Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 21.05.1996

Rechtsprechung
   BVerwG, 04.03.1997 - 4 B 233.96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1762
BVerwG, 04.03.1997 - 4 B 233.96 (https://dejure.org/1997,1762)
BVerwG, Entscheidung vom 04.03.1997 - 4 B 233.96 (https://dejure.org/1997,1762)
BVerwG, Entscheidung vom 04. März 1997 - 4 B 233.96 (https://dejure.org/1997,1762)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,1762) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Genehmigungsfreie Stellplätze

§ 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB, unmittelbare Wirksamkeit des Bebauungsplans, keine "Geltungsvermittlung" durch § 29 BauGB, § 12 BauNVO

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bebauungsplan - Vorhaben - Genehmigungsbedürftigkeit - Geltungsvermittlung - Stellplatz - Genehmigungsfreier Stellplatz - Bauliche Nutzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 29; BauGB § 30; BauNVO § 12 Abs. 6
    Bauplanungsrecht - Unzulässige im Geltungsbereich eines Bebauungsplans geplante genehmigungsfreie Bauvorhaben, Nutzungsuntersagung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2063
  • NVwZ 1997, 899 (Ls.)
  • DVBl 1997, 856 (Ls.)
  • DÖV 1997, 643
  • BauR 1997, 611
  • ZfBR 1997, 218
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 26.06.1970 - IV C 116.68

    Begriff der "baulichen Anlage"; Wohnwagen; Untersagung einer bestimmten

    Auszug aus BVerwG, 04.03.1997 - 4 B 233.96
    Allerdings trifft es zu, daß die bisher vom erkennenden Senat getroffenen Entscheidungen zur unmittelbaren Ausschlußwirkung von Planfestsetzungen für "sonstige Nutzungen" jeweils solche Nutzungen betrafen, bei denen das Tatbestandsmerkmal der "baulichen Anlage" fehlte oder zumindest zweifelhaft war (vgl. außer den bereits zitierten Entscheidungen: Urteil vom 16. Februar 1968 - BVerwG 4 C 190.65 - Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 6 = BRS 20 Nr. 123; Urteil vom 26. Juni 1970 - BVerwG 4 C 116.68 - Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 9 = BRS 23 Nr. 129; Urteil vom 28. April 1978 - BVerwG 4 C 59.75 - Buchholz 406.12 § 10 BauNVO Nr. 1 = BRS 33 Nr. 31).

    Entscheidend ist jedoch, daß die städtebauliche Relevanz eines Vorhabens zum Bundesrecht gehört und nicht durch die unterschiedlichen Landesgesetzgeber geregelt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 - BVerwG 4 C 116.68 - Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 9 - BRS 23 Nr. 129).

  • BVerwG, 28.04.1978 - 4 C 59.75

    Festsetzung eines Sondergebiets - Sonstige Nutzungen - Verwirklichung des

    Auszug aus BVerwG, 04.03.1997 - 4 B 233.96
    Allerdings trifft es zu, daß die bisher vom erkennenden Senat getroffenen Entscheidungen zur unmittelbaren Ausschlußwirkung von Planfestsetzungen für "sonstige Nutzungen" jeweils solche Nutzungen betrafen, bei denen das Tatbestandsmerkmal der "baulichen Anlage" fehlte oder zumindest zweifelhaft war (vgl. außer den bereits zitierten Entscheidungen: Urteil vom 16. Februar 1968 - BVerwG 4 C 190.65 - Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 6 = BRS 20 Nr. 123; Urteil vom 26. Juni 1970 - BVerwG 4 C 116.68 - Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 9 = BRS 23 Nr. 129; Urteil vom 28. April 1978 - BVerwG 4 C 59.75 - Buchholz 406.12 § 10 BauNVO Nr. 1 = BRS 33 Nr. 31).

    Wenn der Senat in seinem Urteil vom 28. April 1978 - BVerwG 4 C 59.75 - (Buchholz 406.12 § 10 BauNVO Nr. 1 - BRS 33 Nr. 31) ausgeführt hat, daß die Ausschlußwirkung entgegenstehender Festsetzungen des Bebauungsplans nicht nur für bauliche, sondern gerade auch für sonstige Nutzungen gelte, so ist.

