Weitere Entscheidung unten: VerfGH Berlin, 22.02.1996

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   BVerfG, 28.05.1996 - 1 BvR 927/91   

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BVerfG, 28.05.1996 - 1 BvR 927/91 (https://dejure.org/1996,3146)
BVerfG, Entscheidung vom 28.05.1996 - 1 BvR 927/91 (https://dejure.org/1996,3146)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Mai 1996 - 1 BvR 927/91 (https://dejure.org/1996,3146)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 93a Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) - Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung der Frage des Ergehens eines zivilprozessualen Unterlassungsgebots nach § 888 Zivilprozessordnung (ZPO) ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Unternehmers für Urheberrechtsverstoß eines Angestellten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 2567
  • ZUM 1996, 673
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1443/87

    Verfassungsrechtliche Anfroderungen an die Beweisanforderungen bei Feststellung

    Auszug aus BVerfG, 28.05.1996 - 1 BvR 927/91
    Denn das rechtsstaatliche Verschuldensprinzip verlangt nur, daß keine strafähnlichen Sanktionen ohne Verschulden verhängt werden (BVerfGE 20, 323 [BVerfG 25.10.1966 - 2 BvR 506/63] ; 84, 82 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 28.05.1996 - 1 BvR 927/91
    Ob im konkreten Fall eine Wiederholungsgefahr vorlag oder nicht, ist grundsätzlich eine Frage der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts (hier: § 97 Abs. 1 UrhG) und damit der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen (BVerfGE 18, 85 [BVerfG 10.06.1964 - 1 BvR 37/63] ).
  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

    Auszug aus BVerfG, 28.05.1996 - 1 BvR 927/91
    Denn das rechtsstaatliche Verschuldensprinzip verlangt nur, daß keine strafähnlichen Sanktionen ohne Verschulden verhängt werden (BVerfGE 20, 323 [BVerfG 25.10.1966 - 2 BvR 506/63] ; 84, 82 ).
  • RG, 25.01.1927 - II 210/26

    Zulässigkeit des Rechtswegs; Unlauterer Wettbewerb

    Auszug aus BVerfG, 28.05.1996 - 1 BvR 927/91
    Daher muß es genügen, wenn dem Unternehmen nur der nach außen tretende Wettbewerbs- bzw. Urheberrechtsverstoß untersagt wird und es dem Unternehmer überlassen bleibt, die nach Lage der Dinge erforderlichen und zumutbaren internen Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 18. Aufl. 1995, § 13 UWG Rn. 72; RGZ 116, 28 ).
  • BGH, 10.01.2019 - I ZR 267/15

    Cordoba II - Urheberrechtsverletzung: Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe bei

    Die Haftungserweiterung ist gerechtfertigt, weil der Rechtsverstoß aus der Risikosphäre des Unternehmers stammt und der Unternehmer das Risiko weiterer Rechtsverstöße verringern kann (vgl. BVerfG, NJW 1996, 2567).
  • LG Frankfurt/Main, 26.10.2016 - 6 O 175/16

    Staat haftet für Urheberrechtsverletzungen eines Lehrer bei Gestaltung der

    Bezüglich einer entsprechenden Unterlassungsverfügung hat das BVerfG entschieden, dass § 99 nicht gegen den Grundsatz "nulla poena sine culpa" verstößt (BVerfG NJW 1996, 2567 [BVerfG 28.05.1996 - 1 BvR 927/91] ).
  • OLG Hamm, 29.10.2020 - 4 U 19/19

    Schadensersatz wegen rechtswidriger öffentlicher Wiedergabe eines geschützten

    Die Haftungserweiterung ist gerechtfertigt, weil der Rechtsverstoß aus der Risikosphäre des Unternehmers stammt und der Unternehmer das Risiko weiterer Rechtsverstöße verringern kann (vgl. BVerfG, NJW 1996, 2567).
  • BVerwG, 21.01.2003 - 1 C 5.02

    Anschlussrevision; unselbständige Anschließung; Beförderungsverbot;

    Dabei überlässt es der Gesetzgeber sowohl nach § 74 Abs. 1 Satz 1 als auch nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG dem einzelnen Beförderungsunternehmer, auf welche Art und Weise und mit welchen Mitteln er seinen Pflichten nachkommt (zur hinreichenden Bestimmtheit von nicht weiter umschriebenen Unterlassungspflichten vgl. auch BVerfG, Kammer-Beschluss vom 28. Mai 1996 - 1 BvR 927/91 - NJW 1996, 2567 unter II.2.a).

    Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur zivilrechtlichen Unterlassungsvollstreckung nach § 890 ZPO, auf die sich die Klägerin in der Revisionsverhandlung berufen hat, das rechtsstaatliche Schuldprinzip bei der Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft anzuwenden ist, beruht dies auf deren auch strafähnlicher Wirkung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 1991 - 1 BvR 1443/87 - BVerfGE 84, 82 ; vgl. auch BVerfG, Kammer-Beschluss vom 28. Mai 1996 - 1 BvR 927/91 - NJW 1996, 2567 zu § 888 ZPO).

