Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 11.10.1996

Rechtsprechung
   BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96   

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https://dejure.org/1997,1750
BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96 (https://dejure.org/1997,1750)
BGH, Entscheidung vom 12.03.1997 - 3 StR 627/96 (https://dejure.org/1997,1750)
BGH, Entscheidung vom 12. März 1997 - 3 StR 627/96 (https://dejure.org/1997,1750)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 400 Abs. 1 StPO; § 227 StGB; § 32 StGB
    Prüfungsumfang bei der Nebenklägerrevision; Beteiligung an einer Schlägerei (Begriff); Voraussetzungen der Notwehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 400

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 43, 15
  • NJW 1997, 2123
  • MDR 1997, 778
  • NStZ 1997, 402
  • NJ 1997, 391
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 20.12.1984 - 4 StR 679/84

    Schuß auf Angreifer - § 231 StGB, Schlägerei, 'Angriff mehrerer',

    Auszug aus BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96
    Dabei ist es unerheblich, daß nach den bisherigen Feststellungen die Tötung durch Notwehr gerechtfertigt war (BGHSt 33, 100, 103; 39, 305, 307).
  • BGH, 24.08.1993 - 1 StR 380/93

    Einbeziehung von Schriftstücken des Verteidigers über Äußerungen des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96
    Dabei ist es unerheblich, daß nach den bisherigen Feststellungen die Tötung durch Notwehr gerechtfertigt war (BGHSt 33, 100, 103; 39, 305, 307).
  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 505/86

    Strafbarkeit wegen Totschlags - Anforderungen an die Sachrüge - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96
    Der lebensgefährliche Einsatz einer Schußwaffe darf nur das letzte Mittel der Verteidigung sein (BGHR StGB § 32 II Erforderlichkeit 1).
  • BGH, 17.10.1989 - 4 StR 513/89

    Zulässigkeit der Verurteilung wegen "Verstoßes gegen das Waffengesetz" - Annahme

    Auszug aus BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96
    Zur Präzisierung des Urteilsausspruchs bei Verstößen gegen das Waffengesetz weist der Senat auf BGHR WaffG § 53 I Nr. 3a Führen 1, auf Meyer-Goßner NStZ 1988, 529, 530 und auf Steindorf Waffenrecht 6. Aufl. § 53 WaffG Rdn. 2 und 36 f. hin.
  • BGH, 30.06.1987 - 1 StR 242/87

    Hinweispflicht bei Verneinung erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96
    Wird ein im Urteil zu bescheidender Hilfsbeweisantrag übergangen, ist dies unschädlich, wenn er mit rechtsfehlerfreier Begründung hätte abgelehnt werden können (vgl. BGH NJW 1988, 501, 502; Herdegen in KK-StPO 3. Aufl. § 244 Rdn. 61).
  • BGH, 10.10.1995 - 5 StR 268/95

    Zulässige Revision - Nebenkläger - Tatrichter - Nichtanwendung von

    Auszug aus BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96
    Eine zulässige Revision des Nebenklägers erstreckt sich deshalb auch dann nur auf die richtige Anwendung der Vorschriften über das Nebenklagedelikt, wenn dieses mit einem nicht zur Nebenklage berechtigenden Delikt in Tateinheit steht oder - bei Nichtverurteilung wegen des Nebenklagedelikts - stehen würde (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 400 Rdn. 7; Riegner NStZ 1990, 11, 16; noch offengelassen in BGHR StPO § 400 I Prüfungsumfang 1).
  • RG, 24.02.1925 - I 61/25

    1. Zum Begriff des von mehreren gemachten Angriffs (§ 227 StGB.). 2. Ist

    Auszug aus BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96
    Eine Schlägerei ist der in gegenseitige Tätlichkeiten ausartende Streit, an dem mindestens drei Personen aktiv - aber nicht notwendigerweise gleichzeitig (RGSt 59, 107) - mitwirken; ob sie durch eigenes Verschulden in den Streit verwickelt wurden, ist dabei ohne Bedeutung (BGHSt 15, 369, 370).
  • BGH, 21.02.1961 - 1 StR 624/60

