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   LG Karlsruhe, 31.10.1995 - 12 O 492/95   

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LG Karlsruhe, 31.10.1995 - 12 O 492/95 (https://dejure.org/1995,4173)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.10.1995 - 12 O 492/95 (https://dejure.org/1995,4173)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 31. Oktober 1995 - 12 O 492/95 (https://dejure.org/1995,4173)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • unalex.eu

    Art. 17 EuGVÜ
    Prorogationsbeschränkungen - Prorogationsbeschränkungen des nationalen Rechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Wirksamkeit einer abändernden Gerichtsstandsvereinbarung in AGB, Gerichtsstandsvereinbarung, Gerichtsstandsklausel, Prorogation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AGBG § 9

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gerichtsstandsklausel durch vorformulierte Geschäftsbedingungen unwirksam? (IBR 1996, 42)

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1417
  • ZIP 1995, 1824
  • BB 1995, 2444
  • DB 1996, 35
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • LG Karlsruhe, 03.04.1989 - O 22/89

    Zur Zulässigkeit von AGB - Gerichtsstandsklauseln

    Auszug aus LG Karlsruhe, 31.10.1995 - 12 O 492/95
    Die 3. Kammer für Handelssachen des LG Karlsruhe hat mit Urteil vom 3.4.1989 (JZ 1989, 690) entschieden, daß Gerichtsstands- und Erfüllungsortklauseln in AGB, soweit sie den gesetzlichen Gerichtsstand zum Nachteil des Bekl. bzw. Schuldners abändern, auch im Verkehr zwischen Vollkaufleuten gern.

    Die jetzt erkennende Zivilkammer (der der frühere Vorsitzende der 3. Kammer für Handelssachen, der die Entscheidung JZ 1989, 690 erlassen hat, angehört) folgt dem Urteil der 3. Kammer für Handelssachen.

    Urt. des OLG Karlsruhe v. 27.6.1989 - 8 U 85/89, durch das die Entscheidung des LG Karlsruhe, JZ 1989, 690 aufgehoben wurde; LG Köln, NJW-RR 1990, 419; LG Bielefeld, NJW 1993, 2690 [2691]; Wolf, JZ 1989, 695f.; ders., in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 3. Aufl., Rn. G 141-160; R. Hollatz, Formularmäßige Gerichtsstandsvereinbarungen, Diss.

    Gegenüber dieser Erwägung ist schon im Urteil des LG Karlsruhe (JZ 1989, 690 [691]) dargelegt worden, daß § 38 I ZPO nF mit der Beschränkung des Gerichtsstandsabänderungsverbots auf die Beteiligung von Nichtkaufleuten und Minderkaufleuten durch das ZPO-Änderungsgesetz 1974 eingeführt wurde, zu einem Zeitpunkt, als auch bei den AGB die Gesetzesvorhaben und die rechtspolitische Diskussion zur AGB-Einschränkung und -Kontrolle sich auf den Verbraucherschutz, d.h. die Verträge mit Nichtkaufleuten, konzentrierten, und daß erst kurze Zeit nach dem Inkrafttreten der Gerichtsstandsnovelle 1974 - bei den Verhandlungen des 50. Deutschen Juristentags im September 1974 und im Anschluß daran im AGBG-Referentenentwurf II vom März 1975 - sich eine wesentliche Akzentverschiebung ergab, die dann auch Inhalt des AGB-Gesetzes vom 9.12.1976 wurde, nämlich dahin, daß nunmehr die Inhaltskontrolle von AGB auf Verträge zwischen Kaufleuten erstreckt worden ist.

    § 9 AGBG unterliegen (Nachw. bei LG Karlsruhe, JZ 1989, 690 [691 1. Sp.]; vgl. außerdem OLG Köln, ZW 1989, 1068; LG Bielefeld, NJW 1993, 2691; Basedow, in: MünchKomm, § 12 AGBG Rn. 25; Stein/Jonas/Leipold, § 38 Rn. 10).

    d) Als berechtigte Interessen des AGB-Verwenders, die die Abänderung des gesetzlichen Gerichtsstands rechtfertigen sollen, werden von den Kritikern der Entscheidung des LG Karlsruhe (JZ 1989, 690) genannt:.

