Rechtsprechung
   BGH, 30.04.1996 - VI ZR 55/95   

In doppelter Höhe zuerkanntes Schmerzensgeld

§ 847 BGB (seit 1.8.02: § 253 Abs. 2 BGB), kein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO, wenn das Gericht über die vom Kläger genannte Größenordnung (oder Mindestsumme) für das Schmerzensgeld hinausgeht (diese Angabe hat Bedeutung für die Beschwer und den Streitwert sowie für die Ausübung des richterlichen Ermessens);

§ 847 BGB (seit 1.8.02: § 253 Abs. 2 BGB), zur Haftung für seelisch bedingte Folgeschäden (hier: "prämorbide Persönlichkeit")

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Alpmann Schmidt

    BGB § 249; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 308 Abs. 1

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Schmerzensgeld bei psychischer Anfälligkeit des Verletzten

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kfz-Unfall: Haftung des Schädigers für seelisch bedingte Folgeschäden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten; Haftung für seelisch bedingte Folgeschäden einer Verletzungshandlung; Bindung am Anträge bei Bemessung des Schmerzensgeldes

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Fehlverarbeitung von Unfallfolgen - Kausalität

Verfahrensgang

  • LG Lübeck, 19.04.1990 - 10 O 189/87
  • OLG Schleswig, 21.12.1994 - 9 U 86/90
  • BGH, 30.04.1996 - VI ZR 55/95

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 132, 341
  • NJW 1996, 2425
  • MDR 1996, 886
  • NZV 1996, 353
  • NJ 1996, 503
  • VersR 1992, 504
  • VersR 1996, 990
  • DB 1997, 1077
  • JR 1997, 154



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Wird zitiert von ... (192)  

  • BGH, 11.11.1997 - VI ZR 376/96  

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    »a) Für die Frage, ob ein schädigendes Ereignis so geringfügig ist, daß nach den Grundsätzen des Senatsurteils BGHZ 132, 341 ff. die Zurechnung psychischer Folgeschäden ausgeschlossen sein kann, kommt es auf die bei dem Schaden erlittene Primarverletzung des Geschädigten an.

    Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, daß der Schädiger grundsätzlich auch für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens einzustehen hat, wenn eine hinreichende Gewißheit besteht, daß diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre (Senatsurteile BGHZ 132, 341, 343 ff.; vom 9. April 1991 - VI ZR 106/90 - VersR 1991, 704, 705 und vom 16. März 1993 - VI ZR 1Ol/92 - VersR 1993, 589, 590, jeweils m.w.N.).

    In dem für die Zurechnung psychischer Schäden grundlegenden Senatsurteil vom 30. April 1996 - abgedruckt BGHZ 132, 341, 343 ff. - hat der erkennende Senat ausgeführt, die Zurechnung solcher Schäden scheitere auch nicht daran, daß der Verletzte infolge körperlicher oder seelischer Anomalien oder Dispositionen besonders schadensanfällig sei, weil der Schädiger keinen Anspruch darauf habe, so gestellt zu werden, als habe er einen bis dahin Gesunden verletzt.

    a) Soweit das Berufungsgericht darauf abhebt, daß es sich um einen Unfall mit ganz geringfügigen Verletzungsfolgen handele und die psychische Reaktion des Klägers hierauf in einem groben Mißverhältnis zum Anlaß stehe und nicht mehr verständlich sei, spricht es zwar eine Fallgruppe an, für welche nach den im Senatsurteil vom 30. April 1996 - a.a.O. - dargelegten Grundsätzen die haftungsrechtliche Zurechnung des Schadens ausgeschlossen sein kann, nämlich diejenigen Fälle, in denen das schädigende Ereignis im Sinn einer Bagatelle ganz geringfügig ist.

