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Rechtsprechung
   BVerfG, 29.06.1995 - 1 BvR 1800/94, 1 BvR 2480/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,201
BVerfG, 29.06.1995 - 1 BvR 1800/94, 1 BvR 2480/94 (https://dejure.org/1995,201)
BVerfG, Entscheidung vom 29.06.1995 - 1 BvR 1800/94, 1 BvR 2480/94 (https://dejure.org/1995,201)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94, 1 BvR 2480/94 (https://dejure.org/1995,201)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Handlungsfreiheit; Zweitwohnungssteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2a
    Verfassungswidrigkeit der Heranziehung zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zweitwohnungssteuer - Feriengebiet - Persönliche Lebensführung - Vermietung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Zweitwohnung im Feriengebiet? - Bundesverfassungsgericht kritisiert pauschale Ganzjahressteuer

  • xanten-aktuell.de PDF (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • t-online.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    In Überlingen am Bodensee begann das ganze Elend

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 713 (Ls.)
  • NVwZ 1996, 57
  • ZMR 1995, 499
  • WM 1995, 1558
  • BB 1995, 2047
 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1995 - 1 BvR 1800/94
    Aufwandsteuern sind Steuern auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt (BVerfGE 65, 325 [346]).

    Auch der vorübergehende Gebrauch stellt einen steuerpflichtigen Aufwand dar, wenn er der persönlichen Lebensführung dient (BVerfGE 65, 325 [348]).

    Insoweit befinden sich die angegriffenen Entscheidungen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 65, 325 [348]).

    Die steuerlichen Vorteile der Typisierung müssen aber in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr notwendig verbundenen Nachteilen stehen (vgl. BVerfGE 65, 325 [354 f.] m.w.N.).

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1995 - 1 BvR 1800/94
    b) Die Auferlegung einer Steuer durch einen Steuerbescheid begründet eine Geldleistungspflicht und berührt damit die wirtschaftliche Betätigung als Ausfluß der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 78, 232 [244]; 87, 153 [169]).
  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvL 22/85

    Landwirtschaftliche Altershilfe

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1995 - 1 BvR 1800/94
    b) Die Auferlegung einer Steuer durch einen Steuerbescheid begründet eine Geldleistungspflicht und berührt damit die wirtschaftliche Betätigung als Ausfluß der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 78, 232 [244]; 87, 153 [169]).
  • BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67

    lex Rheinstahl

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1995 - 1 BvR 1800/94
    Die Handlungsfreiheit auf wirtschaftlichem Gebiet ist allerdings nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet /vgl. BVerfGE 25, 371 [407 f. ]; 50, 290 [366]; 78, 232 [244]).
  • BVerfG, 12.10.1994 - 1 BvL 19/90

    Vorlage zur Frage der Heranziehung des Schiffseigners neben dem Charterer des

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1995 - 1 BvR 1800/94
    Dieser Spielraum ist gegeben, soweit die Steuerbelastung verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 91, 207 [221 f.] m.w.N.).
  • BVerfG, 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15

    Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz

    Anders als etwa beim Halten einer Zweitwohnung als reine Kapitalanlage (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 u.a. -) erfolgt jede Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb für den persönlichen Lebensbedarf und ist damit aufwandsteuerbar (vgl. auch BVerfGE 114, 316 ).
  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93

    Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert die Voraussetzungen für die Erhebung der

    Da aber nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2 a GG sein darf, scheiden solche Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die diesen Zwecken persönlicher Lebensführung nicht dienen, sondern von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes - also ausschließlich zur Einkommenserzielung - gehalten werden (BVerwG, Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG VII C 53.77 - a. a. O., S. 235 und - BVerwG VII C 12.77 - a. a. O., S. 16 sowie Beschluß vom 21. Februar 1994 - BVerwG 8 B 22.94 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 7, S. 1; BFH, Beschluß vom 31. Mai 1995 - II B 126/94 - DStR 1995, 1111; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 u. a. - DStR 1995, 1270, Abdruck S. 6).

    Das Oberverwaltungsgericht erfaßt mit dieser Auslegung und Anwendung des Steuertatbestandes regelmäßig auch solche Zweitwohnungsinhaber, die ihre Zweitwohnung ausschließlich unter Ertragsgesichtspunkten - also zur Einkommenserzielung - angeschafft haben und halten, ohne ihnen den Nachweis zu gestatten, entgegen einer möglicherweise zunächst begründeten Vermutung diene ihre konkrete Wohnung nicht der Nutzung für Zwecke der persönlichen Lebensführung (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 29. Juni 1995, a. a. O., Abdruck S. 7).

