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   BGH, 15.02.1996 - III ZR 143/94   

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BGH, 15.02.1996 - III ZR 143/94 (https://dejure.org/1996,1032)
BGH, Entscheidung vom 15.02.1996 - III ZR 143/94 (https://dejure.org/1996,1032)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 1996 - III ZR 143/94 (https://dejure.org/1996,1032)
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Jagdgenossenschaft

§ 17 Abs. 6 Satz 1 FStrG aF, § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, 'Vorfeld', Enteignungsgleicher Eingriff

Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Errichtung einer Autobahn - Inanspruchnahme gemeinschaftlichen Jagdbezirks - Ausgleichsanspruch der Jagdgenossenschaft - Erschwernis der Jagdausübung - Enteignungsentschädigung - Berücksichtigung im Planfeststellungsbeschluß

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    FStrG § 19 Abs. 5; LEntG BW § 7
    Entschädigung für Verkleinerung eines Jagdbezirks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BFStrG § 19 Abs. 5; BW EnteigG § 7
    Entschädigungsansprüche einer Jagdgenossenschaft wegen Verkleinerung des Jagdbezirks im Zuge der Errichtung einer Autobahn

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 132, 63
  • NJW 1996, 1897
  • NVwZ 1996, 933 (Ls.)
  • VersR 1996, 1281
  • WM 1996, 1231
  • DVBl 1996, 669
  • DÖV 1996, 702
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.06.1982 - III ZR 175/80

    Entschädigung einer Jagdgenossenschaft bei Durchschneidung eines Jagdbezirks

    Auszug aus BGH, 15.02.1996 - III ZR 143/94
    Es gehört zu den sonstigen Rechten im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB und genießt als konkrete subjektive Rechtsposition, die der Jagdgenossenschaft als öffentlich-rechtlicher Körperschaft selbst zusteht, den Schutz des Art. 14 GG (BGHZ 84, 261, 264).

    Dies gilt nicht nur für die unmittelbar auf der Verkleinerung des Jagdbezirks beruhende Wertminderung des Jagdausübungsrechts, sondern auch für die Minderung wegen der Erschwernisse bei der Jagdausübung auf den verbliebenen Restflächen (Senat BGHZ 84, 261, 263, 265).

  • BVerwG, 22.06.1979 - 4 C 8.76

    Im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Beseitigung von Grundstückszufahrten

    Auszug aus BGH, 15.02.1996 - III ZR 143/94
    Das Berufungsgericht schließt sich der von dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 58, 154) und dem überwiegenden verwaltungsrechtlichen Schrifttum vertretenen Meinung an, wonach der Planfeststellungsbeschluß die in § 17 Abs. 4 FStrG a.F. - jetzt in § 74 Abs. 2 VwVfG - vorgeschriebene Anordnung notwendiger Vorkehrungen zum Schutze der benachbarten Grundstücke oder entsprechender Ausgleichszahlungen enthalten müsse, um dem jeweils Betroffenen seine Rechte zu wahren (Johlen DVBl. 1989, 287, 288; Bonk in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz 4. Aufl. § 74 Rn. 57).
  • BGH, 23.10.1986 - III ZR 112/85

    Pflicht zur entschädigungslosen Hinnahme von Verkehrslärmimmissionen

    Auszug aus BGH, 15.02.1996 - III ZR 143/94
    Wegen dieser Verweisungsklausel war die Geschädigte auch nicht gehalten, im Wege des Primärrechtsschutzes gegen den Planfeststellungsbeschluß vorzugehen (vgl. auch Senatsurteil vom 23. Oktober 1986 - III ZR 112/85 - NVwZ 1989, 285).
  • BGH, 12.03.1992 - III ZR 216/90

    Enteignungsentschädigung bei Eingriff in verpachtetes Jagdausübungsrecht

    Auszug aus BGH, 15.02.1996 - III ZR 143/94
    Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 117, 309, 315 ff.) ist zwar bei der Berechnung des Entschädigungsbetrages der Zeitraum unberücksichtigt zu lassen, währenddessen die Beeinträchtigung für den Jagdausübungsberechtigten mangels Pachtzinseinbuße nicht fühlbar geworden ist.
  • BGH, 06.02.1986 - III ZR 96/84