  • BVerwG, 03.12.1992 - 4 C 27.91

    Bauplanungsrecht: Beurteilung von Werbeanlagen als bauliche Anlage

    Auszug aus BVerwG, 04.03.1997 - 4 B 233.96
    Dies entspricht übrigens auch der vorherrschenden Lehre sowie der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 29 BauGB in der gegenwärtig geltenden Fassung (vgl. z.B. Urteil vom 3. Dezember 1992 - BVerwG 4 C 27.91 - BVerwGE 91, 234 (235 f.) [BVerwG 03.12.1992 - 4 C 27/91] - DVBl 1993, 439); die gegenteilige Auffassung erscheint ohne eine Gesetzesänderung, wie sie zur Zeit in Art. 1 Nr. 23 des Entwurfs eines Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 (BTDrucks 13/6392, S. 9) vorgesehen ist, jedenfalls zweifelhaft.

    Städtebaulich relevant ist eine bauliche Anlage dann, wenn sie geeignet ist, ein Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - BVerwG 4 C 27.91 - BVerwGE 91, 234 (236) [BVerwG 03.12.1992 - 4 C 27/91] - DVBl 1993, 439).

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

    Auszug aus BVerwG, 04.03.1997 - 4 B 233.96
    Das Berufungsgericht erwägt im Anschluß an die Ausführungen im Wyhl-Urteil des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1985 - BVerwG 7 C 65.82 - (BVerwGE 72, 300 (323) [BVerwG 19.12.1985 - 7 C 65/82] - DVBl 1986, 190 (197) [BVerwG 19.12.1985 - 7 C 65/82]), ob das (weitere) Tatbestandsmerkmal des § 29 Satz 1 BauGB, nämlich das Bestehen einer bauaufsichtlichen Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Anzeigepflicht, tatsächlich im Sinne einer Anwendungsvoraussetzung für § 30 BauGB aufzufassen sei.
  • BVerwG, 16.02.1968 - IV C 190.65

    Versagung der Genehmigung für eine Anlage der Außenwerbung; Prüfungsumfang

    Auszug aus BVerwG, 04.03.1997 - 4 B 233.96
    Allerdings trifft es zu, daß die bisher vom erkennenden Senat getroffenen Entscheidungen zur unmittelbaren Ausschlußwirkung von Planfestsetzungen für "sonstige Nutzungen" jeweils solche Nutzungen betrafen, bei denen das Tatbestandsmerkmal der "baulichen Anlage" fehlte oder zumindest zweifelhaft war (vgl. außer den bereits zitierten Entscheidungen: Urteil vom 16. Februar 1968 - BVerwG 4 C 190.65 - Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 6 = BRS 20 Nr. 123; Urteil vom 26. Juni 1970 - BVerwG 4 C 116.68 - Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 9 = BRS 23 Nr. 129; Urteil vom 28. April 1978 - BVerwG 4 C 59.75 - Buchholz 406.12 § 10 BauNVO Nr. 1 = BRS 33 Nr. 31).
  • BVerwG, 12.11.1964 - I C 58.64

    Bauvorhaben i.S. des § 29 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 04.03.1997 - 4 B 233.96
    Das Berufungsurteil weicht auch nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 1964 - BVerwG 1 C 58.64 - (BRS 15 Nr. 84) ab.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.1990 - 3 S 2655/89

    Zur Zulässigkeit einer 10 m hohen Funkantenne auf Flachdach im reinen Wohngebiet

    Auszug aus BVerwG, 04.03.1997 - 4 B 233.96
    Aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob eine mit einem Bebauungsplan unvereinbare bauliche Anlage kein Vorhaben im Sinne von § 29 Satz 1 BauGB ist, weil es keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedarf (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juni 1990 - 3 S 2655/89 - BRS 50 Nr. 189).
  • BVerwG, 02.03.1973 - IV C 40.71

    Nutzungen - Bebauungsplan - Kleingartennutzung - Nutzungsarten - Baulandswidrig -

    Auszug aus BVerwG, 04.03.1997 - 4 B 233.96
    Durch die Festsetzung bestimmter Nutzungen sind andere Nutzungen aber dann ausgeschlossen, wenn sie die Verwirklichung des Plans verhindern oder wesentlich erschweren oder wenn sie dem Gebietscharakter widersprechen, indem sie die den Planfestsetzungen entsprechende Situation mehr als nur geringfügig verschlechtern (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1973 - BVerG 4 C 40.71 - BVerwGE 42, 30; Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG 4 C 14.74 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 148 - BRS 28 Nr. 138).
  • BVerwG, 04.11.1966 - IV C 36.65

    Rechtswirkungen der Festsetzungen eines Bebauungsplans hinsichtlich "sonstiger"