    Dabei kann die steuererhebende Gemeinde von der tatsächlichen Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung (auch) für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vorträgt, die - wie etwa die Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebiets (vgl. BVerfG, Beschluß vom 29. Juni 1995, a. a. O., Abdruck S. 7 f.), der Abschluß eines Dauermietvertrags (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juni 1993 - 2 S 957/92 - UA S. 8), die Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluß der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen usw. (vgl. dazu Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 4. Mai 1994 - IV B 3 - S 2253 - 34/94 - [NJW 1994, 2339]) - diese tatsächliche Vermutung erschüttern.

    Unter Zugrundelegung dieser vom materiellen Bundesrecht gebotenen Maßstäbe, die mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in Einklang stehen (vgl. Beschluß vom 29. Juni 1995, a. a. O.), ist die Sache im Sinne der Zurückweisung der Berufung der Beklagten spruchreif (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

    c) Werden Ferienwohnungen teilweise selbstgenutzt und teilweise vermietet, ist diese Art der Nutzung der Immobilie schon für sich allein Beweisanzeichen für eine (auch) private, nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung der Aufwendungen (Urteil in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, unter 2. d; vgl. dazu auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. Juni 1995 1 BvR 1800/94, 1 BvR 2480/94, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1995, 749, und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 10. Oktober 1995 8 C 40.93, BVerwGE 99, 303 = BStBl II 1996, 37, jeweils zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 24.05.1995 - 1 BvR 923/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,3885
BVerfG, 24.05.1995 - 1 BvR 923/95 (https://dejure.org/1995,3885)
BVerfG, Entscheidung vom 24.05.1995 - 1 BvR 923/95 (https://dejure.org/1995,3885)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Mai 1995 - 1 BvR 923/95 (https://dejure.org/1995,3885)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de

    Erschließungsbeitrag; Miteigentümer; Gemeinde; Beitragsgläubiger; Verwaltungspraktikabilität

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung eines einzelnen Miteigentümers zum vollen Erschließungsbeitrag

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erschließungsbeitrag - Mehrere Miteigentümer - Beitragsgläubiger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 713 (Ls.)
  • NVwZ 1995, 1198
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 12.03.1987 - 3 C 2.86

    Schadstoffbelastetes Gemüse - Vermarktungsverbot - Höchstmengenverordnung -

    Auszug aus BVerfG, 24.05.1995 - 1 BvR 923/95
    Darüber hinaus kann der herangezogene Miteigentümer - falls es ihm geboten erscheint - gemäß § 65 Abs. 1 VwGO eine Beiladung der anderen Miteigentümer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragen, um die sonst auf die Hauptbeteiligten des Verfahrens beschränkte Rechtskraftwirkung auf die Beigeladenen auszudehnen und ihnen dadurch Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung im Rahmen des privatrechtlichen Ausgleichsverfahrens abzuschneiden (vgl. Kopp, VwGO , 10. Aufl., § 65 Rn. 10; BVerwGE 77, 102 ,105,).
  • BVerwG, 31.01.1975 - IV C 46.72

    Anfechtungsbefugnis bei nur an einen Miteigentümer gerichteten

    Auszug aus BVerfG, 24.05.1995 - 1 BvR 923/95
    § 134 Abs. 1 Satz 4 1. Halbsatz BauGB berechtigt den Beitragsgläubiger, unter mehreren Miteigentümern denjenigen in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen, der ihm für eine Heranziehung geeignet erscheint (BVerwG, KStZ 1975, S. 129 ,130,).
  • BVerwG, 10.09.2015 - 4 C 3.14

    Sanierungsrecht; Ausgleichsbetrag; Beitragspflicht; Sanierungssatzung; Abschluss;

    Darüber hinaus kann der herangezogene Schuldner - falls es ihm geboten erscheint - nach § 65 Abs. 1 VwGO eine Beiladung der anderen Gesamtschuldner zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 1 BvR 923/95 - NVwZ 1995, 1198 = juris Rn. 4 zu § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB).
  • BSG, 08.02.2023 - B 5 R 2/22 R

    Rückforderung einer überzahlten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von

    In einem sozialgerichtlichen Verfahren kann der herangezogene Schuldner zudem nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG eine (einfache) Beiladung der anderen Gesamtschuldner zum Verfahren beantragen, um die Rechtskraftwirkung auf sie auszudehnen und ihnen dadurch Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Gesamtschuldnerauswahl im Rahmen des privatrechtlichen Ausgleichsverfahrens abzuschneiden (vgl BVerwG Urteil vom 10.9.2015 - 4 C 3/14, aaO, RdNr 17 unter Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 24.5.1995 - 1 BvR 923/95 - juris RdNr 4).
  • VG Würzburg, 13.08.2015 - W 2 S 15.628

    Gesamtschuldnerische Haftung der Erbengemeinschaft - Inanspruchnahme zu einem

    Die Antragstellerin ist Mitglied der Erbengemeinschaft und kann als Gesamtschuldnerin allein auf den gesamten Beitrag in Anspruch genommen werden (BVerfG, U.v. 24.5.1995 - 1 BvR 923/95 - juris; Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Kommentar, Stand: Juni 2015, Rn. 27.1.2).

