Rechtsprechung
   BVerfG, 24.06.1996 - 2 BvR 2137/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,1445
BVerfG, 24.06.1996 - 2 BvR 2137/95 (https://dejure.org/1996,1445)
BVerfG, Entscheidung vom 24.06.1996 - 2 BvR 2137/95 (https://dejure.org/1996,1445)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95 (https://dejure.org/1996,1445)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,1445) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

"Schreibtischtäter"

§ 119 Abs. 3 StPO, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Briefverkehr mit Lebensgefährten, Schmähung der Anstalt im allgemeinen, Unzulässigkeit des Anhalten eines Briefes an nahe Angehörige

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anhalten eines Briefes eines Untersuchungsgefangenen mit beleidigendem Inhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Äußerung - Strafvollzug - Brief - Untersuchungsgefangene - Eheähnliche Beziehung - Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 185
  • NStZ 1996, 509
  • StV 1997, 256
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Kontrolle des Briefverkehrs von

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1996 - 2 BvR 2137/95
    Wie der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts aber bereits ebenfalls entschieden hat, muß der die Briefkontrolle ausübende Richter berücksichtigen, daß bei einer den Grundrechten und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragenden Auslegung von § 119 Abs. 3 StPO Beschränkungen gegenüber Untersuchungsgefangenen nur dann zulässig sind, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Störung der Anstaltsordnung vorliegen (BVerfGE 35, 5 [10]; 42, 234 [236]; 57, 170 [177]).

    Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 57, 170 [177 f.]; ständ. Rechtspr.).

    Dies hat der Zweite Senat bereits wiederholt für den Briefverkehr zwischen Ehegatten (BVerfGE 35, 35 ; 42, 234) und Eltern und Kindern (BVerfGE 57, 170 ) anerkannt.

    Die allgemeinen Schmähungen gehen nicht über das hinaus, was ein den Postverkehr kontrollierender Richter an Unmutsäußerungen hinzunehmen hat, wenn er Briefe zwischen Ehegatten oder Kindern und Eltern prüft (vgl. nur etwa die Äußerungen, die den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 35, 35 ; 42, 234; 57, 170 zugrunde liegen).

    c) Läßt sich mithin nicht behaupten, daß der Beschwerdeführer durch die Abfassung und Absendung des Briefes an Frau S. eine Straftat begehe und daß bereits dadurch die Ordnung in der Anstalt gefährdet sein könne, so sind auch sonstige konkrete Anhaltspunkte, die eine reale Gefährdung der Anstaltsordnung begründen könnten (vgl. BVerfGE 57, 170 [177]), weder festgestellt noch ersichtlich.

  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1689/88

    Briefüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1996 - 2 BvR 2137/95
    Solche Äußerungen nehmen an dem Schutz der Privatsphäre des Briefschreibers teil, welcher aus dem in Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 90, 255 [260]).

    Gleichwohl verdienen sie als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung den Schutz des Grundrechts (BVerfGE 90, 255 [260]).

    Über den Kreis des durch Art. 6 Abs. 1 GG verstärkten Persönlichkeitsschutzes hinaus gilt gleiches, wie durch den Beschluß des Ersten Senats vom 26. April 1994 festgestellt worden ist, auch für die briefliche Kommunikation innerhalb ähnlicher enger Vertrauensverhältnisse (vgl. BVerfGE 90, 255 [262]).

    Der Ermittlungsrichter stellt damit einen Sachverhalt fest, bei dem er einen Brief, wenn er Schmähungen enthält, nur aufgrund eines vom Ersten Senat umrissenen besonderen Sachverhalts (vgl. BVerfGE 90, 255 [262]) anhalten kann.

  • BVerfG, 11.04.1973 - 2 BvR 701/72

    Untersuchungsgefangene

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1996 - 2 BvR 2137/95
    Auch kann der Briefverkehr eines Untersuchungsgefangenen der richterlichen Kontrolle unterworfen wer den, um eine Gefährdung der in § 119 Abs. 3 StPO bezeichneten öffentlichen Interessen zu verhindern (BVerfGE 35, 35 [39 f.]).

    aa) Die Rechtsprechung beider Senate des Bundesverfassungsgerichts stimmt darin überein, daß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dem Einzelnen eine Privatsphäre garantiert, deren Schutz auch die vertrauliche Kommunikation umfaßt (vgl. BVerfGE 35, 35 [39]).