    Insoweit trifft es zwar zu, daß nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 30. April 1996 - a.a.O. - auch bei Vorliegen eines Bagatellschadens im vorstehend dargelegten Sinn ausnahmsweise die Zurechnung eines psychischen Folgeschadens dann gerechtfertigt sein kann, wenn das schädigende Ereignis gerade eine spezielle Schadensanlage des Geschädigten getroffen hat und nicht nur dessen allgemeine Anfälligkeit für neurotische Fehlentwicklungen.

    Soweit der Hinweis auf die spezielle Schadensanlage im Schrifttum dahin verstanden worden ist, da eine Haftungszurechnung bei Geringfügigkeit und besonderer Schadensanlage des Geschädigten ausscheide (so Schiemann, EWiR 1996, 681 f.), beruht dies auf einem Mißverständnis des letztgenannten Senatsurteils, weil hiernach eine solche Anfälligkeit im Gegenteil ausnahmsweise zur Zurechnung der Haftung führen kann.

    aa) Das Berufungsgericht will sich auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats stützen, wonach eine Zurechnung des psychischen Folgeschadens ausscheidet, wenn beim Verletzten eine Renten- oder Begehrensneurose vorliegt, der Geschädigte also den Unfall im neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlaß nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (Senatsurteile BGHZ 20, 137, 142; 132, 341, 346; vom 8. Mai 1979 - VI ZR 58/78 - VersR 1979, 718, 719 und vom 25. Februar 1997 - a.a.O. -).

    Einer solchen Neurose liegt ebenfalls eine Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens zugrunde, welches unbewußt zum Anlaß genommen wird, latente innere Konflikte zu kompensieren, wenn auch anders als bei der Begehrensneurose nicht gerade im Hinblick auf den Wunsch, nicht mehr arbeiten zu müssen, so daß hier grundsätzlich eine Zurechnung des Ursachenzusammenhangs stattfindet (Senatsurteile BGHZ 132, 341, 346 und vom 25. Februar 1997 - a.a.O. -, jeweils m.w.N.).

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 593/06  

    Mobbing - Schmerzensgeld - Entlassung des Störers

    Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre (st. Rspr. vgl. BGH 30. April 1996 - VI ZR 55/95 - BGHZ 132, 341 = NJW 1996, 2425 mwN; 11. November 1997 - VI ZR 376/96 - BGHZ 137, 142 = NJW 1998, 810).
  • BGH, 16.03.2004 - VI ZR 138/03  

    Schadensrecht - Kausalität der Handlung für den Schaden

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats erstreckt sich die Ersatzpflicht des für einen Körper- oder Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers grundsätzlich auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses (siehe Senatsurteile BGHZ 132, 341, 343 ff.; vom 2. Oktober 1990 - VI ZR 353/89 - VersR 1991, 432; vom 9. April 1991 - VI ZR 106/90 - VersR 1991, 704, 705; vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96 - VersR 1997, 752, 753; vom 11. November 1997 - VI ZR 146/96 - VersR 1998, 200, 201 und vom 16. November 1999 - VI ZR 257/98 - VersR 2000, 372, 373).

    Dies gilt auch für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens, wenn eine hinreichende Gewißheit besteht, daß diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 341, 343 ff.; 137, 142, 145 m.w.N.; vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96 - aaO und vom 26. Januar 1999 - VI ZR 374/97 - VersR 1999, 862).

    Damit sind Beeinträchtigungen gemeint, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Primärverletzung her nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein (BGHZ 132, 341, 346; 137, 142, 146 f.; Senatsurteile vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96 - vom 11. November 1997 -VI ZR 146/96 - und vom 16. November 1999 - VI ZR 257/98 - jeweils aaO).

    c) Auch eine - den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang ausschließende - Renten- oder Begehrensneurose, bei der der Geschädigte den Unfall im neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlaß nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (vgl. BGHZ 132, 341, 346; 137, 142, 148 f.; Senats- urteile vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84 - vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96 - vom 11. November 1997 - VI ZR 146/96 - und vom 16. November 1999 - VI ZR 257/98 - jeweils aaO), kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht.

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