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   BGH, 14.12.1995 - III ZR 34/95   

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BGH, 14.12.1995 - III ZR 34/95 (https://dejure.org/1995,612)
BGH, Entscheidung vom 14.12.1995 - III ZR 34/95 (https://dejure.org/1995,612)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1995 - III ZR 34/95 (https://dejure.org/1995,612)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • zimmermann-notar-rostock.de PDF

    Pflicht des Vorkaufsberechtigten zur Zahlung der Maklerprovision bei Maklerklausel im Hauptvertrag

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 505 Abs. 2; BGB § 652
    Maklerklausel mit Erstkäufer bindet in der Regel Vorkaufsberechtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 505 Abs. 2, § 652
    Bindung des Vorkaufsberechtigten an eine Maklerklausel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verpflichtung des Vorkaufsberechtigten zur Provisionszahlung (IBR 1996, 178)

Papierfundstellen

  • BGHZ 131, 318
  • NJW 1996, 654
  • ZIP 1996, 424
  • MDR 1996, 250
  • VersR 1996, 375
  • WM 1996, 402
  • BB 1996, 395
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 13.06.1980 - V ZR 11/79

    Zum Umfang der Verpflichtung des Vorkaufsberechtigen im Falle der Ausübung des

    Auszug aus BGH, 14.12.1995 - III ZR 34/95
    Vorkaufsberechtigte nicht nur den Kaufpreis zu zahlen, sondern schlechthin diejenigen Leistungen zu erbringen, die dem Erstkäufer nach dem Kaufvertrag oblegen hätten (BGH, Urteile vom 13. Juli 1960 - V ZR 62/59 - LM BGB § 505 Nr. 2, vom 28. November 1962 - VIII ZR 236/61 - LM aaO. Nr. 4 und BGHZ 77, 359, 362).

    Abgesehen von den Bestimmungen der §§ 507 und 509 BGB folgt daraus, daß nach § 505 Abs. 2 BGB nur "der Kauf" zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten zustande kommt, daß den Vorkaufsberechtigten solche Bestimmungen des Erstvertrages nicht verpflichten, die wesensgemäß nicht zum Kaufvertrag gehören und sich darin als Fremdkörper darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1962 aaO. und BGHZ 77, 359, 362).

    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist letzteres allerdings in der Regel der Fall bei einer Vertragsgestaltung, die - bei objektiver Betrachtungsweise - völlig außerhalb des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung (Synallagma) des Kaufs liegt, so nur für den Vorkaufsfall getroffen wurde und den Parteien des Erstvertrages bei dessen Durchführung keine irgendwie gearteten Vorteile bringt (BGHZ 77, 359; vgl. auch BGHZ 102, 237, 241 und BGH, Urteile vom 12. November 1986 - V ZR 191/85 - NJW-RR 1987, 396 f, vom 25. September 1986 - II ZR 272/85 - NJW 1987, 890, vom 11. Oktober 1991 - V ZR 127/90 - NJW 1992, 236 und vom 14. Juli 1995 - V ZR 31/94 - NJW 1995, 3138 f).

    b) Die dargestellten Grundsätze der neueren Rechtsprechung seit BGHZ 77, 359 bedürfen jedoch, soweit es um die Beurteilung von Bestimmungen im Kaufvertrag über Maklerkosten geht, gewisser Einschränkungen.

    In dem Urteil vom 28. November 1962 (aaO.) - also zu einer Zeit, als die in BGHZ 77, 359 entwickelten Grundsätze so noch nicht formuliert waren - hat der Bundesgerichtshof den Standpunkt vertreten, wenn der Käufer im Kaufvertrag nicht nur dem Makler seinen Lohn, sondern darüber hinaus dem Verkäufer verspreche, diesen Lohn an den Makler zu zahlen, dann sei dieses Versprechen seinem sachlichen Gehalt nach nicht mehr Teil des Maklervertrages, sondern Teil des zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Dritten geschlossenen Kaufvertrages.

