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   BGH, 27.03.1996 - VIII ZR 116/95   

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BGH, 27.03.1996 - VIII ZR 116/95 (https://dejure.org/1996,2222)
BGH, Entscheidung vom 27.03.1996 - VIII ZR 116/95 (https://dejure.org/1996,2222)
BGH, Entscheidung vom 27. März 1996 - VIII ZR 116/95 (https://dejure.org/1996,2222)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Erhebliche Unternehmervorteile - Beendigung des Händlervertrags - Unternehmensveräußerung - Weiterführung durch Erwerber - Generalimporteur - Veräußerung des werbenden Unternehmens - Entgelt für Kundenstamm

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB § 89 b; HGB § 89
    Ausgleichsanspruch nach Unternehmensveräußerung durch Kfz-Generalimporteur

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 89b
    Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers nach Beendigung des Händlervertrages und Fortführung des Unternehmens durch den Erwerber

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Daihatsu 2 -, AA des VH, VHV, Vorteile des U, Unternehmervorteile, Betriebsveräußerung, Darlegungs- und Beweislast des HV/VH, Vermutung für die Höhe der Vorteile, tatsächliches Gebrauchmachen des Kundenstamms

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1752
  • ZIP 1996, 873
  • MDR 1996, 1136
  • VersR 1996, 887
  • WM 1996, 1548
  • BB 1996, 1026
  • DB 1996, 1278
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.11.1967 - VII ZR 40/65

    Pflicht des Unternehmers zur Rücksichtnahme auf die Belange des

    Auszug aus BGH, 27.03.1996 - VIII ZR 116/95
    In einem solchen Falle kann nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein erheblicher Vorteil des veräußernden Unternehmers darin bestehen, daß dieser bei der Veräußerung seines Betriebes mit Rücksicht auf das Vorhandensein des von dem Handelsvertreter geworbenen Kundenstammes einen entsprechend höheren Übernahmepreis erzielt (Urteil vom 25. April 1960 - II ZR 130/58 - NJW 1960, 1292, Urteil vom 9. November 1967 - VII ZR 40/65 - BGHZ 49, 39 - NJW 1968, 394 unter I 2, Urteil vom 8. November 1984 - I ZR 154/82 - VersR 1985, 265).

    Schon in der Entscheidung vom 9. November 1967 (aaO.) ist indessen ausgeführt, der Erwerber werde "ein zusätzliches Entgelt für die Übernahme eines Kundenstammes" regelmäßig nur zahlen, wenn er beabsichtige, die Geschäftsbeziehungen zu den Kunden fortzusetzen, nicht dagegen, wenn er nur daran interessiert sei, den übernommenen Betrieb und dessen Produktionskapazität für sich zu erwerben.

  • BGH, 01.12.1993 - VIII ZR 41/93

    Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers; Überlassung des

    Auszug aus BGH, 27.03.1996 - VIII ZR 116/95
    Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 89 b HGB auf die Klägerin als ehemalige Vertragshändlerin (dazu zuletzt Senatsurteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93 - WM 1994, 548) erfüllt sind und daß die Klägerin den Ausgleichsanspruch fristgerecht geltend gemacht hat.
  • BGH, 02.07.1987 - I ZR 188/85

    Voraussetzungen und Höhe des Ausgleichsanspruchs eines Kfz-Eigenhändlers

    Auszug aus BGH, 27.03.1996 - VIII ZR 116/95
    Ob sie von dieser ihr tatsächlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ist für den Ausgleichsanspruch der Klägerin unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1987 - I ZR 188/85 - WM 1987, 1462 unter II A 2).
  • OLG Karlsruhe, 27.12.1984 - 9 U 100/84

    Aufrechnung; Handelsvertreter; Ausgleichsanspruch

    Auszug aus BGH, 27.03.1996 - VIII ZR 116/95
    In der Rechtsprechung der Instanzgerichte ist deshalb mit Recht anerkannt, daß im Falle der Beibehaltung des Firmennamens und des Vertriebsnetzes durch den Übernehmer im Regelfall davon auszugehen ist, daß in dem Übernahmepreis auch ein Entgelt für den Kundenstamm enthalten ist, und daß deshalb dem Veräußerer ein erheblicher Vorteil im Sinne des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB zufließt (OLG Karlsruhe ZIP 1985, 235, 236 f, OLG Hamm HVR Nr. 511, zustimmend Küstner/von Manteuffel/Evers, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. 2, 6. Aufl., Rdnrn. 445 ff, Schröder, DB 1973, 217, 220).
  • BGH, 25.04.1960 - II ZR 130/58

