Weitere Entscheidung unten: BGH, 09.11.1995

Rechtsprechung
   BGH, 14.06.1995 - IV ZR 116/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,228
BGH, 14.06.1995 - IV ZR 116/94 (https://dejure.org/1995,228)
BGH, Entscheidung vom 14.06.1995 - IV ZR 116/94 (https://dejure.org/1995,228)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 1995 - IV ZR 116/94 (https://dejure.org/1995,228)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AERB § 1 Nr. 1 a; VHB § 3 Nr. 2
    "Äußeres Bild" eines Diebstahls ohne Nachschlüssel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AERB § 1 Nr. 1 lit. a; VHB (84) § 3 Nr. 2
    Anforderungen an äußeres Bild eines Einbruchsdiebstahls

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 591 (Ls.)
  • NJW-RR 1995, 1174
  • MDR 1996, 264
  • VersR 1995, 956
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.05.1995 - IV ZR 279/94

    Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

    Auszug aus BGH, 14.06.1995 - IV ZR 116/94
    Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die Entwendung zulassen (zuletzt Senatsurteil vom 17. Mai 1995 - IV ZR 279/94 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • BGH, 25.03.1992 - IV ZR 54/91

    Beweiswürdigung im Rahmen eines Versicherungsprozesses

    Auszug aus BGH, 14.06.1995 - IV ZR 116/94
    Zum einen kann es auf sie bei der Feststellung der Tatsachen ankommen, die zum äußeren Bild gehören, sei es, daß der Richter den Versicherungsnehmer als Partei nach § 448 ZPO vernimmt oder ihn gemäß § 141 ZPO anhört (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. März 1992 - IV ZR 54/91 - VersR 1992, 867).
  • BGH, 08.04.2015 - IV ZR 171/13

    Deckungsklage gegen eine Firmen-Inhaltsversicherung: Anforderungen an den

    a) Davon, dass die als gestohlen bezeichneten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort jedenfalls im Wesentlichen vorhanden und danach nicht mehr auffindbar gewesen sind (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2006 - IV ZR 130/05, VersR 2007, 102 Rn. 14; vom 14. Juni 1995 - IV ZR 116/94, VersR 1995, 956 unter 3 a) ist im Revisionsverfahren zugunsten des Klägers auszugehen, weil das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat.
  • BGH, 18.10.2006 - IV ZR 130/05

    Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes einer Entwendung eines Tresors

    Der Senat hat mit Urteil vom 14. Juni 1995 (IV ZR 116/94 - VersR 1995, 956 unter 3 a) in einem Fall, in dem bei einem Einbruch in Räume eines Pelzgroßhandels Felle und Pelze in einem Gesamtwert von 652.199 DM entwendet worden sein sollten, ausgesprochen, es gehöre auch zum äußeren Bild, für das der Versicherungsnehmer den Vollbeweis führen müsse, dass die Felle und Pelze vor dem behaupteten Diebstahl im Wesentlichen in der angegebenen Menge vorhanden waren.
  • BGH, 20.12.2006 - IV ZR 233/05

    Ein Versicherungsnehmer muss nur darlegen, dass und nicht wie ein

    Dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung werden von der Rechtsprechung aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt (vgl. dazu BGHZ 79, 54, 59 f.; 123, 217, 220; 130, 1, 3 f.; BGH, Urteil vom 14. Juni 1995 - IV ZR 116/94 - VersR 1995, 956 unter 2), von denen auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht.

    Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1995 aaO; BGHZ 130 aaO).

    Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass - abgesehen von Fällen des Nachschlüsseldiebstahls - Einbruchspuren vorhanden sind (Senatsurteil vom 14. Juni 1995 aaO).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die Frage, wie es Tätern gelingen konnte, einen Tatort mit umfangreicher Beute (zahlreichen Fellen und Pelzen) trotz hohen Entdeckungsrisikos unbemerkt und spurlos zu verlassen, nicht mehr die für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls maßgeblichen Mindesttatsachen, sondern darüber hinausgehende Einzelheiten der Tatausführung berührt (Senatsurteil vom 14. Juni 1995 aaO).