    Schuldlose "Beteiligung" an einer Schlägerei - Sinn und Zweck des § 227

    Auszug aus BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96
    Eine Schlägerei ist der in gegenseitige Tätlichkeiten ausartende Streit, an dem mindestens drei Personen aktiv - aber nicht notwendigerweise gleichzeitig (RGSt 59, 107) - mitwirken; ob sie durch eigenes Verschulden in den Streit verwickelt wurden, ist dabei ohne Bedeutung (BGHSt 15, 369, 370).
  • BGH, 24.10.1995 - 4 StR 542/95

    Verwerfung der Revision - Beeinträchtigung der Rechte der Nebenklägerin

    Auszug aus BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96
    Durch die rechtsfehlerhafte Annahme einer (Putativ)Notwehrsituation gegenüber dem Nebenkläger Ahmet S. (vgl. oben II.) sind die beiden anderen Nebenkläger nicht beschwert (vgl. BGHR StPO § 400 I Zulässigkeit 8).
  • BGH, 12.05.1981 - 5 StR 109/81

    Erstreckung der Notwehrüberschreitung hinsichtlich des unerlaubten Führens einer

    Auszug aus BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96
    Sollte die neue Strafkammer erneut Notwehr oder Putativnotwehr annehmen, wird sie bezüglich der Beurteilung des Waffendelikts auf BGH NStZ 1981, 299 (hierzu Maatz MDR 1985, 881) und NStZ 1985, 515 Bedacht zu nehmen haben.
  • BGH, 19.12.2013 - 4 StR 347/13

    Beteiligung an einer Schlägerei (Begriff der wechselseitigen Tätlichkeiten:

    Eine Schlägerei im Sinne des § 231 Abs. 1 1. Alt. StGB ist eine mit gegenseitigen Tätlichkeiten verbundene Auseinandersetzung, an der mehr als zwei Personen aktiv mitwirken (BGH, Urteile vom 12. März 1997 - 3 StR 627/96, NStZ 1997, 402, 403; vom 21. Oktober 1982 - 4 StR 526/82, BGHSt 31, 124, 125; vom 21. Februar 1961 - 1 StR 624/60, BGHSt 15, 369, 370).

    Eine Tätlichkeit in diesem Sinn verübt auch, wer sich in Ausübung seines Notwehrrechts gegen einen Angriff in "Trutzwehr" wendet (BGH, Urteil vom 12. März 1997 - 3 StR 627/96, NStZ 1997, 402, 403; Urteil vom 21. Februar 1961 - 1 StR 624/60, BGHSt 15, 369, 370 f.; Küper, Strafrecht BT, 5. Aufl., S. 246).

    Die für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals Schlägerei erforderlichen wechselseitigen Tätlichkeiten zwischen mehr als zwei Personen müssen nicht gleichzeitig begangen werden (BGH, Urteil vom 12. März 1997 - 3 StR 627/96, NStZ 1997, 402, 403; RG, Urteil vom 15. Oktober 1940 - 1 D 464/40, HRR 1941 Nr. 369).

    Eine Schlägerei im Sinne des § 231 Abs. 1 1. Alt. StGB kann vielmehr auch anzunehmen sein, wenn nacheinander jeweils nur zwei Personen gleichzeitig wechselseitige Tätlichkeiten verüben, zwischen diesen Vorgängen aber ein so enger innerer Zusammenhang besteht, dass eine Aufspaltung in einzelne "Zweikämpfe" nicht in Betracht kommt und die Annahme eines einheitlichen Gesamtgeschehens mit mehr als zwei aktiv Beteiligten gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 12. März 1997 - 3 StR 627/96, NStZ 1997, 402, 403; RG, Urteil vom 15. Oktober 1940 - 1 D 464/40, HRR 1941 Nr. 369; vgl. RG, Urteil vom 24. Februar 1925 - I 61/25, RGSt 59, 107, 108 f. zum von mehreren verübten Angriff; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 231 Rn. 2; NK-StGB/Paeffgen, 3. Aufl., § 231 Rn. 5; Pichler, Beteiligung an einer Schlägerei, 2010, S. 47).

  • BGH, 09.05.2001 - 3 StR 542/00

    Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung; Erlaubnistatbestandsirrtum

    Außerdem hatte das Landgericht nicht geprüft, ob sich der Angeklagte wegen der Beteiligung an einer Schlägerei strafbar gemacht haben könnte (BGH NStZ 1997, 402).

