Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 29.11.1995

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   BVerwG, 24.10.1995 - 1 C 29.94   

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https://dejure.org/1995,340
BVerwG, 24.10.1995 - 1 C 29.94 (https://dejure.org/1995,340)
BVerwG, Entscheidung vom 24.10.1995 - 1 C 29.94 (https://dejure.org/1995,340)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Oktober 1995 - 1 C 29.94 (https://dejure.org/1995,340)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Staatsangehörigkeit - Erklärungsrecht - Nacherklärungsfrist - Frist - Unverschuldetes Hindernis - Unkenntnis der Rechtslage - Verschulden - Erklärungsberechtigter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 99, 341
  • NJW 1996, 1687
  • NVwZ 1996, 805 (Ls.)
  • DVBl 1996, 615
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (10)

  • Drs-Bund, 30.05.1974 - BT-Drs 7/2175
    Auszug aus BVerwG, 24.10.1995 - 1 C 29.94
    Dies ergibt sich nicht nur zwangsläufig aus dem Hinweis auf den "Erklärungsberechtigten" in Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG 1974 in Verbindung mit der in Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG 1974 getroffenen abschließenden Vertretungsregelung, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes: Der Gesetzgeber sah angesichts der umfassenden Vertretungsregelung und angesichts der zusätzlich bestehenden Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung keinen Grund, bei Minderjährigen eine abweichende Regelung zur Erklärungsfrist zu treffen, diese Frist insbesondere erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres laufen zu lassen (BTDrucks 7/2175 S. 14 zu Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974).

    e) Auch der Einwand, der Gesetzgeber habe dem Betroffenen mit der in Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 getroffenen Regelung eine "Überlegungsfrist" einräumen wollen (Löwer aaO., S. 26 im Anschluß an die Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks 7/2175 S. 14 zu Abs. 6) führt angesichts der an Wiedereinsetzungsbestimmungen orientierten Vorschrift des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 nicht zu dem Ergebnis, daß Rechtsunkenntnis ohne Rücksicht auf Verschulden eine Fristversäumnis ausschließt.

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1995 - 1 C 29.94
    Dies führte indes nicht dazu, daß auch eheliche Kinder deutscher Mütter automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erwarben, sondern verpflichtete lediglich den Gesetzgeber, diesem Personenkreis einen Weg zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu eröffnen (BVerfGE 37, 217).

    Weiterhin scheidet ein Verschulden aus, wenn die Beteiligten auf die Rechtslage berechtigt vertraut haben (BVerfGE 37, 217 [263]), insbesondere wenn sie weiter von der inzwischen überholten Rechtslage nach § 4 Abs. 1 RuStAG a.F. ausgingen und ausgehen durften.

  • BVerwG, 20.06.1995 - 1 C 38.93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1995 - 1 C 29.94
    Das Hindernis ist weggefallen, "wenn der Verfahrensbeteiligte nicht mehr ohne Verschulden an der Vornahme der versäumten Rechtshandlung gehindert ist" (so z.B. zu § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Urteil vom 20. Juni 1995 - BVerwG 1 C 38.93 - UA S. 5).

    b) Verschuldet ist eine Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten läßt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (Urteil vom 8. März 1983 - BVerwG 1 C 34.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 129, S. 22; Urteil vom 20. Juni 1995 - BVerwG 1 C 38.93 -).

  • VerfGH Bayern, 20.03.1986 - 26-VI-85
    Auszug aus BVerwG, 24.10.1995 - 1 C 29.94
    Im Falle einer Fristversäumnis ist allgemein anerkannt, daß Rechtsirrtum und Unkenntnis des Gesetzes das Verschulden grundsätzlich nicht ausschließen und daher keinen Wiedereinsetzungsgrund bilden; nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall kommt eine abweichende Berurteilung in Betracht (Urteil vom 22. Februar 1966 - BVerwG 3 C 249.64 - DVBl 1966, 692; BGHZ 42, 223 [229]; BayVerfGH BayVBl 1987, 314).
  • BVerwG, 21.10.1986 - 1 C 44.84