    Zu aa): Zu der durch einen einheitlichen Klägererichtsstand zu erreichenden gerichtlichen Spezialisierung ist schon im Urteil des LG Karlsruhe darauf hingewiesen worden, daß ein solcher Vorteil in der Praxis kaum zum Tragen kommt (JZ 1989, 690 [693 r.Sp.]).

    Indessen, wie schon im Urteil des LG Karlsruhe dargelegt (JZ 1989, 690 [693 r. Sp.]): Wegen der reinen Beitreibungen die Beklagten in anderen - streitigen - Verfahren mit dem dort erheblich schwerer wiegenden Nachteil der Auswärtsprozeßführung zu belasten, kann nicht der richtige Weg sein.

    Dies liegt vor allem daran, wie im Urteil des LG Karlsruhe dargestellt, daß in den Fällen der Klage unter Berufung auf eine AGB-Gerichtsstandsabänderung die vertragliche Einbeziehung der AGB nur in einer Minderzahl von Fällen in eindeutiges; später ohne weiteres belegbarer Weise vereinbart worden ist bzw. der diesbezügliche klägerische Prozeßvortrag vielfach zunächst nicht ausreichend ist (JZ 1989, 690 [694]).

    Im Urteil des LG Karlsruhe ist demgegenüber dargelegt, daß im vollkaufmännischen Verkehr grundsätzlich in keinem Geschäftszweig (von wenigen Ausnahmen abgesehen) AGB-Gerichtsstandsklauseln mit Begünstigung jeweils der einen Seite, insbesondere des Lieferanten, allgemein oder fast allgemein üblich sind, so daß von einem Handelsbrauch oder von einer Handelsgewohnheit gesprochen werden könnte neben den Fällen der Vereinbarung der Geschäftsbedingungen des Lieferanten kommen mindestens ebenso viele Fälle von, in denen solche Geschäftsbedingungen nicht gelten (JZ 1989, 690 [695 unter Sa]).

  • BayObLG, 21.09.1989 - BReg. 3 Z 5/89

    Erlöschen der Befreiung von § 181 BGB bei Vereinigung aller GmbH-Anteile in der

    Auszug aus LG Karlsruhe, 31.10.1995 - 12 O 492/95
    a) Der Entscheidung des LG Karlsruhe wird entgegengehalten, daß der Gesetzgeber in § 38 I ZPO Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen Vollkaufleuten ausdrücklich gestattet habe und daß, da im voraus vereinbarte Gerichtsstandsabänderungen fast ausschließlich AGB-Gerichtsstandsabänderungen seien, bei deren allgemeiner Unwirksamerklärung für § 38 I ZPO, soweit dort Gerichtsstandsabänderungen zwischen Vollkaufleuten zugelassen werden, kaum noch ein Anwendungsbereich verbleibe (Wolf, JZ 1989, 695f.; LG Köln, NJW-RR 1990, 420; Basedow, in: MünchKomm, § 12 AGBG Rn. 25).

    Eindeutig gesetzwidrig in diesem Zusammenhang sind Argumente wie: beim Vollkaufmann entfalle das Schutzbedürfnis, da er selbst AGB aufstellen und durch eine Abwehr- oder Ausschließlichkeitsklausel die Geltung der gegnerischen AGB ausschließen könne (OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.6.1989 - 8 U 85/89 [unveröff.]; Wolf, JZ 1989, 696; LG Köln, NJW-RR 1990, 420), oder:.

    Vollkaufleute könnten aufgrund ihrer zu vermutenden Geschäftserfahrung die Bedeutung und Reichweite einer Gerichtsstandsklausel ohne weiteres erkennen (LG Köln, NJW-RR 1990, 420).