    Enteignungsansprüche eines Grundstückseigentümers wegen von einer Fernstraße

    Auszug aus BGH, 15.02.1996 - III ZR 143/94
    Der Senat hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 6. Februar 1986 die Meinung vertreten (BGHZ 97, 114 = DVBl. 1986, 766 mit Anm. Berkemann S. 768), § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG a.F. regele nur fachplanungsrechtliche Ausgleichsansprüche im Vorfeld der Enteignung, nicht aber Entschädigungsansprüche enteignungsrechtlicher Art. Der Senat hat zwar des weiteren ausgeführt (aaO. S. 119), damit die planerische Abwägung nicht defizitär bleibe, sei über die Entschädigung wegen eines enteignenden Eingriffs dem Grunde nach schon im straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß zu entscheiden, wenn dem betroffenen Eigentümer für den Straßenbau kein Gelände entzogen werde, die planerisch zugelassene Nutzung aber Lärmimmissionen hervorrufe, die die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten.
  • BGH, 03.12.1981 - III ZR 55/80

    Enteignung - Ausgleichspflicht - Arrondierungsschaden - Wegfall von

    Auszug aus BGH, 15.02.1996 - III ZR 143/94
    Bei der Enteignung einer Teilfläche ist allgemein Entschädigung auch für die Wertminderung des Restbesitzes zu leisten, wobei nur solche Nachteile zu berücksichtigen sind, die auf einer Einbuße an eigentumsmäßig geschützter Rechtsstellung beruhen (Senatsurteil vom 3. Dezember 1981 - III ZR 55/80 - WM 1982, 279; Aust/Jacobs aaO. S. 248 f).
  • BGH, 10.12.1987 - III ZR 204/86

    Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Entschädigung -

    Auszug aus BGH, 15.02.1996 - III ZR 143/94
    Ob für die dort geltend gemachten, über die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle hinausgehenden Lärmimmissionen die Zuerkennung einer Entschädigung dem Grunde nach im Planfeststellungsverfahren die Voraussetzung dafür bilde, vor den Zivilgerichten Entschädigungsansprüche wegen enteignender Wirkung der planerisch zugelassenen Nutzung erheben zu können, oder ob die Bewältigung der durch das Vorhaben aufgeworfenen enteignungsrechtlichen Probleme nur Bedeutung für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses habe, hat der Senat jedoch dahinstehen lassen (vgl. auch Senatsurteile BGHZ 122, 76 und vom 10. Dezember 1987 - III ZR 204/86 - BauR 1988, 204, die enteignende Eingriffe ohne ein vorhergegangenes Planfeststellungsverfahren betrafen), weil die Anspruchstellerin in dem Planfeststellungsbeschluß mit ihren Forderungen in das Enteignungsverfahren verwiesen worden war.
  • BGH, 25.03.1993 - III ZR 60/91

    Enteignender Eingriff durch militärischen Fluglärm

    Auszug aus BGH, 15.02.1996 - III ZR 143/94
    Ob für die dort geltend gemachten, über die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle hinausgehenden Lärmimmissionen die Zuerkennung einer Entschädigung dem Grunde nach im Planfeststellungsverfahren die Voraussetzung dafür bilde, vor den Zivilgerichten Entschädigungsansprüche wegen enteignender Wirkung der planerisch zugelassenen Nutzung erheben zu können, oder ob die Bewältigung der durch das Vorhaben aufgeworfenen enteignungsrechtlichen Probleme nur Bedeutung für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses habe, hat der Senat jedoch dahinstehen lassen (vgl. auch Senatsurteile BGHZ 122, 76 und vom 10. Dezember 1987 - III ZR 204/86 - BauR 1988, 204, die enteignende Eingriffe ohne ein vorhergegangenes Planfeststellungsverfahren betrafen), weil die Anspruchstellerin in dem Planfeststellungsbeschluß mit ihren Forderungen in das Enteignungsverfahren verwiesen worden war.
  • OLG Stuttgart, 06.10.2010 - 4 U 106/10