    In dem Urteil BGHZ 77, 359, das Projektierungskosten betrifft, heißt es hierzu, es möge noch angehen, den Vorkaufsberechtigten mit Maklerkosten des Erstkäufers zu belasten, weil diese zu den üblichen Erwerbskosten zählten, die regelmäßig im Kaufvertrag aufgeteilt würden; mit den Maklerkosten seien die geltend gemachten Projektierungskosten, die der Erstkäuferin entstanden waren, weil sie den Grundstückskauf unter allen in Betracht kommenden technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Gesichtspunkten aus ihrer speziellen Verwendungsabsicht auf seine Eignung für einen Grundstücksfonds prüfen ließ, nicht vergleichbar (BGHZ 77, 359, 365).

    Auch im Blick auf das schutzwürdige Interesse des Vorkaufsberechtigten, bei der Ausübung des Vorkaufsrechts den Kaufgegenstand zu eben jenen Bedingungen zu erhalten, die der Verkäufer mit irgendeinem Dritten ausgehandelt hat, also nicht schlechter gestellt zu sein als der Erstkäufer (BGHZ 77, 359, 363), ergibt sich insoweit in der Regel bei wertender Beurteilung kein Grund für eine Differenzierung (so im Ergebnis - allerdings bei einem teilweise abweichenden Ausgangspunkt - Kempen, Der Provisionsanspruch des Zivilmaklers bei fehlerhaftem Hauptvertrag [1984] , S. 200 ff, 209 f; vgl. auch - wohl mit der Tendenz zu jedenfalls ähnlichen Ergebnissen - Staudinger/Reuter BGB 13. Aufl. §§ 652, 653 Rn. 99 ff, 101 m.w.N.).

  • BGH, 28.11.1962 - VIII ZR 236/61

    Anspruch auf Maklerlohn gegenüber Vorkaufsrechtsberechtigten bei Ausübung des

    Auszug aus BGH, 14.12.1995 - III ZR 34/95
    "Zur Bindung des Vorkaufsberechtigten an die Vereinbarung im Erstvertrag, durch die sich der Erstkäufer in Form einer sog. Maklerklausel (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1962 - VIII ZR 236/61 - LM BGB § 505 Nr. 4) verpflichtet hat, an den Makler, der den Vertrag vermittelte, Provision zu zahlen.«.

    Vorkaufsberechtigte nicht nur den Kaufpreis zu zahlen, sondern schlechthin diejenigen Leistungen zu erbringen, die dem Erstkäufer nach dem Kaufvertrag oblegen hätten (BGH, Urteile vom 13. Juli 1960 - V ZR 62/59 - LM BGB § 505 Nr. 2, vom 28. November 1962 - VIII ZR 236/61 - LM aaO. Nr. 4 und BGHZ 77, 359, 362).

    Abgesehen von den Bestimmungen der §§ 507 und 509 BGB folgt daraus, daß nach § 505 Abs. 2 BGB nur "der Kauf" zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten zustande kommt, daß den Vorkaufsberechtigten solche Bestimmungen des Erstvertrages nicht verpflichten, die wesensgemäß nicht zum Kaufvertrag gehören und sich darin als Fremdkörper darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1962 aaO. und BGHZ 77, 359, 362).

    Diese besondere Art der rechtlichen Gestaltung ("Maklerklausel"; vgl. hierzu einerseits v. Gerkan NJW 1982, 1742; ders. NJW 1983, 859, andererseits Hitzlberger NJW 1982, 2854; ders. NJW 1983, 860; Piehler DNotZ 1983, 22) war auf der Grundlage des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 28. November 1962 (aaO.) die Voraussetzung dafür, daß der Anspruch des Klägers auf die Käuferprovision den Vorkaufsfall überhaupt überdauern und sich - wie beabsichtigt - auch gegen den Vorkaufsberechtigten richten konnte; nämlich vor dem Hintergrund, daß sonst, wenn der Berechtigte sein Vorkaufsrecht ausübt, der Makler des Käufers regelmäßig seinen Provisionsanspruch verliert, weil infolge der Ausübung des Vorkaufsrechts der wirtschaftliche Erfolg der Maklertätigkeit für den Käufer ausgeblieben ist (RGZ 157, 243, 244; RG DR 1939, 2107; BGH, Urteile vom 28. November 1962 aaO. und vom 7. Juli 1982 - IVa ZR 50/81 - WM 1982, 1098).

