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   OLG Düsseldorf, 12.02.1997 - 5 Ss (OWi) 2/97 - (OWi) 13/97 I   

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https://dejure.org/1997,2552
OLG Düsseldorf, 12.02.1997 - 5 Ss (OWi) 2/97 - (OWi) 13/97 I (https://dejure.org/1997,2552)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.02.1997 - 5 Ss (OWi) 2/97 - (OWi) 13/97 I (https://dejure.org/1997,2552)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Februar 1997 - 5 Ss (OWi) 2/97 - (OWi) 13/97 I (https://dejure.org/1997,2552)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 74 Abs. 2 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Anwesenheit in gerichtlichem Bußgeldverfahren

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2062
  • MDR 1997, 587
  • NZV 1997, 451
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 17.08.1993 - 5 Ss OWi 232/93
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.02.1997 - 5 Ss OWi 2/97
    a) Eine genügende Entschuldigung liegt vor, wenn dem Betroffenen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Sache das Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht zuzumuten ist, so daß ihm billigerweise wegen seines Ausbleibens kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 17. August 1993 in NZV 1994, 44 ; Göhler, OWiG , 11. Aufl., 1995, Rdnr. 29 zu § 74 m.w.N.).

    Nur in besonderen Fällen, wenn berufliche oder geschäftliche Angelegenheiten unaufschiebbar und von besonderer Bedeutung sind, können sie bei einer Gesamtbetrachtung das Erscheinen in der Hauptverhandlung für den Betroffenen unzumutbar machen (vgl. Senatsbeschluß vom 17. August 1993 a.a.O.; Göhler a.a.O., jeweils m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 10.08.1994 - 5 Ss OWi 286/94
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.02.1997 - 5 Ss OWi 2/97
    In einem solchen Fall unterliegen die Gründe des angefochtenen Urteils einer rechtlichen Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. August 1994 in VRS 88, 63 sowie vom 14. Dezember 1994 in VRS 88, 462 = ZfS 1995, 155).
  • OLG Düsseldorf, 14.12.1994 - 5 Ss OWi 442/94
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.02.1997 - 5 Ss OWi 2/97
    In einem solchen Fall unterliegen die Gründe des angefochtenen Urteils einer rechtlichen Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. August 1994 in VRS 88, 63 sowie vom 14. Dezember 1994 in VRS 88, 462 = ZfS 1995, 155).
  • OLG Köln, 11.01.2002 - Ss 533/01

    Anordnung des persönlichen Erscheinens im Bußgeldverfahren; Bußgeldbescheid wegen

    Zwar ist andererseits anerkannt, dass berufliche Angelegenheiten das Ausbleiben entschuldigen können, wenn sie unaufschiebbar und von solcher Bedeutung sind, dass dem Betroffenen das Erscheinen vor Gericht nicht zugemutet werden kann, so dass die öffentlich-rechtliche Pflicht dazu ausnahmsweise zurücktreten muss (BayObLG wistra 1990, 40; OLG Düsseldorf NZV 1994, 44 = VRS 86, 142 [143] u. NJW 1997, 2062 = NZV 1997, 451; st. Senatsrechtsprechung, vgl. SenE v. 28.01.1997 - Ss 517/96 - = VRS 93, 186 [188] m. w. Nachw.; SenE v. 20.10.1998 - Ss 484/98 B - SenE v. 08.01.1999 - Ss 441/98 B - SenE v. 25.03.1999 - Ss 114/99 Z - Göhler a.a.O. § 74 Rdnr. 29 m. w. Nachw.; Senge a.a.O. § 74 Rdnr. 32 m. w. Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 14.05.2007 - Kart 5/06

    Kartellrechtswidrige Gebietsabsprache zwischen Veranstaltern von Dinnershows

    Eine genügende Entschuldigung liegt vor, wenn dem Betroffenen das Erscheinen unter Berücksichtigung der Umstände und der Bedeutung der Sache nicht zumutbar oder nicht möglich ist (OLG Düsseldorf, NJW 1997, 2062).
  • OLG Hamm, 08.06.2005 - 3 Ws 188/05

    Berufungsverwerfung; verspäteter Beginn der Hauptverhandlung; Aussetzung;

