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   BVerwG, 12.07.1995 - 6 C 12.93   

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BVerwG, 12.07.1995 - 6 C 12.93 (https://dejure.org/1995,943)
BVerwG, Entscheidung vom 12.07.1995 - 6 C 12.93 (https://dejure.org/1995,943)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juli 1995 - 6 C 12.93 (https://dejure.org/1995,943)
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"atypische Leistungskonstellation"

§ 5d Abs. 4 DRiG, Voraussetzungen einer Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Richtergesetz - Prüfung - Gesamtnote - Gesamteindruck - Abweichung von der Gesamtnote - Gerichtliche Überprüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Notenbildung - Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 99, 74
  • NJW 1996, 942
  • NVwZ 1996, 599 (Ls.)
  • DVBl 1995, 1353
  • DVBl 1995, 1354
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1995 - 6 C 12.93
    Klarzustellen ist jedoch, daß auch die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe gerade im Prüfungswesen für prüfungsspezifische Wertungen - mit den sich daraus für die gerichtliche Kontrolle ergebenden Einschränkungen - grundsätzlich offen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34, 49/50 = NJW 1991, 2005).

    Für diese hat nicht nur das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Seebass, NVwZ 1985, 521, 525 ff.), sondern trotz seiner Tendenz, die gerichtliche Überprüfung von Prüfungsentscheidungen zugunsten des Prüflings im Rahmen des rechtlich Möglichen auszuweiten, auch das Bundesverfassungsgericht insbesondere in seinem Beschluß vom 17. April 1991 aaO. anerkannt, daß ihre rechtliche Steuerung und folglich auch ihre gerichtliche Kontrolle an Grenzen stößt: Den Prüfungsbehörden sei ein Wertungsspielraum zuzubilligen, weil Prüfer bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen müßten, die sie im Lauf ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt hätten und allgemein anwendeten; Prüfungsnoten dürften daher nicht isoliert gesehen werden, sondern seien in einem Bezugssystem zu finden, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflußt werde; außerdem müsse die Chancengleichheit in bezug auf die Gesamtheit vergleichbarer Prüflinge gewahrt werden.

    Diese sind gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich allein daraufhin, ob die Prüfer einen Verfahrensfehler begangen, anzuwendendes Recht verkannt oder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt haben und ob sie von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sind oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen; inhaltlich darf die Bewertung jedenfalls nicht willkürlich sein (vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. April 1991, aaO. S. 53/54; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, S. 307/308).

    Auch für die Abweichungsentscheidung gilt, daß die Leistungsanforderungen einer berufsbezogenen Prüfung und die Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen zu bewerten sind, keine ungeeigneten, unnötigen oder unzumutbaren Schranken aufrichten dürfen (vgl. BVerfGE 84, 34 ff., 45, 50/51).

  • BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 2.88

    Prüfungsausschuss - Beurteilungsvorrecht - Juristische Staatsprüfung -

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1995 - 6 C 12.93
    Das gilt grundsätzlich auch für die gemäß § 5 d Abs. 3 S. 1 DRiG dem Prüfungsorgan obliegende Beurteilung, ob eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 2.88 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 258 = DVBl 1989, 99).

    Richtig ist zwar, daß im allgemeinen die rechnerische Ermittlung der Gesamtnote ausschlaggebend ist und daß eine Abweichung davon aufgrund des Gesamteindrucks nur ausnahmsweise aus gewichtigen Gründen zulässig ist, die eine Korrektur der errechneten Gesamtnote erfordern (Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 2.88 - Buchholz aaO., S. 87).

    Hieraus haben der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zum Beispiel in dem angeführten Urteil vom 7. Oktober 1988, aaO., S. 87 und mit ihm die Obergerichte einschließlich des Berufungsgerichts gefolgert, daß eine Abweichung "sowohl nach oben als auch nach unten in Betracht kommt".