    Auszug aus BVerwG, 04.03.1997 - 4 B 233.96
    § 29 BauGB bringt im Hinblick auf Bebauungspläne lediglich zum Ausdruck, daß die Lage eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans zur Anwendung des § 30 BauGB - im Gegensatz namentlich zu § 34 oder § 35 BauGB - führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1966 - BVerwG 4 C 36.65 - BVerwGE 25, 243 (248 ff.) [BVerwG 04.11.1966 - IV C 36/65]).
  • BVerwG, 21.06.1974 - IV C 14.74

    Nachbarklage gegen einen - nach dem Bebauungsplan - auf "öffentlicher Grünfläche"

    Auszug aus BVerwG, 04.03.1997 - 4 B 233.96
    Durch die Festsetzung bestimmter Nutzungen sind andere Nutzungen aber dann ausgeschlossen, wenn sie die Verwirklichung des Plans verhindern oder wesentlich erschweren oder wenn sie dem Gebietscharakter widersprechen, indem sie die den Planfestsetzungen entsprechende Situation mehr als nur geringfügig verschlechtern (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1973 - BVerG 4 C 40.71 - BVerwGE 42, 30; Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG 4 C 14.74 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 148 - BRS 28 Nr. 138).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2017 - 6 A 10944/17

    Ausbaubeitrag für mit einer Garage bebautes Grundstück

    Auch ohne Festsetzung sind solche Nutzungen innerhalb eines Bebauungsplangebiets ausgeschlossen, die die den Planfestsetzungen entsprechende Situation mehr als nur geringfügig verschlechtern (BVerwG, Beschluss vom 4. März 1997 - 4 B 233.96 -, NJW 1997, 2063).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2002 - 8 S 2748/01

    Genehmigung einer Mobilfunk-Basisstation auf Wohngebäude

    Denn der Bebauungsplan enthält als gemeindliche Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB) rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (vgl. § 8 Abs. 1 S. 1 BauGB) und bedarf keiner "Geltungsvermittlung" durch Vorschriften des BauGB (BVerwG, Beschluss vom 4.3.1997 - 4 B 233.96 - NJW 1997, 2063 = PBauE § 12 BauNVO Nr. 5 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2002 - 5 S 2687/00

    Verletzung des Entwicklungsgebots; Überplanung einer Gewerbefläche mit

    Geht man davon aus, dass Bebauungspläne keiner "Geltungsvermittlung" bedürfen und die Beachtlichkeit ihrer Festsetzungen somit nicht von der Frage abhängt, ob eine Änderung eines vorhandenen Gebäudes oder einer ausgeübten Nutzung so wesentlich ist, dass sie den Begriff des Vorhabens gemäß § 29 Abs. 1 BauGB erfüllt (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.3.1997 - 4 B 233.96 - NuR 1998, 87 = PBauE § 12 BauNVO Nr. 5; zum Begriff des Vorhabens vgl. BVerwG, Urt. v. 27.8.1998 a.a.O.), kommt immer noch in Betracht, dass im Einzelfall, je nach dem Umfang der geplanten Änderung, die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegen.
  • VG Köln, 22.09.2021 - 8 K 6927/18
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 1997 - 4 B 233.96 -, juris, Rn. 5 ff., m. w. N. und Urteil vom 16. Februar 1968 - IV C 190.65 -, juris, Rn. 10, sowie Urteil vom 2. März 1973 - IV C 40.71 -, juris, Rn. 13 f., 21; vgl. auch Gädtke/Johlen, BauO NRW, 13. Aufl., § 10 Rn. 27.
  • VG München, 15.12.2009 - M 1 K 09.2849

    Nachträgliche Realherstellung von Stellplätzen für einen großflächigen

    Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von befestigten Stellplätzen erfüllt grundsätzlich den Vorhabensbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB und unterliegt damit den bauplanungsrechtlichen Regelungen der §§ 30 ff. BauGB (vgl. z.B. BVerwG v. 14.1.1993 NVwZ 1994, 293; BVerwG 4.3.1997 BauR 1997, 611).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 21.05.1996 - 2 WD 22.95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,1369
BVerwG, 21.05.1996 - 2 WD 22.95 (https://dejure.org/1996,1369)
BVerwG, Entscheidung vom 21.05.1996 - 2 WD 22.95 (https://dejure.org/1996,1369)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Mai 1996 - 2 WD 22.95 (https://dejure.org/1996,1369)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,1369) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens - Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens - Anforderungen an die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten eines Soldaten

  • rechtsportal.de

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme gegen Bataillonskommandeur wegen Beleidigungen und Tätlichkeiten

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 103, 321
  • NJW 1997, 2063 (Ls.)
  • NVwZ 1997, 504
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 20.08.1991 - 2 WD 14.91

    Wehrrecht Disziplinarmaßnahme - Beleidigung gegenüber Untergebenen -

    Auszug aus BVerwG, 21.05.1996 - 2 WD 22.95
    Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameraden sowie Untergebenen zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt und das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen zu gefährden (Urteil vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <BVerwGE 93, 140 (ff.)> m.w.N.).

