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   OVG Hamburg, 14.12.1995 - Bf II 1/93   

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https://dejure.org/1995,2602
OVG Hamburg, 14.12.1995 - Bf II 1/93 (https://dejure.org/1995,2602)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 14.12.1995 - Bf II 1/93 (https://dejure.org/1995,2602)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 14. Dezember 1995 - Bf II 1/93 (https://dejure.org/1995,2602)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sondernutzungsgebühr; Verkehrsbegriff; Kommunikative Tätigkeit; Gemeingebrauch; Wegenutzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HbgWG §§ 16, 19 Abs. 1

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 2051
  • NVwZ 1996, 929 (Ls.)
  • NZV 1996, 423 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Hamburg, 23.07.1991 - Bs II 47/91

    Vereinsbroschüre; Untersagungsverfügung; Sofortvollzug; Gemeingebrauch

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.12.1995 - Bf II 1/93
    Der erkennende Senat hat in der Vergangenheit allerdings den Verkehrsbegriff des Hamburgischen Wegegesetzes in einem engen, allein die Ortsveränderung (und dazwischenliegende Unterbrechungen) einschließenden Sinne verstanden (vgl. Beschl. v. 27.2.1985, NJW 1986 5.209; Beschl. v. 23.7.1991 - OVG Bs II 47/91).
  • OVG Hamburg, 19.01.2012 - 4 Bf 269/10

    Ansprechen von Passanten durch angebliche Religionsgemeinschaft - Scientology -;

    Auf die äußerlich nicht erkennbaren Absichten und Motive des Wegebenutzers kommt es nicht an (Bestätigung der Rechtsprechung des OVG Hamburg, Urt. v. 14.12.1995, Bf II 1/93, NJW 1996, 2051).

    Die dort in Bezug genommenen Vorgaben aus dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1995 (Bf II 1/93) seien eingehalten worden.

    Die Voraussetzungen einer gemeingebräuchlichen Wegenutzung, wie sie das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Dezember 1995 (Bf II 1/93) formuliert habe, seien erfüllt.

    Vom Gemeingebrauch nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HWG sind alle solche Wegenutzungen "zum Verkehr" erfasst, die im Rahmen der Widmung und der Vorschriften über den Straßenverkehr erfolgen (OVG Hamburg, Urt. v. 14.12.1995, NJW 1996, 2051, juris Rn. 31).

    Mit diesem Ansatz hält der Senat an der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Urteil vom 14. Dezember 1995 (NJW 1996, 2051, juris Rn. 35 ff.; im rechtlichen Ansatz ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.3.2004, NVwZ-RR 2004, 884, juris Rn. 21; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 4.7.1996, NJW 1997, 406, juris Rn. 14) auch weiterhin fest.

    Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber typische kommunikative Verhaltensweisen aus dem Verkehrsbegriff hat ausscheiden wollen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 14.12.1995, NJW 1996, 2051, juris Rn. 34).

    Der dahingehende Verweis des Klägers auf Nr. 3.1.2 der "Globalrichtlinie Sondernutzung öffentlicher Wege" vom 18. November 2003 - darin wird zur Bestimmung des Begriffs des Gemeingebrauchs auf das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1995 (NJW 1996, 2051) Bezug genommen - greift nicht durch.

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 3057/99

    Sondernutzung: Werbung eines Religionsvereins in Fußgängerzone

    Allerdings hat das OVG Hamburg (vgl. Urt. v. 14.12.1995 - Bf II 1/93 - NJW 1996, 2051) für das dortige Landesstraßenrecht erkannt, dass die Frage, ob eine Wegebenutzung dem kommunikativen Verkehr und damit dem Gemeingebrauch zuzuordnen sei oder ob sie als gewerbliche Betätigung zu den Sondernutzungen zähle, maßgebend anhand des äußeren Erscheinungsbilds der konkreten Wegebenutzung zu beurteilen sei; auf äußerlich nicht erkennbare Absichten und Motive des Wegebenutzers komme es nicht an; erfolge das Ansprechen von Passanten durch einzelne Werber ohne aggressive Verkaufsmethoden und sei der gelegentliche Buchverkauf von untergeordneter Bedeutung und als Verkaufsvorgang nach außen nicht besonders erkennbar, so stelle sich der Gesamtvorgang eher als gemeingebräuchliche Missionierung denn als wirtschaftlich orientierter Verkauf einer Ware dar; unterscheide sich die Verkaufstätigkeit nicht wesentlich vom Verhalten solcher Fußgänger, die sich mit anderen Personen im öffentlichen Verkehrsraum unterhielten, stehen blieben und gelegentlich Gegenstände austauschten, so liege eine kommunikative Wegebenutzung vor.
  • VG Karlsruhe, 02.06.2003 - 5 K 2371/02

    Fußgängerzone; Sondernutzung; Bauchladenverkauf; Gestaltungskonzept der Gemeinde

    Eine Einordnung dieser Betätigung als Gemeingebrauch in Fußgängerbereichen kann der Kläger auch nicht mit der Begründung verlangen, dass sich ein Bauchladenhändler nicht von Passanten unterscheide, die zum Betrachten von Schaufensterauslagen gelegentlich stehen blieben oder sich zum Zwecke des Informations- und Meinungsaustauschs in (größeren) Gruppen zusammenfänden und dass er sich nicht ungewöhnlich lange am selben Ort aufhalte (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 19.08.1991 - Ss 356/90 (B) - NVwZ 1992, 100 = GewArch 1991, 451 [452] zum Gemeingebrauchsbegriff in § 14 des nordrhein-westfälischen Straßengesetzes, ähnlich OVG Hamburg, Urt. v. 14.12.1995 - Bf II 1/93 - NJW 1996, 2051 zum hamburgischen Straßenrecht).
  • VG Düsseldorf, 06.10.2010 - 16 K 8009/09