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Rechtsprechung
   BGH, 09.11.1995 - V ZB 27/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,218
BGH, 09.11.1995 - V ZB 27/94 (https://dejure.org/1995,218)
BGH, Entscheidung vom 09.11.1995 - V ZB 27/94 (https://dejure.org/1995,218)
BGH, Entscheidung vom 09. November 1995 - V ZB 27/94 (https://dejure.org/1995,218)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Zivilgerichte - Geltendmachung von Ansprüchen - Besatzungshoheitliche Enteignungen - Eingriff in das Vermögen - Oberlandesgericht - Eintritt ins Vorverfahren - Rechtswegfrage - Vorabentscheidung - Beschwerde zum Bundesgerichtshof

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtswegzuständigkeit; Vorrang des Vermögensgesetzes vor Zivilrecht bei besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Enteignung

  • rechtsportal.de

    Rechtsweg für Ansprüche aufgrund besatzungsrechtlicher oder -hoheitlicher Enteignungen; Prüfung des Rechtswegs im Berufungsverfahren

  • ibr-online
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EinigVtr Anl. II; VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a; GVG § 17a
    Kein Zivilrechtsweg bei Geltendmachung von Mängeln an einer besatzungshoheitlichen Enteignung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 131, 169
  • NJW 1996, 591
  • ZIP 1996, 101
  • MDR 1996, 1290
  • NJ 1996, 146
  • WM 1996, 87
  • DB 1996, 980
  • JR 1996, 462
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 17.06.1993 - V ZB 31/92

    Rechtsweg nach Vermögensgesetz - Rechtsmittelkosten

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - V ZB 27/94
    Der Senat ist in seiner grundlegenden Entscheidung zur Rechtswegfrage bei konkurrierenden zivilrechtlichen und vermögensrechtlichen Ansprüchen (BGHZ 118, 34; vgl. auch Beschl. v. 17. Juni 1993, V ZB 31/92, WM 1993, 1554) davon ausgegangen, daß das Rechtsverhältnis zwischen dem von einer Unrechtsmaßnahme Betroffenen und dem durch sie Begünstigten durch den sozialverträglichen Ausgleich des Vermögensgesetzes (§§ 1, 3 und 4 Abs. 2 und 3) eine öffentlich-rechtliche Ausprägung erfahren hat.

    Die auch im Vorabverfahren nach § 17 a GVG zu treffende Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels (BGH, Beschl. v. 17. Juni 1993, V ZB 31/92, WM 1993, 1554) geht zu Lasten der Kläger, die die Zwischenentscheidung veranlaßt haben (§ 91 ZPO).

  • BGH, 10.11.1995 - V ZR 179/94

    Anspruchskonkurrenz zwischen Restitutions- und Grundbuchberichtigungsanspruch

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - V ZB 27/94
    a) Vor den Zivilgerichten ist die Geltendmachung von Ansprüchen, die sich auf die Unwirksamkeit von besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Enteignungen stützen, nicht statthaft (wegen des Streits darüber, ob ein Vermögenswert überhaupt Gegenstand eines solchen Eingriffs war, vgl. BGH, Urt. v. 10. November 1995, V ZR 179/94, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Nicht zu entscheiden ist, welcher Rechtsweg bei einem Streit um die Frage einzuschlagen wäre, ob ein Vermögenswert überhaupt Gegenstand eines enteignenden Eingriffs der Besatzungsmacht gewesen ist (vgl. dazu Senatsurt. v. 10. November 1995, V ZR 179/94, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 12.11.1992 - V ZB 22/92

    Zivilrechtsweg bei Grundbuchberichtigung nach nichtiger DDR-Beurkundung - Bindung

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - V ZB 27/94
    b) Ist das Oberlandesgericht mit der Rechtswegfrage befaßt, hat es unter den Voraussetzungen des § 17 a Abs. 2 und Abs. 3 GVG grundsätzlich selbst in das Vorabverfahren einzutreten; dies erübrigt sich, wenn es die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht und im Falle der Vorabentscheidung keinen Anlaß hätte, die Beschwerde an den Bundesgerichtshof zuzulassen (im Anschluß an BGHZ 120, 198 und 204).«.