    Rechtspflichten des Unternehmers zur Auskunft über die wirtschaftliche Lage des

    Auszug aus BGH, 27.03.1996 - VIII ZR 116/95
    In einem solchen Falle kann nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein erheblicher Vorteil des veräußernden Unternehmers darin bestehen, daß dieser bei der Veräußerung seines Betriebes mit Rücksicht auf das Vorhandensein des von dem Handelsvertreter geworbenen Kundenstammes einen entsprechend höheren Übernahmepreis erzielt (Urteil vom 25. April 1960 - II ZR 130/58 - NJW 1960, 1292, Urteil vom 9. November 1967 - VII ZR 40/65 - BGHZ 49, 39 - NJW 1968, 394 unter I 2, Urteil vom 8. November 1984 - I ZR 154/82 - VersR 1985, 265).
  • BGH, 08.11.1984 - I ZR 154/82

    Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters, der für die Anzeigenvermittlung

    Auszug aus BGH, 27.03.1996 - VIII ZR 116/95
    In einem solchen Falle kann nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein erheblicher Vorteil des veräußernden Unternehmers darin bestehen, daß dieser bei der Veräußerung seines Betriebes mit Rücksicht auf das Vorhandensein des von dem Handelsvertreter geworbenen Kundenstammes einen entsprechend höheren Übernahmepreis erzielt (Urteil vom 25. April 1960 - II ZR 130/58 - NJW 1960, 1292, Urteil vom 9. November 1967 - VII ZR 40/65 - BGHZ 49, 39 - NJW 1968, 394 unter I 2, Urteil vom 8. November 1984 - I ZR 154/82 - VersR 1985, 265).
  • OLG Nürnberg, 28.01.2011 - 12 U 744/10

    Beendeter Handelsvertretervertrag: Ansprüche des Handelsvertreters auf Erteilung

    94 Ein Vorteil kann indes auch darin bestehen, dass der Unternehmer bei einer Veräußerung seines Unternehmens mit Rücksicht auf den vom Handelsvertreter geworbenen Kundenstamm diesen mitveräußern kann und hierdurch ein höheres - nicht unbedingt gesondert beziffertes - Entgelt erhalten kann als es sonst der Fall gewesen wäre (BGH, Urteil vom 25.04.1960 - II ZR 130/58, NJW 1960, 1292; Urteil vom 09.11.1967 - VII ZR 40/65, BGHZ 49, 39; Urteil vom 12.11.1976 - I ZR 123/73, WM 1977, 115; Urteil vom 08.11.1984 - I ZR 154/82, VersR 1985, 265; Urteil vom 27.03.1996 - VIII ZR 116/95, NJW 1996, 1752; OLG Karlsruhe ZIP 1985, 235; Baumbach/Hopt, HGB 34. Aufl. § 89b Rn. 18; von Hoyningen-Huene in: MünchKomm-HGB a.a.O. § 89b Rn. 77; Emde in: Staub, Großkomm.-HGB a.a.O. § 89b Rn. 102).

    Dafür, dass der Kaufpreis einen solchen Mehrwert enthält, spricht damit bereits eine Vermutung, deren Widerlegung Sache des Unternehmers ist (BGH, Urteil vom 27.03.1996 a.a.O.; OLG Karlsruhe ZIP 1985, 235; OLG Düsseldorf OLGR 2002, 164; Baumbach/Hopt a.a.O. § 89b Rn. 77; Emde in: Staub, Großkomm.-HGB a.a.O. § 89b Rn. 102; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. § 89b Rn. 86 m.w.N.).

    So verhält es sich regelmäßig auch dann, wenn als Kaufpreis ein nicht aufgeschlüsselter Betrag vereinbart wird und für die Abgeltung des übernommenen Kundenstammes keine gesonderte Vergütung vorgesehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.1996 - VIII ZR 116/95, NJW 1996, 1752).

