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   OLG Köln, 16.01.1996 - HEs 266/95 - 314   

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https://dejure.org/1996,2924
OLG Köln, 16.01.1996 - HEs 266/95 - 314 (https://dejure.org/1996,2924)
OLG Köln, Entscheidung vom 16.01.1996 - HEs 266/95 - 314 (https://dejure.org/1996,2924)
OLG Köln, Entscheidung vom 16. Januar 1996 - HEs 266/95 - 314 (https://dejure.org/1996,2924)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1686
  • NStZ 1996, 403
  • StV 1996, 386
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 05.09.1994 - 2 Ws 399/94

    Versuchter Totschlag; Haftbefehl; Haftgründe ; Gefährdung der schnellen

    Auszug aus OLG Köln, 16.01.1996 - HEs 266/95
    Vielmehr müssen auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO Umstände vorliegen, die die Gefahr begründen, daß ohne Festnahme des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte (vgl.BVerfGE 19, 342=NJW 66, 243; BVerfG NJW 66, 772, Senatsentscheidung vom 5.9.1994 - 2 Ws 399/94 = StV 94, 584).
  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus OLG Köln, 16.01.1996 - HEs 266/95
    Vielmehr müssen auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO Umstände vorliegen, die die Gefahr begründen, daß ohne Festnahme des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte (vgl.BVerfGE 19, 342=NJW 66, 243; BVerfG NJW 66, 772, Senatsentscheidung vom 5.9.1994 - 2 Ws 399/94 = StV 94, 584).
  • BVerfG, 16.03.1966 - 1 BvR 675/65

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Anordnung von Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Köln, 16.01.1996 - HEs 266/95
    Vielmehr müssen auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO Umstände vorliegen, die die Gefahr begründen, daß ohne Festnahme des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte (vgl.BVerfGE 19, 342=NJW 66, 243; BVerfG NJW 66, 772, Senatsentscheidung vom 5.9.1994 - 2 Ws 399/94 = StV 94, 584).
  • KG, 15.03.2019 - 4 Ws 24/19

    Beschwerde gegen einen Untersuchungshaftbefehl: Haftbefehlsaufhebung wegen

    Für diesen genügt es, dass eine verhältnismäßig geringe oder entfernte Gefahr der Flucht besteht (vgl. OLG Düsseldorf aaO; OLG Köln NJW 1996, 1686) oder diese jedenfalls nicht auszuschließen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 112 Rn. 38 mwN).
  • OLG Karlsruhe, 18.05.2009 - 2 Ws 180/09

    Anforderungen an den Haftgrund der Tatschwere

    zu nicht entscheidungserheblichen Fragen angestellten - Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung aus dem Jahre 1966 (BVerfG NJW 1966, 243 ) dahingehend verstehen wollte, auch eine solche Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO als verfassungsrechtlich unbedenklich anzusehen (vgl. auch OLG Köln NStZ 1996, 403 ; OLG Rostock, 1 Ws 84/03 bei JURIS), erscheint es dem Senat mit der vom Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung im übrigen verlangten, am Gesetz orientierten Interpretation des § 112 Abs. 3 StPO nicht vereinbar, ausgehend von dieser Vorschrift auch andere als die gesetzlich vorgesehenen Haftgründe zuzulassen.
  • OLG Köln, 02.10.2000 - 2 Ws 514/00

    Untersuchungshaft; Verschonung

    Vielmehr müssen auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO Umstände vorliegen, die die Gefahr begründen, dass ohne Festnahme des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte (vgl. BVerfGE 19, 342 = NJW 66, 243; BVerfG NJW 66, 772; Senatsentscheidungen u.a. vom 5.9.1994 - 2 Ws 399/94 = StV 94, 584, und vom 16.1.1996 - HEs 266/95-314 -).
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