    Er kann aus Gründen der Verwaltungspraktibilität bei Massengeschäften denjenigen auf den vollen Betrag in Anspruch nehmen, der ihm am geeignetsten erscheint (BVerfG, U.v. 24.5.1995 - 1 BvR 923/95 - juris).

    Diese Regelung bezweckt Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzugs und rechtfertigt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter dem bei Massengeschäften bedeutsamen Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität, weil eine Heranziehung aller Miteigentümer entsprechend ihren Bruchteilen mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden wäre (vgl. BVerfG, U.v. 24.5.1995 - 1 BvR 923/95 - juris).

  • VG Würzburg, 13.08.2015 - W 2 S 15.626

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Inanaspruchnahme zu einem Herstellungsbeitrag

    Die Antragstellerin ist Mitglied der Erbengemeinschaft und kann als Gesamtschuldnerin allein auf den gesamten Beitrag in Anspruch genommen werden (BVerfG, U. v. 24.5.1995 - 1 BvR 923/95 - juris; Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Kommentar, Stand: Juni 2015, Rn. 27.1.2).

    Er kann aus Gründen der Verwaltungspraktibilität bei Massengeschäften denjenigen auf den vollen Betrag in Anspruch nehmen, der ihm am geeignetsten erscheint (BVerfG, U. v. 24.5.1995 - 1 BvR 923/95 - juris).

    Diese Regelung bezweckt Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzugs und rechtfertigt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter dem bei Massengeschäften bedeutsamen Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität, weil eine Heranziehung aller Miteigentümer entsprechend ihren Bruchteilen mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden wäre (vgl. BVerfG, U. v. 24.5.1995 - 1 BvR 923/95 - juris).

  • VGH Bayern, 14.01.2008 - 6 CS 04.3182

    Erschließungsbeitragssache; Widerspruch einer Erbengemeinschaft; Rechtsstellung

    Diese Selbstständigkeit berechtigt den vom persönlich Beitragspflichtigen als Gesamtschuldner auf einen Ausgleich in Anspruch genommenen Miteigentümer, dem Ausgleichsanspruch gegenüber alle Einwendungen geltend zu machen, die ihm zugestanden hätten, wenn er unmittelbar vom Abgabengläubiger in Anspruch genommen worden wäre (BVerwG vom 13.3.1995 BayVBl 1995, 764/765; vgl. BVerfG vom 24.5.1995 BayVBl 1995, 592).
  • VG Koblenz, 23.06.2022 - 4 K 1045/21

    Wiederkehrender Beitrag für Verkehrsanlagen

    Der Beitragsgläubiger kann von mehreren Miteigentümern einen voll in Anspruch nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 1 BvR 923/95 -, juris, Rn. 3).
  • VGH Bayern, 12.07.2001 - 6 ZB 99.2974

    Erschließungsbeitragsrecht: Inanspruchnahme eines von mehreren Gesamtschuldnern

    Diese Regelung bezweckt Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzugs und rechtfertigt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter dem bei Massengeschäften bedeutsamen Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität, weil eine Heranziehung aller Miteigentümer entsprechend ihren Bruchteilen mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden wäre (BVerfG vom 24.5.1995, BayVBl 1995, 592 ).
  • VG Ansbach, 06.05.2008 - AN 1 K 07.01502

    Entwässerung/Herstellungsbeitrag; erstmals gültiges Satzungsrecht hinsichtlich

    Zum Auswahlermessen hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 24.5.1995, 1 BvR 923/95, BayVBl 1995, 1001 = NVwZ 1995, 1198) entschieden, dass der Beitragsgläubiger ermächtigt wird, unter mehreren Miteigentümern denjenigen auf den vollen Beitrag in Anspruch zu nehmen, der ihm für eine Heranziehung am geeignetsten erscheint.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.12.1995 - 2 BvR 1955/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,3844
BVerfG, 07.12.1995 - 2 BvR 1955/95 (https://dejure.org/1995,3844)
BVerfG, Entscheidung vom 07.12.1995 - 2 BvR 1955/95 (https://dejure.org/1995,3844)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Dezember 1995 - 2 BvR 1955/95 (https://dejure.org/1995,3844)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Überspannung der Anforderungen an die Anfertigung einer Rechtsbeschwerde

