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   BVerwG, 11.12.1996 - 6 C 5.95   

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BVerwG, 11.12.1996 - 6 C 5.95 (https://dejure.org/1996,1153)
BVerwG, Entscheidung vom 11.12.1996 - 6 C 5.95 (https://dejure.org/1996,1153)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Dezember 1996 - 6 C 5.95 (https://dejure.org/1996,1153)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für einen Eingriff in die Forschungsfreiheit - Rechtmäßigkeit der Korrektur von Veröffentlichungen eines Doktoranden durch eine Kommission - Appell an das wissenschaftliche Gewissen der Beteiligten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrecht - Freiheit von Forschungs und Lehre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Schutz der Forschungsfreiheit vor Eingriffen durch eine Universitätskommission

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 102, 304
  • NJW 1997, 1996
  • NVwZ 1997, 256
  • NVwZ 1997, 885 (Ls.)
  • NJ 1997, 391
  • DVBl 1997, 1173
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1996 - 6 C 5.95
    Dadurch sind vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe, die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung der Forschungsergebnisse und ihre Verbreitung geschützt (BVerfGE 35, 79, 112, 113; 47, 327, 367; 90, 1, 11, 12).

    Ebenso genießt unorthodoxes oder intuitives Vorgehen den Schutz des Grundrechts (vgl. BVerfGE 35, 79, 113; 47, 327, 367).

    Gewährleistet sind ein von staatlicher Fremdbestimmung freier Bereich persönlicher und autonomer Verantwortlichkeit des einzelnen Wissenschaftlers und ein Schutz vor staatlichen Einwirkungen auf den Prozeß der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse (BVerfGE 35, 79, 112, 113; 47, 327, 367; 90, 1, 11).

    Voraussetzung ist nur, daß es sich dabei um Wissenschaft handelt; darunter fällt alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter Versuch zur Ermittlung von Wahrheit anzusehen ist (BVerfGE 35, 79, 113; 47, 327, 367; 90, 1, 12).

    Die Konflikte zwischen der Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit und dem Schutz anderer verfassungsrechtlich garantierter Rechtsgüter müssen daher nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses Wertsystems durch Verfassungsauslegung gelöst werden (BVerfGE 47, 327, 369).

    Diese seien in der Lage, Schritte zum Schutz der in § 6 Satz 2 HUG bezeichneten Rechtsgüter zu unternehmen (BVerfGE 47, 327, 382 ff. ).

    Ebenso wie im Falle des § 6 Satz 2 HUG ist aber eine Betrauung eines Hochschulgremiums mit der Prüfung nur dann mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu vereinbaren, wenn die Hochschullehrer in ihm den ausschlaggebenden Einfluß haben (BVerfGE 47, 327, 384).

    Zwar können diese Verfassungsrechtsgüter einen im Einzelfall erforderlichen und angemessenen Eingriff in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG rechtfertigen (BVerfGE 47, 327, 382).

  • BVerfG, 11.01.1994 - 1 BvR 434/87

    Jugendgefährdende Schriften III

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1996 - 6 C 5.95
    a) Dieses Grundrecht steht als Abwehrrecht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist (BVerfGE 35, 79, 125, 127; 90, 1, 11; Scholz in Maunz/Dürig, GG-Komm., Art. 5 Abs. 111, Rn. 121; Sachs, GG-Komm., Art. 5, Rn. 208).

    Dadurch sind vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe, die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung der Forschungsergebnisse und ihre Verbreitung geschützt (BVerfGE 35, 79, 112, 113; 47, 327, 367; 90, 1, 11, 12).

    Dies gilt auch für Mindermeinungen und Forschungsansätze, die sich als irrig oder fehlerhaft erweisen (BVerfGE 90, 1, 12).

    Gewährleistet sind ein von staatlicher Fremdbestimmung freier Bereich persönlicher und autonomer Verantwortlichkeit des einzelnen Wissenschaftlers und ein Schutz vor staatlichen Einwirkungen auf den Prozeß der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse (BVerfGE 35, 79, 112, 113; 47, 327, 367; 90, 1, 11).

    Voraussetzung ist nur, daß es sich dabei um Wissenschaft handelt; darunter fällt alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter Versuch zur Ermittlung von Wahrheit anzusehen ist (BVerfGE 35, 79, 113; 47, 327, 367; 90, 1, 12).

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Aktivitäten des betroffenen Hochschullehrers nicht auf Wahrheitserkenntnis gerichtet sind, sondern vorgefaßten Meinungen oder Ergebnissen lediglich den Anschein wissenschaftlicher Gewinnung und Nachweislichkeit verleihen (BVerfGE 90, 1, 13).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1996 - 6 C 5.95
    a) Dieses Grundrecht steht als Abwehrrecht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist (BVerfGE 35, 79, 125, 127; 90, 1, 11; Scholz in Maunz/Dürig, GG-Komm., Art. 5 Abs. 111, Rn. 121; Sachs, GG-Komm., Art. 5, Rn. 208).

    Dadurch sind vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe, die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung der Forschungsergebnisse und ihre Verbreitung geschützt (BVerfGE 35, 79, 112, 113; 47, 327, 367; 90, 1, 11, 12).

    Ebenso genießt unorthodoxes oder intuitives Vorgehen den Schutz des Grundrechts (vgl. BVerfGE 35, 79, 113; 47, 327, 367).

    Gewährleistet sind ein von staatlicher Fremdbestimmung freier Bereich persönlicher und autonomer Verantwortlichkeit des einzelnen Wissenschaftlers und ein Schutz vor staatlichen Einwirkungen auf den Prozeß der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse (BVerfGE 35, 79, 112, 113; 47, 327, 367; 90, 1, 11).

    Voraussetzung ist nur, daß es sich dabei um Wissenschaft handelt; darunter fällt alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter Versuch zur Ermittlung von Wahrheit anzusehen ist (BVerfGE 35, 79, 113; 47, 327, 367; 90, 1, 12).

  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1996 - 6 C 5.95
    Ihnen gegenüber ist, wie gegenüber ehrverletzenden Äußerungen von Universitätsorganen, die allgemeine Leistungsklage die zulässige Klageart (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 2. Juni 1978 - BVerwG 7 C 55.75 - nicht veröffentlicht und vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76, 95).

    a) Rechtliche Grundlage des Antrags zu 2, mit dem der Kläger begehrt, es der Beklagten zu untersagen, die Feststellungen und Forderungen, die von der "ad hoc-Kommission" gemacht worden sind, zu äußern und zu verbreiten, ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts allerdings nicht der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch, sondern es handelt sich um einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, der in der Form einer vorbeugenden Unterlassungsklage geltend zu machen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76, 77 f. ).

  • BVerwG, 02.06.1978 - 7 C 55.75

    Missbilligung des Verhaltens eines Professors durch den Universitätsausschuss -

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1996 - 6 C 5.95
    Ihnen gegenüber ist, wie gegenüber ehrverletzenden Äußerungen von Universitätsorganen, die allgemeine Leistungsklage die zulässige Klageart (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 2. Juni 1978 - BVerwG 7 C 55.75 - nicht veröffentlicht und vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76, 95).

    Derartige Beschlüsse unterliegen gesteigerten rechtlichen Anforderungen gegenüber bloßen internen Willensbildungsakten in einer Hochschule (BVerwG, Urteil vom 2. Juni 1978 - BVerwG 7 C 55.75 -).

  • BVerfG, 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94

    Universitätsgesetz NRW

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1996 - 6 C 5.95
    Der Staat muß für funktionsfähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, daß das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung soweit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (BVerfGE 93, 85, 95).
  • BVerwG, 21.06.2017 - 6 C 3.16

    Entziehung des Doktorgrades wegen Täuschung bei Anfertigung der Dissertation

    Dabei haben sie bei der Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben die Grundrechte der Hochschulangehörigen zu beachten (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 - 6 C 5.95 - BVerwGE 102, 304 ).

    Dies folgt aus ihrer Bindung an die Grundrechte der bei ihnen wissenschaftlich Tätigen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 - 6 C 5.95 - BVerwGE 102, 304 ).

  • BVerwG, 31.07.2013 - 6 C 9.12

    Akademischer Grad; Doktorgrad; Gesetzesbestimmtheit; Unwürdigkeit; späteres

    In vergleichbarer Weise hat der Senat (Urteil vom 11. Dezember 1996 - BVerwG 6 C 5.95 - BVerwGE 102, 304 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 150 S. 63 ff.) in anderem Zusammenhang die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte individuelle Forschungsfreiheit des Hochschullehrers in Beziehung zu der Verantwortung der Hochschule für die Pflege der Wissenschaften gesetzt, die aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als objektiver, das Verhältnis von Wissenschaft und Staat regelnder wertentscheidender Grundsatznorm ableitbar ist.

    Denn ein derartiges wissenschaftliches Fehlverhalten wird bereits von dem Schutzbereich des Grundrechts nicht erfasst (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1996 a.a.O. S. 312 bzw. S. 67; Linke, WissR 1999, 160; Lorenz, a.a.O. S. 1244 f.).

  • VG Hannover, 02.10.2002 - 6 B 3437/02

    Ansprüche eines Hochschullehrers auf Unterlassung einer amtlichen Bewertung

    Denn die von einem Wissenschaftler gegenüber der Hochschule oder dem Staat geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung einer "amtlichen" Bewertung seiner Forschungsleistungen sowie einer Äußerung und Verbreitung entsprechender "amtlicher" Feststellungen würden sich materiell-rechtlich auf einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch stützen und wären in der Hauptsache im Wege einer allgemeinen Leistungsklage in Form einer (vorbeugenden) Unterlassungsklage geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 - 6 C 5.95 - BVerwGE 102, 304 [307, 315] m.w.N., sowie § 123 Abs. 5 VwGO).

    Dabei stellt das Gericht keine allzu hohen Anforderungen und lässt es genügen, dass es unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerwG vom 11.12.1996 - 6 C 5.95 - (BVerwGE 102, 304) jedenfalls nicht von vornherein vollkommen auszuschließen ist, dass allein die "amtliche" fachliche Bewertung der wissenschaftlichen Arbeit eines Hochschullehrers als solche einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG darstellen könnte.

    Die Hochschulen und der Staat dürfen diesen wissenschaftlichen Diskurs weder beeinflussen noch in anderer Weise präjudizieren (BVerwGE 102, 304 [312 f.] und der dazu ergangene Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 08.08.2000 - 1 BvR 653/97 - NJW 2000, 3635).

    (BVerwGE 102, 304 [310] mit Verweis auf BVerfGE 93, 85 [95]).

    Dass eine fachliche Bewertung der wissenschaftlichen Arbeit eines Hochschullehrers von "amtlicher" Seite (durch die Hochschule oder den Staat) nicht von vornherein als solche unzulässig sein kann, wie man es aus den beiden zitierten Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE 102, 304) und des BVerfG (NVwZ-RR 2000, 22) bei einer strikt auf den Wortlaut beschränkten Betrachtung entnehmen könnte, zeigt sich im Übrigen etwa auch daran, dass z.B. bei der Entscheidung über die Besetzung einer Professur gem. Art. 33 Abs. 2 GG Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Bewerbers maßgebend sind und deshalb zwangsläufig als solche von der Einstellungsbehörde bewertet werden müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 [214 ff.] zur Zulässigkeit der Bewertung der fachlichen Eignung eines Wissenschaftlers als Voraussetzung für seine Kündigung).

    Das BVerwG hat zwar aus dieser Grundrechtsnorm auch die Kompetenz und die Befugnis der Hochschule abgeleitet, unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall zum Schutz anderer verfassungsrechtlich geschützter Güter einzelne Feststellungen über die Forschungsarbeit eines Hochschullehrers zu treffen, hierbei jedoch auch entschieden, dass dies nicht die Befugnis der Hochschule beinhalte, die wissenschaftliche Arbeit eines Hochschullehrers fachlich zu bewerten oder eine sonstige "amtliche" Stellungnahme dazu abzugeben (BVerwGE 102, 304 [310 ff.]).

  • VG München, 19.01.2015 - M 7 E 15.136

    Einstweilige Anordnung; öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch;

    Der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch ist im Wege der allgemeinen Leistungsklage in der Form einer vorbeugenden Unterlassungsklage geltend zu machen (vgl. BVerwG, U. v. 11. Dezember 1996 - 6 C 5/95 - juris Rn 59 f.), so dass ein Fall des § 80 Abs. 5 VwGO nicht vorliegt (§ 123 Abs. 5 VwGO).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.2008 - 9 S 1507/06

    Einhaltung von Ausstattungszusagen an Hochschullehrer

    Dieser setzt voraus, dass sich die Stellenkürzung der Beklagten als rechtswidriger und fortdauernder Eingriff in die mit der Ausstattungszusage begründete Rechtsposition des Klägers erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 - 6 C 5/95 -, BVerwGE 102, 304 [315]).
  • BVerfG, 08.08.2000 - 1 BvR 653/97

    Keine Verletzung der aus GG Art 5 Abs 3 zu Gunsten einer Universität abgeleiteten

    a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1996 - BVerwG 6 C 5.95 -,.

    Mit ihrer Verfassungsbeschwerde greift die Universität G. verwaltungsgerichtliche Entscheidungen an, durch die ihr das Recht abgesprochen wird, die Forschungstätigkeit eines ihrer Professoren durch eine Ad-hoc-Kommission auf wissenschaftliches Fehlverhalten hin zu überprüfen und daraus auch dann Feststellungen und Forderungen abzuleiten, wenn Forschungsergebnisse nicht bewusst verfälscht wurden (zur Entscheidung des Revisionsgerichts vgl. BVerwGE 102, 304).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.2020 - 9 S 2797/19

    Anwendbarkeit von GVG § 17a Abs 5 im Beschwerdeverfahren; Bedeutung der

    Mithin war der Antragsgegner Ziffer 2 auch mit Blick auf die - im Lichte der Forschungsfreiheit auszulegende - Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 4 UKG gehalten, bei öffentlichen Äußerungen deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe wegen des laufenden Disziplinarverfahrens noch nicht als geklärt angesehen werden können (zu den sich aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ergebenden Grenzen amtlicher Stellungnahmen von Hochschulorganen zur Forschungstätigkeit eines Hochschullehrers vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 - 6 C 5.95 -, BVerwGE 102, 304, sowie BVerfG, Beschluss vom 08.08.2000 - 1 BvR 653/97 -, juris).
  • BVerwG, 21.06.2017 - 6 C 4.16

    Beeinträchtigung des Wissenschaftsbetriebs; Berufsfreiheit; Bestechung von

    Dabei haben sie bei der Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben die Grundrechte der Hochschulangehörigen zu beachten (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 - 6 C 5.95 - BVerwGE 102, 304 ).
  • VG Mainz, 15.09.2010 - 3 K 844/09

    Zur Ermächtigungsgrundlage für Beschlüsse eines Gremiums einer Hochschule, mit

    Denn die Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhaltens durch die im Namen der Hochschule handelnde Kommission begründet einen Eingriff in das durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Recht der Klägerin auf Wissenschaftsfreiheit (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 23. Februar 1995 - 6 UE 652/93 -, juris [Rdnr. 116]; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 - 6 C 5.95 -, BVerwGE 102, 304, 312 f.).

    Die Klägerin wäre in diesem Falle jedoch nicht schutzlos, denn sie könnte sich gegen die Beschlüsse wegen ihrer grundrechtsrelevanten Wirkung vermittels einer allgemeinen Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zur Wehr setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996, a.a.O. S. 307).

    Der Sicherstellung eines funktionsfähigen freien Wissenschaftsbetriebs in der Hochschule durch geeignete organisatorische Maßnahmen unter Beachtung des individuellen Grundrechts der freien wissenschaftlichen Betätigung anderer betreffen wesentlich die Aufgabenstellung der Hochschule, auch im Verhältnis zum Staat, insbesondere aber gegenüber dem Wissenschaftler in Ausübung des ihm verfassungsrechtlich garantierten Freiraums (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996, a.a.O. S. 307 [308 f.]).

  • VG Braunschweig, 26.06.2013 - 5 A 33/11

    Informationsfreiheitsgesetz; Wissenschaftsfreiheit

    In sachlicher Hinsicht umfasst das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG jede wissenschaftliche Tätigkeit, d. h. alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (BVerfG, U. v. 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 -, BVerfGE 35, 79, 113; B. v. 01.03.1978 - 1 BvR 333/75, 174, 178, 191/71 -, BVerfGE 47, 327, 367; B. v. 11.01.1994 - 1 BvR 434/87 -, BVerfGE 90, 1, 12; BVerwG, U. v. 11.12.1996 - 6 C 5/95 -, NJW 1997, 1996).

    Durch die Wissenschaftsfreiheit sind vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe, die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung der Forschungsergebnisse und ihre Verbreitung geschützt (BVerfG, U. v. 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 -, BVerfGE 35, 79, 113; BVerwG, U. v. 11.12.1996, a.a.O.).

    Gewährleistet sind ein von staatlicher Fremdbestimmung freier Bereich persönlicher und autonomer Verantwortlichkeit des einzelnen Wissenschaftlers und ein Schutz vor staatlichen Einwirkungen auf den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse (BVerfG, U. v. 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 -, BVerfGE 35, 79, 112; B. v. 01.03.1978 - 1 BvR 333/75, 174, 178, 191/71 -, BVerfGE 47, 327, 367; BVerwG, U. v. 11.12.1996, a.a.O.).

  • VG Freiburg, 22.09.2010 - 1 K 2248/09

    Entziehung des Doktorgrads wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens

  • VG Karlsruhe, 30.10.2013 - 7 K 1099/12

    Einhaltung von Berufungszusagen; Zulässigkeit der Feststellungsklage;

  • VerfGH Berlin, 01.11.2004 - VerfGH 210/03

    Beschränkungen der autonomen Ausübung des universitären Promotionsrechts durch

  • VG Düsseldorf, 14.05.2021 - 29 K 7636/18
  • VG Hamburg, 20.03.2020 - 17 K 1312/19

    Informationsfreiheit; Prüfungseinrichtungen; Forschungsfreiheit; personenbezogene

  • VG Karlsruhe, 21.10.2019 - 7 K 6944/19

    Einstweilige Anordnung auf Untersagung der Äußerung über ein angebliches

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2010 - 9 S 1935/10

    Organisatorische Maßnahmen zur Änderung der bestehenden Struktur von Kliniken als

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2012 - 5 S 27.11

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Charité; Universitätsprofessor;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2016 - 14 A 2032/13

    Zulassung zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt bei Ablegung der Prüfung

  • VGH Hessen, 24.02.2010 - 2 B 3088/09

    Realisierung eines Straßenbauvorhaben auf der Grundlage eines Bebauungsplans

  • VG Berlin, 26.06.2015 - 3 K 327.13

    Hochschulrecht: Rüge als selbständiges Sanktionsmittel für wissenschaftliches

  • VG München, 18.03.2015 - M 7 K 14.3011

    Klage wegen Unterlassung amtlicher Äußerungen unbegründet wegen fehlender

  • VG Osnabrück, 18.02.2013 - 3 B 36/12

    Auswahlentscheidung; Beurteilung; Beurteilungsverfahrensanspruch; Sonderurlaub;

  • VG Frankfurt/Main, 14.01.2005 - 12 G 157/05

    Unterrichtung der Öffentlichkeit über eine hochschulinterne Untersuchung des

  • VG Magdeburg, 28.12.2016 - 9 B 889/16

    Ablehnung eines Antrags einer Stadtratsfraktion auf vorläufigen Rechtsschutz

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