Rechtsprechung
   BGH, 18.01.1996 - III ZR 121/95   

Nichtexistierende Treuhandgesellschaft

§ 179 BGB, unternehmensbezogenes Geschäft

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Falsus procurator, unternehmensbezogene Willenserklärung

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht bei Handeln für nicht existierende Scheinfirma?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des vollmachtlosen Vertreters bei Handeln für eine nicht existierende Scheinfirma

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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Haftung des Vertreters einer nichtexistierenden Scheinfirma

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Haftung des Vertreters einer Scheinfirma bei Bevollmächtigung durch den tatsächlichen Unternehmensträger

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1996, 1053
  • ZIP 1996, 459
  • MDR 1996, 455
  • WM 1996, 592
  • BB 1996, 503
  • DB 1996, 1915



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Wird zitiert von ... (30)  

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 917/06  

    Betriebsübergang - Kündigung - Vergütungsansprüche

    Abgesehen davon, dass durch die Umfirmierung keine neue juristische Person entstanden ist, geht bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der wahre Unternehmensträger Vertragspartner werden soll (BGH 18. Januar 1996 - III ZR 121/95 - LM BGB § 179 Nr. 20).
  • OLG Düsseldorf, 22.12.2003 - 6 U 171/02  

    Inanspruchnahme Dritter aus einer Gewinnzusage einer Gesellschaft

    Wie bei den sonstigen schuldrechtlichen Rechtsgeschäften kommen damit bei § 661 a BGB auch die Regeln des Vertretungsrechts (vgl. Lorenz, NJW 2000, 3305, 3307) einschließlich der zum unternehmensbezogenen Geschäft entwickelten Grundsätze (vgl. hierzu BGH, NJW 1996, 1053 f.) zur Anwendung.

    Ebenso wenig ist nach den zum unternehmensbezogenen Geschäft entwickelten Grundsätzen (vgl. nur BGH, NJW 1996, 1053 f.) von Belang, ob der Kläger sich unrichtige Vorstellungen über die Streithelferin machte.

    Unbeschränkt und persönlich Haftende bei einem Handeln unter einer Scheinauslandsgesellschaft sind der oder die Unternehmensträger (vgl. BGH, NJW 1996, 1053; Kindler a.a.O.).

  • OLG Köln, 17.09.1999 - 19 U 10/99  

    Vertragspartner bei unternehmensbezogenen Geschäften

    Das ist insoweit richtig, als bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin geht, dass der Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll (BGH NJW 1996, 1053, 1054; 1995, 43, 44; dort zitiert: RGZ 67, 148, 149; BGHZ 91, 148, 152 = NJW 1984, 2164 = LM § 11 GmbHG Nr. 33; BGHZ 92, 259, 268 = NJW 1985, 136 = LM § 1643 BGB Nr. 7).

    Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftspartner den Vertreter für den Betriebsinhaber hält oder sonst unrichtige Vorstellungen über die Person des Betriebsinhabers hat (BGH NJW 1996, 1053, 1054 m. zahlr. Nachw.).

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