Rechtsprechung
   BGH, 21.09.1995 - IX ZR 228/94   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Alpmann Schmidt

    BGB § 675, 249, 826; BRAO § 51 (a. F.); ZPO § 704 Abs. 1, § 829 Abs. 1, § 836 Abs. 1, § 842

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Haftung eines Rechtsanwalts wegen Versäumung der Vollstreckung eines objektiv zu Unrecht erlangten Versäumnisurteils

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflichtverletzungen des Anwalts durch Unterlassen der Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Versäumnisurteil; Pfändung des Regreßanspruchs; Entstehung des Sekundäranspruchs

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Haftung des Rechtsanwalts für unterlassene Vollstreckung aus einem materiell unrichtigen, aber nicht sittenwidrigen Versäumnisurteil

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1996, 48
  • NJW-RR 1996, 180 (Ls.)
  • ZIP 1996, 28
  • MDR 1996, 206
  • VersR 1996, 190
  • WM 1996, 35
  • DB 1995, 2597
  • AnwBl 1996, 640



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Wird zitiert von ... (71)  

  • BGH, 16.06.2005 - IX ZR 27/04  

    Rechtsanwälte - Anwaltshaftung im Bauprozess: Kausalitätsprüfung

    Wenn im Haftpflichtprozeß die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines anderen Verfahrens (im folgenden: Vorprozeß oder Inzidenzprozeß) abhängt, muß deshalb das Regreßgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (BGHZ 133, 110, 111; BGH, Urt. v. 21. September 1995 - IX ZR 228/94, WM 1996, 35, 36; v. 18. November 1999 - IX ZR 420/97, WM 2000, 189, 192; v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 962; v. 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, WM 2000, 966, 968).

    Dies wäre mit zu vielen Unwägbarkeiten belastet und mit dem normativen Schadensbegriff nicht vereinbar (BGHZ 124, 86, 95 f; BGH, Urt. v. 21. September 1995 - IX ZR 228/94, NJW 1996, 48, 49).

  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 6/99  

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage bei

    aa) Geht es um das hypothetische Ergebnis eines Ausgangsverfahrens mit rechtlich gebundener Entscheidung, hat der Regreßrichter bekanntlich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zu fragen, wie dieses ohne den Fehler des Beraters vermutlich geendet hätte, sondern selbst zu beurteilen, zu welchem Ergebnis es richtigerweise hätte gelangen müssen (BGHZ 72, 328, 330; 133, 110, 111; BGH, Urteil vom 21. September 1995 - IX ZR 228/94, NJW 1996, 48, 49).
  • BGH, 18.11.1999 - IX ZR 420/97  

    Haftungsausfüllende Kausalität bei Beratungsverschulden des Rechtsanwalts

    1.a) Die Begründetheit der Klage scheitert nicht schon daran, daß der Kläger aufgrund des zu seinen Gunsten ergangenen rechtskräftigen Urteils, das nach seinem Klagevortrag - entgegen seinem Vorbringen in den Vorprozessen - sachlich unrichtig ist, auf einen Schadensersatzanspruch der GmbH gegen die Beklagten zugreift, der darauf beruhen soll, daß die Vollstreckungsschuldnerin die Vorverfahren gegen den Kläger wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten zu Unrecht verloren hat (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 1982 - VI ZR 300/79, VersR 1982, 975, 976 f; v. 21. September 1995 - IX ZR 228/94, WM 1996, 35, 37).

    b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Begründetheit der Klage allein nach dem Rechtsverhältnis zwischen der GmbH als Vollstreckungsschuldnerin und den Beklagten als Drittschuldnern zu beurteilen ist (BGH, Urt. v. 21. September 1995, aaO) und ein sich daraus ergebender Anspruch, der ursprünglich auf Befreiung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger gerichtet war, mit der Überweisung in eine Zahlungsforderung umgewandelt worden ist (BGH, Urt. v. 13. Juli 1982, aaO, 976).

    c) Hätte der Beklagte zu 3 nach der gebotenen Erläuterung vom Geschäftsführer der GmbH erfahren, daß die Voraussetzungen des Kleinbetriebseinwands erfüllt waren, so hätte er diesen nach dem Gebot des sichersten Weges in den Kündigungsschutzprozeß einführen müssen, um die Mandantin vor einem voraussehbaren und vermeidbaren Prozeßverlust zu bewahren (vgl. BGH, Urt. v. 21. September 1995 - IX ZR 228/94, WM 1996, 35, 40).

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