    Ausländerrecht - Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Bekenntnis zur

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1995 - 1 C 29.94
    Sie folgt aus der Notwendigkeit, die staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse, die sich für die Vergangenheit aus dem Fehlen einer mit dem Grundgesetz vereinbaren gesetzlichen Regelung des Staatsangehörigkeitserwerbs für die Betroffenen ergab, alsbald zu klären (BVerwGE 75, 86 [91]; 84, 93 [99]) und damit Rechtssicherheit zu gewährleisten.
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84

    Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Kindern

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1995 - 1 C 29.94
    Das Bundesverfassungsgericht hat ein eigenes Entscheidungsrecht des volljährig gewordenen Minderjährigen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG nur unter engen Voraussetzungen, z.B. bei einer durch die Erklärung der Vertretungsberechtigten begründeten uneingeschränkten finanziellen Belastung aus ererbtem Vermögen, bejaht (BVerfGE 72, 155 [172 f.]).
  • BVerwG, 08.03.1983 - 1 C 34.80

    Rechtzeitigkeit des Widerspruchs - Widerspruchsfrist - Wiedereinsetzungsantrag -

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1995 - 1 C 29.94
    b) Verschuldet ist eine Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten läßt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (Urteil vom 8. März 1983 - BVerwG 1 C 34.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 129, S. 22; Urteil vom 20. Juni 1995 - BVerwG 1 C 38.93 -).
  • BGH, 09.10.1964 - IV ZB 407/64

    Sofortige Beschwerde bei Anstaltsunterbringung eines Mündels

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1995 - 1 C 29.94
    Im Falle einer Fristversäumnis ist allgemein anerkannt, daß Rechtsirrtum und Unkenntnis des Gesetzes das Verschulden grundsätzlich nicht ausschließen und daher keinen Wiedereinsetzungsgrund bilden; nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall kommt eine abweichende Berurteilung in Betracht (Urteil vom 22. Februar 1966 - BVerwG 3 C 249.64 - DVBl 1966, 692; BGHZ 42, 223 [229]; BayVerfGH BayVBl 1987, 314).
  • BVerwG, 14.11.1989 - 1 C 5.89

    Wertentscheidung des Art. 6 GG - Ermessensentscheidung über Einbürgerungsbegehren

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1995 - 1 C 29.94
    Sie folgt aus der Notwendigkeit, die staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse, die sich für die Vergangenheit aus dem Fehlen einer mit dem Grundgesetz vereinbaren gesetzlichen Regelung des Staatsangehörigkeitserwerbs für die Betroffenen ergab, alsbald zu klären (BVerwGE 75, 86 [91]; 84, 93 [99]) und damit Rechtssicherheit zu gewährleisten.
  • BVerwG, 22.02.1966 - III C 249.64
    Auszug aus BVerwG, 24.10.1995 - 1 C 29.94
    Im Falle einer Fristversäumnis ist allgemein anerkannt, daß Rechtsirrtum und Unkenntnis des Gesetzes das Verschulden grundsätzlich nicht ausschließen und daher keinen Wiedereinsetzungsgrund bilden; nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall kommt eine abweichende Berurteilung in Betracht (Urteil vom 22. Februar 1966 - BVerwG 3 C 249.64 - DVBl 1966, 692; BGHZ 42, 223 [229]; BayVerfGH BayVBl 1987, 314).
  • BVerwG, 25.06.1998 - 1 C 6.96

    Erklärungserwerb; Optionsrecht; Erklärungsberechtigter; Erwerbserklärung;

    Die Vollendung des 18. Lebensjahres durch den Erwerbsberechtigten verlängert die Erklärungsfrist nicht und setzt sie auch nicht neu in Gang (vgl. hierzu und zu verfassungsrechtlichen Aspekten der Optionslösung Senatsurteil vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 1 C 29.94 - BVerwGE 99, 341 = Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 1 = NJW 1996, 1687).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 24. Oktober 1995, a.a.O.) ist daher im Falle der Unkenntnis des Erklärungsberechtigten hinsichtlich des Optionsrechts für den Beginn des Laufs der Nacherklärungsfrist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die - auch vom Kläger geltend gemachte - Unkenntnis nicht mehr unverschuldet ist.

    Wer mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht vertraut ist, hat sich zu erkundigen, anderenfalls trifft ihn an der Rechtsunkenntnis grundsätzlich ein Verschulden (Senatsurteil vom 24. Oktober 1995, a.a.O.).

    Bereits der Umstand, daß der Betroffene aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einem deutschen Elternteil stammt, legt eine Klärung seiner staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse nahe und bietet für den Erklärungsberechtigten hinreichend Anlaß, sich schon bei oder in angemessener Zeit nach der Geburt des Betroffenen über dessen deutsche Staatsangehörigkeit oder Möglichkeiten zu ihrem Erwerb Gedanken zu machen und, soweit erforderlich und zumutbar, Rechtsauskünfte einzuholen (Senatsurteil vom 24. Oktober 1995, a.a.O.).

    Ein schutzwürdiges Vertrauen setzt allerdings voraus, daß sie sich in geeigneter Weise über die Rechtslage informiert haben (Senatsurteil vom 24. Oktober 1995, a.a.O.).

    Das entspricht auch dem Zweck der gesetzlichen Optionsfrist, die bei Inkrafttreten des Gesetzes offenen staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse möglichst rasch, jedenfalls innerhalb angemessener Zeit zu klären und damit Rechtssicherheit zu gewährleisten (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 1995, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 18.06

    Nacherklärungsfrist; Deutsche Volksliste der Ukraine; Vermutung deutscher

    Diese Fristbestimmung zur Ausübung des Erklärungsrechts i.S.v. Art. 3 Abs. 6 i.V.m. Art. 6 RuStAÄndG 1974 ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wobei für einen zu diesem Zeitpunkt noch nicht 18 Jahre alten Erwerbsberechtigten die Erklärung durch den nach Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG 1974 Erklärungsberechtigten abgegeben werden musste und die Erklärungsfrist mit Erreichen der Volljährigkeit durch den Erwerbsberechtigten nicht neu in Lauf gesetzt wird (Urteil vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 1 C 29.94 - BVerwGE 99, 341; vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 C 6.96 - Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 2).

    Anlass, sich über die deutsche Staatsangehörigkeit oder Möglichkeiten zu ihrem Erwerb Gedanken zu machen und soweit erforderlich Rechtsauskünfte einzuholen, besteht bereits dann, wenn der Erwerbsberechtigte aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einem deutschen Elternteil stammt (Urteil vom 24. Oktober 1995 a.a.O. S. 343 f., S. 344, S. 345 ff. und S. 351; vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 14 f.); denn Voraussetzung für das Erwerbsrecht nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 ist die Abstammung von einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes deutsche Staatsangehörige (oder Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG) war.

    a) Diese Pflicht (bzw. Obliegenheit) zur Nachforschung und ggf. vorsorglichen Erwerbserklärung ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen eine zum Zeitpunkt der Geburt eines Erwerbsberechtigten vorliegende deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unstrittig ist (so der dem Urteil vom 24. Oktober 1995 a.a.O. zu Grunde liegende Sachverhalt).

    Bei einer - bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes - feststehenden und ohne weiteres (etwa aufgrund von Dokumenten) ermittelbaren deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter kommt dies in Betracht, wenn eine deutsche Behörde eine falsche Auskunft erteilt (Urteile vom 24. Oktober 1995 a.a.O. S. 350 und vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 17) und dadurch den Rechtsirrtum hervorgerufen oder bestärkt hat, dass eine Möglichkeit eines Erklärungserwerbs nicht besteht.

  • BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 14.06

    Anspruch einer russischen Staatsangehörigen auf Erteilung einer Urkunde über den

    Diese Fristbestimmung zur Ausübung des Erklärungsrechts i.S.v. Art. 3 Abs. 6 i.V.m. Art. 6 RuStAÄndG 1974 ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wobei für einen zu diesem Zeitpunkt noch nicht 18 Jahre alten Erwerbsberechtigten die Erklärung durch den nach Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG 1974 Erklärungsberechtigten abgegeben werden musste und die Erklärungsfrist mit Erreichen der Volljährigkeit durch den Erwerbsberechtigten nicht neu in Lauf gesetzt wird (Urteil vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 1 C 29.94 - BVerwGE 99, 341; vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 C 6.96 - Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 2).

    Anlass, sich über die deutsche Staatsangehörigkeit oder Möglichkeiten zu ihrem Erwerb Gedanken zu machen und soweit erforderlich Rechtsauskünfte einzuholen, besteht bereits dann, wenn der Erwerbsberechtigte aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einem deutschen Elternteil stammt (Urteil vom 24. Oktober 1995 a.a.O. S. 343 f., S. 344, S. 345 ff. und S. 351; vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 14 f.); denn Voraussetzung für das Erwerbsrecht nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 ist die Abstammung von einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes deutsche Staatsangehörige (oder Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG) war.

    a) Diese Pflicht (bzw. Obliegenheit) zur Nachforschung und ggf. vorsorglichen Erwerbserklärung ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen eine zum Zeitpunkt der Geburt eines Erwerbsberechtigten vorliegende deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unstrittig ist (so der dem Urteil vom 24. Oktober 1995 a.a.O. zu Grunde liegende Sachverhalt).

    Bei einer - bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes - feststehenden und ohne weiteres (etwa aufgrund von Dokumenten) ermittelbaren deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter kommt dies in Betracht, wenn eine deutsche Behörde eine falsche Auskunft erteilt (Urteile vom 24. Oktober 1995 a.a.O. S. 350 und vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 17) und dadurch den Rechtsirrtum hervorgerufen oder bestärkt hat, dass eine Möglichkeit eines Erklärungserwerbs nicht besteht.

  • BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 19.06

    Erteilung von Urkunden über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem

    Diese Fristbestimmung zur Ausübung des Erklärungsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 6 i.V.m. Art. 6 RuStAÄndG 1974 ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wobei für einen zu diesem Zeitpunkt noch nicht 18 Jahre alten Erwerbsberechtigten die Erklärung durch den nach Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG 1974 Erklärungsberechtigten abgegeben werden musste und die Erklärungsfrist mit Erreichen der Volljährigkeit durch den Erwerbsberechtigten nicht neu in Lauf gesetzt wird (Urteil vom 24. Oktober 1995 BVerwG 1 C 29.94 BVerwGE 99, 341; vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1998 BVerwG 1 C 6.96 Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 2).

    Anlass, sich über die deutsche Staatsangehörigkeit oder Möglichkeiten zu ihrem Erwerb Gedanken zu machen und soweit erforderlich Rechtseinkünfte einzuholen, besteht bereits dann, wenn der Erwerbsberechtigte aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einem deutschen Elternteil stammt (Urteil vom 24. Oktober 1995 a.a.O. S. 343 f., S. 344, S. 345ff. und S. 351; vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 13 f.); denn Voraussetzung für das Erwerbsrecht nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 ist die Abstammung von einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes deutsche Staatsangehörige (oder Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG) war.

    11 a) Diese Pflicht (bzw. Obliegenheit) zur Nachforschung und ggf. vorsorglichen Erwerbserklärung ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen eine zum Zeitpunkt der Geburt eines Erwerbsberechtigten vorliegende deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unstrittig ist (so der dem Urteil vom 24. Oktober 1995 a.a.O. zu Grunde liegende Sachverhalt).