  • BGH, 24.09.2020 - VII ZR 69/19

    Weitere Nutzung der vom Handelsvertreter oder Vertragshändler geschaffenen

    dd) Es kann dahinstehen, ob in anderen Fällen ein Auskunftsanspruch des Handelsvertreters oder Vertragshändlers gegen den Unternehmer oder Hersteller als (nach)vertragliche Nebenpflicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Betracht zu ziehen ist, beispielsweise wenn der Handelsvertreter oder Vertragshändler weitergehende Unternehmervorteile als Grundlage seines Ausgleichsanspruchs auf einen von ihm behaupteten höheren Wert des von ihm geschaffenen Kundenstamms stützt (vgl. Emde, WRP 2010, 844, 848; Semler BB 2009, 2327, 2328), der Unternehmer oder Hersteller bei Veräußerung seines Unternehmens im Hinblick auf den vom Handelsvertreter oder Vertragshändler geworbenen Kundenstamm einen entsprechend höheren Übernahmepreis erzielt (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1996 - VIII ZR 116/95, NJW 1996, 1752, juris Rn. 10 ff.) oder wenn kein Provisionsverlust oder Wegfall von Einkaufsrabatten in Rede steht - wie etwa bei Einmalprovisionen oder dem Vertrieb langlebiger Wirtschaftsgüter -, der Unternehmer aus dem vom Handelsvertreter oder Vertragshändler geschaffenen Kundenstamm nach Vertragsbeendigung jedoch weiter Vorteile zieht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juni 2010 - 16 U 191/09, juris Rn. 33; Emde, WRP 2010, 844, 849; Westphal, DB 2010, 1333, 1334 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 27.04.2012 - 16 U 10/15

    Feststellung und Anmeldung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs zur

    Das Landgericht habe zu Unrecht unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. März 1996 (Az. VIII ZR 116/95) angenommen, dass durch die im Kauf- und Übertragungsvertrag mit der Erwerberin vereinbarte Nutzungsmöglichkeit der Kundenkartei dem Beklagten bzw. den Insolvenzgläubigern ein erheblicher wirtschaftlicher Vorteil zugeflossen sei.

    Einer genauen Bezifferung des auf die Überlassung des Kundenstamms entfallenden Teils des Unternehmenskaufpreises bedarf es für die Feststellung erheblicher Unternehmervorteile im Sinne von § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB dabei nicht (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1996 - VIII ZR 116/95 -, juris; Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 89b Rdnr. 18).

  • OLG Köln, 09.07.2015 - 19 U 32/15

    Voraussetzungen des Anspruchs eines Handelsvertreters auf Abrechnung und

    Dass im Fall der Übertragung eines laufenden Geschäftsbetriebs die Übernahme des Kundenstamms bei der Kaufpreisfindung berücksichtigt wird, stellt entgegen dem von der Beklagten verfochtenen Standpunkt keine (unzulässige) Unterstellung des Landgerichts, sondern eine lebensnahe Betrachtungsweise dar (vgl. auch BGH, Urteil vom 27.3.1996 - VIII ZR 116/95, in: NJW 1996, 1752 f.).
  • KG, 04.04.2003 - 14 U 260/01

    AA des HV, Ausschluss des AA gegenüber im Ausland tätigen HV, Unterschreitung

    In diesem Fall spricht jedoch eine tatsächliche Vermutung dafür, dass im Falle der Beibehaltung des Firmennamens und des Vertriebsnetzes durch den Übernehmer auch dem Veräußerer ein erheblicher Vorteil im Sinne des § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB zufließt (vgl. BGH, Urt. v. 27.03.1996, NJW 96, 1752, 1753).
  • OLG Oldenburg, 13.05.2014 - 13 U 99/13

    - Münsterländische Versicherungsvermittlung 3 -, - MVV -, AA des VV,

    Nach der Lebenserfahrung ist im Regelfall davon auszugehen, dass in dem Kauf-/Übernahmepreis ein Betrag enthalten ist, der denjenigen Unternehmervorteilen entspricht, die dem Veräußerer bei der Unternehmensfortführung während des Prognosezeitraumes zugeflossen wären (im Anschluss an BGH, 27.03.1996 - VIII ZR 116/95 - NJW 96, 1752, sub II 2 b und c der Gründe; OLG Düsseldorf, OLGR 02, 164, 168).
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