  • BVerwG, 21.10.1993 - 6 C 12.92

    Bestehen der Wiederholungsprüfung - Rechtswidrigkeit der ersten

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1995 - 6 C 12.93
    Diese sind gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich allein daraufhin, ob die Prüfer einen Verfahrensfehler begangen, anzuwendendes Recht verkannt oder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt haben und ob sie von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sind oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen; inhaltlich darf die Bewertung jedenfalls nicht willkürlich sein (vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. April 1991, aaO. S. 53/54; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, S. 307/308).
  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1995 - 6 C 12.93
    Im Hinblick auf das Erfordernis der Begründung von Prüfungsentscheidungen (vgl. dazu Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - Buchholz aaO. Nr. 307) bedarf jedenfalls eine für den Prüfling nachteilige Abweichung einer substantiierten, nachvollziehbaren Begründung.
  • BVerwG, 19.12.2001 - 6 C 14.01

    Abweichensklausel; Aktenvortrag; Bewertung von Prüfungsleistungen;

    So hat der zuständige Prüfungsausschuss das ihm für begrenzte Ausnahmefälle eingeräumte Ermessen (vgl. dazu Beschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 B 62.94 -, Urteil vom 12. Juli 1995 - BVerwG 6 C 12.93 - und Beschluss vom 11. Juli 1996 - BVerwG 6 B 22.96 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 340, 354 bzw. 369 jeweils m.w.N.) beispielsweise auch dann auszuüben, wenn schriftliche Arbeiten neu bewertet worden sind und die mündliche Prüfung nur noch in Gestalt der Niederschrift (§ 9 NJAVO) und der erzielten Noten gegenwärtig ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2008 - 14 A 3658/06

    Nachprüfbarkeit von berufsbezogenen Prüfungsentscheidungen; Voraussetzungen für

    BVerwG, Urteil vom 12.7.1995 - 6 C 12.93 -, BVerwGE 99, 74.

    Der Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 12.7.1995 - 6 C 12.93 -, a.a.O., führt in diesem Zusammenhang nicht weiter.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2017 - 6 B 14.16

    Anhebung der rechnerisch ermittelten Gesamtnote in der zweiten juristischen

    a) Die Vorschrift des § 5 d Abs. 4 Satz 1 DRiG setzt zunächst voraus, dass auf der Tatbestandsseite alle dort aufgeführten Merkmale erfüllt sind, ehe von der Ermächtigung zur Abweichung Gebrauch gemacht werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1995 - 6 C 12/93 - BVerwGE 99, 74, juris Rn. 15).

    Diese sind gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich allein darauf, ob die Prüfer einen Verfahrensfehler begangen, anzuwendendes Recht verkannt oder allgemeingültige Bewertungsmaßstabe verletzt haben und ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen; inhaltlich darf die Bewertung jedenfalls nicht willkürlich sein (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1995, a.a.O., Rn. 16 f.).

    Hieran ist das Prüfungsorgan ohne Rücksicht auf eigene Vorstellungen der Prüfer von der richtigen Gewichtung der unterschiedlichen Prüfungsleistungen gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1995, a.a.O., Rn. 19).

    Eine Verpflichtung zu einer substantiierten und nachvollziehbaren Begründung sieht das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls im Falle einer nach § 5 d Abs. 4 Satz 1 DRiG möglichen Abweichung von der rechnerischen Gesamtnote nach unten, da dies eine für den Prüfling belastende Maßnahme darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1995, a.a.O., juris Rn. 20).

  • VGH Hessen, 10.09.2008 - 8 UZ 1815/07

    Anhebung der rechnerisch ermittelten Gesamtnote aufgrund des Gesamteindrucks

    Dabei geht diese Regelung - wie auch die zugrunde liegende Vorschrift des § 5 d Abs. 4 Satz 1 DRiG - davon aus, dass die aus allen Einzelnoten entsprechend ihrer Gewichtung durch die Prüfungsordnung rechnerisch ermittelte Gesamtnote in aller Regel den Leistungsstand eines Prüflings zutreffend kennzeichnet, der Chancengleichheit durch die Gewichtung der verschiedenartigen Prüfungsleistungen weitestgehend Rechnung trägt und dass deshalb eine Abweichung davon nur ausnahmsweise aus gewichtigen Gründen zulässig ist, die eine Korrektur der errechneten Gesamtnote erfordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1995 - 6 C 12/93 - BVerwGE 99 S. 74 ff. = DVBl. 1995 S. 1353 ff. = juris Rdnrn. 16 ff.).