    Der Senat hat schon in seiner ersten Entscheidung in dieser Sache (NStZ 1997, 402) ausgeführt, daß der schußbereit vor dem Nebenkläger stehende Angeklagte in dieser Situation zum sofortigen Einsatz der Schußwaffe (in der vom Angeklagten gewählten Weise) nicht berechtigt war, sondern verpflichtet gewesen wäre abzuwarten, ob der Nebenkläger eine Waffe nicht nur aus dem Hosenbund ziehen, sondern auch schußbereit machen und auf den Angeklagten in Anschlag bringen würde.

  • BGH, 23.08.2011 - 1 StR 153/11

    Recht auf Beschwerde; Recht auf Verfahrensbeschleunigung; Individualbeschwerde;

    Näher nachzugehen braucht der Senat dem aber nicht, weil § 231 StGB kein zur Nebenklage berechtigendes Delikt ist; ein nur hierauf bezogener etwaiger Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten kann einer hinsichtlich der Anwendung von Nebenklagedelikten erfolglosen Nebenklägerrevision nicht zum Erfolg verhelfen (BGH, Urteil vom 21. August 2008 - 3 StR 236/08, NStZ-RR 2009, 24, 25; BGH, Urteil vom 12. März 1997 - 3 StR 627/96, NStZ 1997, 402, 403 jew. mwN).
  • BGH, 20.11.2019 - 2 StR 554/18

    Notwehr (Gebotenheit: sozialethisch begründete Einschränkung im Einzelfall,

    Danach erstreckt sich der Prüfungsumfang bei der Nebenklägerrevision weder auf den Strafausspruch (§ 400 Abs. 1 StPO) noch auf Taten, die den Nebenkläger nicht zum Anschluss berechtigen, selbst wenn diese materiell-rechtlich mit der zum Anschluss berechtigenden Tat in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Urteile vom 12. März 1997 - 3 StR 627/96, BGHSt 43, 15 f. und vom 30. Juli 2015 - 4 StR 561/14, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 5 mwN).
  • BGH, 20.01.2022 - 4 StR 430/21

    Beteiligung an einer Schlägerei (Schlägerei: Vorliegen, wechselseitige

    a) Eine Schlägerei im Sinne des § 231 Abs. 1 1. Alt. StGB ist eine mit gegenseitigen Tätlichkeiten verbundene Auseinandersetzung, an der mehr als zwei Personen aktiv mitwirken (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 347/13, NStZ 2014, 147 Rn. 12; Urteil vom 12. März 1997 - 3 StR 627/96, NStZ 1997, 402, 403; Urteil vom 21. Oktober 1982 - 4 StR 526/82, BGHSt 31, 124, 125; Urteil vom 21. Februar 1961 - 1 StR 624/60, BGHSt 15, 369, 370).

    Eine Schlägerei im Sinne des § 231 Abs. 1 1. Alt. StGB kann auch anzunehmen sein, wenn nacheinander jeweils nur zwei Personen gleichzeitig wechselseitige Tätlichkeiten verüben, zwischen diesen Vorgängen aber ein so enger innerer Zusammenhang besteht, dass eine Aufspaltung in einzelne "Zweikämpfe" nicht in Betracht kommt und die Annahme eines einheitlichen Gesamtgeschehens mit mehr als zwei aktiv Beteiligten gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 347/13, NStZ 2014, 147 Rn. 16; Urteil vom 12. März 1997 - 3 StR 627/96, NJW 1997, 2123; Urteil vom 22. September 1959 - 5 StR 289/59, GA 1960, 213, 214).