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass mit der Verzögerung des Beginns der Hauptverhandlung in einer Bußgeldsache um 30 Minuten der Betroffene und sein Verteidiger grundsätzlich zu rechnen haben (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1997, 451; KG, Beschluss vom 28.04.1999 - 2 Ss 55/99 - 3 Ws (B) 218/99 337 OWi 3153/98 -).
  • OLG Hamm, 20.01.2003 - 2 Ss OWi 1135/02

    Anforderungen an die Begründung eines Verwertungsurteils

    Bei unaufschiebbaren und besonders bedeutsamen beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten kann dem Betroffenen ausnahmsweise das Erscheinen vor Gericht unzumutbar sein (OLG Düsseldorf NJW 1997, 2062).
  • OLG Brandenburg, 13.05.2009 - 1 Ss OWi 68 Z/09

    Bußgeldverfahren: Fortwirkung der Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf

    Zwar ist andererseits anerkannt, dass berufliche Angelegenheiten das Ausbleiben entschuldigen können, wenn sie unaufschiebbar und von solcher Bedeutung sind, dass dem Betroffenen das Erscheinen vor Gericht nicht zugemutet werden kann, so dass die öffentlich-rechtliche Pflicht dazu ausnahmsweise zurücktreten muss (BayObLG wistra 1990, 40; OLG Düsseldorf VRS 86, 142, 143; OLG Düsseldorf NZV 1997, 451; OLG Köln VRS 93, 186, 188; Göhler a.a.O. § 74 Rdnr. 29 m. w. Nachw.; KK-Senge a.a.O. § 74 Rdnr. 32 m. w. Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 11.04.2007 - Kart 5/06
    Eine genügende Entschuldigung liegt vor, wenn dem Betroffenen das Erscheinen unter Berücksichtigung der Umstände und der Bedeutung der Sache nicht zumutbar oder nicht möglich ist (OLG Düsseldorf, NJW 1997, 2062).
  • OLG Hamm, 18.09.2003 - 3 Ss OWi 5/03

    Ausbleiben im Termin, genügende Entschuldigung; anderer Gerichtstermin,

    Berufliche Angelegenheiten können das Ausbleiben aber ausnahmsweise entschuldigen, wenn sie unaufschiebbar und von solcher Bedeutung sind, dass dem Betroffenen die öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen vor Gericht nicht zugemutet werden kann (Bay0bLG NStZ 2003, 99, OLG Düsseldorf NJW 1997, 2062; OLG Köln VRS 93, 186; Göhler a.a.0. § 74 Rdnr. 29 m. w. Nachw.; Senge a.a.0. § 74 Rdnr. 32 m. w. Nachw.).
  • OLG Hamm, 20.09.2007 - 3 Ss OWi 900/06

    Verwerfungsurteil; inhaltliche Anforderungen; Begründung

    Bei unaufschiebbaren und besonders bedeutsamen beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten kann dem Betroffenen ausnahmsweise das Erscheinen vor Gericht unzumutbar sein (OLG Düsseldorf, NJW 1997, 2062).
  • AG Schmallenberg, 15.02.2022 - 6 OWi 3/21
    Nur unaufschiebbare Geschäfte oder berufliche Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sowie private Interessen, deren Zurückstellung für den Betroffenen mit gravierenden, insbesondere wirtschaftlichen Nachteilen verbunden wäre, können deshalb dazu führen, dass die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Befolgung der Ladung zurückzutreten hat (OLG Brandenburg NStZ 2014, 672; OLG Karlsruhe Justiz 1982, 237; OLG Düsseldorf NZV 1993, 44 = VRS 86, 142; NZV 1997, 451; OLG Jena VRS 94, 350; BayObLG DAR 2001, 132: Vorrang der Teilnahme eines Orchestermusikers an Proben und Konzert; OLG Hamm VRS 105, 143 = NZV 2003, 348; OLG Bamberg wistra 2007, 79: Termine des Betroffenen als Insolvenzverwalter).
  • BayObLG, 11.09.2003 - 1 ObOWi 289/03

    Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen einen von der Zentralen Bußgeldstelle im

    Liegen unaufschiebbare berufliche Angelegenheiten von besonderer Bedeutung vor, können diese bei der Gesamtbetrachtung die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins unzumutbar machen (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1997, 2062; Göhler § 74 Rn. 29, 32).
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