    Auch der vom Kläger benannte Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst in der "grundlegenden Entscheidung zur Hebung" vom 12. Juli 1995 (a.a.O.) die Frage der Begründung einer Hebungsentscheidung noch nicht behandelt und entschieden habe, begründet weder eine Klärungsbedürftigkeit dieser Frage noch eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2004 S. 6 des Beschlussabdrucks).

    Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich dieser Grundentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unter Berücksichtigung des dort begründeten Ausnahmecharakters einer Abweichung von der rechnerisch ermittelten, den Leistungsstand eines Prüflings in aller Regel zutreffend kennzeichnenden Gesamtnote sogar im Umkehrschluss entnehmen, dass das Festhalten an dieser Gesamtnote eher keiner substantiierten, nachvollziehbaren Begründung bedarf, weil dieses Erfordernis dort nur für eine nachteilige Abweichung nach unten aufgestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1995 a.a.O. juris Rdnr. 20), die in Hessen gesetzlich nicht vorgesehen ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.1997 - 22 A 1326/94

    Lösungsaufbau; Gerichliche Überprüfung; Rüge der Prüfer; Rechnerisch ermittelte

    Ob die dem Kläger am Prüfungstag und im Rahmen des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens gegebene Begründung des Prüfungsausschusses für das Absehen von einer Anhebung der Gesamtnote den an sie zu stellenden Anforderungen genügt (vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Urteil vom 12.07.1995 6 C 12.93 , Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 354, S. 85 [90]), kann offenbleiben.

    (Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.1995 6 C 12.93 , a.a.O., [S. 88].).

    (Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.1995 6 C 12.93 , a.a.O., [S. 91 f.].).

  • VG Braunschweig, 21.06.2000 - 6 A 109/99

    Beurteilungsspielraum; Bonus-malus-Regelung; Gleichheitssatz; juristische

    Sie setzt voraus, dass auf der Tatbestandsseite alle dort aufgeführten Merkmale erfüllt sind, ehe von der Ermächtigung zur Abweichung Gebrauch gemacht werden darf (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. vom 12.07.1995, BVerwGE 99, 74 m.w.N.).

    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist gerichtlich voll überprüfbar (BVerwG, Urt. vom 12.07.1995, aaO.; Nds. OVG Lüneburg, Urt. vom 15.07.1988, DVBl 1989, 112 m.w.N.).

    Ein sicheres Auftreten und gute Leistungen eines Prüflings in der mündlichen Prüfung bedingen noch nicht einen Korrekturbedarf hinsichtlich seiner schlechter benoteten Aufsichtsarbeiten (BVerwG, Urt. vom 12.07.1995, aaO.).

  • BVerwG, 11.07.1996 - 6 B 22.96

    Prüfungsrecht: Überprüfung des Zusatzpunktes bei Neubescheidung des

    Er sieht in der vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung außerdem eine Divergenz zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1992 und vom 24. Februar 1993 (a.a.O.) und vom 12. Juli 1995 (- BVerwG 6 C 12.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 354).

    Eine Abweichung von ihr ist nur ausnahmsweise zulässig und setzt voraus, daß diese Note nach dem vom Prüfling gewonnenen Gesamteindruck seinen Leistungsstand offensichtlich nicht richtig kennzeichnet und daher der Korrektur bedarf (vgl. Urteile vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 2.88 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 258 und vom 12. Juli 1995 - BVerwG 6 C 12.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 354).

  • BPatG, 09.01.2007 - 24 W (pat) 121/05

    Papaya

    BVerwGE 99, 74; 91, 211, 215 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2010 - 14 A 2648/08

    Beurteilung einer juristischen Prüfungsentscheidung des Prüfungsausschusses bei

    - 6 C 12.93 -, BVerwGE 99, 74 (77, 80).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1995 - 6 C 12.93 -, BVerwGE 99, 74 (78).

    So die Konstellation in der von der Klägerin angeführten Entscheidung BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1995 6 C 12.93 , BVerwGE 99, 74, (81 f.).