    In dem Urteil vom 28. November 1962 (aaO.) - also zu einer Zeit, als die in BGHZ 77, 359 entwickelten Grundsätze so noch nicht formuliert waren - hat der Bundesgerichtshof den Standpunkt vertreten, wenn der Käufer im Kaufvertrag nicht nur dem Makler seinen Lohn, sondern darüber hinaus dem Verkäufer verspreche, diesen Lohn an den Makler zu zahlen, dann sei dieses Versprechen seinem sachlichen Gehalt nach nicht mehr Teil des Maklervertrages, sondern Teil des zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Dritten geschlossenen Kaufvertrages.

  • BGH, 14.07.1995 - V ZR 31/94

    Bindung des Vorkaufsberechtigten an eine im Kaufvertrag getroffene Regelung über

    Auszug aus BGH, 14.12.1995 - III ZR 34/95
    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist letzteres allerdings in der Regel der Fall bei einer Vertragsgestaltung, die - bei objektiver Betrachtungsweise - völlig außerhalb des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung (Synallagma) des Kaufs liegt, so nur für den Vorkaufsfall getroffen wurde und den Parteien des Erstvertrages bei dessen Durchführung keine irgendwie gearteten Vorteile bringt (BGHZ 77, 359; vgl. auch BGHZ 102, 237, 241 und BGH, Urteile vom 12. November 1986 - V ZR 191/85 - NJW-RR 1987, 396 f, vom 25. September 1986 - II ZR 272/85 - NJW 1987, 890, vom 11. Oktober 1991 - V ZR 127/90 - NJW 1992, 236 und vom 14. Juli 1995 - V ZR 31/94 - NJW 1995, 3138 f).
  • OLG Hamm, 06.05.1982 - 18 U 215/81
    Auszug aus BGH, 14.12.1995 - III ZR 34/95
    Es kommt also grundsätzlich auch nicht entscheidend darauf an, ob der Käufer im Kaufvertrag eine ursprünglich nur vom Verkäufer dem Makler versprochene Provision übernimmt (so in dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 15. Oktober 1981 - III ZR 86/80 - NJW 1982, 2068 f zugrunde lag) oder ob - wie hier - in der Kaufvertragsurkunde bezüglich der Käuferprovision nur eine vom Käufer schon vorher gegenüber dem Makler eingegangene Verpflichtung aufgegriffen und durch eine besondere, auch den Vorkaufsberechtigten bindende Gestaltung bekräftigt worden ist (vgl. OLG Hamm DNotZ 1983, 234; OLG München BB 1977, 1627).
  • BGH, 07.07.1982 - IVa ZR 50/81

    Entstehungszeitpunkt von Provisionsansprüchen eines Finanzierungsmaklers -

    Auszug aus BGH, 14.12.1995 - III ZR 34/95
    Diese besondere Art der rechtlichen Gestaltung ("Maklerklausel"; vgl. hierzu einerseits v. Gerkan NJW 1982, 1742; ders. NJW 1983, 859, andererseits Hitzlberger NJW 1982, 2854; ders. NJW 1983, 860; Piehler DNotZ 1983, 22) war auf der Grundlage des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 28. November 1962 (aaO.) die Voraussetzung dafür, daß der Anspruch des Klägers auf die Käuferprovision den Vorkaufsfall überhaupt überdauern und sich - wie beabsichtigt - auch gegen den Vorkaufsberechtigten richten konnte; nämlich vor dem Hintergrund, daß sonst, wenn der Berechtigte sein Vorkaufsrecht ausübt, der Makler des Käufers regelmäßig seinen Provisionsanspruch verliert, weil infolge der Ausübung des Vorkaufsrechts der wirtschaftliche Erfolg der Maklertätigkeit für den Käufer ausgeblieben ist (RGZ 157, 243, 244; RG DR 1939, 2107; BGH, Urteile vom 28. November 1962 aaO. und vom 7. Juli 1982 - IVa ZR 50/81 - WM 1982, 1098).
  • BGH, 15.10.1981 - III ZR 86/80