    Benutzung von "Partybikes" und "Bierbikes" bedarf der straßenrechtlichen

    Die Beurteilung hat insoweit anhand des äußeren Erscheinungsbildes der konkreten Wegenutzung zu erfolgen; auf die äußerlich nicht erkennbaren Absichten und Motive des Wegebenutzers kommt es nicht an, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 aaO., OVG Hamburg, Urteil vom 14. Dezember 1995 - Bf II 1/93 -.
  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 311/00

    Sondernutzung: Werbung eines Religionsvereins in Fußgängerzone

    Allerdings hat das OVG Hamburg (vgl. Urt. v. 14.12.1995 - Bf II 1/93 - NJW 1996, 2051) für das dortige Landesstraßenrecht erkannt, dass die Frage, ob eine Wegebenutzung dem kommunikativen Verkehr und damit dem Gemeingebrauch zuzuordnen sei oder ob sie als gewerbliche Betätigung zu den Sondernutzungen zähle, maßgebend anhand des äußeren Erscheinungsbilds der konkreten Wegebenutzung zu beurteilen sei; auf äußerlich nicht erkennbare Absichten und Motive des Wegebenutzers komme es nicht an; erfolge das Ansprechen von Passanten durch einzelne Werber ohne aggressive Verkaufsmethoden und sei der gelegentliche Buchverkauf von untergeordneter Bedeutung und als Verkaufsvorgang nach außen nicht besonders erkennbar, so stelle sich der Gesamtvorgang eher als gemeingebräuchliche Missionierung denn als wirtschaftlich orientierter Verkauf einer Ware dar; unterscheide sich die Verkaufstätigkeit nicht wesentlich vom Verhalten solcher Fußgänger, die sich mit anderen Personen im öffentlichen Verkehrsraum unterhielten, stehen blieben und gelegentlich Gegenstände austauschten, so liege eine kommunikative Wegebenutzung vor.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.1996 - 5 S 472/96

    Werbung für entgeltliche Leistungen einer Scientology-Kirche als Sondernutzung

    Der in Literatur (zB Grote in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 5. Aufl, RdNrn 100 und 113 und Lorenz, Landesstraßengesetz Baden-Württemberg, § 13 RdNr 23) und Rechtsprechung (vgl zB Hamburgisches OVG, Urt v 14.12.1995 - Bf II 1/93 -, NJW 1996, 2051 sowie teilweise Niedersächsisches OVG, Urt v 13.11.1995 aaO sowie insbesondere die dort beispielhaft zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart, Frankfurt und Bremen) vertretenen gegenteiligen Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.
  • VG Düsseldorf, 06.10.2010 - 16 K 6710/09

    Benutzung von "Partybikes" und "Bierbikes" bedarf der straßenrechtlichen

    Die Beurteilung hat insoweit anhand des äußeren Erscheinungsbildes der konkreten Wegenutzung zu erfolgen; auf die äußerlich nicht erkennbaren Absichten und Motive des Wegebenutzers kommt es nicht an, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 aaO., OVG Hamburg, Urteil vom 14. Dezember 1995 - Bf II 1/93 -.
  • OVG Hamburg, 20.02.1997 - Bf II 13/96

    Baurecht: Genehmigungspflicht für die Errichtung einer Litfaßsäule

    Auch unter Berücksichtigung des weiten, kommunikative Tätigkeiten umfassenden Verkehrsbegriff des Hamburgischen Wegegesetzes ( vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 14.12.1995, NJW 1996 S. 2051 ) dient die vorgesehene Anschlagsäule für Informationen und Veranstaltungshinweise sowie Ankündigungen und Aufrufen aller Art nicht Verkehrszwecken.
  • OVG Bremen, 25.02.1997 - 1 BA 30/96

    Straßen- und Wegerecht: Gewerbliche Straßenwerbung durch Religionsgemeinschaften,

    b) In der Rechtsprechung ist verschiedentlich betont worden, der gewerbliche Charakter der Straßennutzung müsse in deren Umständen hervortreten, unbeachtlich seien bloße erwerbswirtschaftliche Motive, die äußerlich nicht erkennbar seien (OVG HH, U. v. 14.12.1995, Bf II 1/93, Umdr. S. 12/13; OVG Lüneburg, U. v. 13.11.1995, - 12 L 1856/93 -, Umdr. S. 10/11 m. N.; BVerwG, B. v. 04.07.1996, - 11 B 23.96 -, Umdr. S. 7).
  • OVG Niedersachsen, 15.03.2004 - 12 LA 410/03

    Erlaubnis; Gemeingebrauch; Glaubensfreiheit; Hare-Krishna-Bewegung;

    Die anderweitige Beurteilung der werbenden Tätigkeit der Hare-Krishna-Bewegung auf öffentlichen Straßen durch andere Oberverwaltungsgerichte (OVG Hamburg, Urt. v. 14.12.1995 - Bf II 1/93 - , NJW 1996 2051; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26. Januar 1999 - 1 A 10071/98.OVG - ) stellt einen Zulassungsgrund im Rahmen der Divergenz nicht dar, da es dabei nur auf das dem Verwaltungsgericht im Rechtsmittelzug zugeordnete Oberverwaltungsgericht ankommt.
  • VG Neustadt, 13.10.1997 - 1 K 286/97
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