug aus LG Münster, 18.05.1995 - 8 S 128/95
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Zubilligung eines pauschalen Schadenszuschlages in Fällen anerkannt worden, in denen der Geschädigte einen umfangreichen und kostspieligen Überwachungsapparat unterhalten muß, um Urheberrechtsverletzungen überhaupt nachgehen zu können (vgl. BGHZ 97, 37, 49 in Fortführung von BGHZ 59, 286 ff - Gema -).

    Entscheidend ist nämlich der insoweit tatsächlich getätigte Aufwand, der zur Aufdeckung der konkreten Rechtsverletzung entstanden ist (vgl. BGHZ 97, 37, 50).

  • LG Düsseldorf, 14.07.1992 - 12 O 353/91

    Schadensersatz wegen Verletzung des Urhebergesetzes (UrhG); Unberechtigte

    Auszug aus LG Münster, 18.05.1995 - 8 S 128/95
    Auch die Voraussetzungen, unter denen das Landgericht Düsseldorf eine Ersatzfähigkeit zuerkannt hat (vgl. LG Düsseldorf GRUR 1993, 664, 665), sind vorliegend nicht gegeben, da nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Beklagten die Veröffentlichung der Lichtbilder in dem Bewußtsein vorgenommen haben, daß der Kläger einer Veröffentlichung nicht zustimmen werde.
  • BGH, 05.03.1971 - I ZR 94/69

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer Fotografie ("Petite

    Auszug aus LG Münster, 18.05.1995 - 8 S 128/95
    Ein derart schwerwiegender Eingriff im Rahmen der Verwertung von Fotografien könnte nur dann angenommen werden, wenn etwa bei verstümmelter und damit entstellender Verwertung des Lichtbildes zum Zwecke besonderer Ausgestaltung eine schwere Beeinträchtigung des künstlerischen Rufes des Urhebers der Fotografie gegeben ist (vgl. BGH GRUR 1971, 525), wovon vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden kann, da die von dem Kläger gefertigten Lichtbilder unstreitig ohne jede Veränderung veröffentlicht worden sind.
  • LG Kiel, 02.11.2004 - 16 O 112/03

    Anspruch eines freiberuflichen Fotografen auf Unterlassung und Schadensersatz

    Die von einigen Gerichten (etwa OLG Düsseldorf, ZUM 1998, 668, 672; LG Münster, NJW-RR 1996, 32, 33 - T-Magazin; LG Berlin, ZUM 1998, 673, 674; LG München I, ZUM 2000, 519, 520) praktizierte Ausurteilung eines Zuschlags von 100 % bei unterlassenem Bildquellennachweis ist nichts anderes als eine Übertragung der GEMA-Rechtsprechung auf Umwegen (Schack, Rdn. 693a), der sich die Kammer aus Rechtsgründen nicht anschließt.
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