    17 Bei einer bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes feststehenden und ohne Weiteres (etwa aufgrund von Dokumenten) ermittelbaren deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter kommt dies in Betracht, wenn eine deutsche Behörde eine falsche Auskunft erteilt (Urteile vom 24. Oktober 1995 a.a.O. S. 350 und vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 17) und dadurch den Rechtsirrtum hervorgerufen oder bestärkt hat, dass eine Möglichkeit eines Erklärungserwerbs nicht besteht.

  • BVerwG, 04.05.1999 - 1 C 1.98

    Erklärungserwerb; Inland; Legitimation; Nacherklärungsfrist; nichteheliche

    Im Hinblick hierauf sieht Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 in Satz 1 für die in der Zeit vom 1. April 1953 bis 31. Dezember 1974 ehelich geborenen Kinder deutscher Mütter den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch besondere Erklärung vor (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit dieser Optionslösung BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 729/96 - NVwZ-RR 1999, 403; Senatsurteil vom 24. Oktober 1995 BVerwG 1 C 29.94 - BVerwGE 99, 341 ).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 24. Oktober 1995, a.a.O. und vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 C 6.96 - Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 2) ist im Falle der Unkenntnis des Erklärungsberechtigten hinsichtlich des Optionsrechts für den Beginn des Laufs der Nacherklärungsfrist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die auch von der Klägerin geltend gemachte Unkenntnis nicht mehr unverschuldet ist.

    Wer mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht vertraut ist, hat sich zu erkundigen (Urteil vom 24. Oktober 1995, a.a.O.).

    Bereits der Umstand, daß der Betroffene aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einem deutschen Elternteil stammt, legt eine Klärung seiner staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse nahe und bietet für den Erklärungsberechtigten hinreichend Anlaß, sich schon bei oder in angemessener Zeit nach der Geburt des Betroffenen über dessen deutsche Staatsangehörigkeit oder Möglichkeiten zu ihrem Erwerb Gedanken zu machen und, soweit erforderlich und zumutbar, Rechtsauskünfte einzuholen (Urteil vom 24. Oktober 1995, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 16.06

    Abstellen auf den Zeitpunkt des Kennenmüssens der deutschen Staatsangehörigkeit

    Diese Fristbestimmung zur Ausübung des Erklärungsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 6 i.V.m. Art. 6 RuStAÄndG 1974 ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wobei für einen zu diesem Zeitpunkt noch nicht 18 Jahre alten Erwerbsberechtigten die Erklärung durch den nach Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG 1974 Erklärungsberechtigten abgegeben werden musste und die Erklärungsfrist mit Erreichen der Volljährigkeit durch den Erwerbsberechtigten nicht neu in Lauf gesetzt wird (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 BVerwG 1 C 29.94 (BVerwGE 99, 341; vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1998 BVerwG 1 C 6.96 Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 2).

    Anlass, sich über die deutsche Staatsangehörigkeit oder Möglichkeiten zu ihrem Erwerb Gedanken zu machen und soweit erforderlich Rechtsauskünfte einzuholen, besteht bereits dann, wenn der Erwerbsberechtigte aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einem deutschen Elternteil stammt (Urteil vom 24. Oktober 1995 a.a.O., S. 343, S. 344, S. 345 ff. und S. 351; vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 13 f.); denn Voraussetzung für das Erwerbsrecht nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 ist die Abstammung von einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes deutsche Staatsangehörige (oder Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG) war.

    10 a) Diese Pflicht (bzw. Obliegenheit) zur Nachforschung und ggf. vorsorglichen Erwerbserklärung ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen eine zum Zeitpunkt der Geburt eines Erwerbsberechtigten vorliegende deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unstrittig ist (so der dem Urteil vom 24. Oktober 1995 a.a.O. zu Grunde liegende Sachverhalt).

    16 Bei einer bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes feststehenden und ohne Weiteres (etwa aufgrund von Dokumenten) ermittelbaren deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter kommt dies in Betracht, wenn eine deutsche Behörde eine falsche Auskunft erteilt (Urteile vom 24. Oktober 1995 a.a.O. S. 350 und vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 17) und dadurch den Rechtsirrtum hervorgerufen oder bestärkt hat, dass eine Möglichkeit eines Erklärungserwerbs nicht besteht.