    Dies hat der Zweite Senat bereits wiederholt für den Briefverkehr zwischen Ehegatten (BVerfGE 35, 35 ; 42, 234) und Eltern und Kindern (BVerfGE 57, 170 ) anerkannt.

    Die allgemeinen Schmähungen gehen nicht über das hinaus, was ein den Postverkehr kontrollierender Richter an Unmutsäußerungen hinzunehmen hat, wenn er Briefe zwischen Ehegatten oder Kindern und Eltern prüft (vgl. nur etwa die Äußerungen, die den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 35, 35 ; 42, 234; 57, 170 zugrunde liegen).

  • BVerfG, 16.06.1976 - 2 BvR 97/76

    Meinungsfreiheit im Bereich ehelicher Privatsphäre und Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1996 - 2 BvR 2137/95
    Wie der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts aber bereits ebenfalls entschieden hat, muß der die Briefkontrolle ausübende Richter berücksichtigen, daß bei einer den Grundrechten und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragenden Auslegung von § 119 Abs. 3 StPO Beschränkungen gegenüber Untersuchungsgefangenen nur dann zulässig sind, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Störung der Anstaltsordnung vorliegen (BVerfGE 35, 5 [10]; 42, 234 [236]; 57, 170 [177]).

    Dies hat der Zweite Senat bereits wiederholt für den Briefverkehr zwischen Ehegatten (BVerfGE 35, 35 ; 42, 234) und Eltern und Kindern (BVerfGE 57, 170 ) anerkannt.

    Die allgemeinen Schmähungen gehen nicht über das hinaus, was ein den Postverkehr kontrollierender Richter an Unmutsäußerungen hinzunehmen hat, wenn er Briefe zwischen Ehegatten oder Kindern und Eltern prüft (vgl. nur etwa die Äußerungen, die den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 35, 35 ; 42, 234; 57, 170 zugrunde liegen).

  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1996 - 2 BvR 2137/95
    Der Beschwerdeführer kann sich aber auf ein fortwirkendes Rechtsschutzbedürfnis berufen (vgl. BVerfGE 81, 138 [140]; 89, 315 [322]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1996 - 2 BvR 2137/95
    Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 57, 170 [177 f.]; ständ. Rechtspr.).
  • BVerfG, 08.12.1993 - 2 BvR 736/90

    Trennscheibe

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1996 - 2 BvR 2137/95
    Der Beschwerdeführer kann sich aber auf ein fortwirkendes Rechtsschutzbedürfnis berufen (vgl. BVerfGE 81, 138 [140]; 89, 315 [322]).
  • BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 664/72

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beschränkungen für

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1996 - 2 BvR 2137/95
    Wie der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts aber bereits ebenfalls entschieden hat, muß der die Briefkontrolle ausübende Richter berücksichtigen, daß bei einer den Grundrechten und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragenden Auslegung von § 119 Abs. 3 StPO Beschränkungen gegenüber Untersuchungsgefangenen nur dann zulässig sind, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Störung der Anstaltsordnung vorliegen (BVerfGE 35, 5 [10]; 42, 234 [236]; 57, 170 [177]).
  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01

    Außerordentliche fristlose Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren

    Auch ist die Nichtberücksichtigung vertraulicher Äußerungen letztlich durch die Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) geboten, weil eine vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre als Ausdruck der Persönlichkeit besonders geschützt ist (BVerfG 24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95 - NJW 1997, 185, 186; Senat 17. Februar 2000 - 2 AZR 927/98 - nv.).

    Dies gilt umso mehr, wenn eine Mitteilung an eine - vermeintliche - Vertrauensperson gerichtet wird, um einen Dritten zu treffen (BVerfG 24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95 - aaO).

  • BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvR 2118/01

    Dolmetscherkosten im Strafverfahren

    Grundsätzlich ist zudem das Recht auf unüberwachten und unkontrollierten Briefverkehr zu gewährleisten (zu Art. 2 Abs. 1: vgl. BVerfGE 35, 35 ; 35, 311 ; 57, 170 ; zu Art. 10 Abs. 1 GG bei der Kontrolle ausgehender Briefe: BVerfGE 33, 1 ; zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG: BVerfGE 33, 1 ; 42, 234 ), und schließlich ist, soweit der Briefverkehr - wie hier - den familiären Kontakt betrifft, Art. 6 Abs. 1 GG berührt (vgl. BVerfGE 57, 170 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95 -, NJW 1997, S. 185).
  • BAG, 17.02.2000 - 2 AZR 927/98

    Fristlose Kündigung wegen herabsetzender Äußerungen des Arbeitnehmers über den

    Die Nichtberücksichtigung vertraulicher Äußerungen wird letztlich durch die Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) geboten, das die vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre als Ausdruck der Persönlichkeit besonders schützt, solange der Betroffene die Vertraulichkeit nicht selbst aufhebt (BVerfG 26. April 1994 - 1 BvR 1968/88 - BVerfGE 90, 255; BVerfG 24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95 - NJW 1997, 185 zu II 2 b aa der Gründe).
  • BVerfG, 10.01.2008 - 2 BvR 1229/07

    Tägliche Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung im Haftraum eines

    Je weniger konkret die Gefährdung der Ordnung in der Anstalt ist, desto größeres Gewicht kommt der Handlungsfreiheit des Untersuchungsgefangenen zu und desto zurückhaltender muss der Richter bei grundrechtlichen Eingriffen sein (vgl. BVerfGE 57, 170 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95 -, NStZ 1996, S. 509 ).
  • VerfGH Berlin, 16.11.2010 - VerfGH 115/10

    Teils unzulässige, teils wegen Verletzung des Grundrechts auf Schutz der

    Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der Ermächtigung, die Telekommunikation abzubrechen, Briefe und Pakete anzuhalten, Besuche zu überwachen und diese vorzeitig zu beenden, hat die Anordnung zu einem Eingriff in das durch Art. 7 i. V. m. Art. 6 VvB verbürgte Recht des Beschwerdeführers auf Schutz seiner Privatsphäre geführt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 1997, 185 und StV 2010, 142 f.; BVerfGE 35, 35 ; 57, 170 ).

    Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, genügt nicht (vgl. BVerfG, StV 1993, 592 f., NStZ 1996, 613 f., NJW 1997, 185 und StV 2009, 253 ; KG, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 AR 960/00 - 4 Ws 23 und 24/01 -, juris Rn. 2 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 Ws 46/10 -, juris Rn. 42 ff.; König, NStZ 2010, 185 ; Michalke, NJW 2010, 17 ).

  • LAG Hamm, 28.04.2017 - 1 Sa 1296/16

    Vorbeugende Unterlassungsansprüche unter Mitgliedern des Betriebsrats wegen

    Auch mag ein solcher Vertraulichkeitsschutz letztlich durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Erklärenden seinerseits geboten sein, weil eine vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre als Ausdruck der Persönlichkeit besonders geschützt ist (BVerfG 24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95 - NJW 1997, 185, 186; BAG 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01; 17. Februar 2000 - 2 AZR 927/98).

    Das gilt insbesondere dann, wenn eine Mitteilung an eine vermeintliche Vertrauensperson gerichtet wird, um letztlich einen Dritten damit zu treffen (BAG 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01; BVerfG 24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95).

  • OLG Hamburg, 12.07.2022 - 1 Ws 27/22

    Untersuchungshaft: Rechtmäßigkeit einer coronabedingten 23-stündiger Einsperrung

    a) Ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährleistung des in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten effektiven Rechtsschutzes im Falle bereits erledigter Maßnahmen jedenfalls auch dann anerkannt, wenn es sich dabei um tiefgreifende Grundrechtseingriffe handelt und der Betroffene wegen der typischerweise kurzen Dauer des Eingriffs keine gerichtliche Entscheidung erlangen konnte (BVerfG, Beschl. v. 17.10.2012, 2 BvR 736/11; Beschl. v. 07.03.2012 - 2 BvR 988/10, BVerfGK 19, 326, 331 = NJW 2012, 2790, Rn. 27; Urt. v. 27.02.2007 - 1 BvR 538, 538/06, 1 BvR 2045/06 - BVerfGE 117, 244, 268; Urt. v. 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04; 2 BvR 2402/04 -, Rn. 31 juris ; Beschl. v. 30.04.1997 - 2 BvR 817/90, 2 BvR 728/92, 2 BvR 802/95, 2 BvR 1065/95 - BVerfGE 96, 27, 40; Beschl. v. 24.06.1996 - 2 BvR 2137/95 -, Rn. 21 juris ; OLG Hamburg, Beschl. v. 20.08.2019 - 2 Ws 85/19 -, NStZ 20, 311; Beschl. v. 15.02.2017 - 2 Ws 32/17 -).
  • OLG Hamm, 13.01.2009 - 2 Ws 388/08