  • BayObLG, 21.07.1988 - RReg. 3 St 103/88

    Zur Verhängung von kurzen Freiheitsstrafen

    Auszug aus LG Karlsruhe, 31.10.1995 - 12 O 492/95
    Auch die Vorteile des Klägers bei der Prozeßführung unter Vollkaufleuten seien kaum stärker ausgeprägt als beim Beklagten; zum einen sei der Beklagte durch eine vorprozessuale Korrespondenz auf den Prozeß vorbereitet; außerdem könne er durch Erhebung einer negativen Feststellungsklage selbst zum Angriff übergehen und damit den Zeitpunkt des Prozeßbeginns bestimmen (JZ 1989, 696).

    Eindeutig gesetzwidrig in diesem Zusammenhang sind Argumente wie: beim Vollkaufmann entfalle das Schutzbedürfnis, da er selbst AGB aufstellen und durch eine Abwehr- oder Ausschließlichkeitsklausel die Geltung der gegnerischen AGB ausschließen könne (OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.6.1989 - 8 U 85/89 [unveröff.]; Wolf, JZ 1989, 696; LG Köln, NJW-RR 1990, 420), oder:.

    c) Ein weiterer Einwand, den Wolf gegen die Bedeutung des Beklagtengerichtsstandes nach der gesetzlichen Regelung vorbringt, stützt sich auf die grundsätzliche Wirksamkeit der AGB-Gerichtsstandsklauseln im internationalen Handelsverkehr, woran Wolf die Erstrecht-Folgerung knüpft, wenn im internationalen Bereich zugelassen werde, daß Vollkaufleute die viel größeren Nachteile eines ausländischen Gerichtsstands auf sich nehmen, sei nicht zu erkennen, warum ein Bedürfnis bestehen sollte, die viel weniger einschneidende Wahl eines inländischen Gerichtsstands in AGB generell für unwirksam zu erklären (JZ 1989, 696).

  • OLG Düsseldorf, 04.03.1993 - 18 U 250/92
    Auszug aus LG Karlsruhe, 31.10.1995 - 12 O 492/95
    § 9 AGBG unterliegen (Nachw. bei LG Karlsruhe, JZ 1989, 690 [691 1. Sp.]; vgl. außerdem OLG Köln, ZW 1989, 1068; LG Bielefeld, NJW 1993, 2691; Basedow, in: MünchKomm, § 12 AGBG Rn. 25; Stein/Jonas/Leipold, § 38 Rn. 10).

    e) Schließlich wird in den neueren abweichenden Entscheidungen und Stellungnahmen zum Teil auch wieder auf die Handelsüblichkeit von Gerichtsstandsklauseln im kaufmännischen Geschäftsverkehr abgehoben (OLG Kalrsruhe, Urt. v. 27.6.1989 - 8 U 85/89 [unveröff.]; LG Bielefeld, NJW 1993, 2691; Wolf/Horn/Lindacher, Rn. G 141-1 60; Ulmer/Brandner/Hensen, Anh. § 9-11 Rn. 402; Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZivilprozeßR, S. 185); dies im Hinblick auf 24 S. 2 Halbs. 2 AGBG, wonach bei der Inhaltskontrolle von AGB, die gegenüber einem Kaufmann verwendet werden, auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen ist.

  • BGH, 14.11.1991 - IX ZR 250/90

    Klageerhebung vor Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens - Wirksame

