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   BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91, 2 BvR 588/92, 2 BvR 1585/93, 2 BvR 1661/93   

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BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91, 2 BvR 588/92, 2 BvR 1585/93, 2 BvR 1661/93 (https://dejure.org/1996,20)
BVerfG, Entscheidung vom 24.03.1996 - 2 BvR 616/91, 2 BvR 588/92, 2 BvR 1585/93, 2 BvR 1661/93 (https://dejure.org/1996,20)
BVerfG, Entscheidung vom 24. März 1996 - 2 BvR 616/91, 2 BvR 588/92, 2 BvR 1585/93, 2 BvR 1661/93 (https://dejure.org/1996,20)
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Fahrverbot II

§ 2 GG BußgeldkatalogV, Regelbeispiele, Indizwirkung, Verhältnismäßigkeitsprinzip

Volltextveröffentlichungen (4)

  • kanzlei-heskamp.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BKatV § 2; StVG §§ 25, 26 a
    Verhängung von Regelfahrverboten ist verfassungskonform L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verhängung eines Fahrverbots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Kammerentscheidung zur Verfassungsmäßigkeit von Fahrverboten:

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Die BKatV ist verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Pflichtverstöße - Konkretisierung - Indizwirkung von Regelbeispielen - Fahrverbot - Formelles Gesetz - Ermächtigungsrahmen - Schuldprinzip - Verhältnismäßigkeitsprinzip - Gesamtwürdigung - Sanktionsempfindlichkeit - Einzelfallwürdigung - Abweichung desTatbildes - ...

  • aerzteblatt.de (Rechtsprechungsübersicht)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1809
  • NVwZ 1996, 781 (Ls.)
  • NStZ 1996, 268
  • NStZ 1996, 391
  • NZV 1996, 284
  • VersR 1996, 1521
  • DVBl 1996, 1421
 
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Wird zitiert von ... (171)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 11/69

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91
    Das Fahrverbot sei nach den in BVerfGE 27, 36 (41 f.) aufgestellten Grundsätzen unverhältnismäßig.

    Dies stehe in Widerspruch zu BVerfGE 27, 36.

    bb) In der rechtzeitig eingelegten Verfassungsbeschwerde erachtet der Beschwerdeführer das Übermaßverbot für verletzt, weil die in BVerfGE 27, 36 aufgestellten Grundsätze mißachtet seien.

    Wenn die Bußgeldkatalog-Verordnung im Rahmen ganz bestimmter schwerwiegender Fälle das Fahrverbot als Regel ansehe und das Absehen davon als Ausnahme bestimme, so bedeute dies keine Abkehr, sondern lediglich eine Anpassung der in BVerfGE 27, 36 entwickelten Grundsätze an veränderte tatsächliche Umstände.

    Dieser hält unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats zu § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BKatV (vgl. BGHSt 38, 106 ff., 38, 125 ff.; 38, 231 ff.) die genannten Regelungen für verfassungsgemäß; sie verstießen insbesondere nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ließen sich in Einklang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1969 (BVerfGE 27, 36 [42 f.]) bringen.

    Die Vorschrift stehe nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1969 (BVerfGE 27, 36).

    Danach könne eine einmalige Zuwiderhandlung dann zum Anlaß für die Anordnung eines Fahrverbots genommen werden, "wenn sich der Betroffene besonders verantwortungslos verhalten hat" (BVerfGE 27, 36 [42 f.]).

    Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluß vom 16. Juli 1969 - 2 BvL 11/69 - (BVerfGE 27, 36) entschieden, daß § 25 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

    Der gesetzlichen Umschreibung der Voraussetzungen, unter denen ein Fahrverbot verhängt werden darf, entnahm der Senat, daß - entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - ein Fahrverbot in aller Regel erst bei wiederholter hartnäckiger Mißachtung der Verkehrsvorschriften zur Anwendung gebracht werden könne und daß eine einmalige Zuwiderhandlung nur dann zum Anlaß für die Anordnung eines Fahrverbots genommen werden dürfe, wenn sich der Betroffene besonders verantwortungslos verhalten habe (vgl. BVerfGE 27, 36 [42 f.]).