  • BGH, 30.07.2015 - 4 StR 561/14

    Revision des Nebenklägers (Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung);

    Der Prüfungsumfang bei der Nebenklägerrevision erstreckt sich weder auf den Strafausspruch (§ 400 Abs. 1 StPO) noch nach herrschender Meinung auf Taten, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigen, selbst wenn diese materiellrechtlich mit der zum Anschluss berechtigenden Tat in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1997 - 3 StR 627/96, BGHSt 43, 15; KMR/Stöckel, § 400 Rn. 9 (Stand: Mai 2013); aA AK/Rössner, StPO, § 400 Rn. 12: Überprüfung der prozessualen Tat).
  • BGH, 30.11.2005 - 2 StR 402/05

    Gerichtskosten im Revisionsrechtszug (Auferlegung; Nebenkläger;

    Die durch diese beiden Revisionen verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten hat allein die Staatskasse zu tragen (§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO); eine Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf den Nebenkläger erfolgt nur dann, wenn dieser allein erfolglos Revision eingelegt hat, nicht dagegen, wenn auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittelführerin ist (§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO; vgl. auch BGHSt 11, 189; BGH NJW 1997, 2123, 2124; OLG Karlsruhe …
  • BGH, 21.08.2008 - 3 StR 236/08

    Tötungsvorsatz (besonders gefährliche Gewalthandlung; sich aufdrängende Prüfung);

    Denn auf die Revision der Nebenklägerin ist das angefochtene Urteil nur auf die rechtsfehlerfreie Anwendung der zur Nebenklage berechtigenden Strafvorschriften zu prüfen, nicht dagegen darauf, ob es der Tatrichter fälschlich unterlassen hat, in den Schuldspruch ein tateinheitlich in Betracht kommendes, nicht zur Nebenklage berechtigendes Delikt aufzunehmen (BGHSt 43, 15).
  • OLG Hamm, 08.05.2000 - 13 U 7/00

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche

    Zu den aktiv Beteiligten gehört auch der, der sich gegen einen Angriff in "Trutzwehr" wendet (BGH, NJW 1997, 2123).
  • OLG Bamberg, 14.01.2009 - 2 Ss OWi 1623/08

    Sachvortrag zum Entschuldigungsgrund der Erkrankung im Falle der

    bb) Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Rechtsfehler (§§ 337 Abs. 1 StPO, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG), weil der vom Betroffenen vorgebrachte Entschuldigungsgrund in der hier vorliegenden Form von vornherein nicht geeignet war, sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung genügend zu entschuldigen (vgl. BayObLG NStZ-RR 1999, 187/188; OLG Hamm VRS 86, 55 [richtig: VRS 68, 55 - d. Red.] ; OLG Köln VRS 93, 186; OLG Jena VRS 93, 350).
  • BGH, 18.12.2007 - 5 StR 578/07

    Unzulässige Revision des Nebenklägers (Gesetzesverletzung)

  • OLG Hamm, 15.09.2011 - 3 RVs 52/11

    Prüfungsumfang bei allein durch den Nebenkläger eingelegten Berufung

  • OLG Frankfurt, 27.06.2000 - 2 Ss 131/00

    Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers

  • OLG Frankfurt, 18.01.2000 - 2 Ss 131/00

    Rechtsmittel des Nebenklägers: Umfang der Kognitionspflicht bei tateinheitlich

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 11.10.1996 - 22 U 66/96   

Zitiervorschläge
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OLG Düsseldorf, 11.10.1996 - 22 U 66/96 (https://dejure.org/1996,2958)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.10.1996 - 22 U 66/96 (https://dejure.org/1996,2958)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Oktober 1996 - 22 U 66/96 (https://dejure.org/1996,2958)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    ZPO §§ 301 540; AGBG § 1 Abs. 1 § 11 Nr. 10a
    Zulässigkeit eines Teilurteils im Prozeß zwischen Bauherr und Bauträger; Entscheidung des Berufungsgerichts bei unzulässigem Teilurteil; Vom beurkundenden Notar vorgeschlagene Klauseln als AGB; Formularmäßige Vereinbarung des Verweises auf die Abtretung von ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine wirksame Haftungsbeschränkung bei unzulänglicher Sekundärhaftung des Bauträgers! (IBR 1997, 107)

Verfahrensgang

  • LG Krefeld - 3 O 118/95
  • OLG Düsseldorf, 11.10.1996 - 22 U 66/96

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2123 (Ls.)
  • NJW-RR 1997, 659
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 11.10.1979 - VII ZR 272/77

    Wiederaufleben der Haftung des Bauträgers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.1996 - 22 U 66/96
    Weil sie den Klägern die notwendige Unterstützung versagte, lebte ihre Eigenhaftung wieder auf, vgl. BGH BauR 1980, 71, 72f.; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, a.a.O., Rdnr. 2201.
  • BGH, 06.04.1995 - VII ZR 73/94

