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   BGH, 10.04.1996 - 3 StR 557/95   

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https://dejure.org/1996,2594
BGH, 10.04.1996 - 3 StR 557/95 (https://dejure.org/1996,2594)
BGH, Entscheidung vom 10.04.1996 - 3 StR 557/95 (https://dejure.org/1996,2594)
BGH, Entscheidung vom 10. April 1996 - 3 StR 557/95 (https://dejure.org/1996,2594)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung der Hauptverhandlung - Ablehnender Gerichtsbeschluß - Revision

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 228, § 338 Nr. 8

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 2383
  • MDR 1996, 841
  • NStZ 1996, 454
  • StV 1996, 527
  • JR 1996, 473
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.12.1995 - 4 StR 699/95

    Anforderungen an die Feststellung der Glaubwürdigkeit eines tatbeteiligten Zeugen

    Auszug aus BGH, 10.04.1996 - 3 StR 557/95
    Dies war aus sachlichrechtlichen Gründen jedoch nicht erforderlich, da es nicht um den Schuldnachweis, sondern lediglich um Modalitäten der vom Angeklagten C. eingeräumten Straftat ging, und die vom Landgericht angeführten Beweisgründe die festgestelle Art und Weise der Beteiligung des Beschwerdeführers tragen (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 109; BGH, Beschluß vom 19. Dezember 1995 - 4 StR 699/95).
  • BGH, 27.09.1995 - 3 StR 338/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche

    Auszug aus BGH, 10.04.1996 - 3 StR 557/95
    Dies war aus sachlichrechtlichen Gründen jedoch nicht erforderlich, da es nicht um den Schuldnachweis, sondern lediglich um Modalitäten der vom Angeklagten C. eingeräumten Straftat ging, und die vom Landgericht angeführten Beweisgründe die festgestelle Art und Weise der Beteiligung des Beschwerdeführers tragen (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 109; BGH, Beschluß vom 19. Dezember 1995 - 4 StR 699/95).
  • BGH, 21.03.1990 - 4 StR 29/90

    Ermöglichung der Nachprüfung des Urteils im gesamten Umfang durch allgemein

    Auszug aus BGH, 10.04.1996 - 3 StR 557/95
    Eine auf § 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO gestützte Verfahrensrüge muß gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO alle den Mangel enthaltenden Tatsachen vollständig und so genau angeben, daß das Revisionsgericht aufgrund der Revisionsbegründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO § 338 Rdn. 60; BGH StV 1990, 532).
  • OLG Karlsruhe, 16.11.2015 - 2 (7) Ss 571/15

    Revision in Strafsachen: Revisionsrüge der Nichteröffnung eines förmlichen

    Die mitgeteilten Umstände der konkreten Antragstellung - Aussetzungsantrag nach Abschluss des Verteidigerplädoyers verbunden mit einem hilfsweisen Antrag zur Strafhöhe, ersichtlich für den Fall der Ablehnung des Aussetzungsantrags - lassen vielmehr darauf schließen, dass der Verteidiger auf einen förmlichen Beschluss vor der Urteilsverkündung verzichtet hat (BGH, Urteil vom 10.4.1996, 3 StR 557/95).
  • BGH, 30.08.2022 - 5 StR 169/22

    Rüger der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung (Angriffsrichtung der Rüge;

    Die Rüge ist indes schon deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer keinen in der Hauptverhandlung ergangenen, auf die Beschränkung der Verteidigung durch die unterbliebene Aussetzung gerichteten Gerichtsbeschluss vorträgt (vgl. BGH, Urteile vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 359; vom 10. April 1996 - 3 StR 557/95, NJW 1996, 2383, 2384; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 338 Rn. 60).
  • KG, 23.09.2015 - 121 Ss 133/15

    Pflichtverteidigung im Revisionsverfahren: Notwendigkeit einer

    Die Beschränkung muss in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt liegen (vgl. BGH StV 2000, 248) und in einem in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluss enthalten sein (vgl. BGH NJW 1996, 2383; bei Kusch NStZ 1993, 31; Franke, a.a.O., § 338 Rdn. 129); ein vor der Hauptverhandlung erlassener Beschluss genügt nicht (vgl. BGHSt 21, 334).
  • BayObLG, 27.08.1998 - 4St RR 135/98

    Substantiierung der auf § 338 Nr. 8 StPO i.V.m. 228 Abs. 2 StPO gestützten

    Denn nur dann ist das Revisionsgericht in der Lage, allein anhand der Revisionsbegründungsschrift zu prüfen, ob der gerügte Verfahrensfehler begangen wurde, falls ihr Tatsachenvortrag zutrifft (vgl. dazu auch BGH NJW 1996, 2383 ; OLG Koblenz VRS 49, 278).
  • OLG Koblenz, 08.08.2000 - 1 Ws 387/00

    Terminsbestimmung Verfügungen des Vorsitzenden Beschwerde Zulässigkeit berufliche

    Die Angeklagten könnten auch die Ablehnung eines so begründeten Aussetzungsantrags (§ 228 Abs. 1 StPO) nicht mit Aussicht auf Erfolg in der Revision rügen, weil ein gesetzlicher Ausschließungsgrund oder eine unzulässige Behinderung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO; siehe dazu BGH NStZ 96, 454) nicht vorlägen.
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