    Der erkennende Senat hat bei entwürdigender Behandlung oder Mißhandlung von Untergebenen in gefestigter Rechtsprechung - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen (vgl. BVerwGE 93, 140 [f.]; Urteil vom 26. Februar 1988 - BVerwG 2 WD 37.87 - <BVerwGE 83, 384> m.w.N.) und als erforderliche sowie angemessene Maßnahmeart im Regelfall die Herabsetzung im Dienstgrad angesehen.

    Erschwerend ist hier vor allem zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen, daß er jeweils als Bataillonskommandeur und nächster Disziplinarvorgesetzter der betroffenen Soldaten gehandelt und dabei vor allem gegen den militärischen Grundsatz verstoßen hat, wonach ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung seines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist (BVerwGE 93, 140 [142]; Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300> und vom 27. November 1990 - BVerwG 2 WD 20, 21.90 - <BVerwGE 86, 362> m.w.N.).

    Je höher ein Soldat jedoch in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er, um so größer sind daher die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein zu stellen sind, und um so schwerer wiegen demgemäß die Pflichtverletzungen, die er sich zuschulden kommen läßt (BVerwGE 83, 300; 93, 140 [BVerwG 10.07.1991 - 1 D 84/90][142]).

  • BVerwG, 02.07.1987 - 2 WD 19.87

    Offizier - Mißhandlung von Untergebenen - Beleidigung von Untergebenen -

    Auszug aus BVerwG, 21.05.1996 - 2 WD 22.95
    Erschwerend ist hier vor allem zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen, daß er jeweils als Bataillonskommandeur und nächster Disziplinarvorgesetzter der betroffenen Soldaten gehandelt und dabei vor allem gegen den militärischen Grundsatz verstoßen hat, wonach ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung seines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist (BVerwGE 93, 140 [142]; Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300> und vom 27. November 1990 - BVerwG 2 WD 20, 21.90 - <BVerwGE 86, 362> m.w.N.).

    Je höher ein Soldat jedoch in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er, um so größer sind daher die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein zu stellen sind, und um so schwerer wiegen demgemäß die Pflichtverletzungen, die er sich zuschulden kommen läßt (BVerwGE 83, 300; 93, 140 [BVerwG 10.07.1991 - 1 D 84/90][142]).

  • BVerwG, 09.03.1995 - 2 WD 1.95

    Dienstvergehen - Maßnahmenmilderungsgrund - Offenbarung des Fehlverhaltens -

    Auszug aus BVerwG, 21.05.1996 - 2 WD 22.95
    Insbesondere kann nach der Rechtsprechung des Senats kein Tatmilderungsgrund darin gesehen werden, daß die Vorgesetzten den Soldaten offensichtlich nicht frühzeitig oder mit größerem Nachdruck auf die gebotene Zurückhaltung hingewiesen haben (vgl. z.B. Urteil vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 -).
  • BVerwG, 29.02.1996 - 2 WD 35.95

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme gegen Oberst nach Betrug bei

    Auszug aus BVerwG, 21.05.1996 - 2 WD 22.95
    Die in der Degradierung liegende Härte für den Betroffenen ist im Ergebnis nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt, die ihm der Dienstherr schuldet (vgl. Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 2 WD 35.95 - m.w.N.).
  • BVerwG, 27.03.1973 - II WD 45.72

    Vertrauen zwischen Untergebenen und Vorgesetzten - Zusammenhalt der Bundeswehr -

    Auszug aus BVerwG, 21.05.1996 - 2 WD 22.95
    Eine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen - ganz oder teilweise - zu entlasten (§ 132 Abs. 2 Satz 1 WDO), bestand nicht (vgl. Urteil vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).
  • BVerwG, 10.07.1991 - 1 D 84.90

    Beamtenrecht Dienstunfähigkeit - Zurruhesetzung - Alkoholmißbrauch - Einschlägige

