Weitere Entscheidung unten: BGH, 26.03.1997

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   BGH, 30.04.1997 - 1 StR 105/97   

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BGH, 30.04.1997 - 1 StR 105/97 (https://dejure.org/1997,979)
BGH, Entscheidung vom 30.04.1997 - 1 StR 105/97 (https://dejure.org/1997,979)
BGH, Entscheidung vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97 (https://dejure.org/1997,979)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 55 StGB; § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB
    Unterbliebene Gesamtstrafenbildung (Härteausgleich bei Auslandstat); Strafzumessung (Auswirkungen beider Strafen für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft)

  • Wolters Kluwer

    Gesamtstrafe mit einer von einem ausländischen Gericht verhängten Strafe - Ausgleich der durch eine nicht mögliche Gesamtstrafenbildung hervorgerufenen Härte - Berücksichtigung des Härteausgleichs als Sache des Tatrichters in der Strafzumessung - Besondere Beachtung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46, § 53, § 55

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 43, 79
  • NJW 1997, 1993
  • NStZ 1997, 384
  • StV 1997, 349
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 23.01.1985 - 1 StR 645/84

    Wirkungen einer bereits vollstreckten Freiheitstrafe auf die Bildung einer

    Auszug aus BGH, 30.04.1997 - 1 StR 105/97
    Ist nach § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung an sich möglich, scheitert sie aber daran, daß die zunächst erkannte Strafe bereits vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, oder wird durch die Zäsurwirkung einer früheren Strafe die Bildung einer Gesamtstrafe verhindert, so ist die darin liegende Härte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszugleichen (BGHSt 12, 94, 95; 31, 102, 103; 33, 131, 132; 41, 310, 312).

    Zum Gewicht des Härteausgleichs bei ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland verhängten Strafen hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Beurteilung dieser Frage als Teil der Strafzumessung Sache des Tatrichters sei und sich daher einer exakten Richtigkeitskontrolle entziehe (BGHSt 29, 319, 320); etwas anders müsse aber gelten, wenn durch die getrennte Aburteilung eine gesetzliche Höchstgrenze - hier § 38 Abs. 2 StGB - überschritten werde (BGHSt 33, 131, 133).

  • BGH, 12.10.1989 - 4 StR 445/89

    Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe bei

    Auszug aus BGH, 30.04.1997 - 1 StR 105/97
    Im Ergebnis das gleiche gilt, wenn nach Jugendrecht und Erwachsenenrecht getrennt abgeurteilte Straftaten an sich gesamtstrafenfähig wären; auch in diesem Fall ist die Härte auszugleichen, die darin liegt, daß die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts unzulässig ist (BGHSt 14, 287, 288; 36, 270, 272).

    Kann der Ausgleich nicht bei der Gesamtstrafenbildung erfolgen, insbesondere wenn dem nunmehr erwachsenen Straftäter nur eine Straftat zur Last liegt, kann der Nachteil auch bei der Festsetzung der Einzelstrafe ausgeglichen werden (BGHSt 36, 270, 276).

  • BGH, 14.09.1977 - 3 StR 220/77

    Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Werbens für eine kriminelle Vereinigung in

    Auszug aus BGH, 30.04.1997 - 1 StR 105/97
    Dieser Gesichtspunkt kann es rechtfertigen, trotz schwerer Schuld zu einer vergleichsweise milden Strafe zu gelangen, wenn ein künftig straffreies Leben des Täters zu erwarten steht und eine der Schwere der Schuld voll entsprechende hohe Strafe die Wiedereingliederung in die Gesellschaft vereiteln oder unangemessen erschweren würde (BGH NJW 1978, 174; StV 1991, 513).
  • BGH, 09.11.1995 - 4 StR 650/95