    Urheberrechtsverletzung: Ansprüche eines Miterben des Architekten des Stuttgarter

    Insoweit besteht Einigkeit, dass der Enteignungsentschädigungsanspruch erst aufgrund des Zugriffs auf die benötigten Grundstücke entsteht, die Planfeststellung aber eine sogenannte enteignungsrechtliche Vorwirkung hat (vergleiche BGH NJW 2005, 660; BGH NJW 1999, 1247 [1248]; BGHZ 132, 63 [69]; BVerwG NJW 2008, 561 Rn. 14).
  • BGH, 04.08.2000 - III ZR 328/98

    Enteignung einer Jagdgenossenschaft

    a) Wird durch den Neubau eines öffentlichen Verkehrsweges ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk unter Inanspruchnahme von Grundeigentum durchschnitten, so kann die betroffene Jagdgenossenschaft eine Enteignungsentschädigung auch für den Verlust des Jagdausübungsrechts auf den für die Neubaustrecke in Anspruch genommenen Flächen verlangen (Fortführung von BGHZ 132, 63).

    Auf die Revision der Beteiligten zu 2 hat der Bundesgerichtshof das (erste) Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Senatsurteil BGHZ 132, 63).

    Ausgangspunkt ist aufgrund des ersten Revisionsurteils des Senats (BGHZ 132, 63; vgl. auch BGHZ 84, 261 sowie das ebenfalls für BGHZ bestimmte Urteil vom 20. Januar 2000 - III ZR 110/99 - NJW 2000, 1720), daß die Beteiligten zu 2 wegen der Durchschneidung ihrer gemeinschaftlichen Jagdbezirke durch den Neubau der Bundesautobahn gegen die Beteiligte zu 1 einen Anspruch auf Enteignungsentschädigung geltend machen können.

    Wie im ersten Revisionsurteil (BGHZ 132, 63, 65 f; vgl. auch BGHZ 84, 261, 265 f sowie das Senatsurteil vom 20. Januar 2000 aaO) ausgeführt wird, kann das Jagdausübungsrecht in Fällen wie dem vorliegenden in zweierlei Weise beeinträchtigt sein:.

    Abgesehen von den - zweifelsohne dauerhaften - Einschränkungen, die eine den Jagdbezirk durchschneidende neue Autobahn für die eigentlichen Jagdvorgänge bringt (vgl. BGHZ 132, 63, 66), wird in der jagdrechtlichen Fachliteratur einleuchtend - jedenfalls nach dem derzeitigen Wissensstand letztlich unwiderlegbar - darauf hingewiesen, daß derartige Durchschneidungsmaßnahmen vielfach mit massiven Biotopveränderungen einhergehen, insbesondere mit einer Abtrennung der Wildeinstandsflächen von den Äsungsflächen, wodurch bei fast allen Wildarten Abwanderungsprozesse oder biologisch bedingte (meist dauerhafte) Reduzierungen der Bestandsdichte bewirkt werden, falls sie nicht vom Jagdausübungsberechtigten durch aufwendige Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden (vgl. Thies AgrarR 1993, 293 f).

    Die Wertminderung - wegen dauerhafter Beeinträchtigung - ergibt sich durch Kapitalisierung der Jagdpachtzinsdifferenz mit dem Faktor 25, nämlich dem auf Dauer wirkenden Faktor bei der Zinsbasis 4 % (zu diesem Kapitalisierungsfaktor s. BGHZ 117, 309, 316; vgl. auch BGHZ 132, 63, 71).

    Vielfach wird sich eine durchschneidungsbedingte Verringerung des Jagdpachtzinses häufig erst Jahre, unter Umständen erst Jahrzehnte nach Durchführung der Baumaßnahme einstellen (Thies aaO; Senat BGHZ 132, 63, 70 f).

    (2) Andererseits kann es sein, daß dem mit dem Autobahnbau verbundenen dauerhaften Eingriff in die Rechtsposition der Jagdgenossenschaft mangels Fühlbarkeit entschädigungsrechtlich so lange (noch) keine Bedeutung zukommt, als die ursprünglichen Pachtverträge fortbestehen (vgl. BGHZ 117, 309, 315 f; 132, 63, 70).

