Rechtsprechung
BGH, 06.05.1997 - XI ZR 135/96 |
Scheckstorno
Sparkassen-AGB, Banken-AGB, Bezahltmeldung, Vorbehaltsgutschrift, §§ 3, 9 AGBG (jetzt §§ 305c, 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>), pVV (vgl. nunmehr § 280 Abs. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>)
Volltextveröffentlichungen (6)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Klage auf Rückzahlung eines Darlehens und Herausgabe eines sicherungsübereigneten Pkw nach Kündigung eines Girovertrags bzw. Darlehensvertrags - Unberechtigte Stornierung einer Scheckgutschrift - Voraussetzungen einer "Scheckeinlösung" - Strornierung nach Abgabe einer ...
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einlösung eines Schecks
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Rückgängigmachung einer Vorbehaltsgutschrift nach Scheckeinlösung gem. Nr. 9 Abs. 1 Satz 4 AGB-Banken
Papierfundstellen
- BGHZ 135, 307
- NJW 1997, 2112
- ZIP 1997, 1148
- MDR 1997, 763
- WM 1997, 1194
- BB 1997, 1379
- DB 1997, 1456
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 02.02.1970 - II ZR 80/69
Scheckeinlösung
Auszug aus BGH, 06.05.1997 - XI ZR 135/96
Wird ihr der Gegenwert von dem bezogenen Kreditinstitut - wie hier - trotz Einlösung des Schecks nicht zur Verfügung gestellt, so hat sie außer einem eventuellen Anspruch etwa aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen das bezogene Institut (vgl. BGHZ 53, 199, 202; BGH, Urteil vom 26. Januar 1987 - II ZR 121/86, WM 1987, 400, 401) auf Wiedergutschrift der zu Unrecht rückbelasteten Schecksumme im Einzugsverfahren nichts Herausgabefähiges erlangt.Der im vereinfachten Scheckeinzugsverfahren zum Inkasso gebrachte Scheck ist, nachdem in der Einzugskette der beteiligten Kreditinstitute unter dem Vorbehalt der Scheckeinlösung stehende Gutschriften und entsprechende Belastungen vorgenommen worden sind (BGHZ 53, 199, 203), durch die bezogene Sparkasse unbezahlt zurückgegeben worden.
- BGH, 14.11.1989 - XI ZR 97/88
Rechte einer Sparkasse an einem zum Einzug eingereichten Scheck
Auszug aus BGH, 06.05.1997 - XI ZR 135/96
Der Einreicher hat nach §§ 675, 667 BGB einen Anspruch auf Gutschrift der Schecksumme erst in dem Zeitpunkt, in dem seine Bank buchmäßige Deckung für den Inkassoerlös erlangt (Senatsurteile vom 14. November 1989 - XI ZR 97/88, WM 1990, 6, 7 und vom 6. Mai 1997 - XI ZR 208/96, Urt.Umdr. S. 6 m.w.Nachw., für BGHZ bestimmt). - BGH, 06.05.1997 - XI ZR 208/96
Grundsatzentscheidung zur Wertstellung von Überweisungs- und Scheckgutschriften
Auszug aus BGH, 06.05.1997 - XI ZR 135/96
Der Einreicher hat nach §§ 675, 667 BGB einen Anspruch auf Gutschrift der Schecksumme erst in dem Zeitpunkt, in dem seine Bank buchmäßige Deckung für den Inkassoerlös erlangt (Senatsurteile vom 14. November 1989 - XI ZR 97/88, WM 1990, 6, 7 und vom 6. Mai 1997 - XI ZR 208/96, Urt.Umdr. S. 6 m.w.Nachw., für BGHZ bestimmt). - BGH, 26.01.1987 - II ZR 121/86
Berechtigung zur Rückbelastung eines in die Abrechnung eingelieferten Schecks
Auszug aus BGH, 06.05.1997 - XI ZR 135/96
Wird ihr der Gegenwert von dem bezogenen Kreditinstitut - wie hier - trotz Einlösung des Schecks nicht zur Verfügung gestellt, so hat sie außer einem eventuellen Anspruch etwa aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen das bezogene Institut (vgl. BGHZ 53, 199, 202; BGH, Urteil vom 26. Januar 1987 - II ZR 121/86, WM 1987, 400, 401) auf Wiedergutschrift der zu Unrecht rückbelasteten Schecksumme im Einzugsverfahren nichts Herausgabefähiges erlangt. - BGH, 29.11.1967 - Ib ZR 165/65
Scheckbestätigung unter Kreditinstituten
Auszug aus BGH, 06.05.1997 - XI ZR 135/96
Für eine solche wird nur auf das negative Interesse gehaftet (BGHZ 49, 167, 174).
- BGH, 09.05.2000 - XI ZR 220/99
Rückbelastung eines zum Inkasso hereingenommenen Orderschecks
Anders als in dem Fall, der dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil des Senats vom 6. Mai 1997 - XI ZR 135/96 (NJW 1997, 2112, 2113 = BGHZ 135, 307, 313 f.) zugrunde lag, ist der Scheckbetrag der Beklagten von der Bezogenen zur Verfügung gestellt worden.(1) Die Mitteilung der Beklagten vom 4. Februar 1998, der Scheckbetrag sei endgültig gutgeschrieben, stellt zwar eine Auskunft dar, für deren Unrichtigkeit die Beklagte auf das negative Interesse haften würde (vgl. Senat BGHZ 135, 307, 315).
- BSG, 11.11.2003 - B 12 RA 1/03 B
Nachentrichtung von Beiträgen in der Rentenversicherung
Ein solches Verhalten sei nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. Mai 1997 (BGHZ 135, 307 ) rechtswidrig.Weder im Zeitpunkt der Fristsetzung noch bei Fristablauf lag die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 1997 (BGHZ 135, 307 ) vor.
- LG Saarbrücken, 18.04.2011 - 1 O 299/06
Kontokorrentkonto - Verjährung der Saldoforderung
Mit der Belastungsbuchung realisiert die bezogenen Bank in einem solchen Fall daher lediglich ihren Aufwendungsersatzanspruch gegen den Aussteller (BGH WM 1997, 1194).
- OLG Hamm, 26.09.2000 - 28 U 50/00 Ferner hatte die Klägerin auch keine Veranlassung zu der Annahme, daß der Beklagte ohne ein besonderes, ihm erkennbares Interesse der Klägerin und ohne ihr ausdrückliches Verlangen (vgl. insoweit zur Scheckeinlösungsgarantie durch Banken: BGH in NJW 1997, 2112 [2113]; NJW-RR 1994, 821) von sich aus eine, zudem noch verschuldensunabhängige, Gewähr für die Aushändigung der Bürgschaftsurkunde und das Zustandekommen des Bürgschaftsvertrages übernehmen wollte.
- OLG Frankfurt, 26.05.1999 - 13 U 183/97
Scheckrecht: Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingung einer Bank zur …
- LG Düsseldorf, 14.03.2002 - 8 O 199/01
Girovertraglicher Anspruch auf Rückführung des berechneten Schuldsaldos; …
Scheck einlöst und die Einreicherbank auch die buchmäßige Deckung für die zunächst nur vorläufige Gutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto des den Scheck einreichenden Kunden erlangt (BGHZ 135, 307, 313 ff.). - FG Rheinland-Pfalz, 28.07.1997 - 5 K 1942/96
Haftung des Geschäftsführers einer GmbH bei Verstößen gegen seine Verpflichtung …
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