    Ausgleich besonderer Härten bei der Strafbemessung, wenn die Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 30.04.1997 - 1 StR 105/97
    Ist nach § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung an sich möglich, scheitert sie aber daran, daß die zunächst erkannte Strafe bereits vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, oder wird durch die Zäsurwirkung einer früheren Strafe die Bildung einer Gesamtstrafe verhindert, so ist die darin liegende Härte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszugleichen (BGHSt 12, 94, 95; 31, 102, 103; 33, 131, 132; 41, 310, 312).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 30.04.1997 - 1 StR 105/97
    Zum Gewicht des Härteausgleichs bei ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland verhängten Strafen hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Beurteilung dieser Frage als Teil der Strafzumessung Sache des Tatrichters sei und sich daher einer exakten Richtigkeitskontrolle entziehe (BGHSt 29, 319, 320); etwas anders müsse aber gelten, wenn durch die getrennte Aburteilung eine gesetzliche Höchstgrenze - hier § 38 Abs. 2 StGB - überschritten werde (BGHSt 33, 131, 133).
  • BGH, 10.06.1985 - 4 StR 153/85

    Zur Gesamtstrafenbildung bei Strafbefehl

    Auszug aus BGH, 30.04.1997 - 1 StR 105/97
    Allen diesen Entscheidungen liegt die Erwägung zugrunde, daß der Täter durch den Zufall gemeinsamer oder getrennter Aburteilung weder besser noch schlechter gestellt werden soll (BGHSt 7, 180, 182; 32, 190, 193; 33, 230, 232 und 367, 370).
  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83

    Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu

    Auszug aus BGH, 30.04.1997 - 1 StR 105/97
    Allen diesen Entscheidungen liegt die Erwägung zugrunde, daß der Täter durch den Zufall gemeinsamer oder getrennter Aburteilung weder besser noch schlechter gestellt werden soll (BGHSt 7, 180, 182; 32, 190, 193; 33, 230, 232 und 367, 370).
  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 75/82

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Strafausspruchs - Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 30.04.1997 - 1 StR 105/97
    Ist nach § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung an sich möglich, scheitert sie aber daran, daß die zunächst erkannte Strafe bereits vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, oder wird durch die Zäsurwirkung einer früheren Strafe die Bildung einer Gesamtstrafe verhindert, so ist die darin liegende Härte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszugleichen (BGHSt 12, 94, 95; 31, 102, 103; 33, 131, 132; 41, 310, 312).
  • BGH, 06.05.1960 - 4 StR 107/60
    Auszug aus BGH, 30.04.1997 - 1 StR 105/97
    Im Ergebnis das gleiche gilt, wenn nach Jugendrecht und Erwachsenenrecht getrennt abgeurteilte Straftaten an sich gesamtstrafenfähig wären; auch in diesem Fall ist die Härte auszugleichen, die darin liegt, daß die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts unzulässig ist (BGHSt 14, 287, 288; 36, 270, 272).
  • BGH, 28.10.1958 - 5 StR 419/58
    Auszug aus BGH, 30.04.1997 - 1 StR 105/97
    Ist nach § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung an sich möglich, scheitert sie aber daran, daß die zunächst erkannte Strafe bereits vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, oder wird durch die Zäsurwirkung einer früheren Strafe die Bildung einer Gesamtstrafe verhindert, so ist die darin liegende Härte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszugleichen (BGHSt 12, 94, 95; 31, 102, 103; 33, 131, 132; 41, 310, 312).
  • BGH, 16.12.1954 - 3 StR 189/54

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe - Entfallen der Strafaussetzung zur

  • BGH, 29.09.1992 - 5 StR 447/92

    Erwähnung der Besonderheiten einer Tat bei der Strafzumessung - Dilettantische

  • BGH, 23.07.1991 - 5 StR 298/91

    Berücksichtigung der Spezialprävention

  • BGH, 05.11.2014 - 1 StR 299/14

    Härtefallausgleich für bereits vollstrecke Haftstrafen (Voraussetzungen:

    Ist nach § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung an sich möglich, scheitert sie aber daran, dass die zunächst erkannte Strafe bereits vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, oder wird durch die Zäsurwirkung einer früheren Strafe die Bildung einer Gesamtstrafe verhindert, so ist die darin liegende Härte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszugleichen (BGHSt 12, 94, 95; 31, 102, 103; 33, 131, 132; 41, 310, 312; 43, 79, 80).

    Im Ergebnis das gleiche gilt im Falle der Verurteilung des Angeklagten durch ein ausländisches Gericht, soweit hypothetisch eine Aburteilung der Auslandstat auch im Inland nach deutschem Recht möglich gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97, BGHSt 43, 79, 80; Beschluss vom 2. September 1997 - 1 StR 317/97, NStZ 1998, 134; Beschluss vom 30. Oktober 1997 - 1 StR 659/97, NStZ-RR 1998, 204; Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 5 StR 608/99, NStZ-RR 2000, 105; Urteil vom 26. September 2007 - 1 StR 276/07, NStZ 2008, 709, 710; Beschluss vom 27. Januar 2010 - 5 StR 432/09, NJW 2010, 2677, 2678; Fischer StGB, 61. Aufl., § 55 Rn. 21b mwN).

    Zwar sind im Ausland verhängte Strafen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung über § 55 StGB nicht zugänglich, weil eine Gesamtstrafe mit einer von einem ausländischen Gericht verhängten Strafe schon wegen des damit verbundenen Eingriffs in deren Vollstreckbarkeit ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 43, 79; BGH, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 16; Beschluss vom 27. Januar 2010 - 5 StR 432/09, NJW 2010, 2677).

    Dem liegen dieselben Erwägungen zugrunde, als wenn nach Jugendrecht und Erwachsenenrecht getrennt abgeurteilte Straftaten an sich gesamtstrafenfähig wären; auch in diesem Fall ist die Härte auszugleichen, die darin liegt, dass die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts unzulässig ist (vgl. BGHSt 14, 287, 288; 36, 270, 272; 43, 79, 80).

    aa) Die Gewährung eines Härteausgleichs dient der Vermeidung eines schuldinadäquaten Gesamtstrafübels, weil eine bereits vollstreckte Strafe nicht mehr gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden kann (BGHSt 12, 94, 95; 31, 102, 103; 33, 131, 132; 41, 310, 312; 43, 79, 80).

    Ob der Tatrichter den Härteausgleich durch die Bildung einer fiktiven Gesamtstrafe unter Einbeziehung der erledigten Verurteilung, die dann um die vollstreckte Strafe zu mindern ist, vornimmt, oder den Umstand, dass eine Gesamtstrafenbildung mit der früheren Strafe nicht mehr möglich ist, unmittelbar bei der neuen Festsetzung der Strafhöhe berücksichtigt, steht in seinem freien Ermessen (BGH, Urteil vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97, BGHSt 43, 79, 80; Urteil vom 26. September 2007 - 1 StR 276/07, NStZ 2008, 709, 710).

    Das Tatgericht hat die später zu treffende Anrechnungsentscheidung bereits bei Prüfung des Härteausgleichs in den Blick zu nehmen und die Bemessung der Gesamtstrafe daran auszurichten (vgl. auch Senat, Urteil vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97, BGHSt 43, 79, 82).

  • BGH, 22.06.2023 - 4 StR 481/22

    Verwendung eines Kfz als gefährliches Werkzeug wegen der Fahrt in die

    Die vom Landgericht als "theoretische Möglichkeit" eines Widerrufs kann die Annahme eines Nachteils nicht begründen und widerspricht dem Grundgedanken von § 55 StGB, dass der Täter weder schlechter noch bessergestellt werden soll (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97 = BGHSt 43, 79 ff. juris Rn. 5).".
  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 15/20

    Berücksichtigung einer EU-ausländischen Strafe bei der Strafzumessung (konkrete

    Eine Gesamtstrafenbildung mit ausländischen Strafen scheidet jedoch aus; da die Einbeziehung in eine neue Gesamtstrafe dazu führt, dass die frühere Verurteilung nicht mehr vollstreckt werden darf, ist sie aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in die Rechtskraft der ausländischen Verurteilung und die Vollstreckungshoheit des ausländischen Staates aus völkerrechtlichen Gründen unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 1 StR 599/17, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 23 Rn. 5; Urteil vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97 Rn. 2, BGHSt 43, 79; vgl. zudem LK/Rissing-van Saan/Scholze, StGB, 13. Aufl., § 55 Rn. 5; van Gemmeren, JR 2010, 132; Mosig, Nachteilsausgleich bei nicht möglicher Gesamtstrafenbildung, S. 87 ff.).

    a) Dem liegt - bezogen auf mehrere durch inländische Gerichte verhängte Strafen - der allgemeine Gedanke zugrunde, dass, wenn nach § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung an sich möglich ist, sie aber an zufälligen, vom Täter nicht beeinflussbaren Umständen scheitert, die darin liegende Härte bei der Bemessung der zuletzt zu verhängenden Strafe auszugleichen ist (st. Rspr.; vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97 Rn. 3 f., BGHSt 43, 79, 80 mwN; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2008 - 2 BvR 1532/07 Rn. 5).

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Rechtsprechung
   BGH, 26.03.1997 - 2 StR 107/97   

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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 55 StGB
    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe, wenn das frühere Urteil auf eine Gesamtstrafe erkannt hat, aber keine Einzelstrafen enthält (Vornahme eines Härteausgleiches)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Einbeziehung früherer Gesamtstrafen als Einzelstrafen - Nachholen der vom früheren Tatrichter verabsäumten Festsetzung einer Einzelstrafe

  • rechtsportal.de

    StGB § 46, § 55

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 43, 34
  • NJW 1997, 1993
  • NStZ 1997, 486
  • StV 1999, 599 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.12.1995 - 3 StR 550/95

    Erneute Bildung einer Gesamtstrafe, wenn bei einer früheren Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 26.03.1997 - 2 StR 107/97
    § 55 StGB ermächtigt und verpflichtet den Tatrichter, in rechtskräftige frühere Gesamtstrafen einzugreifen (BGHSt 35, 243, 245; 41, 374, 375).

    Der spätere Tatrichter ist aber nicht befugt, die vom früheren Tatrichter verabsäumte Festsetzung einer Einzelstrafe aufgrund eigener Erwägungen nachzuholen (BGHSt 41, 374, 376).

    Für diese richterliche Entscheidung (BGHSt 4, 345; 41, 374, 375) fehlt ihm die Zuständigkeit.

  • BGH, 24.03.1988 - 1 StR 83/88

    Hinderung der Auflösung einer fehlerhaft gebildeten Gesamtstrafe durch die

    Auszug aus BGH, 26.03.1997 - 2 StR 107/97
    § 55 StGB ermächtigt und verpflichtet den Tatrichter, in rechtskräftige frühere Gesamtstrafen einzugreifen (BGHSt 35, 243, 245; 41, 374, 375).
  • BGH, 11.05.1995 - 4 StR 172/95

    Jugendstrafe - Gesamtstrafe - Vorverurteilung - Härteausgleich - Nachträgliche

    Auszug aus BGH, 26.03.1997 - 2 StR 107/97
    Der danach gebotene Härteausgleich - etwa bei der Unzulässigkeit einer Gesamtstrafenbildung einer Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts mit einer Jugendstrafe (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 6), bei einer erledigten Strafe, aber auch bei einem durch die Zufälligkeit der Zäsurwirkung übermäßigen Gesamtstrafübel (BGH StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 10) - ist auch in Fällen der vorliegenden Art, in denen Einzelstrafen fehlerhaft nicht festgesetzt und deshalb nicht einbezogen werden können, vorzunehmen, wenn nur so ein schuldangemessenes Gesamtmaß der Strafen zu erreichen ist.
  • BGH, 22.09.1953 - 1 StR 726/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.03.1997 - 2 StR 107/97
    Für diese richterliche Entscheidung (BGHSt 4, 345; 41, 374, 375) fehlt ihm die Zuständigkeit.
  • OLG Köln, 15.03.1968 - Ss 48/68
    Auszug aus BGH, 26.03.1997 - 2 StR 107/97
    Den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung und der Bedeutung der Einzelstrafen für die Gesamtstrafenbildung widerspricht es aber auch - wie es teilweise vertreten wird (OLG Stuttgart NJW 1968, 1731; Vogler in LK StGB 10. Aufl. § 55 Rdn. 23) - die frühere Gesamtstrafe als solche einzubeziehen, wenn die Festsetzung von Einzelstrafen unterlassen worden war.
  • BGH, 12.08.1998 - 3 StR 537/97

    Zäsurwirkung eines früheren Urteils bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

    Der 2. und der 4. Strafsenat haben die Anfrage dahingehend beantwortet, daß sie an ihren - in den Entscheidungen BGHSt 43, 34 und Urteil vom 9. Januar 1975 -4 StR 550/74 - geäußerten Rechtsansichten festhalten.

    Dagegen hat der 2. Strafsenat (BGHSt 43, 34) in Weiterentwicklung einer Entscheidung des erkennenden Senats (BGHSt 41, 374) entschieden, ein früheres Urteil könne nicht in eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB einbezogen werden, wenn in ihm die Festsetzung von Einzelstrafen unterlassen worden sei.

    Gegebenenfalls hätte sie die ohne die frühere Verurteilung an sich schuldangemessene Strafe entsprechend herabsetzen müssen (vgl. BGHSt 43, 34, 36).

  • BGH, 02.02.2021 - 2 StR 432/20

    Räuberische Erpressung (Finalität: konkludente Drohung und bloßes Ausnutzen

    § 55 StGB findet jedoch keine Anwendung, wenn das frühere Urteil - wie hier - auf eine Gesamtstrafe erkannt hat, aber keine Einzelstrafen enthält; das Tatgericht hat in diesem Fall einen Härteausgleich bei der Bemessung der neuen Strafe vorzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. März 1997 - 2 StR 107/97, NJW 1997, 1993, 1994; BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 430/03, NStZ-RR 2004, 106, 107; vom 4. September 2019 - 4 StR 294/19 mwN).
  • BGH, 29.10.2008 - 2 StR 386/08

    Anfrage zum Härteausgleich in Fällen, in denen eine nachträgliche

    b) Eine Gesamtstrafenbildung ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 55 StGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeschlossen, wenn das frühere Urteil keine Einzelstrafen enthält ( BGHSt 43, 34; 41, 374).
  • LG Kiel, 25.07.2008 - 2 KLs 4/07

    Sexueller Missbrauch: Anfassen des primären Geschlechtsorgans außerhalb der

    Das Kriterium der schweren anderen seelischen Abartigkeit erfasst Veränderungen der Persönlichkeit, die keine krankhaften seelischen Störungen darstellen, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters aber vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (BGHSt 37, 401; NStZ 1997, 486; 1998, 30; 2005, 326).
  • OLG Hamm, 02.03.2010 - 2 RVs 5/10
    Die Einbeziehung einer Gesamtstrafe ist rechtsfehlerhaft ( BGH, Beschluss vom 24. November 2000 - 2 StR 361/00 -, zitiert nach juris Rn. 4; BGH, NStZ 1997, 486 f.; Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 55 Rn. 8; Bringewat, NStZ 1988, 72), da eine Gesamtstrafe nur aus Einzelstrafen gebildet werden kann ( BGH, NJW 1959, 54, 55; NJW 1960, 2153; NStZ-RR 2004, 106).

    Nach anderer Auffassung ist wegen Unzulässigkeit der fiktiven Auflösung in Einzelstrafen ( BGH, NStZ 1996, 228, 229 - 3 StR 550/95; NStZ-RR 1999, 137 - 3 ARs 17/98) gegebenenfalls ein Härteausgleich durchzuführen (so BGH, NStZ 1997, 486, 487 - 2 StR 107/97; NStZ-RR 1998, 296 - 4 StR 230/98; NStZ-RR 2004, 106, 107).

    Der Tatrichter kann einen Härteausgleich sowohl bei der Zumessung der Einzelstrafen vornehmen (vgl. BGH, NStZ-RR 2004, 106, 107; NStZ 1997, 486, 487; BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 - 1 StR 645/84 -, zitiert nach juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95 -, zitiert nach juris Rn. 11; OLG Hamm, NJW 2008, 2358, 2359) als auch im Rahmen einer ohnehin erforderlichen Gesamtstrafenbildung berücksichtigen ( OLG Naumburg, Beschluss vom 15. März 2001 - 2 Ss 25/01 -, zitiert nach juris Rn. 9).

  • BGH, 07.12.1998 - 5 StR 275/98

    Verwendung eines früheren Urteils als Gegenstand einer nachträglichen

    Der 2. Strafsenat (BGHSt 43, 34) hat in Weiterentwicklung der genannten Entscheidung ausgeführt, der spätere Tatrichter sei nicht befugt, die vom früheren Tatrichter verabsäumte Festsetzung einer Einzelstrafe aufgrund eigener Erwägungen nachzuholen; für diese richterliche Entscheidung fehle ihm die Zuständigkeit.

    a) Nach dieser Auffassung hätte das Landgericht aufgrund eines gebotenen Härteausgleichs (BGHSt 43, 34, 36) die ohne die frühere Verurteilung an sich schuldangemessene neue Strafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe entsprechend herabsetzen müssen.