    Es war ihnen unbenommen, der Vorbewertung durch den Verordnungsgeber zu folgen, der bei einer solchen Verhaltensweise - verfassungsrechtlich unbedenklich - von einem in objektiver wie subjektiver Hinsicht besonders verantwortungslosen Verhalten (vgl. BVerfGE 27, 36 [42 f.]) ausgegangen ist.

    Es war den Fachgerichten von Verfassungs wegen unbenommen, daraus eine hartnäckige Mißachtung von Verkehrsvorschriften - zu entnehmen, bei der das Fahrverbot regelmäßig zur Anwendung gebracht werden kann (vgl. BVerfGE 27, 36 [42]).

  • BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91
    Der davon abweichenden neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 38, 125 ff.; 38, 231 ff.) und einiger Oberlandesgerichte (vgl. OLG Celle, NdsRpfl. 1991, 118 f.), könne nicht gefolgt werden.

    Der ausdrücklichen Feststellung, daß der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg auch nicht mit einer erhöhten Geldbuße erreicht werden könne, bedürfe es nicht, solange keine Anhaltspunkte für ein Abweichen von der Regel vorlägen (BGH, NJW 1992, 13; DAR 1992, 69 ff.).

    Durch diese Ermächtigung hat der Gesetzgeber es dem Verordnungsgeber ermöglicht, bestimmte Fälle grober oder beharrlicher Verkehrsverstöße gemäß § 25 StVG generalisierend zu umschreiben und in der Weise vorzubewerten, daß ein Fahrverbot als angemessen erscheine (vgl. BGHSt 38, 125 [130]).

    Dem Übermaßverbot wird ebenso wie dem Schuldgrundsatz in der Auslegung von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BKatV durch den Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 38, 125 [134, 136]; BGHSt 38, 231 [235, 236]) ausreichend Rechnung getragen.

  • BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91
    Der davon abweichenden neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 38, 125 ff.; 38, 231 ff.) und einiger Oberlandesgerichte (vgl. OLG Celle, NdsRpfl. 1991, 118 f.), könne nicht gefolgt werden.

    Dieser hält unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats zu § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BKatV (vgl. BGHSt 38, 106 ff., 38, 125 ff.; 38, 231 ff.) die genannten Regelungen für verfassungsgemäß; sie verstießen insbesondere nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ließen sich in Einklang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1969 (BVerfGE 27, 36 [42 f.]) bringen.

    Dem Übermaßverbot wird ebenso wie dem Schuldgrundsatz in der Auslegung von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BKatV durch den Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 38, 125 [134, 136]; BGHSt 38, 231 [235, 236]) ausreichend Rechnung getragen.

  • BVerfG - 2 BvR 1661/93 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91
    d) 2 BvR 1661/93.

    d) Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat zu den Verfassungsbeschwerden 2 BvR 616/91 und 2 BvR 1661/93 die Stellungnahmen des Vorsitzenden des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs übermittelt.

    d) 2 BvR 1661/93.

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91
    Weder die verschiedenartige Strafenpraxis verschiedener Gerichte stellt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG dar (vgl. BVerfGE 1, 332 [345]; 75, 329 [347]; stRspr) noch die abweichende Auslegung derselben Norm durch verschiedene Gerichte (vgl. BVerfGE 78, 123 [126]; 87, 273 [278]).
  • BVerfG, 13.06.1952 - 1 BvR 137/52

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vollstreckung eines sowjetzonalen

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91
    Weder die verschiedenartige Strafenpraxis verschiedener Gerichte stellt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG dar (vgl. BVerfGE 1, 332 [345]; 75, 329 [347]; stRspr) noch die abweichende Auslegung derselben Norm durch verschiedene Gerichte (vgl. BVerfGE 78, 123 [126]; 87, 273 [278]).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91
    Es handelt sich insoweit um ein typisierendes Vorgehen, das angesichts des Ausmaßes des Straßenverkehrs und der massenhaften Verkehrsübertretungen sich als sinnvoll erweist, wie auch sonst typisierende Regelungen bei der Ordnung von Massenerscheinungen als notwendig anerkannt sind (vgl. BVerfGE 81, 228 [237]; stRspr).
  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 669/87