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsanwalt - Kanzlei - Sachbearbeiter - Rechtsmittelbegründung - Schriftsatz - Bevollmächtigung - Verantwortung - Inhalt - Zugang - Rechtsmittelbeschwerdegericht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 713
  • NStZ 1996, 321
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1995 - 2 BvR 1955/95
    Diese Zulässigkeitsanforderungen begegnen angesichts der mit ihnen verfolgten wichtigen rechtsstaatlichen Anliegen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 64, 135 [152 ff.]).
  • BGH, 22.01.1974 - 1 StR 586/73

    Strafbarkeit wegen versuchter Erpressung, Diebstahls, Betrugs in Tateinheit mit

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1995 - 2 BvR 1955/95
    Damit sollen die Rechtsmittelgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen Rechtsunkundiger bewahrt werden; zugleich soll damit vermieden werden, daß Rechtsmittel rechtsunkundiger Angeklagter schon von vorneherein an Formfehlern oder sonstigen Mängeln scheitern (vgl. BGHSt 25, 272 [273 f.]; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 42. Aufl., § 345 , Rn. 16).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1995 - 2 BvR 1955/95
    Dieser verbietet es, den Parteien den Zugang zu den ihnen in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (stRspr vgl. z.B. BVerfGE 69, 381 [385]; 88, 118 [123 ff.]).
  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1995 - 2 BvR 1955/95
    Dieser verbietet es, den Parteien den Zugang zu den ihnen in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (stRspr vgl. z.B. BVerfGE 69, 381 [385]; 88, 118 [123 ff.]).
  • BGH, 13.08.2014 - 2 StR 573/13

    Revision des Nebenklägers (Unterzeichnung der Revisionsbegründung durch anderen

    Zweck der Regelung ist es, die Sachgerechtigkeit der Revisionsbegründungsschrift zu gewährleisten und zwar im Interesse sowohl des Rechtsmittelführers, dessen Rechtsmittel nicht schon von vornherein an Formfehlern oder sonstigen Mängeln scheitern soll, wie auch der Rechtsmittelgerichte, die vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen Rechtsunkundiger bewahrt werden sollen (BGH, Urteil vom 22. Januar 1974 - 1 StR 586/73, BGHSt 25, 272, 273; BVerfG, NJW 1996, 713).

    Das Erfordernis, einen Schriftsatz zu verantworten, ist jedoch nicht gleichbedeutend mit dem Erfordernis, den Schriftsatz selbst zu verfassen (BVerfG, NJW 1996, 713).

    Vor diesem Hintergrund ist, wenn ein Rechtsanwalt als eigentlicher Sachbearbeiter eine Rechtsmittelbegründungsschrift entwirft und dann ein anderer - bevollmächtigter - Rechtsanwalt diesen Schriftsatz unterschreibt, regelmäßig davon auszugehen, dass letzterer sich den Inhalt des Schreibens zu eigen gemacht hat und dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernimmt (BVerfG, NJW 1996, 713; vgl. KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 345 Rn. 15).

    Dem Zweck des § 390 Abs. 2 StPO ist damit Genüge getan (zu § 345 Abs. 2 StPO: BVerfG, NJW 1996, 713).

    Ebenso wie der Rechtsanwalt, der den von einem anderen Rechtsanwalt verfassten Schriftsatz im eigenen Namen unterschreibt, sich den Inhalt des Schriftsatzes zu eigen macht und dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernimmt (vgl. BVerfG, NJW 1996, 713), ist nicht davon auszugehen, dass der "für" einen anderen Rechtsanwalt Unterzeichnende eine Revisionsbegründungsschrift ungeprüft unterschreibt.

    In diesem Sinne streitet auch der verfassungsrechtliche Anspruch des Betroffenen auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), der es verbietet, den Parteien den Zugang zu ihnen in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfG, NJW 1996, 713; OLG Köln, NZV 2006, 321, 322).

  • BVerfG, 07.12.2015 - 2 BvR 767/15

    Formwirksamkeit der Revisionsbegründungsschrift (Unterschrift eines mit dem

    Anderes kann nur gelten, wenn der Unterzeichner sich im Schriftsatz oder auch an anderer Stelle vom Inhalt distanziert oder sich sonst aus dem Inhalt der Schrift ergibt, dass der Anwalt die Verantwortung dafür nicht übernehmen kann oder will (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Dezember 1995 - 2 BvR 1955/95, NJW 1996, S. 713).
  • OLG Frankfurt, 01.08.2013 - 2 Ss OWi 565/13

    Zur Formunwirksamkeit der Rechtsmittelbegründung bei distanzierenden Zusätzen des

    In diesem Fall ist regelmäßig davon auszugehen, dass er sich den Inhalt des Schreibens zu eigen gemacht hat und dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernimmt (vgl. BVerfG, NJW 1996, 713).

