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   BayObLG, 24.08.1995 - 3 St 11/94   

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BayObLG, 24.08.1995 - 3 St 11/94 (https://dejure.org/1995,3641)
BayObLG, Entscheidung vom 24.08.1995 - 3 St 11/94 (https://dejure.org/1995,3641)
BayObLG, Entscheidung vom 24. August 1995 - 3 St 11/94 (https://dejure.org/1995,3641)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 669
  • MDR 1996, 190
  • JR 1996, 427
  • BayObLGSt 1995, 139
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

    Auszug aus BayObLG, 24.08.1995 - 3 St 11/94
    Das unmittelbar verfassungsrechtlich begründete Verfolgungshindernis (BVerfG NJW 1995, 1811 ff.) beseitigt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht die Strafbarkeit der Tat, sondern soll nur deren Verfolgbarkeit ausschließen.

    Dem Verfahren steht nicht das durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.5.1995 (NJW 1995, 1811 ff.) - mit Bindungswirkung für die Fachgerichte - geschaffene "Verfolgungshindernis" entgegen.

    Für DDR-Staatsbürger, die ihre Agententätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland allein vom Boden der DDR aus begangen haben und die am 3.10.1990 dort ihren Lebensmittelpunkt hatten, besteht danach ein unmittelbar verfassungsrechtlich begründetes "Verfolgungshindernis", das sich aus dem - verfassungsrechtlich im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 S. 1 GG ) wurzelnden - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit herleitet (BVerfG NJW 1995, 1811/1814/1816).

    Für diese Personengruppe bedarf es daher jeweils einer Abwägung der Umstände des Einzelfalles, ob und inwieweit die Verfolgung oder Bestrafung ihrer Taten nach dem Untergang der DDR angesichts der damit endgültig bewirkten Beendigung geheimdienstlicher Gegnerschaft mit dem Verbot des Übermaßes staatlicher Eingriffe in Einklang steht (BVerfG NJW 1995, 1811 /1816).

    Bei den im Bundesgebiet als Agenten tätig gewesenen DDR-Staatsbürgern muß im Rahmen der im Einzelfall zu treffenden Entscheidung über die weitere Strafverfolgung die aus dem "Verfolgungshindernis" für die andere Tätergruppe folgende Straflosigkeit maßgebliche Berücksichtigung finden.(BVerfG NJW 1995, 1811 /1817).

    Selbst unter der Annahme, Teile der Dauerstraftat nach § 99 StGB könnten wie selbständige Straftaten dem aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hergeleiteten "Verfolgungshindernis" (BVerfG NJW 1995, 1811/1814/1816) unterliegen, wäre hierdurch der Zeitpunkt der Beendigung der vorliegenden Tat im Sinn des § 78 a S. 1 StGB nicht berührt.

    Im Fall der Amnestie bzw. Niederschlagung (= Abolition) (vgl. BVerfG NJW 1995, 1811 /1814/1817), in dem sich Rechtsprechung und Lehre dafür entschieden haben, daß die Amnestie bzw. Abolition materiell-rechtlicher Strafaufhebungsgrund und Verfahrenshindernis zugleich ist (BGHSt 3, 134/136; 4, 287/289; BGH NJW 1972, 262/263; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. Rn. 17 vor § 32 ; S/S/Lenckner StGB 24. Aufl. Rn. 133 vor §§ 32 ff.), hat sich.das Bundesverfassungsgericht dahin festgelegt, durch die Gewährung von Straffreiheit werde ein Strafverfolgungshindernis geschaffen, womit eine Regelung auf dem Gebiet des gerichtlichen Verfahrens getroffen werde (BVerfGE 2, 213/221).

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BayObLG, 24.08.1995 - 3 St 11/94
    Auch zur Strafverfolgungsverjährung, die teils als reines Verfahrenshindernis, teils als sachlich-rechtlicher Strafaufhebungsgrund und teils als Hindernis gemischtrechtlicher Natur betrachtet wird (BGHSt 21, 267/269 f.), hat das Bundesverfassungsgericht die prozessuale Verjährungstheorie aufgenommen (BVerfGE 1, 418/423; 25, 269/287), allerdings ohne sie gegenüber den anderen Verjährungstheorien näher zu begründen (Böckenförde ZStW 91, 888/891).

    Eine einmal begangene strafbare Handlung verliert ihren Unrechtscharakter nicht dadurch, daß sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht verfolgt wird oder nicht verfolgt werden kann (BVerfGE 25, 269/287).