    Grundsätze des fairen Verfahrens bei unleserlicher Unterschrift des

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91
    Weder die verschiedenartige Strafenpraxis verschiedener Gerichte stellt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG dar (vgl. BVerfGE 1, 332 [345]; 75, 329 [347]; stRspr) noch die abweichende Auslegung derselben Norm durch verschiedene Gerichte (vgl. BVerfGE 78, 123 [126]; 87, 273 [278]).
  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91
    Der Grundrechtsschutz würde sonst in unzumutbarer Weise verkürzt (vgl. BVerfGE 9, 89 [93 f.]; 81, 138 [141]).
  • BGH, 05.11.1991 - 4 StR 350/91

    Umfang der Feststellungen bei der Verhängung eines Fahrverbots bei erstmaliger

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91
    Dieser hält unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats zu § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BKatV (vgl. BGHSt 38, 106 ff., 38, 125 ff.; 38, 231 ff.) die genannten Regelungen für verfassungsgemäß; sie verstießen insbesondere nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ließen sich in Einklang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1969 (BVerfGE 27, 36 [42 f.]) bringen.
  • BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 34/81

    Verfassungsmäßigkeit von § 186c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 AFG

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

  • BGH, 04.05.1970 - AnwSt (R) 6/69

    Beschwer im ehrengerichtlichen Verfahren gegen einen Rechtsanwalt

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

  • BVerfG, 10.02.1995 - 2 BvR 2139/94

    Auswirkungen der Verhängung eines Fahrverbots auf die Existenz eines Unternehmens

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18

    Zugang zu Rohmessdaten im Bußgeldverfahren: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

    Das Bußgeldverfahren als solches ist gerade im Hinblick auf seine vorrangige Bedeutung für die Massenverfahren des täglichen Lebens (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 1996 - 2 BvR 616/91 -, juris, Rn. 47) auf eine Vereinfachung des Verfahrensgangs und eine schnelle Erledigung ausgerichtet (vgl. BGHSt 39, 291 ; 41, 376 ; 43, 22 ; 46, 358 ; BTDrucks 13/5418, S. 7; Rothfuß, DAR 2016, S. 257; Seitz/Bauer, in: Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, Vor § 71 Rn. 1).
  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 638/96

    Voraussetzungen der Anordnung eines Fahrverbots bei einer auf Fahrlässigkeit

    Eine grobe Pflichtverletzung kann ihm nur vorgehalten werden, wenn seine wegen ihrer Gefährlichkeit objektiv schwerwiegende Zuwiderhandlung subjektiv auf groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgeht (BVerfG DAR 1996, 196, 197; BayObLG NZV 1990, 401; 1994, 370; OLG Saarbrücken NZV 1993, 38, 39; Geppert DAR 1997, 260, 263; Hentschel in Festschrift für Salger, 1995, S. 471, 472 f.; ders. in Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 34. Aufl. § 25 StVG Rdn. 14; Deutscher NZV 1997, 20; aA OLG Düsseldorf DAR 1992, 271).

    Im Hinblick darauf gebieten es schließlich auch das verfassungsrechtliche Übermaßverbot und der Schuldgrundsatz, den Begriff der groben Pflichtverletzung dahin auszulegen, daß nur Verhaltensweisen erfaßt werden, die auch subjektiv als besonders verantwortungslos gewertet werden können (vgl. auch BVerfGE 27, 36, 42; DAR 1996, 196, 197).

    Die Bußgeldkatalogverordnung befreit die Bußgeldstellen und Gerichte nicht von der Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung; sie schränkt nur den Begründungsaufwand ein (BVerfG DAR 1996, 196, 198; BGHSt 38, 125, 136; Geppert aaO S. 263; Jagusch/Hentschel aaO § 25 Rdn. 15b).

  • OLG Hamm, 20.08.2015 - 5 RVs 102/15

    Unfall mit Todesfolge - kann bei einem erheblichen Mitverschulden des

    Der sog. qualifizierte Rotlichtverstoß (länger als 1 Sekunde Rot) ist bereits durch § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. Nr. 132.3 als grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG normativ vorbewertet (vgl. auch BVerfG, NJW 1996, 1809, 1810).
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