  • BGH, 20.01.2000 - III ZR 110/99

    Enteignung einer Jagdgenossenschaft

    a) Wird durch den Neubau einer Bahnstrecke für Hochgeschwindigkeitszüge auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk unter Inanspruchnahme von Grundeigentum durchschnitten, so liegt (auch) gegenüber der Jagdgenossenschaft eine Enteignung vor; das gilt selbst dann, wenn die Abtretung der benötigten Grundflächen seitens der Jagdgenossen freihändig zur Vermeidung einer Enteignung erfolgt ist (Fortführung von BGHZ 84, 261; 132, 63).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das in der Hand einer Jagdgenossenschaft befindliche Jagdausübungsrecht ein vermögenswertes privates Recht dar, das zu den sonstigen Rechten i.S. des § 823 Abs. 1 BGB gehört und als konkrete subjektive Rechtsposition, die der Jagdgenossenschaft als öffentlich-rechtlicher Körperschaft selbst zusteht, den Schutz des Art. 14 GG genießt (Senatsurteile BGHZ 84, 261, 264; 132, 63, 65).

    Das Jagdausübungsrecht der Genossenschaft ist gleichsam ein "Stück abgespaltenes Eigentum" der einzelnen Jagdgenossen, das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt (BGHZ 84, 261, 265 f; 132, 63, 65).

    So kann der Bau der Autobahn bzw. der ICE-Strecke zu erheblichen Beeinträchtigungen der Jagd führen - etwa durch Beschränkung der Schußrichtung, Einschränkung von Treib- und Drückjagden, von Ansitz, Pirsch und Suchjagd; durch Änderungen des Wildbestandes, insbesondere durch Abwanderung von Schalenwild; Einschränkung des Wildwechsels; Beeinträchtigungen des Jagdschutzes; Unterhaltung umfangreicher Wildzäune etc. Es handelt sich dabei um nachteilige tatsächliche Einwirkungen, die das Jagdausübungsrecht in den Grenzen der geschützten Rechtsposition beeinträchtigen (BGHZ 132, 63, 65 f).

    Ein solcher Entschädigungsanspruch ist also - wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit der hoheitlichen Inanspruchnahme von Teilflächen des Grundeigentums der Jagdgenossen aus dem Jagdbezirk - auf eine Enteignungsentschädigung gerichtet; er kann unabhängig davon geltend gemacht werden, ob er im Planfeststellungsbeschluß berücksichtigt worden ist (BGHZ 132, 63, 68 ff).

    Es liegt allerdings nahe, daß in solchen Fällen bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise die Jagdgenossenschaft - als Inhaberin eines "Stücks abgespaltenen Eigentums" (BGHZ 84, 261, 265; 132, 63, 65) - ebenso wie die betroffenen Grundeigentümer (vgl. für Hessen: § 23 Abs. 1 Nr. 2 HEG) formell am Enteignungsverfahren zu beteiligen ist, ohne daß es einer Anmeldung ihres Rechts (wie etwa bei nicht im Grundbuch eingetragenen privaten Rechten an den betroffenen Grundstücken, vgl. für Hessen: § 23 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HEG) bedarf.

    Daraus kann sich weiter ergeben, daß im Falle einer Beteiligung der Jagdgenossenschaft am Enteignungsverfahren gegen die Grundeigentümer (Jagdgenossen) in diesem Verfahren auch über eine Entschädigung der Jagdgenossenschaft abschließend zu entscheiden ist (vgl. BGHZ 132, 63, 70, wo für die dortige Fallgestaltung ausgeführt wird, die Jagdgenossenschaften seien im Enteignungs-Entschädigungsverfahren nach § 7 ff BadWürttEnteigG abzufinden).

  • BGH, 08.12.2016 - III ZR 407/15

    Umsetzung eines Hochwasserschutzkonzepts: Erstattungsfähigkeit der

    (2) Zwar ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass diese Grundsätze in besonderen Fallgestaltungen nicht zur Anwendung kommen (Senatsurteile vom 15. Februar 1996 - III ZR 143/94, BGHZ 132, 63, 68 f; vom 20. Januar 2000 - III ZR 110/99, BGHZ 143, 321, 325 ff und vom 23. März 2006 - III ZR 141/05, BGHZ 167, 1, Rn. 19 ff).