  • BGH, 18.11.1971 - 1 StR 302/71

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Nötigung - Strafbarkeit wegen einer

    Auszug aus BayObLG, 24.08.1995 - 3 St 11/94
    Im Fall der Amnestie bzw. Niederschlagung (= Abolition) (vgl. BVerfG NJW 1995, 1811 /1814/1817), in dem sich Rechtsprechung und Lehre dafür entschieden haben, daß die Amnestie bzw. Abolition materiell-rechtlicher Strafaufhebungsgrund und Verfahrenshindernis zugleich ist (BGHSt 3, 134/136; 4, 287/289; BGH NJW 1972, 262/263; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. Rn. 17 vor § 32 ; S/S/Lenckner StGB 24. Aufl. Rn. 133 vor §§ 32 ff.), hat sich.das Bundesverfassungsgericht dahin festgelegt, durch die Gewährung von Straffreiheit werde ein Strafverfolgungshindernis geschaffen, womit eine Regelung auf dem Gebiet des gerichtlichen Verfahrens getroffen werde (BVerfGE 2, 213/221).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus BayObLG, 24.08.1995 - 3 St 11/94
    Dieser Weg zur Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit führt anders als in der Cannabis-Entscheidung (NJW 1994, 1577 ff.) nicht zu einer prozessualen Regulationsmöglichkeit für nach Schuld und Handlungsunwert unterschiedlich gelagerte Fälle entsprechend dem Opportunitätsprinzip, sondern zur verfahrensrechtlichen Blockade.
  • BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvL 18/52

    Straffreiheitsgesetz

    Auszug aus BayObLG, 24.08.1995 - 3 St 11/94
    Im Fall der Amnestie bzw. Niederschlagung (= Abolition) (vgl. BVerfG NJW 1995, 1811 /1814/1817), in dem sich Rechtsprechung und Lehre dafür entschieden haben, daß die Amnestie bzw. Abolition materiell-rechtlicher Strafaufhebungsgrund und Verfahrenshindernis zugleich ist (BGHSt 3, 134/136; 4, 287/289; BGH NJW 1972, 262/263; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. Rn. 17 vor § 32 ; S/S/Lenckner StGB 24. Aufl. Rn. 133 vor §§ 32 ff.), hat sich.das Bundesverfassungsgericht dahin festgelegt, durch die Gewährung von Straffreiheit werde ein Strafverfolgungshindernis geschaffen, womit eine Regelung auf dem Gebiet des gerichtlichen Verfahrens getroffen werde (BVerfGE 2, 213/221).
  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52

    Ahndungsgesetz

    Auszug aus BayObLG, 24.08.1995 - 3 St 11/94
    Auch zur Strafverfolgungsverjährung, die teils als reines Verfahrenshindernis, teils als sachlich-rechtlicher Strafaufhebungsgrund und teils als Hindernis gemischtrechtlicher Natur betrachtet wird (BGHSt 21, 267/269 f.), hat das Bundesverfassungsgericht die prozessuale Verjährungstheorie aufgenommen (BVerfGE 1, 418/423; 25, 269/287), allerdings ohne sie gegenüber den anderen Verjährungstheorien näher zu begründen (Böckenförde ZStW 91, 888/891).
  • BGH, 11.06.1952 - 3 StR 233/51

    Auswirkungen der Niederschlagung der Strafverfolgung durch ein

    Auszug aus BayObLG, 24.08.1995 - 3 St 11/94
    Im Fall der Amnestie bzw. Niederschlagung (= Abolition) (vgl. BVerfG NJW 1995, 1811 /1814/1817), in dem sich Rechtsprechung und Lehre dafür entschieden haben, daß die Amnestie bzw. Abolition materiell-rechtlicher Strafaufhebungsgrund und Verfahrenshindernis zugleich ist (BGHSt 3, 134/136; 4, 287/289; BGH NJW 1972, 262/263; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. Rn. 17 vor § 32 ; S/S/Lenckner StGB 24. Aufl. Rn. 133 vor §§ 32 ff.), hat sich.das Bundesverfassungsgericht dahin festgelegt, durch die Gewährung von Straffreiheit werde ein Strafverfolgungshindernis geschaffen, womit eine Regelung auf dem Gebiet des gerichtlichen Verfahrens getroffen werde (BVerfGE 2, 213/221).
  • BGH, 25.06.1953 - 3 StR 608/51

    Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens trotz vollständig durchgeführter