    Der Senat ist an die Zulassungsentscheidung nach § 17 a Abs. 4 Satz 6 GVG unbeschadet des Umstandes gebunden, daß das Oberlandesgericht erstmalig und nicht, wie bei einer erstinstanzlich angebrachten Rechtswegrüge vorgesehen (§ 17 a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 GVG), als Beschwerdegericht entschieden hat (BGHZ 120, 198).

  • BGH, 19.11.1992 - V ZB 37/92

    Anwaltsverschulden bei Berufungseinlegung vor Bezirksgericht - Rechtsweg bei

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - V ZB 27/94
    1. Damit bleibt die sofortige Beschwerde ohne Erfolg, denn die von dem Oberlandesgericht angeordnete Verweisung an das Verwaltungsgericht ist, da das von den Klägern angestrengte Verfahren vor dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen bereits seinen Abschluß gefunden hat, nicht zu beanstanden (Senatsbeschl. v. 19. November 1992, V ZB 37/92, WM 1993, 77).
  • BGH, 12.11.1992 - V ZR 230/91

    Zulässige Geltendmachung nichtiger Beurkundung eines DDR-Grundstücksvertrags -

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - V ZB 27/94
    Eine Vorabentscheidung durch das Oberlandesgericht erübrigt sich allerdings, wenn es die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht und im Falle der Entscheidung durch Beschluß keinen Anlaß hätte, die Beschwerde nach § 17 a Abs. 6 Satz 5 GVG zuzulassen (vgl. BGHZ 120, 204); diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
  • BVerwG, 29.04.1994 - 7 C 59.93

    Klage auf Rückgängigmachung einer Enteignung - Enteignung von Vermögenswerten im

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - V ZB 27/94
    Die Bundesregierung ist bei der Abgabe der Gemeinsamen Erklärung, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat (BVerfGE 80, 90; vgl. auch BVerwG VIZ 1994, 411 und 665), davon ausgegangen, daß der Verzicht auf die Rückgängigmachung der von der Sowjetunion verantworteten Enteignungen von dieser bei den Verhandlungen über den Einigungsvertrag und bei den "Zwei-plus-Vier-Verhandlungen" zur Vorbedingung gemacht worden war (wegen des Streits um den objektiven Inhalt der Vorbedingung vgl. statt aller Wasmuth in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Teil B, § 1 VermG, Rdn. 314 ff).
  • BGH, 03.04.1992 - V ZR 83/91

    Ausschluß zivilrechtlicher Anfechtung eines ausreisebedingten

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - V ZB 27/94
    Der Senat ist in seiner grundlegenden Entscheidung zur Rechtswegfrage bei konkurrierenden zivilrechtlichen und vermögensrechtlichen Ansprüchen (BGHZ 118, 34; vgl. auch Beschl. v. 17. Juni 1993, V ZB 31/92, WM 1993, 1554) davon ausgegangen, daß das Rechtsverhältnis zwischen dem von einer Unrechtsmaßnahme Betroffenen und dem durch sie Begünstigten durch den sozialverträglichen Ausgleich des Vermögensgesetzes (§§ 1, 3 und 4 Abs. 2 und 3) eine öffentlich-rechtliche Ausprägung erfahren hat.
  • BGH, 07.07.1995 - V ZR 243/94