    Formularmäßige Einschränkung der Gewährleistung des Bauträgers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.1996 - 22 U 66/96
    Unwirksam ist die Klausel sogar bereits dann, wenn für den rechtsunkundigen Vertragspartner nur der Anschein erweckt wird, die eigene Haftung setze zunächst die erfolglose gerichtliche Inanspruchnahme Dritter voraus, vgl. BGH BauR 1995, 542, 543f.; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 8. Aufl., Rdnr. 2194; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 11 AGBG Rdnr. 52. Dieser Eindruck wird nach der vorgenannten BGH-Entscheidung bereits dann erweckt, wenn wie vorliegend das Wiederaufleben der Eigenhaftung auf gewichtige Gründe wie die Insolvenz des Dritten beschränkt wird und ferner der Fall genannt wird, daß der Käufer seine Rechte gegenüber dem Dritten "nicht durchsetzen kann".
  • BGH, 10.10.1991 - VII ZR 289/90

    Voraussetzungen des Aushandelns

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.1996 - 22 U 66/96
    Für ein Aushandeln i. S.v. § 1 Abs. 2 AGBG wäre es erforderlich gewesen, daß die Beklagte die Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt und den Klägern Gestaltungsfreiheit zur Wahrung der eigenen Interessen eingeräumt hätte, die Kläger mithin die reale Möglichkeit gehabt hätten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen, vgl. BGH WM 1995, 1455, 1456; BGH NJW 1977, 624, 625; NJW 1992, 1107, 1108, 2759, 2760; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 1 AGBG Rdnr. 17f. Hierfür ist nichts vorgetragen, insbesondere nicht, daß die Beklagte den Klägern gegenüber in erkennbarer Weise die Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt hätte.
  • BGH, 12.01.1994 - XII ZR 167/92

    Zulässigkeit eines Teilurteils über eine Widerklage; Zurückverweisung durch das

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.1996 - 22 U 66/96
    Dies ist nach der Rechtsprechung nach einem unzulässigen Teilurteil möglich, vgl. BGH NJW 1960, 339, 340; 1983, 1311, 1313; 1984, 120; BGH NJW-RR 1994, 379, 381; OLG Düsseldorf NJW 1972, 1474, 1476; Münchener Kommentar - Musielak, a.a.O., § 301 Rdnr. 17; a.A.: Stein-Jonas-Grunsky, ZPO , 21. Aufl., § 540 Rdnr. 7 m.w.N. Die Absicht des Senates, den Rechtsstreit insgesamt zu entscheiden, ist den Parteien durch die Hinweise des Senatsvorsitzenden vom 27.08.
  • BGH, 05.06.1991 - VIII ZR 168/90

    Anwendung der Differenztheorie auf Sukzessivlieferungsverträge

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.1996 - 22 U 66/96
    Da somit die Frage des Passivlegitimation auch für den noch nicht entschiedenen Rest-Streit entscheidungserheblich ist, besteht die Gefahr der Widersprüchlichkeit von Teil- und Schlußurteil, wobei nicht einmal die Gefahr bestehen muß, daß die Kammer selbst diese Frage bei der Schlußentscheidung anders entscheiden würde, sondern bereits die Gefahr ausreicht, daß es aufgrund einer Entscheidung im Berufungsverfahren zu einer Widersprüchlichkeit kommen könnte, vgl. BGHZ 107, 236, 242; BGH NJW 1991, 2699 ; OLG Köln NJW-RR 1992, 892, 893; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 301 Rdnr. 7. Auch alleine über die Widerklage hätte vorliegend ein Teilurteil nicht ergehen dürfen, weil auch dort die Frage der Passivlegitimation und der Wirksamkeit der Abtretungsklausel entscheidungserheblich ist.
  • BGH, 18.05.1995 - X ZR 114/93