    Entschädigung für die Maklervergütung bei Ausübung der gemeindlichen

    Auszug aus BGH, 14.12.1995 - III ZR 34/95
    Es kommt also grundsätzlich auch nicht entscheidend darauf an, ob der Käufer im Kaufvertrag eine ursprünglich nur vom Verkäufer dem Makler versprochene Provision übernimmt (so in dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 15. Oktober 1981 - III ZR 86/80 - NJW 1982, 2068 f zugrunde lag) oder ob - wie hier - in der Kaufvertragsurkunde bezüglich der Käuferprovision nur eine vom Käufer schon vorher gegenüber dem Makler eingegangene Verpflichtung aufgegriffen und durch eine besondere, auch den Vorkaufsberechtigten bindende Gestaltung bekräftigt worden ist (vgl. OLG Hamm DNotZ 1983, 234; OLG München BB 1977, 1627).
  • BGH, 25.09.1986 - II ZR 272/85

    Auslegung eines in einem Aktien-Pool-Vertrag enthaltenen Vorkaufsrechts;

    Auszug aus BGH, 14.12.1995 - III ZR 34/95
    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist letzteres allerdings in der Regel der Fall bei einer Vertragsgestaltung, die - bei objektiver Betrachtungsweise - völlig außerhalb des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung (Synallagma) des Kaufs liegt, so nur für den Vorkaufsfall getroffen wurde und den Parteien des Erstvertrages bei dessen Durchführung keine irgendwie gearteten Vorteile bringt (BGHZ 77, 359; vgl. auch BGHZ 102, 237, 241 und BGH, Urteile vom 12. November 1986 - V ZR 191/85 - NJW-RR 1987, 396 f, vom 25. September 1986 - II ZR 272/85 - NJW 1987, 890, vom 11. Oktober 1991 - V ZR 127/90 - NJW 1992, 236 und vom 14. Juli 1995 - V ZR 31/94 - NJW 1995, 3138 f).
  • BGH, 25.11.1987 - VIII ZR 283/86

    Vereinbarung einer anderweitigen Bier- oder Getränkebezugsverpflichtung bei einem

    Auszug aus BGH, 14.12.1995 - III ZR 34/95
    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist letzteres allerdings in der Regel der Fall bei einer Vertragsgestaltung, die - bei objektiver Betrachtungsweise - völlig außerhalb des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung (Synallagma) des Kaufs liegt, so nur für den Vorkaufsfall getroffen wurde und den Parteien des Erstvertrages bei dessen Durchführung keine irgendwie gearteten Vorteile bringt (BGHZ 77, 359; vgl. auch BGHZ 102, 237, 241 und BGH, Urteile vom 12. November 1986 - V ZR 191/85 - NJW-RR 1987, 396 f, vom 25. September 1986 - II ZR 272/85 - NJW 1987, 890, vom 11. Oktober 1991 - V ZR 127/90 - NJW 1992, 236 und vom 14. Juli 1995 - V ZR 31/94 - NJW 1995, 3138 f).
  • BGH, 12.11.1986 - V ZR 171/85

    Grundstückskaufvertrag - Vorkaufsberechtigter - Vorkaufsrecht - Nutzungsrecht

    Auszug aus BGH, 14.12.1995 - III ZR 34/95
    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist letzteres allerdings in der Regel der Fall bei einer Vertragsgestaltung, die - bei objektiver Betrachtungsweise - völlig außerhalb des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung (Synallagma) des Kaufs liegt, so nur für den Vorkaufsfall getroffen wurde und den Parteien des Erstvertrages bei dessen Durchführung keine irgendwie gearteten Vorteile bringt (BGHZ 77, 359; vgl. auch BGHZ 102, 237, 241 und BGH, Urteile vom 12. November 1986 - V ZR 191/85 - NJW-RR 1987, 396 f, vom 25. September 1986 - II ZR 272/85 - NJW 1987, 890, vom 11. Oktober 1991 - V ZR 127/90 - NJW 1992, 236 und vom 14. Juli 1995 - V ZR 31/94 - NJW 1995, 3138 f).
  • BGH, 11.10.1991 - V ZR 127/90