  • VG Braunschweig, 05.02.2004 - 5 B 3/04

    Abschiebungsandrohung; Ausreisepflicht; Erklärungserwerb; Erklärungsfrist;

    Die Vollendung des 18. Lebensjahres durch den Erwerbsberechtigten verlängert die Erklärungsfrist nicht und setzt sie auch nicht neu in Gang (vgl. hierzu und zur Verfassungsmäßigkeit der Optionslösung: BVerwG, Urt. vom 24.10.1995 - 1 C 29/94 -, BVerwGE 99, 341 ff. und den nachfolgenden Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.01.1999 - 2 BvR 729/96 -, NVwZ-RR 1999, 403 f.).

    Dann ist ihm aber bei Schuldlosigkeit auch die Nacherklärungsfrist einzuräumen (BVerwG, Urt. vom 24.10.1995, aaO.).

    Sofern seine Mutter keine Kenntnis von der maßgeblichen staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtslage und insbesondere von der einzuhaltenden Frist gehabt haben sollte, hätte sie sich diese Kenntnis angesichts ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ohne Weiteres beschaffen können (vgl. BVerwG, Urt. vom 24.10.1995, aaO.; Urt. vom 04.05.1999 - 1 C 1/98 - NVwZ-RR 1999, 687 ff.).

    Der Umstand, dass der Antragsteller in dieser Zeit nicht bei ihr in Deutschland, sondern in den USA lebte, und zu ihr - bis auf einen einmaligen Besuch im Jahre 1978 - keinen Kontakt hatte, entschuldigt die fehlende Einholung entsprechender Informationen und die unterlassene Abgabe der Erklärung zur Herbeiführung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nicht (siehe zu einer vergleichbaren Sachlage bei einem Kind aus einer Ehe zwischen einer deutschen Staatsangehörigen und einem Staatsangehörigen der USA wiederum BVerwG, Urt. vom 24.10.1995, aaO.).

  • OLG Karlsruhe, 10.11.2015 - 1 AK 111/14

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines ETA-Terroristen von

    Allein die Vollendung des 18. Lebensjahres durch den Erwerbsberechtigten führte jedoch nicht zu einer Verlängerung der Erklärungsfrist oder setzte diese neu in Gang (BVerwGE 99, 341; Marx, a.a.O., Rn. 107 m.w.N.).

    Allein der Umstand, dass insbesondere die Mutter des Verfolgten von dem später gesetzlich geregelten fristgebunden Erklärungsrecht des Art. 3 RuStAÄndG 1974 keine Kenntnis hatte, setzte die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 nicht in Lauf, weil bloße Unkenntnis hierfür nicht ausreicht (BVerwGE 99, 341; Marx, a.a.O., Rn. 112, 123 m.w.N.).

  • VG Köln, 02.04.2003 - 10 K 10861/99

    Voraussetzungen des vertriebenenrechtlichen Anspruchs auf Ausstellung einer

    Gegen diese Optionslösung, wie auch gegen die auf drei Jahre bemessene Erklärungsfrist, die sich verlängert, wenn sie ohne Verschulden nicht eingehalten wird, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1995 - 1 C 29.94 -, DVBl. 1996, 615 .

    Lediglich bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall kommt eine abweichende Beurteilung in Betracht, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1995 - 1 C 29.94 -, a.a.O.

    Sie können sich nicht darauf verlassen, dass die Bundesrepublik Deutschland durch ihre Auslandsvertretungen oder auf andere Weise allgemein über die Möglichkeiten zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit informiert und ihrerseits dafür Sorge trägt, dass diese Informationen die Betroffenen erreichen und erreichen können, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1995 - 1 C 29.94 -, a.a.O.

    Zwar ist anerkannt, dass ein Irrtum über die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben, dann nicht zu vertreten ist, wenn die von dem Betroffenen angegangene Stelle, etwa eine Auslandsvertretung oder das Bundesverwaltungsamt, die Rechtslage falsch dargestellt hat - vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.10.1995 - 1 C 29.94 -, a.a.O.; Beschluss vom 7.5.1997 - 1 B 91.97 -, StAZ 1997, 382; OVG NW, Urteil vom 14.12.1992 - 25 A 3025/01 -, NWVBl 1993, 305 -.

  • VG Köln, 20.02.2008 - 10 K 1056/06
    vgl. zuletzt Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16.11.2006 - 5 C 18.06 -, FamRZ 2007, 465 (Leitsatz), wie schon BVerfG, Beschluss vom 24.01.2001 - 2 BvR 1362/99 - (Juris) und Beschluss vom 22.01.1999 - 2 BvR 729/96 -, NVwZ-RR 1999, 403; BVerwG, Urteil vom 24.10.1995 - 1 C 29.94 -, DVBl. 1996, 615 -.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1995 - 1 C 29.94 - a.a.O.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1995 - 1 C 29.94 -, a.a.O.

  • BVerwG, 20.02.1997 - 1 B 263.96

    Vorliegen des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Sache

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2001 - 8 E 730/00

    Anspruch auf Erteilung einer Urkunde über den Erwerb der deutschen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1998 - 25 A 312/97

    Anspruch auf Erteilung einer Urkunde über den Erwerb der deutschen

  • VG Köln, 16.08.2017 - 10 K 7452/16
  • VG München, 10.03.2008 - M 25 K 06.566

    Feststellung der Deutscheneigenschaft; Erklärungserwerb; Vertriebeneneigenschaft

  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.2002 - 13 S 2015/01

    Erklärungserwerb - Erstreckung auf Abkömmlinge

  • BVerwG, 07.05.1997 - 1 B 91.97

    Verfassungsrecht - Innehabung der Deutschen Staatsbürgerschaft

  • BVerwG, 30.04.1997 - 1 B 74.97
  • VGH Bayern, 30.07.2008 - 5 ZB 08.1167

    Deutscheneigenschaft; Erklärungserwerb; gemischt nationale Ehe

  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2017 - 1 S 1484/17

    Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung; Wiedereinsetzung; rechtsanwaltliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2007 - 12 A 999/05
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2006 - 18 A 2644/06

    Aufenthaltserlaubnis minderjährige Klägerin rechtliche Unmöglichkeit Ausreise

  • BVerwG, 31.01.1997 - 1 B 2.97

    Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt - Nichteheliches Kind eines deutschen

  • BVerwG, 24.10.1995 - 1 C 1.94

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit - Erklärungsfrist - Verschuldetes

  • BVerwG, 17.05.1996 - 1 B 41.96

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2007 - 16 A 1158/05

    D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungskürzung, Vertretenmüssen,

  • BVerwG, 09.08.1996 - 1 B 127.96

    Rechtsmittel

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2004 - 19 A 2699/03

    Voraussetzungen der Begründung eines Berufungszulassungsgrundes im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.1999 - 18 A 5156/96

    Aufenthaltsgenehmigung; Zweifel über Identität; Aufklärung der Identität des

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2001 - 13 S 2555/99

    Statusdeutscheneigenschaft - Erwerb im Wege des Aufnahmeverfahrens nach dem BVFG

  • VG Minden, 05.12.2000 - 11 K 1955/99
  • BVerwG, 27.07.2005 - 5 B 1.05

    Verschuldenlose Nichteinhaltung der dreijährigen Erklärungsfrist im Sinne von § 3

  • BVerwG, 03.08.1998 - 1 B 78.98

    Uneingeschränkter Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit - Erwerb der deutschen

  • VG Köln, 26.09.2019 - 10 K 2376/17
  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.2017 - 1 S 1484/17

    Verbindung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag mit dem Verfahren über

  • VGH Bayern, 29.07.2004 - 5 B 02.516

    Staatsangehörigkeit, Erklärungserwerb, Statusdeutscher, Vertriebener,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2005 - 19 A 536/00

    Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises; Verlust der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2018 - 19 A 2389/17

    Recht auf Achtung des Privatlebens hinsichtlich Verletzung mangels Verleihung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2003 - 19 A 1960/02

    Anforderungen an die Substantiierung eines Berufungszulassungsgrundes im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2018 - 19 A 2390/17

    Recht auf Achtung des Privatlebens hinsichtlich Verletzung mangels Verleihung der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.12.2007 - 5 N 17.06

    Erklärungsfrist des Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG; deutscher Elternteil; Erwerb der

  • VG Köln, 05.06.2007 - 10 K 1102/06

    Ermessensentscheidung der Einbürgerungsbehörde bei einem Antrag auf Einbürgerung

  • LSG Sachsen, 01.03.2007 - L 3 EG 4/05
  • VG Köln, 12.05.2004 - 10 K 2461/03
  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.2000 - 13 S 1152/00

    Deutsche Staatsangehörigkeit - Erklärungserwerb

  • BVerwG, 25.03.1996 - 1 B 54.95

    Grundsätzliche Bedeutung der Auslegung des Begriffs "Erklärungsberechtigter" im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.1999 - 18 A 4822/96
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.08.2010 - 12 A 2011/09

    Ausschluss des Verschuldens i.S.d. verfassungsgemäßen Regelung des Art. 3 Abs. 6

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2001 - 8 A 415/01

    Klärung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Situation durch Einholung

  • VG Köln, 14.03.2007 - 10 K 4864/06

    Einbürgerung eines ehelichen Kindes eines peruanischen Vaters und einer die

  • VG Düsseldorf, 21.03.2002 - 8 K 6073/99

    Ausstellung einer Urkunde hinsichtlich eines Erklärungserwerbs nach dem Gesetz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.1999 - 18 A 5330/96
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.1996 - 25 A 975/94

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ; Entgegennahme der schriftlichen

  • VG Stuttgart, 08.06.2020 - 4 K 7503/19

    Zu den Sorgfaltsplichten eines Rechtsanwalts bei der Einhaltung von

  • BVerwG, 24.02.1997 - 1 C 36.93

    Einstellung des Verfahrens wegen Abschluss eines Vergleichs

  • VG Köln, 27.10.2010 - 10 K 7601/09

    Ausschluss vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt von der

  • VG Magdeburg, 04.05.2023 - 3 A 152/22

    Zuwendung für die Sanierung eines Sozial- und Sanitärgebäudes eines

  • VG Köln, 25.03.2021 - 10 K 13867/17
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 29.11.1995 - 2 Ws 258/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,6954
OLG Frankfurt, 29.11.1995 - 2 Ws 258/95 (https://dejure.org/1995,6954)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.11.1995 - 2 Ws 258/95 (https://dejure.org/1995,6954)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. November 1995 - 2 Ws 258/95 (https://dejure.org/1995,6954)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1687
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 29.05.1990 - 2 Ws 114/90
    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.11.1995 - 2 Ws 258/95
    Der nur einer restriktiven Auslegung zugängliche Anwendungsbereich des § 56 GVG ist insoweit auf die Verletzung konkreter prozessualer Mitwirkungspflichten durch einen erschienenen Schöffen beschränkt, wie sich aus der Gegenüberstellung der ersten und zweiten Alternative des § 56 GVG ergibt (Kissel, a.a.O., Rn 3; OLG Frankfurt/M. NStZ 1990, 503 m.w.N.).
  • BGH, 20.08.1982 - 2 StR 401/82

    Schöffe - Verhinderung - Entbindung - Schöffenamt - Hinderungsgrund -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.11.1995 - 2 Ws 258/95
    Die Befreiung vom Schöffenamt kann auch weder angefochten (§ 54 Abs. 3 GVG ) noch widerrufen werden (vgl. hierzu Kissel, GVG , 2. Aufl. Rn 14 zu § 54 GVG , VGH St 30, 149; BGH StV 1983, 11 und 497).
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