  • BGH, 24.11.2000 - 2 StR 361/00

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe

    Das ist rechtsfehlerhaft, weil bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB eine frühere Gesamtstrafe aufzulösen ist und der Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe die Einzelstrafen aus der früheren Verurteilung und die wegen der vor diesem Zeitpunkt begangenen Taten verhängten Einzelstrafen zugrundezulegen sind (BGHSt 35, 243, 245; 41, 374, 375; 43, 34, 35; vgl. Tröndle/Fischer 49. Aufl. § 55 Rdn. 5 m.w.N.).

    Dies würde auch dann gelten, wenn das frühere Urteil auf eine Gesamtstrafe erkannt hätte, aber keine Einzelstrafen enthielte (vgl. dazu BGHSt 41, 374; 43, 34; 44, 179; BGH NStZ 1999, 185; wistra 1999, 262).

  • BGH, 11.12.2003 - 3 StR 430/03

    Härteausgleich bei unmöglicher nachträglicher Gesamtstrafenbildung (zusätzliche

    In beiden Fällen kommt mangels Einzelstrafen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht in Betracht (vgl. BGHSt 43, 34).

    Gegebenenfalls wäre daher die ohne die frühere Verurteilung an sich schuldangemessene neue Strafe entsprechend herabzusetzen gewesen (BGHSt 43, 34, 36).

  • BGH, 13.01.1999 - 3 ARs 17/98

    Gesamtstrafenbildung

    Er hat vielmehr entschieden, daß der spätere Gesamtstrafenrichter nicht die Befugnis hat, fehlende Einzelstrafen eines gesamtstrafenfähigen früheren Urteils aufgrund eigener Erwägungen zu fingieren (ebenso BGHSt 43, 34, 35).

    Zwar ist es gefestigte Rechtsprechung, daß die Grundsätze der Gesamtstrafenbildung die Einbeziehung einer früheren Gesamtstrafe als solche nicht zulassen (BGHSt 43, 34, 35), da eine "Gesamtstrafe" nur aus Einzelstrafen gebildet werden kann (vgl. BGHSt 12, 99, 100; 15, 164, 166; BGH bei Holtz MDR 1979, 280 und StV 1983, 14).

  • OLG Koblenz, 22.02.2000 - 1 Ss 23/00

    Berücksichtigung einer Gesamtstrafe ohne Festsetzung von Einzelstrafen

    (vgl. BGHSt 41, 374; 43, 34; 44, 179).

    Eine solche Gesamtstrafe, der keine konkret bestimmten Einzelstrafen zugrunde liegen, muss bei einer späteren Gesamtstrafenbildung unberücksichtigt bleiben, weil andernfalls die Vorschrift des § 55 StGB bei der Bildung einer Gesamtstrafe entgegen dem Gesetz zweimal angewendet würde (vgl. BGHSt 43, 34, 35 f.).

  • BGH, 20.04.1999 - 5 StR 275/98

    Gesamtstrafenbildung; Verschlechterungsverbot; Reformatio in peius

  • BGH, 19.06.1998 - 4 StR 230/98

    Anstiftung zur versuchten schweren räuberischen Erpressung

  • BGH, 22.01.2009 - 3 StR 594/08

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • BGH, 29.03.2006 - 2 StR 579/05

    Beruhen; Strafzumessung (Härteausgleich; nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe;

  • BGH, 20.02.2002 - 3 StR 338/01

    Darlegung der Einzelstrafen bei der Gesamtstrafenbildung; Härteausgleich

  • BGH, 13.11.2002 - 2 StR 422/02

    Gesamtstrafenbildung (Berücksichtigung einer nicht erstatteten vom Angeklagten

  • OLG Saarbrücken, 13.12.2007 - Ss 67/07
  • AG Baden-Baden, 26.08.2019 - 5 Ls 206 Js 12614/17

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung bei fehlenden Einzelstrafen

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