    In seinen Urteilen vom 15. Februar 1996 (aaO) und vom 20. Januar 2000 (aaO), denen jeweils die Durchschneidung eines Jagdbezirks durch den Neubau einer Bundesautobahn beziehungsweise einer Bahntrasse zugrunde lag, stellte der Senat zugunsten der an der (teilweise) freihändig erfolgten Veräußerung der Grundstücke nicht beteiligten Jagdgenossenschaften eine Gesamtbetrachtung an.

    Danach seien die Jagdrechte ungeachtet der freihändigen Veräußerung der betroffenen Grundstücke im Ergebnis in Ausübung eines Enteignungsrechts beeinträchtigt worden (Urteil vom 15. Februar 1996 aaO S. 68 ff) beziehungsweise Gegenstand eines enteignenden Zugriffs geworden (Urteil vom 20. Januar 2000 aaO S. 327).

  • BGH, 21.01.1999 - III ZR 168/97

    Entschädigung für passive Schallschutzmaßnahmen; Eigentumsrechtlicher Schutz

    Auch auf die Streitfrage, ob dann, wenn der Planfeststellungsbeschluß die Notwendigkeit entsprechender Ausgleichszahlungen verneint oder sich hierüber ausschweigt und bestandskräftig wird, solche Entschädigungsansprüche ausgeschlossen sind (s. die Hinweise in dem Senatsurteil BGHZ 132, 63, 66 ff; näher dazu unten zu 2 c) ee), kommt es nicht an.

    Mithin geht es insoweit allein um einen Anspruch auf eine "echte" Enteignungsentschädigung, der hinsichtlich seines Umfangs keiner Beschränkung wegen einer Ausschlußwirkung des straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses unterliegt (Senat BGHZ 132, 63, 69).

  • BGH, 23.03.2006 - III ZR 141/05

    Entschädigung für die Inanspruchnahme von Verkehrswegen für

    In der Rechtsprechung des Senats ist jedoch anerkannt, dass diese Grundsätze in besonderen Fallgestaltungen nicht zur Anwendung kommen (Senatsurteile BGHZ 132, 63 ff; 143, 321 ff; 145, 83 ff).
  • BGH, 15.12.2005 - III ZR 10/05

    Kein Anspruch des Grundstückseigentümers aus Gewissensgründen gegen den

    Die streitige Regelung stellt einen sachgerechten und nicht unverhältnismäßigen Ausgleich zwischen den Nutzungsinteressen des Grundstückseigentümers und den berechtigten Interessen der Allgemeinheit her und ist darum durch Art. 14 Abs. 2 GG legitimiert; dabei genießt auch das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft den Schutz des Art. 14 GG (Senatsurteile BGHZ 84, 261, 264; 132, 63, 65; 143, 321, 324).
  • BGH, 19.06.2008 - III ZR 266/07

    Anspruch eines Telekommunikationsdienstleisters auf Entschädigung für die

    Es handelt sich um die Anwendung der bereits in den Senatsentscheidungen vom 15. Februar 1996 (BGHZ 132, 63), vom 20. Januar 2000 (BGHZ 143, 321) und vom 4. August 2000 (BGHZ 145, 83) entwickelten Grundsätze, gegen die - soweit ersichtlich - verfassungsrechtliche Bedenken nicht erhoben wurden (vgl. Ossenbühl LM Art. 14 GrundG Nr. 44 ; ferner: Laiblin AgrarR 1996, 264; Maser IBR 2000, 235; Pasternak BayVBl 1997, 520; ders. BayVBl 2001, 742).
  • BGH, 30.10.2003 - III ZR 380/02

    Ansprüche einer Jagdgenossenschaft wegen Verlegung einer Gasversorgungsleitung

    Die von der Revisionserwiderung dagegen angeführten Senatsentscheidungen BGHZ 132, 63 und 145, 83 (Bau einer Bundesautobahn) sowie BGHZ 143, 321 (Neubau einer Eisenbahnstrecke) sind nicht einschlägig.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der ganz herrschenden Meinung gehört dieses Jagdausübungsrecht zu den sonstigen Rechten i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB (Senatsurteile BGHZ 84, 261, 264; 132, 63, 65; 143, 321, 324; Metzger in: Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht, 3. Aufl., § 3 Rn. 5; Mitzschke/Schäfer, BJagdG, 4. Aufl., § 1 Rn. 6; jew. m.w.N.).