  • VG Braunschweig, 15.01.2003 - 6 A 383/00

    Aktenvortrag; Befragung; Beurteilungsspielraum; Bonus-Malus-Regelung;

    Sie setzt voraus, dass auf der Tatbestandsseite alle dort aufgeführten Merkmale erfüllt sind, ehe von der Ermächtigung zur Abweichung Gebrauch gemacht werden darf (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. vom 12.07.1995, BVerwGE 99, 74 m.w.N.).

    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist gerichtlich überprüfbar (BVerwG, Urt. vom 12.07.1995, aaO.; Nds. OVG Lüneburg, Urt. vom 15.07.1988, DVBl 1989, 112 m.w.N.).

    Ein sicheres Auftreten und gute Leistungen eines Prüflings in der mündlichen Prüfung bedingen noch nicht einen Korrekturbedarf hinsichtlich seiner schlechter benoteten Aufsichtsarbeiten (BVerwG, Urt. vom 12.07.1995, aaO.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2017 - 14 A 2330/16

    Bewertung von Prüfungsleistungen eines Prüflings i.R.d. zweiten juristischen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2014 - 14 A 206/14

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters i.R.d. Tätigkeit als Prüfer im ersten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2011 - 14 A 117/10

    Divergenzrüge muss den die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz

  • OVG Niedersachsen, 07.05.2007 - 2 LA 410/05

    Vorliegen eines Bewertungsfehlers bei der Korrektur einer Klausur für das

  • VG München, 10.06.2008 - M 16 K 07.5405

    Staatliche Prüfung für Hebammen

  • VGH Bayern, 23.10.2018 - 20 N 17.621

    Benutzungsgebühren - Abgelehnter Antrag

  • VG Karlsruhe, 20.01.2011 - 2 K 11/10

    Einheitliche Betriebsprämie; Rückforderung; Beihilfefähige Fläche;

  • OVG Niedersachsen, 08.05.2002 - 2 L 6330/96

    Laufbahnprüfung; Anspruch auf ein Überdenken; Bindung an Lösungshinweise;

  • VG Schwerin, 03.07.2012 - 3 A 492/07

    Recht der Hochschul- und Staatsprüfungen: Anfechtung der Ergebnisse des Ersten

  • VG Düsseldorf, 11.08.2006 - 15 K 1819/05
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2019 - 14 A 930/19

    Anfechtung einer Prüfungsentscheidung und Neubewertung einer Prüfungsleistung;

  • VGH Bayern, 24.06.2010 - 22 ZB 10.160

    Gesellenprüfung zum Dachdecker; Anspruch auf erneute Zulassung zur praktischen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2005 - 14 E 1206/05

    Antrag des Klägers auf Heraufsetzung des Streitwertes

  • BVerwG, 04.08.1997 - 6 B 44.97

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • VG Mainz, 13.10.2010 - 3 K 64/10

    Anhebung des rechnerischen Gesamtergebnisses in der Zweiten juristischen

  • OVG Berlin, 05.05.2003 - 4 S 12.03

    Anforderungen an einen einwandfreien Prüfungsablauf; Mißachten von

  • VG Schwerin, 23.02.2022 - 6 A 1950/13

    Recht der Hochschul- und Staatsprüfungen sowie der Anerkennung ausländischer

  • VG München, 29.07.2008 - M 16 K 07.5126
  • VG Köln, 22.07.2004 - 6 K 10341/02

    Erfolgsaussichten der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen im juristischen

  • VG Hannover, 29.05.2002 - 6 A 181/02

    Bescheidungsurteil; juristische Staatsprüfung; materielle Rechtskraft;

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Rechtsprechung
   AG Wolfratshausen, 30.10.1995 - B XIV 17/95   

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https://dejure.org/1995,10709
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AG Wolfratshausen, Entscheidung vom 30.10.1995 - B XIV 17/95 (https://dejure.org/1995,10709)
AG Wolfratshausen, Entscheidung vom 30. Oktober 1995 - B XIV 17/95 (https://dejure.org/1995,10709)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 942
  • NVwZ 1996, 624 (Ls.)
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