Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 16.04.1996

Rechtsprechung
   BVerwG, 02.05.1996 - 7 C 10.95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,531
BVerwG, 02.05.1996 - 7 C 10.95 (https://dejure.org/1996,531)
BVerwG, Entscheidung vom 02.05.1996 - 7 C 10.95 (https://dejure.org/1996,531)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Mai 1996 - 7 C 10.95 (https://dejure.org/1996,531)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Vermögensgesetz - Wiedergutmachung von Vermögensverlusten - Eigentumsverschiebungen - Staatlicher Bereich - Umwandlung genossenschaftlichen Eigentums - Volkseigentum

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umwandlung genossenschaftlichen Eigentums in Volkseigentum; Wechsel innerhalb des sozialistischen Eigentumssektors; Eigentumsverschiebungen innerhalb des staatlichen oder staatlich gelenkten Bereichs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 1 § 2 Abs. 1 S. 1 § 3 Abs. 1
    Offene Vermögensfragen: Rückübertragung vormaligen konsumgenossenschaftlichen Eigentums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 101, 143
  • NJW 1996, 3162 (Ls.)
  • ZIP 1996, 1187
  • NJ 1997, 40
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 13.10.1994 - 7 C 38.93

    Offene Vermögensfragen - Unredlichkeit - Restitutionsausschluß -

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1996 - 7 C 10.95
    Diesem grundlegenden Ansatz des Vermögensgesetzes entspricht die in § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG zum Ausdruck kommende Wertung, daß sich nur Träger privaten und nicht auch solche sozialistischen Eigentums auf einen restitutionsausschließenden redlichen Erwerb berufen können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 38.93 - BVerwGE 97, 24 [ 27 f.]).

    Das sozialistische Eigentum - neben dem Volkseigentum also das Genossenschaftseigentum und das Eigentum der gesellschaftlichen Organisationen - bildete in bewußtem Gegensatz zum privaten Eigentum und speziell zum persönlichen Eigentum der Bürger die ökonomische Grundlage der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft und aller Bürger (vgl. Art. 9 und 10 der Verfassung der DDR von 1968/74 und § 17 Abs. 1 ZGB) und war damit diejenige Eigentumsform, mit deren Hilfe die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung aufgebaut und durchgesetzt werden sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1994 a.a.O.).

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1996 - 7 C 10.95
    Mit der Einräumung vermögensrechtlicher Ansprüche soll auf dem Gebiet der (späteren) DDR verübtes staatliches Unrecht wiedergutgemacht werden (BVerfGE 84, 90 [126]; BVerwG, Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 - BVerwGE 95, 284 [286]; Urteil vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 47.93 - BVerwGE 96, 8 [11]).
  • BVerwG, 24.03.1994 - 7 C 16.93

    Aufbaugesetz - Enteignung - Baulandgesetz - Entschädigungslose Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1996 - 7 C 10.95
    Mit der Einräumung vermögensrechtlicher Ansprüche soll auf dem Gebiet der (späteren) DDR verübtes staatliches Unrecht wiedergutgemacht werden (BVerfGE 84, 90 [126]; BVerwG, Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 - BVerwGE 95, 284 [286]; Urteil vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 47.93 - BVerwGE 96, 8 [11]).
  • BVerwG, 29.04.1994 - 7 C 47.93

    Vermögensfragen - Berliner Liste 1 - Restitutionsausschluß - Enteignung -

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1996 - 7 C 10.95
    Mit der Einräumung vermögensrechtlicher Ansprüche soll auf dem Gebiet der (späteren) DDR verübtes staatliches Unrecht wiedergutgemacht werden (BVerfGE 84, 90 [126]; BVerwG, Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 - BVerwGE 95, 284 [286]; Urteil vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 47.93 - BVerwGE 96, 8 [11]).
  • VG Chemnitz, 22.06.1994 - C 4 K 652/92
    Auszug aus BVerwG, 02.05.1996 - 7 C 10.95
    Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit Urteil vom 22. Juni 1994 (VIZ 1995, 38 = ZOV 1995, 71) statt und führte zur Begründung aus: Die Rechtsvorgängerin der Klägerin sei zwar nicht nach § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG entschädigungslos enteignet worden; sie sei jedoch in bezug auf das Grundstück einer Maßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG ausgesetzt gewesen.
  • BGH, 11.07.1997 - V ZR 313/95

    Keine Rückgabe der Konsum-Grundstücke

    c) Das Vermögensgesetz verdrängt zivilrechtliche Ansprüche der Konsumgenossenschaften wegen der bei der Überführung ihres Wohnungsbestandes in Volkseigentum aufgetretenen Mängel nicht (im Anschluß an BVerwG, ZIP 1996, 1187).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 2. Mai 1996, ZIP 1996, 1187) zwischenzeitlich entschieden hat, war die aufgrund einer früheren Vereinbarung vom 30. November 1956 zwischen dem Präsidium des Ministerrats der DDR und dem VDK in Angriff genommene Umwandlung genossenschaftlichen Eigentums in Volkseigentum als bloßer Wechsel innerhalb des sozialistischen Eigentumssektors kein vom Vermögensgesetz erfaßter Vorgang.

