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   BGH, 06.05.1997 - XI ZR 135/96   

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https://dejure.org/1997,1541
BGH, 06.05.1997 - XI ZR 135/96 (https://dejure.org/1997,1541)
BGH, Entscheidung vom 06.05.1997 - XI ZR 135/96 (https://dejure.org/1997,1541)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 1997 - XI ZR 135/96 (https://dejure.org/1997,1541)
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Scheckstorno

Sparkassen-AGB, Banken-AGB, Bezahltmeldung, Vorbehaltsgutschrift, §§ 3, 9 AGBG (jetzt §§ 305c, 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>), pVV (vgl. nunmehr § 280 Abs. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>)

Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Rückzahlung eines Darlehens und Herausgabe eines sicherungsübereigneten Pkw nach Kündigung eines Girovertrags bzw. Darlehensvertrags - Unberechtigte Stornierung einer Scheckgutschrift - Voraussetzungen einer "Scheckeinlösung" - Strornierung nach Abgabe einer ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einlösung eines Schecks

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 135, 307
  • NJW 1997, 2112
  • ZIP 1997, 1148
  • MDR 1997, 763
  • WM 1997, 1194
  • BB 1997, 1379
  • DB 1997, 1456
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.02.1970 - II ZR 80/69

    Scheckeinlösung

    Auszug aus BGH, 06.05.1997 - XI ZR 135/96
    Wird ihr der Gegenwert von dem bezogenen Kreditinstitut - wie hier - trotz Einlösung des Schecks nicht zur Verfügung gestellt, so hat sie außer einem eventuellen Anspruch etwa aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen das bezogene Institut (vgl. BGHZ 53, 199, 202; BGH, Urteil vom 26. Januar 1987 - II ZR 121/86, WM 1987, 400, 401) auf Wiedergutschrift der zu Unrecht rückbelasteten Schecksumme im Einzugsverfahren nichts Herausgabefähiges erlangt.

    Der im vereinfachten Scheckeinzugsverfahren zum Inkasso gebrachte Scheck ist, nachdem in der Einzugskette der beteiligten Kreditinstitute unter dem Vorbehalt der Scheckeinlösung stehende Gutschriften und entsprechende Belastungen vorgenommen worden sind (BGHZ 53, 199, 203), durch die bezogene Sparkasse unbezahlt zurückgegeben worden.

  • BGH, 14.11.1989 - XI ZR 97/88

    Rechte einer Sparkasse an einem zum Einzug eingereichten Scheck

    Auszug aus BGH, 06.05.1997 - XI ZR 135/96
    Der Einreicher hat nach §§ 675, 667 BGB einen Anspruch auf Gutschrift der Schecksumme erst in dem Zeitpunkt, in dem seine Bank buchmäßige Deckung für den Inkassoerlös erlangt (Senatsurteile vom 14. November 1989 - XI ZR 97/88, WM 1990, 6, 7 und vom 6. Mai 1997 - XI ZR 208/96, Urt.Umdr. S. 6 m.w.Nachw., für BGHZ bestimmt).
  • BGH, 06.05.1997 - XI ZR 208/96

    Grundsatzentscheidung zur Wertstellung von Überweisungs- und Scheckgutschriften

    Auszug aus BGH, 06.05.1997 - XI ZR 135/96
    Der Einreicher hat nach §§ 675, 667 BGB einen Anspruch auf Gutschrift der Schecksumme erst in dem Zeitpunkt, in dem seine Bank buchmäßige Deckung für den Inkassoerlös erlangt (Senatsurteile vom 14. November 1989 - XI ZR 97/88, WM 1990, 6, 7 und vom 6. Mai 1997 - XI ZR 208/96, Urt.Umdr. S. 6 m.w.Nachw., für BGHZ bestimmt).
  • BGH, 26.01.1987 - II ZR 121/86