    Ohnedies hat das Bundesverfassungsgericht den seit jeher geltenden Grundsatz aufgegriffen, dass sich die Mitwirkung des Rechtsanwalts nicht in bloßer Beurkundung erschöpfen darf (BVerfG, NJW 1996, 713; ferner BGH, NStZ-RR 2006, 84; BGHSt 25, 272, 273; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2000, 50).

  • OLG Köln, 21.10.2003 - Ss 410/03

    Umfang der Vollmacht zur Rechtsmitteleinlegung

    Das Erfordernis, den Schriftsatz zu verantworten, ist jedoch nicht gleichbedeutend mit dem Erfordernis, den Schriftsatz selbst zu verfassen (BVerfG NJW 1996, 713).
  • OLG Brandenburg, 17.03.2020 - 53 Ss OWi 684/19

    Anforderungen an den Nachweis des Zeitpunkts der Bevollmächtigung eines

    Ein Rechtsanwalt im Sinne des § 345 Abs. 2 StPO muss bei einem Gericht im Geltungsbereich der StPO zugelassen (vgl. dazu OLG Hamburg NJW 1962, 1689) und vor Ablauf der (Monats-) Frist des § 345 Abs. 1 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG zur Begründung der Rechtsbeschwerde von dem Betroffenen bevollmächtigt worden sein (vgl. BVerfG NJW 1996, 713; BGH NStZ 2001, 52; OLG Düsseldorf NJW 1993, 2002), wobei die Vollmacht auch noch später nachgewiesen bzw. eine Vollmachtsurkunde nachgereicht werden kann.
  • VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 30-IV-21
    Allerdings ist das Erfordernis, den Schriftsatz zu verantworten, nicht gleichbedeutend mit dem Erfordernis, den Schriftsatz selbst zu verfassen (BVerfG, Beschluss 7. Dezember 1995 - 2 BvR 1955/95 - juris Rn. 10; Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 2 BvR 767/15 - juris Rn. 22).
  • OLG Köln, 24.01.2006 - 83 Ss OWi 68/05

    Keine Verwerfung des Rechtsmittels bei Unterzeichnung der vom Verteidiger

    Vielmehr (so auch ausdrücklich BVerfG NJW 96, 713; auszugsweise abgedruckt auch bei Korte NStZ 96, 322) ist umgekehrt regelmäßig davon auszugehen, dass ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt, der den von einem anderen Rechtsanwalt als dem eigentlichen Sachbearbeiter verfassten Schriftsatz im eigenen Namen unterschreibt, sich den Inhalt des Schreibens zu Eigen gemacht hat und dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernimmt.
  • OLG Rostock, 25.09.2015 - 21 Ss OWi 148/15

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenverfahren: Übernahme der

    Dem ist Rechtsanwalt W. mit Schriftsatz vom 24.09.2015 unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1996, 713), des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13.08.2014 - 2 StR 573/13) und des Oberlandesgerichts Köln (NZV 2006, 321) entgegengetreten.
  • BSG, 07.10.2015 - B 5 RS 21/15 B
    Eine formgerechte Beschwerdebegründung fehlt schließlich auch deshalb, weil der zugelassene Prozessbevollmächtigte - anders als dies der Vertretungszwang iS des § 73 Abs. 4 S 1 SGG fordert - jedenfalls nicht die volle Verantwortung für ihren gesamten Inhalt übernommen hat (vgl BSG Beschluss vom 13.7.2012 - B 11 AL 117/11 B - Juris; BSG SozR 3-1500 § 166 Nr. 4 und SozR 1500 § 160 Nr. 44; BGH Beschluss vom 21.5.1954 - IV ZB 28/54 - JR 1954, 463), was der Senat den distanzierenden Formulierungen in der Beschwerdeschrift entnimmt (vgl dazu nur BVerfG Kammerbeschluss vom 7.12.1995 - 2 BvR 1955/95 - NJW 1996, 713), die sich größtenteils nur auf die (Rechts-)Meinung des Klägers und auf von ihm stammende Beanstandungen beziehen ("Nach Auffassung des Klägers ..."; "Der Kläger lässt insofern dazu vortragen ..."; "Daraus lässt sich nach Ansicht des Klägers klar ableiten ...").
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