    Auszug aus BayObLG, 24.08.1995 - 3 St 11/94
    Im Fall der Amnestie bzw. Niederschlagung (= Abolition) (vgl. BVerfG NJW 1995, 1811 /1814/1817), in dem sich Rechtsprechung und Lehre dafür entschieden haben, daß die Amnestie bzw. Abolition materiell-rechtlicher Strafaufhebungsgrund und Verfahrenshindernis zugleich ist (BGHSt 3, 134/136; 4, 287/289; BGH NJW 1972, 262/263; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. Rn. 17 vor § 32 ; S/S/Lenckner StGB 24. Aufl. Rn. 133 vor §§ 32 ff.), hat sich.das Bundesverfassungsgericht dahin festgelegt, durch die Gewährung von Straffreiheit werde ein Strafverfolgungshindernis geschaffen, womit eine Regelung auf dem Gebiet des gerichtlichen Verfahrens getroffen werde (BVerfGE 2, 213/221).
  • BGH, 19.07.1967 - 2 StR 272/67

    Grundsätzliche Grenze deliktischen Verhaltens bei der versuchten Hehlerei

    Auszug aus BayObLG, 24.08.1995 - 3 St 11/94
    Auch zur Strafverfolgungsverjährung, die teils als reines Verfahrenshindernis, teils als sachlich-rechtlicher Strafaufhebungsgrund und teils als Hindernis gemischtrechtlicher Natur betrachtet wird (BGHSt 21, 267/269 f.), hat das Bundesverfassungsgericht die prozessuale Verjährungstheorie aufgenommen (BVerfGE 1, 418/423; 25, 269/287), allerdings ohne sie gegenüber den anderen Verjährungstheorien näher zu begründen (Böckenförde ZStW 91, 888/891).
  • BayObLG, 17.10.1980 - 1 ObOWi 432/80
    Auszug aus BayObLG, 24.08.1995 - 3 St 11/94
    Deren fernmündliche Anordnung genügte (OLG Hamm NStZ 1988, 137/138), da sie am selben Tag aktenkundig gemacht wurde (BayObLG VRS 60, 126/127).
  • OLG Hamm, 17.09.1987 - 4 Ss OWi 848/87
  • BGH, 07.03.1984 - 3 StR 21/84

    Verurteilung wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit - Preisgabe wichtiger

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 668/68

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Verhängung wiederholter

  • BayObLG, 15.11.1991 - 3 St 1/91

    Urteil gegen Schütt und andere

  • BGH, 28.11.1996 - StB 13/96

    Straftatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit (verfassungsrechtliches

    Zu erwägen ist in diesem Zusammenhang vor allem, ob nicht nach dem Zweck des § 79 Abs. 1 BVerfGG dem Prozeßrecht zuzurechnende Normen dahin zu differenzieren sind, ob sie sich nur auf das zu dem angegriffenen strafrechtlichen Erkenntnis führenden Verfahren ausgewirkt haben - dann kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 79 Abs. 1 BVerfGG - oder ob sie - auch - Auswirkungen auf die materielle Rechtsgrundlage des Urteils haben, d.h. die Tat selbst unmittelbar berühren, wie dies etwa bei dem Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung (vgl. BayObLG NJW 1996, 669, 671) oder dem mit dem prozessualen Tatbegriff i.S. § 264 StPO bzw. Art. 103 Abs. 3 GG eng verknüpften Grundsatz des ne bis in idem (vgl. BVerfGE 23, 191, 202 ff.) der Fall sein kann, so daß schon aus Gründen materieller Gerechtigkeit die Anwendung des § 79 Abs. 1 BVerfGG als Wiederaufnahmegrund in Betracht zu ziehen ist (vgl. hierzu Asam § 109 ff., 113 f.; Kneser AöR 89 (1964), 129, 154 ff.; Marxen/Tiemann, Die Wiederaufnahme in Strafsachen Rdn. 353; Wasserburg StV 1982, 237, 240, 243; Zimmermann NJW 1995, 2471, 2472).

    Ein solches Verständnis würde den Besonderheiten dieses Rechtsinstituts, das sich nach Struktur und Begründung von den prozessualen Verfahrenshindernissen im herkömmlichen und eigentlichen Sinne unterscheidet (vgl. hierzu Classen NStZ 1995, 371, 373 f.; Schroeder JR 1995, 443 f.; Volk NStZ 1995, 367, 369 ff.; Schlüchter/Duttge NStZ 1996, 457, 458; BayObLG NJW 1996, 669 = JR 1996, 427 m. Anm. Schmidt), nicht gerecht.

    Denn mit diesem Rechtsinstitut verfolgt das Bundesverfassungsgericht der Sache nach das materiell-rechtliche Ziel der Straflosigkeit bestimmter Gruppen von DDR-Spionen (vgl. BayObLG NJW 1996, 669, 671).

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