    Nach einem obiter dictum im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 1996 (aaO.) sollen Eigentumsverschiebungen innerhalb des staatlich gelenkten Bereichs allein nach Maßgabe der dafür geschaffenen Regelungen der Art. 21 und 22 EV und des Vermögenszuordnungsgesetzes geändert werden können.

  • BVerwG, 19.10.2000 - 7 C 1.00

    Ausschluss der Entschädigung nach § 1 Abs. 3 EntschG; Gleichheitssatz; Vorlage an

    Der Tatbestand der unlauteren Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG) konnte ebenfalls beide Gruppen umfassen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 10.95 - BVerwGE 101, 143 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 72).
  • BVerwG, 26.08.1999 - 3 C 31.98

    Vermögen, öffentliches - der DDR; Vermögen der DDR; zuordnungsfähiges Vermögen

    bb) Freilich kannte, wovon auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeht (vgl. Urteil vom 2. Mai 1996 BVerwG 7 C 10.95 BVerwGE 101, 143), das DDR-Recht neben dem Volkseigentum und dem damals noch im wesentlichen den Regeln des BGB folgenden Privateigentum zur hier in Rede stehenden Zeit noch eine weitere Eigentumsform, nämlich diejenige des genossenschaftlichen sozialistischen Eigentums (vgl. hierzu Dornberger u.a., Das Zivilrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Sachenrecht, 1956, S. 41 ff.).

    Da auch zweitens weder vorgetragen noch ersichtlich ist, daß und wie damals entstandenes genossenschaftliches sozialistisches Eigentum von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften dem Volkseigentum vergleichbar damals oder später (vgl. Autorenkollektiv, LPG-Recht, 1984, S. 182 ff.) unter staatliche Lenkung (vgl. Urteil vom 2. Mai 1996, a.a.O., S. 147) gelangt sein könnte, fehlt es vorliegend an beiden Kriterien, die bei unklarer Eigentumslage einen Vermögensgegenstand als zuordnungsfähig kennzeichnen können.

  • BVerwG, 27.08.2001 - 8 B 126.01

    Anforderung an eine Divergenzrüge gem. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - Gegenstand des

    Sie entnimmt den angeführten Urteilen vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 53.95 - BVerwGE 101, 273 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 82, vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 10.95 - BVerwGE 101, 143 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 72 und vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 24.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 73 den Rechtssatz,.

    Hierauf ist anzumerken, dass nach der genannten Divergenzentscheidung vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 10.95 - (a.a.O.) allen Entschädigungstatbeständen von § 1 VermG das Bestreben gemeinsam ist, auf dem Gebiet der (späteren) DDR verübtes staatliches Unrecht wieder gutzumachen.

    Das ergibt sich auch aus dem genannten Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 10.95 - (a.a.O.).

  • BVerwG, 29.03.2006 - 8 C 19.04

    Enteignung; entschädigungslose Vermögensverschiebung; staatlicher Bereich.

    Die dem Wiedervereinigungsrecht vorgegebene Systematik besagt, dass die Schädigungstatbestände des Vermögensgesetzes ausschließlich dazu dienen, Vermögensverluste wieder gutzumachen, die durch den politisch-ideologisch motivierten Zugriff des Staates auf privates Eigentum geprägt waren, während für die Korrektur von Eigentumsverschiebungen innerhalb des staatlichen oder staatlich gelenkten Bereichs die die Verteilung des öffentlichen Vermögens regelnden Art. 21 und 22 EV und die in ihrem Gefolge erlassenen Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes vorrangig sind (vgl. Urteile vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 24.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 73 S. 209 , vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 10.95 - BVerwGE 101, 143 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 72 S. 203 , vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 7 C 69.96 - BVerwGE 106, 51 = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 31 S. 63 , vom 29. Oktober 2003 - BVerwG 8 C 26.02 - BVerwGE 119, 158 = Buchholz 428.41 § 1 EntschG Nr. 2 S. 9 , vom 29. Oktober 2003 - BVerwG 8 C 29.02 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 59 S. 112 , vom 11. März 2004 - BVerwG 7 C 61.02 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 60 S. 118 und vom 23. Februar 2005 - BVerwG 8 C 2.04 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 21 S. 58 ).
  • BVerwG, 29.10.2003 - 8 C 26.02