  • BGH, 20.09.2012 - III ZR 264/11

    Enteignungsentschädigung für Beeinträchtigungen eines Grundstücks in Bayern durch

    Ein Anspruch auf eine "echte" Enteignungsentschädigung unterliegt hinsichtlich seines Umfangs keiner Beschränkung oder Ausschlusswirkung des straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses (Anschluss an Senatsurteile vom 15. Februar 1996, III ZR 143/94, BGHZ 132, 63 und vom 21. Januar 1999, III ZR 168/97, BGHZ 140, 285).

    Zum Verhältnis zwischen der Planfeststellung und den dort möglichen Entschädigungsansprüchen nach § 19 Abs. 5 FStrG in Verbindung mit den einschlägigen landesrechtlichen Enteignungsgesetzen beziehungsweise nach § 74 Abs. 2 VwVfG hat der Senat ausgeführt, dass ein Anspruch auf eine "echte" Enteignungsentschädigung hinsichtlich seines Umfangs keiner Beschränkung wegen einer Ausschlusswirkung des straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses unterliegt (Senatsurteile vom 15. Februar 1996 - III ZR 143/94, BGHZ 132, 63, 69 und vom 21. Januar 1999 - III ZR 168/97, BGHZ 140, 285, 290).

  • OVG Niedersachsen, 22.04.2016 - 7 KS 35/12

    Planfeststellungsbeschluss; Postulationsfähigkeit; Ortsumgehung Celle;

  • OLG Jena, 21.02.2007 - Bl U 594/06

    Eingriff in das Jagdausübungsrecht einer Jagdgenossenschaft durch eine

  • OLG Bamberg, 21.10.1996 - 4 U 49/94

    Anspruch einer Jagdgenossenschaft auf Entschädigung für eine Jagdwertminderung;

  • BGH, 14.04.2011 - III ZR 30/10

    Bergfreie Bodenschätze

  • VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601

    Dreijähriger Begutachtungsturnus zur Sicherung des Grundsatzes "Wald vor Wild"

  • VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602

    Festsetzung eines Abschussplans im Jagdrevier

  • BayObLG, 10.09.2001 - 5Z RR 10/00

    Entschädigung für den Verlust des originären Jagdausübungsrechts durch Abtretung

  • OLG Frankfurt, 20.11.2014 - 1 U 6/12

    Amtshaftung wegen Beeinträchtigung durch Straßenbahnbau

  • OLG Stuttgart, 05.04.2001 - 1 U 2/01

    Elektrosmog an Eisenbahnstrecke - Anspruch aus enteignendem Eingriff -

  • OLG Koblenz, 30.04.1997 - 1 U 104/95

    Entschädigungsanspruch der Jagdgenossenschaft wegen Beeinträchtigung der Jagd

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2007 - 9a D 129/04

    Entschädigung wegen Durchschneidens eines Jagdbezirks

  • VG Saarlouis, 30.07.2008 - 5 K 6/08

    Immissionsschutz: Anfechtungsklage eines Nichtanliegers gegen eine Genehmigung

  • OLG Köln, 04.08.2022 - 19 U 226/21

    Rechtsstellung des früheren Eigentümers eines zur Abwendung der Enteignung an den

  • BayObLG, 08.12.1998 - 2Z RR 363/97

    Ausgleichsanspruch bei Nutzungsbeschränkungen im Interesse des Denkmalschutzes

  • VG Potsdam, 22.06.2023 - 16 K 5677/17
  • VGH Bayern, 15.03.2001 - 13 A 98.2877
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