    Geschäftsbedingungen - Aushandeln - Vertragsbedingungen - Beschränkung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.1996 - 22 U 66/96
    Für ein Aushandeln i. S.v. § 1 Abs. 2 AGBG wäre es erforderlich gewesen, daß die Beklagte die Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt und den Klägern Gestaltungsfreiheit zur Wahrung der eigenen Interessen eingeräumt hätte, die Kläger mithin die reale Möglichkeit gehabt hätten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen, vgl. BGH WM 1995, 1455, 1456; BGH NJW 1977, 624, 625; NJW 1992, 1107, 1108, 2759, 2760; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 1 AGBG Rdnr. 17f. Hierfür ist nichts vorgetragen, insbesondere nicht, daß die Beklagte den Klägern gegenüber in erkennbarer Weise die Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt hätte.
  • OLG Düsseldorf, 01.02.1972 - 21 U 143/71
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.1996 - 22 U 66/96
    Dies ist nach der Rechtsprechung nach einem unzulässigen Teilurteil möglich, vgl. BGH NJW 1960, 339, 340; 1983, 1311, 1313; 1984, 120; BGH NJW-RR 1994, 379, 381; OLG Düsseldorf NJW 1972, 1474, 1476; Münchener Kommentar - Musielak, a.a.O., § 301 Rdnr. 17; a.A.: Stein-Jonas-Grunsky, ZPO , 21. Aufl., § 540 Rdnr. 7 m.w.N. Die Absicht des Senates, den Rechtsstreit insgesamt zu entscheiden, ist den Parteien durch die Hinweise des Senatsvorsitzenden vom 27.08.
  • OLG Köln, 26.06.1991 - 2 U 171/90

    Teilurteil; Verbot; Gefahr widersprechender Entscheidungen;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.1996 - 22 U 66/96
    Da somit die Frage des Passivlegitimation auch für den noch nicht entschiedenen Rest-Streit entscheidungserheblich ist, besteht die Gefahr der Widersprüchlichkeit von Teil- und Schlußurteil, wobei nicht einmal die Gefahr bestehen muß, daß die Kammer selbst diese Frage bei der Schlußentscheidung anders entscheiden würde, sondern bereits die Gefahr ausreicht, daß es aufgrund einer Entscheidung im Berufungsverfahren zu einer Widersprüchlichkeit kommen könnte, vgl. BGHZ 107, 236, 242; BGH NJW 1991, 2699 ; OLG Köln NJW-RR 1992, 892, 893; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 301 Rdnr. 7. Auch alleine über die Widerklage hätte vorliegend ein Teilurteil nicht ergehen dürfen, weil auch dort die Frage der Passivlegitimation und der Wirksamkeit der Abtretungsklausel entscheidungserheblich ist.
  • BGH, 15.12.1976 - IV ZR 197/75

    Klage auf Zahlung von Maklerlohn - Nachweis eines Käufers - Wirksamkeit einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.1996 - 22 U 66/96
    Für ein Aushandeln i. S.v. § 1 Abs. 2 AGBG wäre es erforderlich gewesen, daß die Beklagte die Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt und den Klägern Gestaltungsfreiheit zur Wahrung der eigenen Interessen eingeräumt hätte, die Kläger mithin die reale Möglichkeit gehabt hätten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen, vgl. BGH WM 1995, 1455, 1456; BGH NJW 1977, 624, 625; NJW 1992, 1107, 1108, 2759, 2760; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 1 AGBG Rdnr. 17f. Hierfür ist nichts vorgetragen, insbesondere nicht, daß die Beklagte den Klägern gegenüber in erkennbarer Weise die Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt hätte.
  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 48/88

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.1996 - 22 U 66/96
    Da somit die Frage des Passivlegitimation auch für den noch nicht entschiedenen Rest-Streit entscheidungserheblich ist, besteht die Gefahr der Widersprüchlichkeit von Teil- und Schlußurteil, wobei nicht einmal die Gefahr bestehen muß, daß die Kammer selbst diese Frage bei der Schlußentscheidung anders entscheiden würde, sondern bereits die Gefahr ausreicht, daß es aufgrund einer Entscheidung im Berufungsverfahren zu einer Widersprüchlichkeit kommen könnte, vgl. BGHZ 107, 236, 242; BGH NJW 1991, 2699 ; OLG Köln NJW-RR 1992, 892, 893; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 301 Rdnr. 7. Auch alleine über die Widerklage hätte vorliegend ein Teilurteil nicht ergehen dürfen, weil auch dort die Frage der Passivlegitimation und der Wirksamkeit der Abtretungsklausel entscheidungserheblich ist.
  • BGH, 19.11.1959 - VII ZR 93/59
  • OLG Düsseldorf, 24.11.2000 - 22 U 8/00

