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   OLG Stuttgart, 22.12.1995 - 1 Ws 227/95   

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https://dejure.org/1995,4540
OLG Stuttgart, 22.12.1995 - 1 Ws 227/95 (https://dejure.org/1995,4540)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.12.1995 - 1 Ws 227/95 (https://dejure.org/1995,4540)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Dezember 1995 - 1 Ws 227/95 (https://dejure.org/1995,4540)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unverhältnismäßiger Aufwand bei Kopieren von 140 Aktenordnern zur Erfüllung des Akteneinsichtsrechts eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses; Verweigerung der Akteneinsicht als Justizverwaltungsakt; Verweigerung der Akteneinsicht als Akt der Rechtspflege; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1908
  • NVwZ 1996, 1143 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 14.09.1984 - 2 Ws 368/84

    Akteneinsicht; Akteneinsicht durch parlamentarischen Untersuchungsausschuss;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.12.1995 - 1 Ws 227/95
    Die nach § 147 Abs. 5 StPO gefällte Entscheidung des Vorsitzenden über die Verweigerung der Akteneinsicht ist nicht ein bloßer Justizverwaltungsakt, sondern stellt einen Akt der Rechtspflege dar, weil sie sich unmittelbar auf die Gestaltung und Leitung des laufenden Strafverfahrens bezieht (vgl. OLG Köln NJW 1985, 336 mit weiteren Nachweisen).

    Aus dieser Position heraus ist der Untersuchungsausschuß kraft seiner Organstellung berechtigt, durch seinen Vorsitzenden gegen die ihn beschwerende Verfügung des Vorsitzenden der Wirtschaftsstrafkammer das Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen (vgl. OLG Köln NJW 1985, 336 ; NStZ 1986, 88, 90 mit weiteren Nachweisen).

    Bei der Entscheidung über die Gewährung von Rechtshilfe sind Bedeutung und Gewicht der Verfahren des Strafgerichts und des Untersuchungsausschusses gegeneinander abzuwägen, wobei, da der Untersuchungsausschuß ein Verfassungsunterorgan darstellt, dessen Interessen nicht grundsätzlich denen des Strafgerichts nachgeordnet sind (vgl. OLG Köln NJW 1985, 336 ).

    Das Kopieren der gesamten Verfahrensakten, welches das OLG Köln (NJW 1985, 336 ) als praktikable Möglichkeit zur Gewährung von Akteneinsicht an einen Untersuchungsausschuß des Deutschen Bundestages angesehen hat, wäre hier bei 140 bzw. 280 Stehordnern Verfahrensakten mit einem so unverhältnismäßigen Einsatz von Arbeitskräften verbunden und würde die Kapazität der beim Landgericht Stuttgart vorhandenen Kopiergeräte so lange blockieren, daß der Aufwand völlig unverhältnismäßig wäre (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG ).

  • BVerfG, 13.09.1993 - 2 BvR 1666/93

    Verfassungsmäßigkeit von durch einen Untersuchungsausschuß erwirkten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.12.1995 - 1 Ws 227/95
    Als Behörden im Sinne dieser Verfassungsvorschrift sind auch die Gerichte der Bundesländer anzusehen; auch Untersuchungsausschüsse der Landtage, die öffentliche Gewalt ausüben, gelten als Behörden (vgl. BVerfG NVwZ 1994, 54 ).
  • OLG Köln, 13.09.1985 - 2 Ws 360/85
    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.12.1995 - 1 Ws 227/95
    Aus dieser Position heraus ist der Untersuchungsausschuß kraft seiner Organstellung berechtigt, durch seinen Vorsitzenden gegen die ihn beschwerende Verfügung des Vorsitzenden der Wirtschaftsstrafkammer das Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen (vgl. OLG Köln NJW 1985, 336 ; NStZ 1986, 88, 90 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Frankfurt, 10.07.2001 - 3 Ws 656/01

    Akteneinsicht ; Ablehnung; Selbständige Beschwerdemöglichkeit;

    Aus diesen Gründen geht die Gegenauffassung, die zusätzliche Beschwerdemöglichkeit für geboten erachtet (vgl. OLG Brandenburg, NJW 1996, 67; OLG Stuttgart, NJW 1996, 1908; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 147 Rdnr. 42, OLG Köln, StV 1995, 12) fehl (vgl. hierzu im einzelnen Senat, Beschl. v. 21.1.2000 -3 Ws 73/00 und Senat, NStZ-RR 1996, 238; s. auch Krack, StrFo 1996, 21).
  • OLG Frankfurt, 27.02.2003 - 3 Ws 234/03

    Versagung von Akteneinsicht im Strafverfahren: Unzulässigkeit der Beschwerde

    Nach der Gegenauffassung, die eine zusätzliche Beschwerdemöglichkeit für geboten erachtet, würde in der Beschwerinstanz ein unzulässiger Eingriff in die Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts erfolgen (vgl. OLG Brandenburg NJW 1996, 67; OLG Stuttgart NJW 1996, 1908).
  • OLG Frankfurt, 25.11.2004 - 3 Ws 1221/04

    Strafverfahren: Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Unwirksamkeit der

    Hier trägt schon der Gesetzeszweck des § 305 S. 1 StPO, der Verzögerungen vermeiden und verhindern soll, dass das Beschwerdegericht unzulässig in die Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts eingreift (vgl. Senat, StV 2004, 362 = NStZ-RR 2004, 177 L; OLG Brandenburg, NStZ 1996, 67; OLG Stuttgart, NJW 1996, 1908) den Ausschluss der Beschwerde nicht (Frisch ebenda).
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