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   BVerfG, 07.05.1997 - 1 BvR 296/94   

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https://dejure.org/1997,128
BVerfG, 07.05.1997 - 1 BvR 296/94 (https://dejure.org/1997,128)
BVerfG, Entscheidung vom 07.05.1997 - 1 BvR 296/94 (https://dejure.org/1997,128)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 (https://dejure.org/1997,128)
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Erfolgreiche Revision unter Ablehnung von Prozeßkostenhilfe

Art. 3 GG, § 114 ZPO, im Prozeßkostenhilfeverfahren ist eine eng begrenzte Beweisantizipation verfassungsrechtlich zulässig, ein Rechtsmittelgericht darf PKH verweigern, wenn das Rechtsmittel selbst zwar erfolgreich ist (hier: wegen eines Verfahrensfehlers), in der Sache jedoch die Klage voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsrechtliche Anforderungen aus GG Art 3 Abs 1 iVm GG Art 20 Abs 3 an die Auslegung und Anwendung von ZPO § 114 Abs 1 für die Revisionsinstanz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozesskostenhilfe: verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung in der Revisionsinstanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2745
 
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Wird zitiert von ... (286)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1997 - 1 BvR 296/94
    Welche Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip an die Auslegung und Anwendung von § 114 Satz 1 ZPO zu stellen sind, hat das Bundesverfassungsgericht zuletzt in BVerfGE 81, 347 [356 ff.] entschieden.

    Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 81, 347 [356]).

    Dabei ist verfassungsrechtlich keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten geboten, sondern nur eine weitgehende Angleichung (vgl. BVerfGE 22, 83 [86]; - 63, 380 [394 f.]; - 81, 347 [357]).

    Die Prozeßkostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfGE 81, 347 [357]).

    Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch den Zweck der Prozeßkostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt (BVerfGE 81, 347 [358]).

  • BVerfG, 02.02.1993 - 1 BvR 1697/91

    Maßstab der Prüfung der Erfolgsaussicht im Prozeßkostenhilfeverfahren bei

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1997 - 1 BvR 296/94
    Die Annahme der Fachgerichte, daß eine Beweisantizipation im Prozeßkostenhilfeverfahren in eng begrenztem Rahmen zulässig ist, hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach unbeanstandet gelassen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ 1987, S. 786; BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, FamRZ 1993, S. 664 f.).

    Dabei prüft das Bundesverfassungsgericht lediglich, ob konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, FamRZ 1993, S. 664 f.).

  • BGH, 14.12.1993 - VI ZR 235/92

    Prüfung der Erfolgsaussicht in der Rechtsmittelinstanz

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1997 - 1 BvR 296/94
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Z ..., vertreten durch den Betreuer, Herrn Z ... - gegen den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92 - hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Seidl, den Richter Grimm und die Richterin Haas gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Mai 1997 einstimmig beschlossen:.

    Eine nach Zustellung des Revisionsurteils eingelegte Gegenvorstellung hat er mit dem durch die Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluß (NJW 1994, S. 1160 f.) zurückgewiesen.

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1997 - 1 BvR 296/94
    Dabei ist verfassungsrechtlich keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten geboten, sondern nur eine weitgehende Angleichung (vgl. BVerfGE 22, 83 [86]; - 63, 380 [394 f.]; - 81, 347 [357]).
  • BVerfG, 06.06.1967 - 1 BvR 282/65

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach vorangegangenem

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1997 - 1 BvR 296/94
    Dabei ist verfassungsrechtlich keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten geboten, sondern nur eine weitgehende Angleichung (vgl. BVerfGE 22, 83 [86]; - 63, 380 [394 f.]; - 81, 347 [357]).
  • BVerfG, 23.01.1986 - 2 BvR 25/86

    Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussicht der Klage - Weitere Beweiserhebung -

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1997 - 1 BvR 296/94
    Die Annahme der Fachgerichte, daß eine Beweisantizipation im Prozeßkostenhilfeverfahren in eng begrenztem Rahmen zulässig ist, hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach unbeanstandet gelassen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ 1987, S. 786; BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, FamRZ 1993, S. 664 f.).
  • BGH, 12.10.1993 - VI ZR 23/93

    Zulässigkeit einer Plakataktion gegen die FCKW-Produktion deutscher Unternehmen

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1997 - 1 BvR 296/94
    e) Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben (NJW 1994, S. 124 ff.).
  • BVerfG, 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07

    Gebot der Rechtschutzgleichheit; Auslegung und Anwendung der Vorschriften über

    Eine Beweisantizipation im Prozesskostenverfahren ist nur in eng begrenztem Rahmen zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, S. 2745 ).
  • BGH, 20.12.2006 - XII ZB 118/03

    Honorierung anwaltsspezifischer Dienste des zum Berufsbetreuer bestellten

    Das Prinzip der Rechtsgleichheit verlangt indessen keine vollständige Gleichstellung von bemittelten und unbemittelten Personen, so dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, unbemittelten Personen den Zugang zu den Gerichten auch dann zu ermöglichen, wenn die von ihnen beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht oder mutwillig im Sinne des § 114 ZPO erscheint (BVerfGE 81, 347, 357 f.; BVerfG NJW 1997, 2745).
  • BVerfG, 28.01.2013 - 1 BvR 274/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für

    Eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist nur in eng begrenztem Rahmen zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, 2745 , Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, S. 1060 ).
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