    Entschädigung; unmittelbare -; mittelbare Schädigung; dingliches Recht;

    Es trifft allerdings zu, dass das Vermögensgesetz nicht die Wiedergutmachung solcher Vermögensverluste erfasst, die nicht durch den Zugriff des Staates auf privates Eigentum geprägt waren, sondern Eigentumsverschiebungen innerhalb des staatlichen oder staatlich gelenkten Bereiches darstellen (Urteile vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 10.95 - BVerwGE 101, 143 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 72 und BVerwG 7 C 24.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 73).
  • BVerwG, 11.03.2004 - 7 C 61.02

    Singularrestitution; Unternehmensvermögen; Wiederaufleben Unternehmensträger;

    Dabei handelt es sich um Vorgänge, die - wie etwa die Umwandlung des sozialistischen Eigentums einer Genossenschaft in Volkseigentum - zu einem Zuordnungswechsel innerhalb des sozialistischen Eigentumssektors führten (vgl. Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 10.95 - BVerwGE 101, 143 ; Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 24.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 73 S. 209 ; Urteil vom 29. Oktober 2003 - BVerwG 8 C 29.02 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 11.07.1997 - V ZR 64/96

    Übertragung von Grundstücken der Konsumgenossenschaften in Volkseigentum

    Wie das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 2. Mai 1996, ZIP 1996, 1187) zwischenzeitlich entschieden hat, war die aufgrund der Vereinbarung vom 30. November 1956 zwischen dem Präsidium des Ministerrats der DDR und dem VDK in Angriff genommene Umwandlung genossenschaftlichen Eigentums in Volkseigentum als bloßer Wechsel innerhalb des sozialistischen Eigentumssektors kein vom Vermögensgesetz erfaßter Vorgang.

    Nach einem obiter dictum im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 1996 (a.a.O.) sollen Eigentumsverschiebungen innerhalb des staatlich gelenkten Bereichs allein nach Maßgabe der dafür geschaffenen Regelungen der Art. 21 und 22 EV und des Vermögenszuordnungsgesetzes geändert werden können.

  • BVerwG, 29.10.2003 - 8 C 29.02

    Unternehmensrestitution; Unternehmensresterestitution; Quorum; Anmeldung,

    Soweit sich das Verwaltungsgericht für seine Auffassung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 10.95 - (BVerwGE 101, 143) zu Konsumgenossenschaften stützt, verkennt es, dass das Bundesverwaltungsgericht bei den Konsumgenossenschaften von sozialistischem Eigentum in der Form des Genossenschaftseigentums ausgegangen ist, weil die Konsumgenossenschaften 1945 auf Betreiben der sowjetischen Besatzungsmacht neu gegründet wurden.
  • BVerwG, 11.12.1997 - 7 C 69.96

    Voraussetzungen für die Schädigung eines Unternehmens im Sinne des

    Die Schädigungstatbestände des Vermögensgesetzes dienen ausschließlich dazu, Vermögensverluste wiedergutzumachen, die durch den politisch-ideologisch motivierten Zugriff des Staates auf privates Eigentum geprägt waren, und nicht zur Korrektur von Eigentumsverschiebungen innerhalb des staatlichen Bereichs (Urteil des Senats vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 10.95 - BVerwGE 101, 143 [146]).
  • BVerwG, 23.02.2005 - 8 C 2.04

    Entschädigungslose Enteignung; Vermögensverschiebung; Vermögensverschiebung im

  • BVerwG, 06.06.2002 - 7 C 7.02

    Rückübertragungsantrag; Rechtsnachfolge; Konsumgenossenschaft; Zwangsauflösung;

  • BVerwG, 05.10.2000 - 7 C 95.99

    Erlösauskehr; Erlösauskehrberechtigter; investiver Verkauf; Unternehmensrest;

  • BVerwG, 10.06.1998 - 7 C 20.97

    PGH; Genossenschaft, sozialistische; Verstaatlichung; Rückübertragung;