    Auszug aus LG Karlsruhe, 31.10.1995 - 12 O 492/95
    In der Tat gilt für den EG-Bereich Art. 17 I EuGVÜ, der wohl richtiger Ansicht nach eine Inhaltskontrolle nach den deutschen Vorschriften des AGB-Gesetzes nicht zuläßt (Grüter, DB 1978, 31 [3841; Kropholler, Europäisches ZivilprozeßR, 4. Aufl., Art. 17 EuGVÜ Rn. 17; Staudinger/Schlosser, BGB, 12. Aufl., § 12 AGBG Rn. 6; Ulmer/Brandner/Hensen, Anh. § 2 Rn. 26 und Anh. § 9-11 Rn. 401; Graf v. Westphalen, Gerichtsstandsklauseln Rn. 53; a.M. Landfermann, RIW 1977, 445 [448]), und für internationale Sachverhalte außerhalb des EuGVÜ-Anwendungsbereichs ist § 38 II ZPO maßgebend, der der Vorschrift des Art. 17 I EuGVÜ nachgebildet ist (BT/Dr 7/1384, S. 4; BGHZ 116, 81 NJW 1993, 1070 = LM H. 6/1992 EGÜbk Nr. 33 = EuZW 1992, 123), weswegen wohl auch hier eine an das EuGVÜ angelehnte Rechtsanwendung es ausschließt, AGB-Gerichtsstandsabänderungen zum Nachteil des Beklagten grundsätzlich gem. § 9 AGBG als unwirksam anzusehen (trotz der hier an sich zu bejahenden Anwendbarkeit des § 9 AGBG, vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, Anh. § 9-11 Rn. 401; Zöller/Vollkommer, § 38 Rn. 30).
  • BGH, 04.06.1970 - VII ZR 187/68

    Vergütung bei vorzeitiger Beendigung eines Steuerberatervertrags

    Auszug aus LG Karlsruhe, 31.10.1995 - 12 O 492/95
    Auf ein "besonderes Bedürfnis", die AGB-Klausel für unwirksam zu erklären, kommt es aber bei der Inhaltskontrolle gem. § 9 AGBG nicht an, sondern darauf, soweit § 9 II Nr. 1 zur Anwendung gelangt, ob die Vorschriften über den gesetzlichen Gerichtsstand (§§ 12 ff. ZPO), die durch die AGB-Gerichtsstandsklauseln abgeändert werden, als "wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung" anzusehen sind (was in der Literatur bejaht wird: Schiller, NJW 1979, 636 [637]; Ulmer/Brandner/Hensen, Anh. § 9-11 Rn. 402; Wolf/Horn/Lindacher, § 9 Rn. G 140; Graf v. Westphalen, Gerichtsstandsklauseln Rn. 14) und ob die Abweichung von der gesetzlichen Regelung durch besondere Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist (Ulmer/Brandner/Hensen, § 9 Rn. 141; Wolf/Horn/Lindacher, § 9 Rn. 80), wobei gilt, daß, je stärker der Rechtsverlust für den Vertragspartner ist, umso gewichtiger das Interesse des AGB-Verwenders an der vom Gesetzesabweichenden Regelung sein muß (BGHZ 41, 151 [154] NJW 1964, 1123 = LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 17; BGHZ 54, 106 [110]; 89, 206 [211f.] = NJW 1984, 1182 = LM § 9 Bm] AGBG Nr. 5).
  • LG Bielefeld, 08.07.1993 - 5 O 534/92
    Auszug aus LG Karlsruhe, 31.10.1995 - 12 O 492/95
    Urt. des OLG Karlsruhe v. 27.6.1989 - 8 U 85/89, durch das die Entscheidung des LG Karlsruhe, JZ 1989, 690 aufgehoben wurde; LG Köln, NJW-RR 1990, 419; LG Bielefeld, NJW 1993, 2690 [2691]; Wolf, JZ 1989, 695f.; ders., in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 3. Aufl., Rn. G 141-160; R. Hollatz, Formularmäßige Gerichtsstandsvereinbarungen, Diss.
  • BGH, 17.02.1964 - II ZR 98/62

    Beweislastregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    Auszug aus LG Karlsruhe, 31.10.1995 - 12 O 492/95
    Auf ein "besonderes Bedürfnis", die AGB-Klausel für unwirksam zu erklären, kommt es aber bei der Inhaltskontrolle gem. § 9 AGBG nicht an, sondern darauf, soweit § 9 II Nr. 1 zur Anwendung gelangt, ob die Vorschriften über den gesetzlichen Gerichtsstand (§§ 12 ff. ZPO), die durch die AGB-Gerichtsstandsklauseln abgeändert werden, als "wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung" anzusehen sind (was in der Literatur bejaht wird: Schiller, NJW 1979, 636 [637]; Ulmer/Brandner/Hensen, Anh. § 9-11 Rn. 402; Wolf/Horn/Lindacher, § 9 Rn. G 140; Graf v. Westphalen, Gerichtsstandsklauseln Rn. 14) und ob die Abweichung von der gesetzlichen Regelung durch besondere Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist (Ulmer/Brandner/Hensen, § 9 Rn. 141; Wolf/Horn/Lindacher, § 9 Rn. 80), wobei gilt, daß, je stärker der Rechtsverlust für den Vertragspartner ist, umso gewichtiger das Interesse des AGB-Verwenders an der vom Gesetzesabweichenden Regelung sein muß (BGHZ 41, 151 [154] NJW 1964, 1123 = LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 17; BGHZ 54, 106 [110]; 89, 206 [211f.] = NJW 1984, 1182 = LM § 9 Bm] AGBG Nr. 5).
  • BGH, 21.12.1983 - VIII ZR 195/82

    Formularmäßige Anpassung des Gebiets eines Vertragshändlers

    Auszug aus LG Karlsruhe, 31.10.1995 - 12 O 492/95
    Auf ein "besonderes Bedürfnis", die AGB-Klausel für unwirksam zu erklären, kommt es aber bei der Inhaltskontrolle gem. § 9 AGBG nicht an, sondern darauf, soweit § 9 II Nr. 1 zur Anwendung gelangt, ob die Vorschriften über den gesetzlichen Gerichtsstand (§§ 12 ff. ZPO), die durch die AGB-Gerichtsstandsklauseln abgeändert werden, als "wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung" anzusehen sind (was in der Literatur bejaht wird: Schiller, NJW 1979, 636 [637]; Ulmer/Brandner/Hensen, Anh. § 9-11 Rn. 402; Wolf/Horn/Lindacher, § 9 Rn. G 140; Graf v. Westphalen, Gerichtsstandsklauseln Rn. 14) und ob die Abweichung von der gesetzlichen Regelung durch besondere Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist (Ulmer/Brandner/Hensen, § 9 Rn. 141; Wolf/Horn/Lindacher, § 9 Rn. 80), wobei gilt, daß, je stärker der Rechtsverlust für den Vertragspartner ist, umso gewichtiger das Interesse des AGB-Verwenders an der vom Gesetzesabweichenden Regelung sein muß (BGHZ 41, 151 [154] NJW 1964, 1123 = LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 17; BGHZ 54, 106 [110]; 89, 206 [211f.] = NJW 1984, 1182 = LM § 9 Bm] AGBG Nr. 5).
  • LG Köln, 02.11.1989 - 83 O 138/88
    Auszug aus LG Karlsruhe, 31.10.1995 - 12 O 492/95
    Urt. des OLG Karlsruhe v. 27.6.1989 - 8 U 85/89, durch das die Entscheidung des LG Karlsruhe, JZ 1989, 690 aufgehoben wurde; LG Köln, NJW-RR 1990, 419; LG Bielefeld, NJW 1993, 2690 [2691]; Wolf, JZ 1989, 695f.; ders., in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 3. Aufl., Rn. G 141-160; R. Hollatz, Formularmäßige Gerichtsstandsvereinbarungen, Diss.
  • BVerwG, 09.07.1991 - 4 B 100.91

    Bauplanungsrecht: Erlaß eines Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebotes;

  • OLG Schleswig, 21.06.2006 - 2 W 88/06

    Zuständigkeitsbestimmung: Wirksamkeit formularmäßiger Gerichtsstandsklauseln

    Die Begründung der abweichenden Meinung - soweit ersichtlich, wurde diese vor etlichen Jahren lediglich vom Landgericht Karlsruhe vornehmlich in zwei Entscheidungen vertreten (JZ 1989, 690 und NJW 1996, 1417) - vermag nicht zu überzeugen.
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