  • OLG Köln, 08.02.2008 - 6 U 149/07

    Beauftragtenhaftung des Merchants für Affiliates

    Eine solche Unterlassungshaftung ohne eigenes vorheriges Verschulden ist verfassungsgemäß (BVerfG NJW 1996, 2567), denn wer viele Hilfspersonen einschaltet und davon profitiert, muss umgekehrt auch die damit verbundenen Risiken, die in seinem Geschäftsbereich begründet sind, tragen (vgl. auch BGH GRUR 2007, 995 zu Rz. 12 - Schuldnachfolge).
  • OLG Hamm, 29.10.2020 - 4 U 20/19
    Die Haftungserweiterung ist gerechtfertigt, weil der Rechtsverstoß aus der Risikosphäre des Unternehmers stammt und der Unternehmer das Risiko weiterer Rechtsverstöße verringern kann (vgl. BVerfG, NJW 1996, 2567).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2016 - 7 B 24.15

    Beförderungsverbot; türkisches Luftfahrtunternehmen; Zwangsgeldfestsetzung;

    "Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur zivilrechtlichen Unterlassungsvollstreckung nach § 890 ZPO, auf die sich die Klägerin in der Revisionsverhandlung berufen hat, das rechtsstaatliche Schuldprinzip bei der Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft anzuwenden ist, beruht dies auf deren auch strafähnlicher Wirkung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 1991 - 1 BvR 1443/87 - BVerfGE 84, 82 ; vgl. auch BVerfG, Kammer-Beschluss vom 28. Mai 1996 - 1 BvR 927/91 - NJW 1996, 2567 zu § 888 ZPO).
  • VG Würzburg, 17.01.2024 - W 3 S 23.1174

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, überwiegend offene

    Hiergegen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken (zur hinreichenden Bestimmtheit von nicht weiter umschriebenen Unterlassungspflichten in zivilprozessualen Unterlassungsverfügungen vgl. BVerfG, B.v. 28.5.1996 - 1 BvR 927/91 - NJW 1996, 2567 unter II.2.a).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2016 - 7 B 29.15

    Beförderungsverbot; türkisches Luftfahrtunternehmen; Zwangsgeldfestsetzung;

    "Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur zivilrechtlichen Unterlassungsvollstreckung nach § 890 ZPO, auf die sich die Klägerin in der Revisionsverhandlung berufen hat, das rechtsstaatliche Schuldprinzip bei der Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft anzuwenden ist, beruht dies auf deren auch strafähnlicher Wirkung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 1991 - 1 BvR 1443/87 - BVerfGE 84, 82 ; vgl. auch BVerfG, Kammer-Beschluss vom 28. Mai 1996 - 1 BvR 927/91 - NJW 1996, 2567 zu § 888 ZPO).
  • OLG München, 27.11.2019 - 17 W 1431/19
    es dem Unternehmer überlassen bleibe, die nach Lage der Dinge erforderlichen und zumutbaren internen Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen (BVerfG Beschluss vom 28.05.1996 - 1 BvR 927/91).
  • LG Stuttgart, 05.12.2019 - 11 O 436/19
  • LG Düsseldorf, 29.06.2006 - 4b O 580/05

    Zulässigkeit der Behauptung einer Patentverletzung durch Druckplatten mit der

  • LG Frankfurt/Main, 28.10.2020 - 1 O 32/20
  • LG Berlin, 24.02.2015 - 91 O 135/14

    Mauerentfeuchtungsgeräte - Wettbewerbsverstoß: Zuwiderhandlungen des Beauftragten

  • LG Frankfurt/Main, 05.12.2019 - 1 O 3/19
  • LG Berlin, 23.03.2007 - 96 O 144/06
  • LG Düsseldorf, 29.06.2006 - 4b O 498/05

    Anspruch eines Patentinhabers auf Untersagung der Behauptung einer

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Rechtsprechung
   VerfGH Berlin, 22.02.1996 - VerfGH 17/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,8010
VerfGH Berlin, 22.02.1996 - VerfGH 17/95 (https://dejure.org/1996,8010)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 22.02.1996 - VerfGH 17/95 (https://dejure.org/1996,8010)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 22. Februar 1996 - VerfGH 17/95 (https://dejure.org/1996,8010)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchsetzung eines Hausverbotes gegen eine Fraktion wegen offensichtlichem Missbrauch der Fraktionsräume.; Die Überlassung von Räumlichkeiten an Dritte zur Durchführung eines Hungerstreikes.; Zulässigkit des Organstreitverfahrens, sofern es sich bei der zum Gegenstand ...

