Rechtsprechung
   BGH, 08.04.1997 - VI ZB 8/97   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Jurion
  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung neuen Tatsachenvortrages im Rahmen der Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1997, 2120
  • MDR 1997, 679
  • VersR 1997, 895



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Wird zitiert von ... (44)  

  • BGH, 26.01.2006 - I ZB 64/05  

    Rechtsanwälte - Anforderungen an Ausgangskontrolle eines Rechtsmittels

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozessbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen (BGH, Beschl. v. 8.4.1997 - VI ZB 8/97, NJW 1997, 2120, 2121; Beschl. v. 4.10.2000 - XI ZB 9/00, BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 14).
  • BGH, 12.10.1998 - II ZB 11/98  

    Anforderungen an die Büroorganisation des Rechtsanwalts bei Führung eines

    Trifft das zu, dann hätte aber bei der abendlichen Erledigungskontrolle, die stets geboten ist (vgl. BGH, Beschlüsse v. 14. März 1996 - III ZB 13/96, v. 8. April 1997 - VI ZB 8/97 in BGHR ZPO, § 233 - Ausgangskontrolle 5, 9), am 18. August 1997 die Frist, deren Ablauf zu drohen schien, ebenso bemerkt werden müssen, wie wenn diese in einem herkömmlichen Fristenkalender nicht gestrichen worden wäre.

    Soweit die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung vortragen, das EDV-System ihres Prozeßbevollmächtigten weise nicht die in den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vorausgesetzten Fehlermöglichkeiten auf, ist das ein unzulässiger neuer Sachvortrag (vgl. BGH, Beschl. v. 8. April 1997 - VI ZB 8/97, NJW 1997, 2120).

  • BGH, 19.11.1997 - VIII ZB 33/97  

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristwahrender

    Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (st.Rspr., BGH, Beschluß vom 28. Februar 1991 - IX ZB 95/90 = NJW 1991, 1892 f = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 4; BGH, Beschluß vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 6; BGH, Beschluß vom 8. April 1997 - VI ZB 8/97 = NJW 1997, 2120, 2121).
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