    Briefe; Beschlagnahme; Rechtsmittel; nachträglicher Rechtsschutz

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dies zum einen für Fälle tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe anerkannt, wenn sich die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren kaum erlangen kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95 -, zitiert nach juris Rn. 21; NJW 1997, 2163; Urteil vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1673/04; 2 BvR 2402/04 -, zitiert nach juris Rn. 31; im Anschluss daran vergleiche zum Beispiel: OLG Rostock, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 2 Ws 8/02 -, zitiert nach juris Rn. 13).

    Vielmehr ist ein solches darüber hinaus für die Fälle anerkannt, in denen ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (BVerfG, Urteil vom 31. Mai 2005 - 2 BvR 1673/04, 2 BvR 2402/04 -, zitiert nach juris Rn. 32; Beschluss vom 03. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, zitiert nach juris Rn. 27; Beschluss vom 05. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00, 2 BvR 1777/00 -, zitiert nach juris Rn. 35; Beschluss vom 24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95 -, zitiert nach juris Rn. 21 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • OLG Hamm, 30.03.2009 - 2 Ws 84/09

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen die Ablehnung der bedingten

    Auch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, für den das Bundesverfassungsgericht unter anderem ebenfalls ein fortwirkendes Rechtschutzinteresse trotz prozessualer Überholung angenommen hat (BVerfG, Urteil vom 31. Mai 2005 - 2 BvR 1673/04, 2 BvR 2402/04 -, zitiert nach juris Rn. 32; Beschluss vom 03. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, zitiert nach juris Rn. 27; Beschluss vom 05. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00, 2 BvR 1777/00 -, zitiert nach juris Rn. 35; Beschluss vom 24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95 -, zitiert nach juris Rn. 21 - jeweils m. w. N.), ergibt sich nichts anderes.
  • OLG Hamburg, 20.06.2022 - 1 Ws 16/22

    Coronapandemie und JVA: Dreiundzwanzigstündige Einsperrung im Haftraum für zwei

    a) Ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährleistung des in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten effektiven Rechtsschutzes im Falle bereits erledigter Maßnahmen jedenfalls auch dann anerkannt, wenn es sich dabei um tiefgreifende Grundrechtseingriffe handelt und der Betroffene wegen der typischerweise kurzen Dauer des Eingriffs keine gerichtliche Entscheidung erlangen konnte (BVerfG, Beschluss vom 17.10.2012, 2 BvR 736/11; Beschl. v. 07.03.2012 - 2 BvR 988/10, BVerfGK 19, 326, 331 = NJW 2012, 2790, Rn. 27; Urt. v. 27.02.2007 - 1 BvR 538, 538/06, 1 BvR 2045/06 - BVerfGE 117, 244, 268; Urt. vom 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04; 2 BvR 2402/04 -, Rn. 31 juris ; Beschl. v. 30.04.1997 - 2 BvR 817/90, 2 BvR 728/92, 2 BvR 802/95, 2 BvR 1065/95 - BVerfGE 96, 27, 40; Beschl. vom 24.06.1996 - 2 BvR 2137/95 -, Rn. 21 juris ; OLG Hamburg, Beschluss vom 20.08.2019 - 2 Ws 85/19 -, NStZ 20, 311; Beschluss vom 15.02.2017 - 2 Ws 32/17 -).
  • ArbG Essen, 27.09.2013 - 2 Ca 3550/12

    Fristlose Kündigung wegen Beleidigung von Geschäftsführer und ; Arbeitskollegen

  • OLG Hamm, 25.02.2010 - 2 Ws 18/10
  • OLG Düsseldorf, 31.08.2000 - 1 Ws 434/00

    Ausschluß eines Briefs von der Beförderung

  • ArbG Frankfurt/Main, 03.03.2010 - 7 Ga 33/10
  • VG Regensburg, 08.03.2006 - 3 K 05.00184

    Rechtsschutz gegen ehrkränkende Äußerungen im Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht