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   BGH, 21.11.1995 - VI ZR 341/94   

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https://dejure.org/1995,271
BGH, 21.11.1995 - VI ZR 341/94 (https://dejure.org/1995,271)
BGH, Entscheidung vom 21.11.1995 - VI ZR 341/94 (https://dejure.org/1995,271)
BGH, Entscheidung vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94 (https://dejure.org/1995,271)
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Sechs Bauchoperationen

§ 823 Abs. 1 BGB, Arzthaftung: Aufklärungspflicht über Risiken, die erst in einer Nachfolgeoperation bestehen;

Befundsicherungspflicht, Beweislastumkehr bei ungeklärtem Verbleib von Behandlungsunterlagen;

§ 286 ZPO, Beweiswürdigung bei Vernehmung des angeblichen Schädigers als Zeugen

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286
    Arzthaftung: Zur Pflicht des Krankenhausträgers, daß über den Verbleib von Behandlungsunterlagen jederzeit Klarheit besteht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Krankenhaus verschlampt Röntgenbilder - Der Verlust darf im Prozess um Schmerzensgeld nicht zu Lasten des Patienten gehen

  • Universität des Saarlandes (Zusammenfassung)

    Verhältnis Arzt - Patient / Haftung: Verlust der Behandlungsunterlagen

  • pwg-seminare.de (Auszüge)

    Fehlen von Behandlungsunterlagen: Beweiserleichterung für Patienten

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 779
  • MDR 1996, 261
  • VersR 1996, 330
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.11.1993 - VI ZR 245/92

    Aufklärungspflicht des Arztes vor endonasalen Siebbeineingriffen

    Auszug aus BGH, 21.11.1995 - VI ZR 341/94
    Für die ärztliche Hinweispflicht kommt es nicht entscheidend auf einen bestimmten Grad der Komplikationsdichte, sondern maßgeblich darauf an, ob das in Frage stehende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet (vgl. Senatsurteil vom 2. November 1993 - VI ZR 245/92 - VersR 1994, 104 ff. m.w.N.).

    Danach handelt es sich bei der Bauchspeicheldrüsenentzündung um ein Risiko, auf das der Kläger schon vor der Operation vom 30. August 1984 hätte hingewiesen werden müssen; daran ändert sich nichts dadurch, daß dieses Risiko im Promille-Bereich liegt (vgl. Senatsurteil vom 2. November 1993 - VI ZR 245/92 - aaO. S. 106).

  • BGH, 03.02.1987 - VI ZR 56/86

    Beweiserleichterungen und Beweislastumkehr bei Unterlassen medizinisch gebotener

    Auszug aus BGH, 21.11.1995 - VI ZR 341/94
    Daraus folgt, daß der Kläger des Beweises seiner Behauptung, daß der Reststein auf den während der Operation gefertigten Röntgenaufnahmen erkennbar gewesen ist, enthoben ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 99, 391, 397 ff.).
  • BGH, 10.02.1987 - VI ZR 68/86

    Überprüfung der Diagnose eines in der Facharztausbildung stehenden Arztes;

    Auszug aus BGH, 21.11.1995 - VI ZR 341/94
    Entscheidend ist, ob das Unterlassen der Untersuchung mit dem Gallenwegendoskop eine Abweichung vom Standard eines Facharztes bedeutet hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1987 - VI ZR 68/86 - VersR 1987, 686, 687 m.w.N.).
  • BGH, 02.03.1993 - VI ZR 104/92

    Tatrichterliche Sachkunde zur Auswertung medizinischer Fachliteratur

    Auszug aus BGH, 21.11.1995 - VI ZR 341/94
    Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, den nach der vorliegenden Entscheidung noch offenen Fragen des Sachverhalts - insbesondere der in der Revisionserwiderung aufgestellten Behauptung, daß sich der Kläger auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht anders entschieden hätte (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1993 - VI ZR 104/92 - VersR 1993, 749, 750 m.w.N.), sowie der Behauptung der Beklagten, daß der Reststein während der Operation vom 30. August 1984 für den Operateur nicht erkennbar gewesen sei - nachzugehen.
  • BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03

    Zum Anscheinsbeweis für grob fahrlässigiges Verhalten des Karteninhabers bei

    Das Kreditinstitut wird zudem aus dem mit dem Karteninhaber bestehenden Girovertrag regelmäßig als verpflichtet anzusehen sein, sämtliche in seinem Besitz befindlichen technischen Aufzeichnungen, die die streitigen oder vorangegangene Auszahlungsvorgänge betreffen oder hierüber Aufschluß geben können, bis zur Klärung der Angelegenheit aufzuheben und dem Kontoinhaber gegebenenfalls auch zugänglich zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94, NJW 1996, 779, 780 f.).
  • BGH, 22.12.2010 - 3 StR 239/10

    Urteil im "Zitronensaftfall" aufgehoben

    Ähnliches gilt vor der Entfernung einer Gallenblase, bei der mit erhöhter Wahrscheinlichkeit eine Choledochusrevision vorzunehmen ist, die infolge der aggressiven Manipulation an den Gallenwegen in zwei Prozent der Fälle eine Entzündung der Bauchspeicheldrüse auslöst (BGH, Urteil vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94, NJW 1996, 779).
  • BGH, 30.09.2014 - VI ZR 443/13

    Arzthaftungsprozess: Erneute persönliche Anhörung des Patienten zur Frage des

    Risikostatistiken sind für das Maß der Aufklärung von nur geringem Wert (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2000 - VI ZR 48/99, BGHZ 144, 1, 5; vom 22. April 1980 - VI ZR 37/79, VersR 1981, 456, 457, und vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94, VersR 1996, 330, 331; BGH, Urteil vom 7. Juli 1994 - III ZR 52/93, BGHZ 126, 386, 389).

    Maßgebend ist vielmehr, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet (Senatsurteile vom 7. Februar 1984 - VI ZR 174/82, BGHZ 90, 103, 106 und vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94, aaO).

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