    Konkurrenz von vermögensrechtlichen Restitutionsansprüchen und zivilrechtlichen

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - V ZB 27/94
    Wie in den Fällen des inneren Zusammenhangs eines rechtlichen Mangels mit deutschem Vermögensunrecht (§ 1 VermG) ist es ausgeschlossen, die Wirksamkeit der Maßnahme mit den Mitteln des Zivilrechts in Frage zu stellen (vgl. BGHZ 122, 204, 209; Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 243/94, WM 1995, 1730, 1732, für BGHZ bestimmt).
  • BGH, 23.02.1988 - VI ZR 212/87

    Rechtsweg für Klage der Bundesanstalt für Arbeit gegen den Empfänger von

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - V ZB 27/94
    Nach dem Tatsachenvortrag der Kläger, von dem für die Beurteilung der Rechtswegfrage auszugehen ist (BGHZ 103, 255, 257), beruhte die in dem Schreiben des thüringischen Ministers des Innern vom 1. Oktober 1948 mitgeteilte Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage und ist daher nicht rückgängig zu machen (Art. 41 des Einigungsvertrags i.V.m. dem Eckwert Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 - Gemeinsame Erklärung -).
  • BGH, 25.02.1993 - III ZR 9/92

    Rechtsweg für Beseitigungsklage bei Strömungsschäden an Ufergrundstück -

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - V ZB 27/94
    Ist das Berufungsgericht mit der Zulässigkeit des Rechtsweges befaßt, sei es daß es das Eingangsgericht - wie hier - verabsäumt hat, über die Frage vorweg durch Beschluß zu entscheiden (vgl. BGHZ 121, 367, 369 f), sei es, weil eine Veränderung des Streitgegenstands das erforderlich macht, hat es unter den Voraussetzungen des § 17 a Abs. 2 und Abs. 3 GVG grundsätzlich selbst in das Vorabverfahren einzutreten.
  • BGH, 16.04.1993 - V ZR 87/92

    Rechtsfolgen eines Scheingeschäfts bei Zwangsveräuerung eines DDR-Grundstücks

  • BVerwG, 13.02.1995 - 7 C 53.94

    Besatzungsrechtliche Enteignung gem. Liste 3

  • BVerwG, 28.07.1994 - 7 C 14.94

    Vermögensrecht - Enteignung - Todesfall

  • BGH, 29.03.1996 - V ZR 326/94

    Begründung von Volkseigentum an einem Grundstück durch Ersitzung unter Geltung

    Dies erübrigt sich nur, wenn es die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht und im Falle der Vorabentscheidung keinen Anlaß sähe, die Beschwerde an den Bundesgerichtshof zuzulassen (Senatsurt. v. 9. November 1995, V ZB 27/94, WM 1996, 87, für BGHZ bestimmt; vgl. auch BGHZ 120, 198 und 204).
  • BGH, 24.09.2015 - IX ZR 55/15

    Insolvenzmasse: Verzinsung einer wegen unzulässiger Aufrechnung der Masse

    Eine Vorabentscheidung durch das Oberlandesgericht erübrigt sich allerdings, wenn es die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht und im Falle der Entscheidung durch Beschluss keinen Anlass hätte, die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zuzulassen (BGH, Beschluss vom 9. November 1995 - V ZB 27/94, BGHZ 131, 169, 170 f; vom 29. März 1996 - V ZR 326/94, BGHZ 132, 245, 247; Urteil vom 18. November 1998 - VIII ZR 269/97, NJW 1999, 651; Urteil vom 4. August 2005 - IX ZR 117/04, Rn. 7).
  • OLG Koblenz, 25.02.2009 - 4 U 759/07

    Rechtsstreit der Deutsche Lufthansa AG gegen die Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH

    Anderes gilt allerdings dann, wenn es die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht, ohne die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde als gegeben zu erachten (BGH NJW 1996, 1890; BGH NJW 1996, 591; BGH ZIP 1996, 1059; OLG Bremen OLGR 2002, 327; KG Berlin KGR 2005, 435).
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