    Umgehung des Vorkaufsrechts

    Auszug aus BGH, 14.12.1995 - III ZR 34/95
    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist letzteres allerdings in der Regel der Fall bei einer Vertragsgestaltung, die - bei objektiver Betrachtungsweise - völlig außerhalb des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung (Synallagma) des Kaufs liegt, so nur für den Vorkaufsfall getroffen wurde und den Parteien des Erstvertrages bei dessen Durchführung keine irgendwie gearteten Vorteile bringt (BGHZ 77, 359; vgl. auch BGHZ 102, 237, 241 und BGH, Urteile vom 12. November 1986 - V ZR 191/85 - NJW-RR 1987, 396 f, vom 25. September 1986 - II ZR 272/85 - NJW 1987, 890, vom 11. Oktober 1991 - V ZR 127/90 - NJW 1992, 236 und vom 14. Juli 1995 - V ZR 31/94 - NJW 1995, 3138 f).
  • BGH, 13.07.1960 - V ZR 62/59
  • RG, 22.03.1938 - VII 216/37

    Ist der Käufer eines mit einem gesetzlichen Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks,

  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 5/15

    Pflicht des Vorkaufsberechtigten zur Zahlung der Maklerprovision: Herabsetzung

    Die Provisionszahlungspflicht des Vorkaufsberechtigten setzt nach § 464 Abs. 2 BGB voraus, dass sie Bestandteil des Hauptvertrags zwischen dem Verkäufer und dem Erstkäufer ist; der bloße Maklervertrag des Verkäufers oder des Erstkäufers mit dem Makler reicht nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 - III ZR 34/95, BGHZ 131, 318, 321; Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 7/06, WM 2007, 696 Rn. 9 = VersR 2007, 393; Staudinger/Arnold, BGB [2015], §§ 652, 653 Rn. 118).
  • BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 323/14

    Erwerb der in Wohnungseigentum umgewandelten Mietwohnung durch Ausübung des

    Die beiden Kaufverträge unterscheiden sich deshalb grundsätzlich nur dadurch, dass an die Stelle des Erstkäufers der Vorkaufsberechtigte tritt, der vertragliche Regelungsgehalt, wie er sich aus der Kaufvertragsurkunde erschließt, im Übrigen aber unverändert bleibt (BGH, Urteile vom 14. Dezember 1995 - III ZR 34/95, BGHZ 131, 318, 320; vom 14. Juli 1995 - V ZR 31/94, WM 1995, 1996 unter II 2; jeweils mwN; vom 28. November 1962 - VIII ZR 236/61, WM 1963, 31).
  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 7/06

    Bindung des Vorkaufsberechtigten an eine Maklerklausel

    Reicht der Meistbietende eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens zum Kauf eines Grundstücks seine Position gegen ein Provisionsversprechen an einen anderen Kaufinteressenten weiter, so bindet eine daran anknüpfende sog. Maklerklausel im Kaufvertrag (vgl. BGHZ 131, 318) nicht den Vorkaufsberechtigten.

    Bei Maklerkosten handele es sich aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht um solche Fremdkörper (Hinweis auf BGHZ 131, 318).

    Diese besondere Art der rechtsgeschäftlichen Gestaltung ("Maklerklausel") war die Voraussetzung dafür, dass ein Anspruch der B. auf Käuferprovision den Vorkaufsfall überhaupt überdauern und sich - wie beabsichtigt - nach Maßgabe des § 464 Abs. 2 BGB auch gegen den Vorkaufberechtigten richten konnte (vgl. Senatsurteil BGHZ 131, 318, 321).

    Diese Rechtsprechung (BGHZ 131, 318, 323), die in der Fachliteratur überwiegend Zustimmung gefunden hat (Palandt/Sprau BGB 65. Aufl. § 652 Rn. 41; Bethge NZM 2002, 194, 197; Staudinger/Reuter BGB §§ 652, 653 [Bearb. März 2003] Rn. 114; Erman/Grunewald BGB 11. Aufl. § 464 Rn. 7; Dehner, Das Maklerrecht, Rn. 425; Zopfs, Maklerrecht Rn. 38; Breiholdt IBR 1996, 178; a.A. Tiedtke EWiR 1996, 543, 544; vgl. auch MünchKommBGB/Roth 4. Aufl. § 652 Rn. 39), betrifft jedoch nur die Verteilung von zur Anbahnung des (Haupt-)Geschäfts bereits "entstandenen" Maklerkosten im Kaufvertrag, d.h. von Provisionsansprüchen, für die bei Abschluss des Kaufvertrages bereits eine maklervertragliche Rechtsgrundlage - sei es durch Verträge des Verkäufers und auch des Käufer mit dem Makler, sei es durch einen Vertrag eines von ihnen mit dem Makler - angelegt war.

    Diese Sichtweise trifft nicht mehr zu, wenn in einem Kaufvertrag über ein mit einem Vorkaufsrecht belasteten Grundstück bzw. in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Kaufvertrag erstmalig ein Maklervertrag abgeschlossen wird (vgl. Bethge aaO S. 197; missverständlich ist dagegen die Interpretation des Senatsurteils BGHZ 131, 318, 324 durch Staudinger/Reuter aaO: Es komme für die "Fremdkörpereigenschaft" nicht darauf an, ob [u.a.] eine Provisionspflicht des Verkäufers oder Erstkäufers im Kaufvertrag erstmalig begründet werde).

    Die erstmalige Schaffung einer rechtsverbindlichen Provisionsverpflichtung gegenüber dem Makler im Zusammenhang mit einer "Maklerklausel" im Grundstückskaufvertrag, durch die zugleich der Käufer gegenüber dem Verkäufer die Zahlung dieser Provision an den Makler - zumal im Sinne der Begründung eines selbständigen Anspruchs des Maklers gemäß §§ 328, 335 BGB - verspricht, ist im Blick auf die nach § 464 Abs. 2 BGB erforderliche wertende Abgrenzung, ob die betreffende Bestimmung im Kaufvertrag eine wesensmäßig zu diesem gehörende oder ein "Fremdkörper" ist (BGHZ 77, 359 einerseits; BGHZ 131, 318, 324 andererseits), bei Letzterem anzusiedeln; hat nämlich ein Makler ohne den Abschluss eines Maklervertrages oder wenigstens eine vorherige Einigung über die Entgeltlichkeit (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 332, 337) Maklerleistungen erbracht, so gibt es weder für den Verkäufer noch für den Käufer eine Vergütungspflicht oder hinreichenden Anlass, bei Abschluss des Kaufvertrags gegenüber dem Makler ein (selbständiges) Provisionsversprechen abzugeben.

    a) Die vorgenannte Rechtsprechung zur "Maklerklausel" (BGHZ 131, 318, 323) betrifft normale, durch Makler nachgewiesene oder vermittelte Grundstückskaufverträge.

  • BGH, 06.12.2001 - III ZR 296/00

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Maklerprovision

    Die Annahme des Berufungsgerichts, vom Empfängerhorizont der Klägerin aus sei das Verhalten des Beklagten zu 1 dahin zu verstehen gewesen, daß etwaige Abreden über Grund und Höhe eines Provisionsanspruchs der Klägerin den Parteien des Hauptvertrags, also der EWZ und dem künftigen Käufer (hier: den beiden Beklagten), vorbehalten bleiben sollten (vgl. nur zu einer derartigen kaufvertraglichen Maklerklausel Senatsurteil BGHZ 131, 318), findet weder im Wortlaut des vorformulierten Kaufantrags noch im Vorbringen der Parteien eine hinreichende Grundlage.
  • LG Wuppertal, 01.12.2016 - 9 S 138/16

    Widerruf eines Ratenlieferungsvertrages; Verborgener Abschluss eines Vertrags zu

    Der Beklagte hat daraufhin erwidert, dies sei zeitlich nachfolgend gewesen, weshalb die Klägerin die Angabe "seinerzeit" hätte konkretisieren müssen.Sie beruft sich hinsichtlich § 305c BGB ohne Erfolg auf die Entscheidung des BGH (III ZR 34/95, bei juris).
  • OLG Düsseldorf, 12.01.2016 - 21 U 109/15

    Begriff der Rechtsnachfolge i.S. von § 266 Abs. 1 S. 1

    Erforderlich ist eine Prüfung unter Würdigung aller Umstände, warum und zu wessen Vorteil eine bestimmte Vertragsklausel für die Durchführung des Erstvertrages getroffen wurde (BGH, Urteil vom 13.06.1980, V ZR 11/79; Urteil vom 14.12.1995, III ZR 34/95, zitiert nach juris).

    Dagegen hat der BGH in seinem Urteil vom 14.12.1995 (III ZR 34/95) Maklerkosten als normalerweise wesensmäßig zu einem Kaufvertrag gehörend bewertet, da diese im allgemeinen eng mit der Regelung der Höhe des Kaufpreises zusammenhängen, und deshalb eine Bindung des Vorkäufers an eine Maklerklausel für gegeben erachtet.

  • BGH, 04.03.1999 - III ZR 105/98

    Anspruch auf Maklerlohn bei Ausübung eines Vorkaufsrechts und anschließendem

    Es entspricht jedoch gefestigter Rechtsprechung, daß der Provisionsanspruch des Immobilienmaklers gegen den Käufer regelmäßig entfällt, wenn der dem Käufer als Kunden vermittelte Grundstückskaufvertrag nicht zum Erwerb führt, weil ein Vorkaufsrecht ausgeübt wird; denn infolge der Ausübung des Vorkaufsrechts bleibt der wirtschaftliche Erfolg der Maklertätigkeit für den Käufer aus, und die Maklerleistung erweist sich als für ihn von Anfang an wertlos (vgl. RGZ 157, 243, 244; RG DR 1939, 2107, 2108; BGH, Urteile vom 28. November 1962 - VIII ZR 236/61 - LM BGB § 505 Nr. 4 und vom 7. Juli 1982 - IVa ZR 50/81 - WM 1982, 1098 = NJW 1982, 2662; Senat BGHZ 131, 318, 321).
  • KG, 27.04.2023 - 10 U 80/22

    Rechtsstellung des vom Verkäufer einer Wohnung beauftragten Maklers nach Ausübung

    Danach hat der Vorkaufsberechtigte nicht nur den Kaufpreis zu zahlen, sondern schlechthin diejenigen Leistungen zu erbringen, die dem Erstkäufer nach dem Kaufvertrag oblegen hätten (BGH, Urt. v. 14.12.1995 - III ZR 34/95 - Rn. 12; v. 13.07.1960 - V ZR 62/59 - LM BGB § 505 Nr. 2; v. 28.11.1962 - VIII ZR 236/61 - LM a.a.O. Nr. 4).

    Ist daher zugunsten des Maklers ein Anspruch aus § 328 Abs. 1 BGB vereinbart worden, so kann der Makler die Provision auch von dem Vorkaufsberechtigten fordern, wenn dieser das Vorkaufsrecht ausgeübt hat (BGH, Urt. v. 14.12.1995 - III ZR 34/95 - Rn. 13; Urt. v. 11.01.2007 - III ZR 7/06 - Rn. 9).

    (2) Doch muss die Vereinbarung über den Maklerlohn nach der Rechtsprechung "wesensmäßig" zum Kaufvertrag gehören und sich darin nicht als Fremdkörper darstellen (BGH, Urt. v. 14.12.1995 - III ZR 34/95 - Rn. 14).

    Auch im Blick auf das schutzwürdige Interesse des Vorkaufsberechtigten, bei der Ausübung des Vorkaufsrechts den Kaufgegenstand zu eben jenen Bedingungen zu erhalten, die der Verkäufer mit irgendeinem Dritten ausgehandelt hat, also nicht schlechter gestellt zu sein als der Erstkäufer (BGHZ 77, 359, 363), ergibt sich insoweit in der Regel bei wertender Beurteilung kein Grund für eine Differenzierung (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1995 - III ZR 34/95 - Rn. 19).

  • OLG Hamm, 21.08.2012 - 15 W 224/11

    Provisionsanspruch des Maklers bei Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts

    Der Senat hat auf Bedenken hingewiesen, der vom Landgericht herangezogenen Entscheidung des OLG Oldenburg zu folgen, weil diese nur schwer in Einklang zu bringen sei mit der Rechtsprechung des BGH zu Maklerklauseln in notariellen Grundstückskaufverträgen, die diese als Bestandteil der kaufvertraglichen Vereinbarung verstehe (vgl. u.a. BGHZ 131, 318 = NJW 1996, 654).

    Der Senat hat insoweit Bedenken, weil diese Auffassung nur schwer in Einklang zu bringen ist mit der Rechtsprechung des BGH zu Maklerklauseln in notariellen Grundstückskaufverträgen, die diese als wesensmäßigen Bestandteil der kaufvertraglichen Vereinbarung versteht (vgl. u.a. BGHZ 131, 318 = NJW 1996, 654).

  • LG Frankenthal, 28.12.2017 - 8 O 158/17

    Provisionsanspruch eines Maklers gegen Vorkaufsberechtigten: Übernahme einer in

    Auch im Blick auf das schutzwürdige Interesse des Vorkaufsberechtigten, bei der Ausübung des Vorkaufsrechts den Kaufgegenstand zu eben jenen Bedingungen zu erhalten, die der Verkäufer mit irgendeinem Dritten ausgehandelt hat, also nicht schlechter gestellt zu sein als der Erstkäufer, ergibt sich insoweit in der Regel bei wertender Beurteilung kein Grund für eine Differenzierung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 - III ZR 34/95 -, BGHZ 131, 318-325, Rn. 19).

    Auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 14. Dezember 1995, aaO) erhebt gegen eine solche Vertragsgestaltung, die auch den Vorkaufsberechtigten bindet, vom Grundsatz her keine Einwände.

  • LG Köln, 10.01.2012 - 21 S 15/11

    Zahlung einer Maklerprovision gegen einen Vorkaufsberechtigten aus einem mit

  • KG, 11.08.2014 - 10 U 140/13

    Keine Maklerprovision ohne Maklervertrag!

  • OLG Düsseldorf, 16.11.1998 - 9 U 103/98

    Zahlung der Maklerprovision durch Vorkaufsberechtigten

  • OLG Stuttgart, 22.12.2000 - 2 U 120/00

    Vorkaufsrecht - Vereitelung durch vertragliches Weiterveräußerungsverbot -

  • OLG München, 11.07.2018 - 3 U 694/18

    Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs gegen den Vorkaufsberechtigten auf Zahlung

  • OLG Hamm, 17.11.2005 - 22 U 104/05

    Erstattungspflicht des Vorkaufsberechtigten hinsichtlich entstandener

  • OLG Karlsruhe, 08.08.2003 - 15 U 41/02

    Maklerprovisionsanspruch: Fehlende Identität zwischen dem nach dem Maklervertrag

  • OLG Hamburg, 15.06.2001 - 11 U 240/00

    Maklerklausel in notarieller Grundstückskaufurkunde

  • VGH Baden-Württemberg, 01.10.2004 - 5 S 1012/03

    Ausübung eines Vorpachtrechts aus einem Werbenutzungsvertrag

  • OLG Düsseldorf, 26.02.1999 - 7 U 160/98

    Einbeziehung einer Maklerklausel in notarielle Kaufverträge

  • OLG Frankfurt, 14.03.2003 - 19 U 205/02

    Maklerlohnanspruch: Einwand der unechten Verflechtung des Maklers mit der

  • OLG Hamburg, 26.03.1997 - 5 U 212/96

    Rechtsfolgen einer Provisionsvereinbarung im Kaufvertrag

  • LG Aachen, 18.07.2017 - 2 T 255/16
  • VG Sigmaringen, 14.11.2002 - 6 K 2049/00

    Zur Ausübung des Vorkaufsrechts aus einem Werbenutzungsvertrag

  • OLG Köln, 28.02.2012 - 24 U 111/11

    Anspruchsbegehren des Maklers auf Maklerprovision auf Grundlage eines

  • AG Köln, 04.07.2011 - 139 C 583/10

    Maklerlohn bei Zustandekommen des Kaufvertrages auf Grund einer erteilten

  • OLG Zweibrücken, 19.06.1998 - 3 W 129/98

    Streit über die Höhe der Kostenrechnung für die Beurkundung eines

  • KG, 19.01.1998 - 10 U 5722/96

    Kondizierbarkeit eines nicht leistungsabhängigen Pauschalhonorars eines Maklers

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