  • KG, 21.08.2001 - 1 W 8620/99

    Handelsregister: Amtslöschung von nach DDR-Recht eingetragenen Vermerken

  • BVerwG, 26.11.1999 - 7 B 131.99
  • BVerwG, 24.01.2002 - 8 C 26.02

    Ablösebefugnis; Ablösebetrag; Begünstigter; Eigentumsverschiebung innerhalb des

  • BVerwG, 27.03.1997 - 7 B 35.97
  • BVerwG, 17.07.1998 - 7 B 92.98

    Eigentumsverschiebungen innerhalb des sozialistischen Eigentumssektors -

  • BVerwG, 26.05.1997 - 7 B 156.97

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Rückübertragung

  • BVerwG, 05.05.1997 - 7 B 136.97

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 17.07.1998 - 7 B 93.98

    Eigentumsverschiebungen innerhalb des sozialistischen Eigentumssektors -

  • BVerwG, 07.04.1997 - 7 B 102.97

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 02.04.1997 - 7 B 65.97

    Unsicherheiten bei der Tatsachenfeststellung - Voraussetzungen der Rüge im

  • VG Magdeburg, 09.12.2003 - 5 A 151/03
  • OVG Brandenburg, 10.04.2003 - 8 D 59/01

    Landwirtschaftsanpassungsrecht, Einleitung des Bodenordnungsverfahrens,

  • VG Berlin, 06.04.2001 - 31 A 10.01

    Enteignung von Grundstücken ; Rückübertragung von Grundstücken ; Voraussetzungen

  • OLG Brandenburg, 14.11.1996 - 8 U 21/96

    Verwirkfung bei Konsumgrundstück

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 16.04.1996 - 9 S 1013/94   

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https://dejure.org/1996,5934
VGH Baden-Württemberg, 16.04.1996 - 9 S 1013/94 (https://dejure.org/1996,5934)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.04.1996 - 9 S 1013/94 (https://dejure.org/1996,5934)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. April 1996 - 9 S 1013/94 (https://dejure.org/1996,5934)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Schriftlichkeit der Klageerhebung nach VwGO § 81 Abs 1 S 1 - eigenhändige Namensunterschrift

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 3162
  • NVwZ 1997, 88 (Ls.)
  • VBlBW 1996, 337
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 40.87

    Klageerhebung - Wirksamkeit der Klageerhebung - Urheberschaft der Klage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.04.1996 - 9 S 1013/94
    Da Verfahrensvorschriften nicht Selbstzweck sein dürfen, schließt das Erfordernis der Schriftlichkeit die eigenhändige Unterzeichnung nicht um ihrer selbst willen, sondern deshalb ein, weil in der Regel allein sie die Verläßlichkeit der Eingabe sicherstellt (BVerwG, Urteil vom 6.12.1988, BVerwGE 81, 32 = Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 12 m.w.N.).

    Die im vorliegenden Streitfall gewählte Unterzeichnung fällt nicht unter eine der von der Rechtsprechung im Hinblick auf Sinn und Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses zugelassenen Ausnahmen (vgl. die Zusammenstellung im Urteil des BVerwG vom 6.12.1988, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.1990 - 14 S 1923/88

    Wirksamkeit wegen Bekanntgabe trotz unheilbaren Zustellungsmangels

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.04.1996 - 9 S 1013/94
    Zum einen verlangt die Rechtsprechung bei einer nach baden-württembergischem Landesrecht vorzunehmenden Zustellung eines an mehrere Personen gerichteten Bescheids grundsätzlich die Zustellung je einer gesonderten Ausfertigung für jeden der Empfänger zu dessen Alleinbesitz, weil die Zustellung - hier die Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes gemäß § 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes für Baden-Württemberg (im folgenden: LVwZG) - nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LVwZG in der Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks besteht, und lehnt eine Heilung des Fehlers nach § 9 Abs. 1 LVwZG ab (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.12.1990 - 14 S 1923/88 -, BWVPr 1991, 233 = NVwZ-RR 1992, 396 = ZKF 1991, 253 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.11.1986 - 8 C 34.86

    Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Versäumung der Widerspruchsfrist

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.04.1996 - 9 S 1013/94
    Offen bleiben kann, ob die Klage schon deshalb unzulässig ist, weil der Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.6.1993 erst nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist (vgl. § 70 Abs. 1 VwGO) eingelegt worden ist (zur Unzulässigkeit - nicht Unbegründetheit - der Anfechtungsklage gegen den Ausgangsbescheid in diesen Fällen: BVerwG, Urteil vom 28.11.1986, VBlBW 1987, 332; st. Rspr.).
  • VG Düsseldorf, 13.03.2014 - 11 K 6063/12

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterzeichnung der Klageschrift

    Eine Klage ist nicht schriftlich im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben, wenn die Klageschrift nicht mit der eigenhändigen Namensunterschrift des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten, sondern von einer anderen Person unter fremden Namen unterzeichnet ist, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 1996 - 9 S 1013/94 - Juris,Aulehner in Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 3. Auflage, § 81 Rdnr. 60,Eyermann, Kommentar zur VwGO, 13. Auflage, § 81 Rdnr. 3,ebenso für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit: FG Nürnberg,Urteil vom 30. Oktober 2003 - IV 346/2002 - Juris m.w.N.