  • Wolters Kluwer

    Durchsetzung eines Hausverbotes gegen eine Fraktion wegen offensichtlichem Missbrauch der Fraktionsräume.; Die Überlassung von Räumlichkeiten an Dritte zur Durchführung eines Hungerstreikes.; Zulässigkit des Organstreitverfahrens, sofern es sich bei der zum Gegenstand ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Leitsatz)

    VvB 1950 Art. 27, 25 Abs. 3, 37; VerfGHG § 37 Abs. 1

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 2567
  • NVwZ 1996, 1101 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 22.03.1966 - 2 BvE 1/62

    Beitritt im Organstreitverfahren

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.02.1996 - VerfGH 17/95
    Antragsteller und Antragsgegner müssen sich, um einen Antrag im Organstreitverfahren nach § 37 Abs. 1 VerfGHG zulässig einbringen zu können, hinsichtlich des Streitgegenstandes in einem "verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis" befinden, aus dem sich Rechte und Pflichten ergeben, die zwischen ihnen streitig sind (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 20, 18, 23; 27, 152, 157; 84, 290, 297 f.; Clemens, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, Komm. 1992, §§ 63, 64 Rdnr. 132).
  • BVerfG, 10.07.1991 - 2 BvE 3/91

    Treuhandanstalt

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.02.1996 - VerfGH 17/95
    Antragsteller und Antragsgegner müssen sich, um einen Antrag im Organstreitverfahren nach § 37 Abs. 1 VerfGHG zulässig einbringen zu können, hinsichtlich des Streitgegenstandes in einem "verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis" befinden, aus dem sich Rechte und Pflichten ergeben, die zwischen ihnen streitig sind (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 20, 18, 23; 27, 152, 157; 84, 290, 297 f.; Clemens, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, Komm. 1992, §§ 63, 64 Rdnr. 132).
  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvQ 2/69

    Wahlkampfkostenerstattung - Organstreit zwischen politischer Partei und

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.02.1996 - VerfGH 17/95
    Antragsteller und Antragsgegner müssen sich, um einen Antrag im Organstreitverfahren nach § 37 Abs. 1 VerfGHG zulässig einbringen zu können, hinsichtlich des Streitgegenstandes in einem "verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis" befinden, aus dem sich Rechte und Pflichten ergeben, die zwischen ihnen streitig sind (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 20, 18, 23; 27, 152, 157; 84, 290, 297 f.; Clemens, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, Komm. 1992, §§ 63, 64 Rdnr. 132).
  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 2/19

    Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG durch polizeiliches Betreten von

    1. Den Abgeordneten des Deutschen Bundestages steht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG das Recht zu, die ihnen zugewiesenen Räumlichkeiten ohne Beeinträchtigungen durch Dritte nutzen zu können (so im Ergebnis H. H. Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 40 Rn. 167 f. ; Köhler, Die Rechtsstellung der Parlamentspräsidenten in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland und ihre Aufgaben im parlamentarischen Geschäftsgang, 2000, S. 238 f.; für Fraktionen auch Hölscheidt, Das Recht der Parlamentsfraktionen, 2001, S. 281; Blum, in: Morlok/Schliesky/ Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, § 21 Rn. 34; aus der landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung VerfGH Berlin, Urteil vom 22. Februar 1996 - VerfGH 17/95 -, NJW 1996, S. 2567 ).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 14.05.2021 - VGH O 23/21

    Erfolglose Organklage der AfD-Fraktion im Landtag Rheinland-Pfalz ua gegen die

    Diese Lesart entspricht auch dem historischen Vorbild des Art. 85 Abs. 3 Satz 4 LV, nämlich Art. 28 Satz 1 der Weimarer Reichsverfassung (vgl. dazu entspr. VerfGH Berlin, Urteil vom 22. Februar 1996 - 17/95 -, NJW 1996, 2567 [2568] m.w.N.).

    Sein Hausrecht wird insofern durch ein (auch) eigenständiges Hausrecht der Fraktionen in den ihnen überlassenen Räumlichkeiten nach dem oben Ausgeführten zwar nicht aufgehoben, aber doch zumindest teilweise überlagert und begrenzt (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 22. Februar 1996 - 17/95 -, NJW 1996, 2567 [2568]; Brocker, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 40 Rn. 282 [Sept. 2019]; Friehe, DÖV 2021, 213 [216]; a.A. Günther, Hausrecht und Polizeigewalt des Parlamentspräsidenten, 2013, S. 95).

    Denn den Fraktionen steht das mit Art. 79 Abs. 2 Satz 2 LV verknüpfte verfassungsmäßige Recht zu, die ihnen zugewiesenen Räumlichkeiten grundsätzlich ohne Beeinträchtigungen durch Dritte nutzen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvE 2/19 -, NVwZ 2020, 1102 [1103]; VerfGH Berlin, Urteil vom 22. Februar 1996 - 17/95 -, NJW 1996, 2567 [2568]; Blum, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz [Hrsg.], Parlamentsrecht, 2016, § 21 Rn. 34 m.w.N.), und damit ein Recht auf Schutz der Integrität der Fraktionsräume (vgl. Friehe, DÖV 2021, 213 [215]).

    Da die Fraktionen die ihnen zugewiesenen Räumlichkeiten im Hinblick auf diese verfassungsrechtlichen Garantien nach dem oben Ausgeführten grundsätzlich ohne Beeinträchtigungen durch Dritte nutzen können, sind die gegenüber einer Fraktion zulässigen Maßnahmen daher grundsätzlich auf die Abwehr von Störungen für die Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Landtags, die aus einer missbräuchlichen Nutzung der Räumlichkeiten resultieren, begrenzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvE 2/19 -, NVwZ 2020, 1102 [1103]; VerfGH Berlin, Urteil vom 22. Februar 1996 - 17/95 -, NJW 1996, 2567 [2568]; Blum, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz [Hrsg.], Parlamentsrecht, 2016, § 21 Rn. 34; Perne, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 85 Rn. 31).

    Zwar ist eine Nutzung der Fraktionsräume für Gespräche zwischen Vertretern der Fraktion und der Partei grundsätzlich jederzeit möglich und auch als solche nicht zu beanstanden, da insofern regelmäßig ein parlamentarischer Bezug bestehen dürfte (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 22. Februar 1996 - 17/95 -, NJW 1996, 2567 [2568]).

  • VerfGH Bayern, 25.10.2023 - 70-IVa-20

    Maßnahmen der Landtagspräsidentin zur Pandemiebewältigung im Maximilianeum im

    Das ihnen an diesen Räumlichkeiten eingeräumte Nutzungsrecht, das vom verfassungsmäßigen Recht auf freie Mandatsausübung umfasst ist (vgl. BVerfGE 154, 354 Rn. 37 m. w. N.; VerfGH Berlin vom 22.2.1996 NJW 1996, 2567/2568; VerfGH RhPf vom 14.5.2021 - VGH O 23/21 - juris Rn. 52), konnte danach nicht mehr uneingeschränkt ausgeübt werden.

    wann und zu welchen Zwecken aufhalten darf (vgl. VerfGH Berlin NJW 1996, 2567/2568; Klein in Dürig/Scholz/Herzog, GG, Art. 40 Rn. 168; Blum in Morlok/ Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, § 21 Rn. 34; Brocker in Bonner Kommentar, GG, Art. 40 Rn. 282 m. w. N).

  • VG München, 07.07.2020 - M 30 S 20.2940

    Maskenpflicht im Bayerischen Landtag

    Vorliegend ist aber von einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit auszugehen (vgl. BVerfG, U.v. 30.7.2003 - 2 BvR 508/01 - beck-online; BerlVerfGH, U.v. 22.2.1996 - VerfGH 17/95 - beck-online; Huber in Meder/Brechmann a.a.O. Rn. 3; Klein in Maunz-Dürig, a.a.O. Rn. 174 a.E.), denn das streitige Rechtsverhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten ist wesentlich vom Verfassungsrecht geprägt.
  • VG München, 26.04.2021 - M 30 S 21.2086

    Mund-Nasen-Bedeckung ("Maskenpflicht") im Bayerischen Landtag, Corona-Testpflicht

    Vorliegend ist aber von einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit auszugehen (vgl. bereits VG München, B.v. 7.7.2020 - M 30 S 20.2940 - beck-online; BVerfG, U.v. 30.7.2003 - 2 BvR 508/01 - beck-online; BerlVerfGH, U.v. 22.2.1996 - VerfGH 17/95 - beck-online; Huber in Meder/Brechmann a.a.O. Rn. 3; Klein in Maunz-Dürig, a.a.O. Rn. 174 a.E.), denn das streitige Rechtsverhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten ist wesentlich vom Verfassungsrecht geprägt.
  • VG München, 15.07.2021 - M 30 K 21.2085

    Mund-Nasen-Bedeckung ("Maskenpflicht") im Bayerischen, Landtag,

    b) Vorliegend ist aber von einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit auszugehen (vgl. bereits VG München, B.v. 7.7.2020 - M 30 S 20.2940 - beck-online; BVerfG, U.v. 30.7.2003 - 2 BvR 508/01 - beck-online; BerlVerfGH, U.v. 22.2.1996 - VerfGH 17/95 - beck-online; Huber in Meder/Brechmann a.a.O. Rn. 3; Klein in Maunz-Dürig, a.a.O. Rn. 174 a.E.), denn das streitige Rechtsverhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten ist wesentlich vom Verfassungsrecht geprägt.
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