    Grundurteil statt Aufhebung des Teilurteils - Entwässerung abgeböschter

    Gemäß § 301 ZPO darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn bei Teilbarkeit des Streitgegenstandes ein Teil unabhängig von der Entscheidung des Reststreits entscheidungsreif ist; besteht dagegen die Gefahr der Widersprüchlichkeit von Teil- und Schlußurteil ist ein Teilurteil unzulässig (Senatsurteil vom 11.10.1996, NJW-RR 1997, 659).

    Nach einem unzulässigen erstinstanzlichen Teilurteil kann das Berufungsgericht den Rechtsstreit insgesamt, also auch den noch in der ersten Instanz anhängigen Teil, selbst entscheiden (BGH NJW 1960, 339, 340; BGH NJW 1983, 1311, 1312/1313 = MDR 1983, 652; Senatsurteil vom 11.10.1996 - 22 U 66/96 - NJW-RR 1997, 659, 660 = BauR 1997, 357 L = NJW 1997, 2123 L = OLGR 1997, 143 L; Senatsurteil vom 05.05.2000 in der Parallelsache 22 U 57/99 = 4 O 479/95 LG Krefeld -).

  • OLG Frankfurt, 30.03.2000 - 16 U 130/98

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Geltendmachung mangelnder Prüffähigkeit einer

    Dabei ist zu bedenken, dass das Berufungsgericht die Rechts- und/oder die Beweislage abweichend beurteilen kann (BGH - 11.4.1990 - NJW 1991, 570 [571]; ders. - 12.1.1994 - WM 1994, 865 [868]; OLG München - 28.4.1994 - NJW-RR 1994, 1278; OLG Düsseldorf - 11.10.1996 - NJW-RR 1997, 659 [660]; OLG Köln - 6.2.1992 - VersR 1993, 207 [208]).

    Als Rechtsfolge der Unzulässigkeit eines Teilurteils kommt die Möglichkeit in Betracht, den noch am Landgericht verbliebene Teil des Rechtsstreites an das Berufungsgericht "hochzuziehen" (BGH -10.10.1991 - NJW 1992, 511 [512]; ders. -12.1.1994 - a.a.O.; OLG Düsseldorf - 11.10.1996 - a.a.O.; Zöller/Vollkommer, ZPO, § 301 RN 13, -/Gummer, § 537 RN 9, § 539 RN 22, § 540 RN 6).

  • OLG Düsseldorf, 26.06.1998 - 22 U 3/98

    Urteil bei Aufrechnung des Auftraggebers mit Mängelbeseitigungskosten gegenüber

    Gemäß § 301 ZPO darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn bei Teilbarkeit des Streitgegenstandes ein Teil unabhängig von der Entscheidung des Reststreits entscheidungsreif ist; besteht dagegen die Gefahr der Widersprüchlichkeit von Teil- und Schlußurteil ist ein Teilurteil unzulässig (Urteil des Senats vom 11.10.1996, NJW-RR 1997, 659 ).
  • OLG Brandenburg, 26.08.1999 - 9 UF 7/99

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Gefahr widersprechender Entscheidungen im

    Ein Teilurteil darf nur dann erlassen werden, wenn es durch das über den Rest ergehende Schlussurteil unter keinen Umständen mehr berührt werden kann, wenn also die Teilentscheidung unabhängig davon ist, wie der Streit über den Rest ausgeht, so dass die Gefahr widersprechender Entscheidungen, auch aufgrund einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist (BGH, NJW 1997, 453, 454 f.; NJW-RR 1994, 379, 380; Saarländisches OLG, OLGR 1998, 303, 305; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 659 ; Zöller-Vollkommer, ZPO , 21. Aufl. 1999, § 301 Rdn. 7; Thomas-Putzo, ZPO , 21. Aufl. 1998, § 301 Rdn. 3; Stein/Jonas-Leipold, ZPO , 21. Aufl. 1998, § 301 Rdn. 6).
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