    Dass nach bürgerlichem Recht ein Handeln unter fremdem Namen zulässig sein kann und der Gebrauch eines fremden Namens für den Straftatbestand des Herstellens einer unechten Urkunde nicht ohne Weiteres ausreicht, kann prozessual nicht zur Zulässigkeit einer Klageerhebung unter fremdem Namen führen, weil es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Identität des Handelnden ankommt, Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 1996, a.a.O..

    Insbesondere gilt § 82 Abs. 2 VwGO nicht für das Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung der Klageschrift gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 1996, a.a.O. m. w. N.

  • BFH, 17.03.2005 - VIII B 320/03

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Zulassung der Revision zur Sicherung der

    Erhebt ein Dritter als Vertreter des Klägers Klage, ist, wie der BFH in anderem Zusammenhang mehrfach entschieden hat, diese formelle Voraussetzung einer zulässigen Klage nicht erfüllt, wenn der Vertreter mit dem Namen des Klägers unterschreibt und die Stellvertretung nicht aus der Klageschrift oder aus dieser beigefügten Unterlagen ersichtlich ist (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 1997 VI R 45/97, BFHE 184, 381, BStBl II 1998, 54, und vom 17. Dezember 1998 III R 87/96, BFHE 188, 182, BStBl II 1999, 313; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichtshofs --VGH-- Baden-Württemberg vom 16. April 1996 9 S 1013/94, NJW 1996, 3162, zur vergleichbaren Situation im Verwaltungsprozess).
  • BFH, 03.05.2005 - X B 190/03

    Klageschrift - eigenhändige Unterzeichnung

    Lässt sich ein Kläger durch einen Bevollmächtigten vertreten, dann ist, wie der BFH mehrfach in anderem Zusammenhang entschieden hat, das Erfordernis der Eigenhändigkeit der Unterschrift nicht gewahrt, wenn der Bevollmächtigte mit dem Namen des Klägers unterschreibt und die Bevollmächtigung nicht aus der Klageschrift oder aus dieser beigefügten Unterlagen ersichtlich ist (BFH-Urteile vom 7. November 1997 VI R 45/97, BFHE 184, 381, BStBl II 1998, 54, und vom 17. Dezember 1998 III R 87/96, BFHE 188, 182, BStBl II 1999, 313; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. April 1996 9 S 1013/94, NJW 1996, 3162, zur vergleichbaren Situation im Verwaltungsprozess).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2017 - 11 N 157.16

    Unterschrift unter einem Prozesskostenhilfeantrag

    Sie ist das im Rechtsverkehr typische Merkmal, um den Urheber eines Schriftstücks und seinen Willen festzustellen, die niedergeschriebene Erklärung in den Verkehr zu bringen (so zur Klageerhebung Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 1996 - 9 S 1013/94 -, juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 17.03.2008 - 11 C 08.273

    Formgerechte Zustellung bei Abholung eines Übergabe-Einschreibens durch eine

    Denn die Grundsätze, nach denen ein Handeln unter fremdem Namen zivil- und strafrechtlich zulässig ist, greifen dann nicht Platz, wenn Eigenhändigkeit vorgeschrieben ist oder vom Rechtsverkehr erwartet wird (VGH BW vom 16.4.1996 NJW 1996, 3162/3163).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2009 - 9 S 46.08

    Verwaltungsrechtliches Widerspruchsverfahren: Wirksamkeit der Einlegung eines

    Denn dann könnte eine Behörde nicht darauf vertrauen, dass eine Unterschrift mit dem Namen des Widerspruchsführers auch tatsächlich von diesem und nicht von einem Dritten stammt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 1996 - 9 S 1013/94 -, juris, zu den vergleichbaren Anforderungen an die Schriftlichkeit der Klage).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2019 - 7 B 10196/19

    Ausländerrecht, Empfangsbekenntnis, Entwurf, Fälschung, gefälschte Unterschrift,

    Auf die von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin verneinte Frage, ob im Falle einer Unterzeichnung unter fremdem Namen das Schriftlichkeitserfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO überhaupt erfüllt werden kann, kommt es im Falle der hier feststellbaren Urkundenfälschung nicht mehr an (vgl. zur Verneinung der Schriftlichkeit i.S.d. § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei Unterzeichnung unter fremdem Namen [mit Einverständnis der anderen Person]: VGH BW, Urteil vom 16. April 1996 - 9 S 1013/94 -, juris, Rn. 15 ff.).
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