    Berechtigung zur Rückbelastung eines in die Abrechnung eingelieferten Schecks

    Auszug aus BGH, 06.05.1997 - XI ZR 135/96
    Wird ihr der Gegenwert von dem bezogenen Kreditinstitut - wie hier - trotz Einlösung des Schecks nicht zur Verfügung gestellt, so hat sie außer einem eventuellen Anspruch etwa aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen das bezogene Institut (vgl. BGHZ 53, 199, 202; BGH, Urteil vom 26. Januar 1987 - II ZR 121/86, WM 1987, 400, 401) auf Wiedergutschrift der zu Unrecht rückbelasteten Schecksumme im Einzugsverfahren nichts Herausgabefähiges erlangt.
  • BGH, 29.11.1967 - Ib ZR 165/65

    Scheckbestätigung unter Kreditinstituten

    Auszug aus BGH, 06.05.1997 - XI ZR 135/96
    Für eine solche wird nur auf das negative Interesse gehaftet (BGHZ 49, 167, 174).
  • BGH, 09.05.2000 - XI ZR 220/99

    Rückbelastung eines zum Inkasso hereingenommenen Orderschecks

    Anders als in dem Fall, der dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil des Senats vom 6. Mai 1997 - XI ZR 135/96 (NJW 1997, 2112, 2113 = BGHZ 135, 307, 313 f.) zugrunde lag, ist der Scheckbetrag der Beklagten von der Bezogenen zur Verfügung gestellt worden.

    (1) Die Mitteilung der Beklagten vom 4. Februar 1998, der Scheckbetrag sei endgültig gutgeschrieben, stellt zwar eine Auskunft dar, für deren Unrichtigkeit die Beklagte auf das negative Interesse haften würde (vgl. Senat BGHZ 135, 307, 315).

  • BSG, 11.11.2003 - B 12 RA 1/03 B

    Nachentrichtung von Beiträgen in der Rentenversicherung

    Ein solches Verhalten sei nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. Mai 1997 (BGHZ 135, 307 ) rechtswidrig.

    Weder im Zeitpunkt der Fristsetzung noch bei Fristablauf lag die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 1997 (BGHZ 135, 307 ) vor.

  • LG Saarbrücken, 18.04.2011 - 1 O 299/06

    Kontokorrentkonto - Verjährung der Saldoforderung

    Mit der Belastungsbuchung realisiert die bezogenen Bank in einem solchen Fall daher lediglich ihren Aufwendungsersatzanspruch gegen den Aussteller (BGH WM 1997, 1194).
  • OLG Hamm, 26.09.2000 - 28 U 50/00
    Ferner hatte die Klägerin auch keine Veranlassung zu der Annahme, daß der Beklagte ohne ein besonderes, ihm erkennbares Interesse der Klägerin und ohne ihr ausdrückliches Verlangen (vgl. insoweit zur Scheckeinlösungsgarantie durch Banken: BGH in NJW 1997, 2112 [2113]; NJW-RR 1994, 821) von sich aus eine, zudem noch verschuldensunabhängige, Gewähr für die Aushändigung der Bürgschaftsurkunde und das Zustandekommen des Bürgschaftsvertrages übernehmen wollte.
  • OLG Frankfurt, 26.05.1999 - 13 U 183/97

    Scheckrecht: Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingung einer Bank zur

    Der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in seinem Urteil vom 06. Mai 1997 (abgedr. in ZIP 1997 S. 1148) ausgeführt, Wirksamkeitsbedenken gegen die in Nr. 9 Abs. 4 Alternative 2 AGBG-Bk enthaltene Klausel bestünden weder unter dem Gesichtspunkt des § 3 AGBG noch unter dem des § 9 Abs. 1 AGBG.
  • LG Düsseldorf, 14.03.2002 - 8 O 199/01

    Girovertraglicher Anspruch auf Rückführung des berechneten Schuldsaldos;

    Scheck einlöst und die Einreicherbank auch die buchmäßige Deckung für die zunächst nur vorläufige Gutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto des den Scheck einreichenden Kunden erlangt (BGHZ 135, 307, 313 ff.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.07.1997 - 5 K 1942/96

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH bei Verstößen gegen seine Verpflichtung

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