    Auszug aus BVerwG, 21.05.1996 - 2 WD 22.95
    Je höher ein Soldat jedoch in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er, um so größer sind daher die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein zu stellen sind, und um so schwerer wiegen demgemäß die Pflichtverletzungen, die er sich zuschulden kommen läßt (BVerwGE 83, 300; 93, 140 [BVerwG 10.07.1991 - 1 D 84/90][142]).
  • BVerwG, 18.07.1995 - 2 WD 32.94

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme bei Versuch der Anknüpfung sexueller

    Auszug aus BVerwG, 21.05.1996 - 2 WD 22.95
    Wie der Senat in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 32.94 - und vom 27. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 8.95 -) ausgeführt hat, "erweist sich jedes Verhalten eines Vorgesetzten als unerträglich, das die Würde und die Intimsphäre von Untergebenen aus sexuellen Intentionen mißachtet oder irgendwie sonst beeinträchtigt, weil dadurch nicht nur die Gehorsamspflicht des Untergebenen nachhaltig irritiert oder in Frage gestellt wird, sondern auch Vorgesetzte persönlichen Angriffen oder Erpressungsversuchen ausgesetzt werden und damit der Dienstbetrieb sowie das kameradschaftliche Zusammenleben in der Truppe in gravierender Weise gestört werden".
  • BVerwG, 26.02.1988 - 2 WD 37.87

    "Erhängung" eines Untergebenen zum Schein als erhebliches Dienstvergehen -

    Auszug aus BVerwG, 21.05.1996 - 2 WD 22.95
    Der erkennende Senat hat bei entwürdigender Behandlung oder Mißhandlung von Untergebenen in gefestigter Rechtsprechung - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen (vgl. BVerwGE 93, 140 [f.]; Urteil vom 26. Februar 1988 - BVerwG 2 WD 37.87 - <BVerwGE 83, 384> m.w.N.) und als erforderliche sowie angemessene Maßnahmeart im Regelfall die Herabsetzung im Dienstgrad angesehen.
  • BVerwG, 24.10.1995 - 2 WD 19.95

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme bei Zugriff auf Eigentum oder Vermögen

    Auszug aus BVerwG, 21.05.1996 - 2 WD 22.95
    Milderungsgründe in der Tat wären nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 19.95 - m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheiten wäre hier ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anzusehen, die es als unbedachte, im Grund persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen.
  • BVerwG, 27.10.1995 - 2 WD 8.95

    Dienstvergehen eines Soldaten durch sexuelle Belästigung Wehrpflichtiger -

    Auszug aus BVerwG, 21.05.1996 - 2 WD 22.95
    Wie der Senat in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 32.94 - und vom 27. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 8.95 -) ausgeführt hat, "erweist sich jedes Verhalten eines Vorgesetzten als unerträglich, das die Würde und die Intimsphäre von Untergebenen aus sexuellen Intentionen mißachtet oder irgendwie sonst beeinträchtigt, weil dadurch nicht nur die Gehorsamspflicht des Untergebenen nachhaltig irritiert oder in Frage gestellt wird, sondern auch Vorgesetzte persönlichen Angriffen oder Erpressungsversuchen ausgesetzt werden und damit der Dienstbetrieb sowie das kameradschaftliche Zusammenleben in der Truppe in gravierender Weise gestört werden".
  • BVerwG, 23.10.1990 - 2 WD 40.90

    Zumessungskriterien bei Diebstahl von Bundeswehreigentum

  • BVerwG, 22.11.1988 - 2 WD 78.87

    Pflicht eines Soldaten zu Achtung der Würde und Ehre eines Kameraden -

  • BVerwG, 05.05.1988 - 2 WD 71.87

    Kameradendiebstahl - Dienstvergehen

  • BVerwG, 19.09.1985 - 2 WD 63.84

    Veruntreuung dienstlicher Gelder - Absehen von Höchstmaßnahme -

  • BVerwG, 27.11.1990 - 2 WD 20.90

    Dienstgradherabsetzung eines Soldaten als Disziplinarmaßnahme wegen unwürdiger

  • BVerwG, 26.09.2006 - 2 WD 2.06

    Zulässige Aufgaben der Bundeswehrstreitkräfte; Grenzen der Befehlsbefugnis;

    Mangelnde Dienstaufsicht kann als Ursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme dann mildernd berücksichtigt werden, wenn Kontrollmaßnahmen durch Vorgesetzte aufgrund besonderer Umstände unerlässlich waren und pflichtwidrig unterlassen wurden (vgl. Urteile vom 19. September 1985 - BVerwG 2 WD 63.84 - BVerwGE 83, 52 , vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - BVerwGE 103, 321 = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 14 = NZWehrr 1997, 205 und vom 27. Januar 2004 - BVerwG 2 WD 2.04 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 52 = NZWehrr 2005, 79).
  • BVerwG, 10.11.1998 - 2 WD 4.98

    Recht der Soldaten - Sexuelle Belästingung untergebener Soldatinnen als

    Ein Vorgesetzter, der in seinen Äußerungen die notwendige Zurückhaltung gegenüber seinen Untergebenen vermissen läßt und wiederholt deren unantastbare Würde und Ehre verletzt, greift dadurch in erheblichem Umfang in die unerläßliche Wahrung der Disziplin in den Streitkräften ein und stört nachhaltig deren Funktionsfähigkeit (Urteile vom 22. November 1988 - BVerwG 2 WD 78.87 - m.w.N. und vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - <BVerwGE 103, 321 [323]> m.w.N.).

    Denn wie der Senat in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 32.94 -, vom 27. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 8.95 - und vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - <BVerwGE 103, 321 [324]>) ausgeführt hat, "erweist sich jedes Verhalten eines Vorgesetzten als unerträglich, das die Würde und die Intimsphäre von Untergebenen aus sexuellen Intentionen mißachtet oder irgendwie sonst beeinträchtigt, weil dadurch nicht nur die Gehorsamspflicht des Untergebenen nachhaltig irritiert oder in Frage gestellt wird, sondern auch Vorgesetzte persönlichen Angriffen oder Erpressungsversuchen ausgesetzt werden und damit der Dienstbetrieb sowie das kameradschaftliche Zusammenleben in der Truppe in gravierender Weise gestört werden.".

    Allenfalls wenn Kontrollmaßnahmen durch Vorgesetzte auf Grund besonderer Umstände unerläßlich waren und pflichtwidrig unterlassen wurden, kann dem Soldaten eine Minderung der Eigenverantwortung zugebilligt werden (vgl. Urteile vom 19. September 1985 - BVerwG 2 WD 63.84 - <BVerwGE 83, 52 [57]> und vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - <BVerwGE 103, 321 [327]>).

    Die darin für den Betroffenen liegende Härte ist im Ergebnis auch nicht unbillig, weil sie generell im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt, die ihm der Dienstherr schuldet (vgl. Urteile vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [BVerwG 14.03.1989 - 2 WD 41/88] [136]>, vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93 -, vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 -, vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 32.94 - <BVerwGE 103, 257 [264]> und vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - <BVerwGE 103, 321 [330]> jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 14.11.1996 - 2 WD 31.96

    Rechts der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei entwürdigender Behandlung

    Bei entwürdigender oder demütigender Behandlung von Untergebenen hat der erkennende Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung - auch aus generalpräventiven Gründen - stets eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen und die Herabsetzung im Dienstgrad als erforderliche und angemessene Maßnahmeart angesehen, soweit nicht Erschwernisgründe die Verhängung der Hochstmaßnahme erfordern oder erhebliche Milderungsgründe in der Tat eine Beschränkung der Degradierung auf einen Dienstgrad rechtfertigen oder von der Dienstgradherabsetzung überhaupt absehen lassen (vgl. Urteile vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <BVerwGE 93, 140 [f.]> und vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - jeweils m.w.N.).

    Auf dieser Bereitschaft sowie auf Vertrauen baut letztlich der Gehorsam unterstellter Soldaten auf, dessen die Bundeswehr im allgemeinen und jeder Vorgesetzte innerhalb des militärischen Gefüges im besonderen bedarf (Urteil vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - m.w.N.).

    Demgemäß soll der Vorgesetzte in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben (§ 10 Abs. 1 SG), insbesondere seinen Soldaten durch Besonnenheit, Offenheit, Sachlichkeit und Selbstdisziplin ein Vorbild sein (Urteil vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 -).

    Die in der Degradierung liegende Härte für den Betroffenen ist im Ergebnis nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt, die ihm der Dienstherr schuldet (vgl. Urteile vom 29. Februar 1996 - BVerwG 2 WD 35.95 - und vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 -, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 08.09.2020 - 2 WD 18.19

    Ruhegehaltskürzung wegen Vorteilsgewährung durch Soldatenvertreter im Personalrat

    Auch ist das für eine effektive Aufgabenerfüllung unerlässliche Bewusstsein gegenseitiger Achtung und gemeinsamer Verantwortung aller Angehörigen der Bundeswehr gleichermaßen schutzwürdig, gleichgültig, in welchen unterschiedlichen Funktionen sie verwendet werden, zumal dann, wenn es zu einer regelmäßigen persönlichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit und Begegnung zwischen einzelnen Angehörigen der Bundeswehr und der Bundeswehrverwaltung kommt (siehe auch BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1996 - 2 WD 24.95 - BVerwGE 103, 295 , vom 21. Mai 1996 - 2 WD 22.95 - BVerwGE 103, 321 , vom 10. Dezember 1997 - 2 WD 1.97 - BVerwGE 113, 169 , vom 12. November 1998 - 2 WD 12.98 - BVerwGE 113, 290 und vom 15. Februar 2000 - 2 WD 30.99 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 06.07.2000 - 2 WD 9.00

    Zuständigkeit eines Gerichts im Wehrdisziplinarrecht - Bindung eines

    Die in der Degradierung liegende Härte für den Betroffenen ist im Ergebnis nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewusst sein muss, dass er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt, die ihm der Dienstherr schuldet (vgl. Urteile vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - <BVerwGE 103, 321 [f.] = NZWehrr 1997, 205 > m.w.N. und vom 15. Juni 1999 - BVerwG 2 WD 34.98 - < NZWehrr 1999, 258 = DokBer B 1999, 297 >).
  • BVerwG, 15.02.2000 - 2 WD 30.99

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen sexistischer Äußerungen gegenüber einer

    Ein Vorgesetzter, der in seinen Äußerungen die notwendige Zurückhaltung gegenüber seinen Untergebenen vermissen läßt und wiederholt deren unantastbare Würde und Ehre verletzt, greift dadurch in erheblichem Umfang in die unerläßliche Wahrung der Disziplin in den Streitkräften ein und stört nachhaltig deren Funktionsfähigkeit (Urteile vom 22. November 1988 - BVerwG 2 WD 78.87 - m.w.N. und vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - <BVerwGE 103, 321 [323]> m.w.N.).

    Die Verletzung der Würde und Ehre bzw. der körperlichen Unversehrtheit der beiden zivilen Mitarbeiterinnen der Bundeswehr erfordert eine entsprechende Ahndung, wie wenn das Fehlverhalten des Soldaten sich gegen Kameradinnen gerichtet hätte (vgl. Urteil vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - ).

    Allenfalls wenn Kontrollmaßnahmen durch Vorgesetzte auf Grund besonderer Umstände unerläßlich waren und pflichtwidrig unterlassen wurden, kann dem Soldaten eine Minderung der Eigenverantwortung zugebilligt werden (vgl. Urteile vom 19. September 1985 - BVerwG 2 WD 63.84 - <BVerwGE 83, 52 [57]> und vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - ).

  • BVerwG, 24.06.1998 - 2 WD 40.97

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei Verstoß gegen das Gebot zur Achtung

    Auf dieser Bereitschaft sowie auf Vertrauen baut letztlich der Gehorsam unterstellter Soldaten auf, dessen die Bundeswehr im allgemeinen und jeder Vorgesetzte innerhalb des militärischen Gefüges im besonderen bedarf (vgl. Urteile vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - <BVerwGE 103, 321 [f.] = NZWehrr 1997, 205> m.w.N. und vom 4. Februar 1998 - BVerwG 2 WD 9.97 -).

    Demgemäß soll der Vorgesetzte in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben (§ 10 Abs. 1 SG), insbesondere seinen Soldaten durch Besonnenheit, Offenheit, Sachlichkeit und Selbstdisziplin ein Vorbild sein (Urteil vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - ).

    Jedenfalls bedarf es erheblicher Milderungsgründe in der Tat, um eine Beschränkung der Degradierung auf einen Dienstgrad rechtfertigen oder von der Dienstgradherabsetzung überhaupt absehen zu können (vgl. Urteile vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - und vom 4. Februar 1998 - BVerwG 2 WD 9.97 - m.w.N.).

  • BVerwG, 19.02.1997 - 2 WD 27.96

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei entwürdigender Behandlung

    Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameraden und Untergeben zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt und das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen zu gefährden (vgl. Urteile vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <BVerwGE 93, 140 [ff.]> m.w.N. und vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - ).

    In Anbetracht dieser erheblichen Tatmilderungsgründe fällt der an sich erschwerende Umstand, daß der Soldat hier durch Aufstützen seines Unterarms auf dem Oberschenkel des Zeugen H. gegen den Grundsatz verstoßen hat, wonach ein Vorgesetzter einen Untergebenen niemals anfassen darf, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung seines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist, nicht entscheidend ins Gewicht (vgl. Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300>, vom 27. November 1990 - BVerwG 2 WD 20, 21.90 - <BVerwGE 86, 362> m.w.N. und vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 -).

  • BVerwG, 10.01.2007 - 1 D 15.05

    Alkoholkranker Postbeamter des einfachen Dienstes im Ruhestand; Zugriffsdelikt

    Eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch Vorgesetzte kann unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des "Mitverschuldens" als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorlagen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt wurden (vgl. zur früheren Rechtsprechung bei so genannten Zugriffsdelikten z.B. Urteil vom 22. Oktober 2002 BVerwG 1 D 6.02 und Urteil vom 12. Juni 2001 BVerwG 1 D 31.00 unter Hinweis auf das Urteil vom 19. September 1985 BVerwG 2 WD 63.84 BVerwGE 83, 52 ff.; vgl. zum Wehrdisziplinarrecht auch Urteil vom 21. Mai 1996 BVerwG 2 WD 22.95 BVerwGE 103, 321 und Urteil vom 17. Oktober 2002 BVerwG 2 WD 14.02 Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 19).
  • BVerwG, 28.10.2003 - 2 WD 10.03

    Versorgungsfeldwebel; Veruntreuung von Bundeswehr-Material; Manipulation an

    In einem solchen Fall kann dem Soldaten eine Minderung der Eigenverantwortung zugebilligt werden (vgl. Urteile vom 19. September 1985 - BVerwG 2 WD 22.95 - <BVerwGE 103, 321 [327] = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 14 = NZWehrr 1997, 205 = NVwZ 1997, 504>).
  • BVerwG, 26.09.1996 - 2 WD 33.95

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei entwürdigender Behandlung gegenüber

  • BVerwG, 15.06.1999 - 2 WD 34.98

    Aktfoto des Majors - §§ 17 Abs. 2 Satz 2, 23 S. 1 SG, §§ 54 Abs. 5, 34 Abs. 1

  • BVerwG, 12.11.1998 - 2 WD 12.98

    Recht der Soldaten - Sexuelle Belästigungen ziviler Mitarbeiterinnen als

  • BVerwG, 28.01.2004 - 2 WD 13.03

    Stabsarzt; Personalratsvorsitzender; Befehl; Zeitpunkt der Ausführung des

  • BVerwG, 22.04.1997 - 2 WD 46.96

    Verstoß eines Soldaten in Vorgesetztenstellung gegen seine Zurückhaltungspflicht,

  • BVerwG, 18.06.2003 - 2 WD 50.02

    Ungenehmigte Nebentätigkeit gegen Entgelt; nicht genehmigte betriebsärztliche

  • BVerwG, 27.03.2001 - 2 WD 46.00

    Disziplinarverfahren gegen Soldate wegen veruntreuender Unterschlagung in

  • BVerwG, 17.09.2003 - 2 WD 49.02

    S 3-Feldwebel; Zugriff auf Vermögen oder Eigentum des Dienstherrn; Alkoholfahrt;

  • BVerwG, 27.01.2004 - 2 WD 2.04

    Körperliche Misshandlung; entwürdigende Behandlung von Untergebenen;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2014 - 81 D 4.11

    Disziplinarklage; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Polizeibeamter;

  • BVerwG, 13.02.2003 - 2 WD 33.02

    Grundsätze der Menschenführung; Grundsätze der Inneren Führung; Ehrverletzende

  • BVerwG, 26.01.2006 - 2 WD 2.05

    Eigenmächtige Abwesenheit von der Truppe; eigenmächtige Abwesenheit von der

  • BVerwG, 24.03.1998 - 2 WD 28.97

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei Zugriff auf Munition und

  • BVerwG, 09.11.2000 - 2 WD 10.00

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten Schikanierung von Untergebenen während der

  • BVerwG, 16.06.1999 - 2 WD 37.98

    Dienstvergehen eines Soldaten durch wiederholten Drogenkonsum - Anbau von

  • BVerwG, 05.08.2008 - 2 WD 14.07
  • BVerwG, 01.12.1999 - 2 WD 36.99

    Disziplinarverfahren wegen gemeinschaftlicher Beschädigung des Eigentums eines

  • BVerwG, 15.07.1999 - 2 WD 25.99

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen wahrheitswidriger Angaben in

  • BVerwG, 05.07.2000 - 2 WD 8.00

    Disziplinarverfahrengegen Soldaten wegen sexueller Belästigung von zivilen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht