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   OLG Hamm, 14.11.1996 - 3 Ss OWi 1178/96   

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OLG Hamm, 14.11.1996 - 3 Ss OWi 1178/96 (https://dejure.org/1996,922)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.11.1996 - 3 Ss OWi 1178/96 (https://dejure.org/1996,922)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. November 1996 - 3 Ss OWi 1178/96 (https://dejure.org/1996,922)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Anhalten vor LZA, Beweiswürdigung, Gefährdung des Querverkehrs, Absehen von Fahrverbot, Überzeugung des Tatrichters, tatrichterliches Ermessen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt auch dann vor, wenn der Betroffene nach längerem Halt bei Rot dennoch gegen Schluss der Rotphase anfährt

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2125
  • NZV 1997, 406 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (20)

  • OLG Düsseldorf, 22.12.1995 - 2 Ss OWi 438/95
    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.1996 - 3 Ss OWi 1178/96
    Demgegenüber vertritt ein anderer Teil der Rechtsprechung die Auffassung, daß von einem qualifizierten Rotlichtverstoß gemäß Nr. 34.2 BKatV auch dann auszugehen sei, wenn ein Fahrzeugführer vor einer Rotlicht zeigenden Ampel zunächst anhalte und trotz Fortdauer des Rotlichts in die Kreuzung einfahre (vgl. OLG Düsseldorf (2. Strafsenat) NZV 1996, 117 ; BayObLG DAR 1996, 103 ; differenzierend nach dem Grad des Verschuldens: OLG Hamm (4. Strafsenat) ZfS 1995, 152).

    Zur Begründung wird hierbei angeführt, daß der Zeitraum einer abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in dem von Nr. 34.2 BKatV erfaßten Zeitraum von einer Sekunde nach Beginn der Rotlichtphase beginne und erst mit dieser ende, da während dieser gesamten Zeit mit Querverkehr von Fahrzeugen, Radfahrern und Fußgängern gerechnet werden müsse (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1996, 117 ).

    Der Gesetzgeber habe vielmehr das Ziel verfolgt, die Mißachtung des Rotlichts während der gesamten Phase, in der eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bestehe, höher zu ahnden, als Verstöße in der ersten Sekunde der Rotlichtphase (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1996, 117 ).

    Soweit verschiedentlich eine Einschränkung des Anwendungsbereiches des Regeltatbestandes der Nr. 34.2 BKatV mit dem Willen des Verordnungsgebers begründet wird (so insbes.: OLG Karlsruhe NZV 1996, 206 ), ist diese Argumentation wenig überzeugend, da der Wille des Verordnungsgebers zum Teil gerade auch zur Begründung des gegenteiligen Ergebnisses, nämlich zur Anwendung des Regeltatbestandes der Nr. 34.2 BKatV herangezogen wird (so: OLG Düsseldorf NZV 1996, 117 ).

    Es spricht jedoch viel dafür, daß der Grund für die in Nr. 34.2 BKatV vorgesehene erhöhte Ahndung des Rotlichtverstoßes bei einer länger als eine Sekunde dauernden Rotphase des Wechsellichtzeichens in der ab diesem Zeitpunkt eintretenden abstrakten Gefährdung des Querverkehrs liegt (so auch: OLG Düsseldorf (2. Strafsenat) NZV 1996, 117 ).

  • OLG Karlsruhe, 12.02.1996 - 2 Ss 4/96
    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.1996 - 3 Ss OWi 1178/96
    Zwar wird in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, daß ein qualifizierter Rotlichtverstoß nach Nr. 34.2 BKatV nicht vorliege, wenn ein Fahrzeugführer das Rotlicht der für ihn geltenden Lichtzeichenanlage zunächst beachtet, dann aber infolge einer auf einem Wahrnehmungsfehler beruhenden Unachtsamkeit dennoch in die Kreuzung einfährt, obgleich die Lichtzeichenanlage weiterhin Rotlicht zeigt (vgl. OLG Hamm (2. Strafsenat) DAR 1995, 501 ; OLG Düsseldorf (5. Strafsenat) VRS 85, 139, 140; VRS 85, 470, 471; NZV 1995, 328 ; OLG Karlsruhe NZV 1996, 206 ; DAR 1996, 367 ; OLG Hamburg VerkMitt 1995, Nr. 38).

    Aus der amtlichen Begründung der 12. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 15.10.1991 (VkBl 1991, 702), durch die gemäß Art. 2 Ziff. 3 c u.a. der Regelfall der Nr. 34.2 BKatV eingeführt worden sei, folge zudem, daß ein qualifizierter Rotlichtverstoß gemäß Nr. 34.2 BKatV regelmäßig erst dann vorliege, wenn ein Verkehrsteilnehmer über mehrere Sekunden hinweg unaufmerksam auf eine Rotlicht zeigende Ampel zufahre und der Vertrauensschutz des Querverkehrs oder von Fußgängern gefährdet werde (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 1996, 206 ).

    Im übrigen stehe diese Auffassung im Einklang mit der ganz überwiegenden Rechtsprechung in solchen Fällen zur Frage der groben Fahrlässigkeit im Rahmen von Kaskoversicherungsverträgen zu § 61 WG (vgl. OLG Karlsruhe NZV 1996, 206 m.w.N.).

    Soweit verschiedentlich eine Einschränkung des Anwendungsbereiches des Regeltatbestandes der Nr. 34.2 BKatV mit dem Willen des Verordnungsgebers begründet wird (so insbes.: OLG Karlsruhe NZV 1996, 206 ), ist diese Argumentation wenig überzeugend, da der Wille des Verordnungsgebers zum Teil gerade auch zur Begründung des gegenteiligen Ergebnisses, nämlich zur Anwendung des Regeltatbestandes der Nr. 34.2 BKatV herangezogen wird (so: OLG Düsseldorf NZV 1996, 117 ).

  • BayObLG, 09.01.1996 - 1 ObOWi 715/95

    Rotlichtverstoß; Querverkehr; Frühstart

    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.1996 - 3 Ss OWi 1178/96
    Demgegenüber vertritt ein anderer Teil der Rechtsprechung die Auffassung, daß von einem qualifizierten Rotlichtverstoß gemäß Nr. 34.2 BKatV auch dann auszugehen sei, wenn ein Fahrzeugführer vor einer Rotlicht zeigenden Ampel zunächst anhalte und trotz Fortdauer des Rotlichts in die Kreuzung einfahre (vgl. OLG Düsseldorf (2. Strafsenat) NZV 1996, 117 ; BayObLG DAR 1996, 103 ; differenzierend nach dem Grad des Verschuldens: OLG Hamm (4. Strafsenat) ZfS 1995, 152).

    Von der Anwendung der BKatV könne auch nur in Einzelfällen abgesehen werden, in denen der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen aufweise, daß die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt sei, wie dies etwa in Fällen mit denkbar geringer Bedeutung und minimalem Handlungsunwert oder bei möglichen Ausnahmeumständen persönlicher Art der Fall sein könne (vgl. BayObLG DAR 1996, 103, 104).

    Dabei wird allerdings verkannt, daß auch in einer bloßen Unachtsamkeit eine gravierende Fahrlässigkeit liegen kann (vgl. hierzu BayObLG DAR 1996, 103, 104).

  • OLG Karlsruhe, 21.05.1996 - 2 Ss 89/96

    Regelfahrverbot; Rotlicht; Ampel; Wahrnehmungsfehler; Unachtsamkeit; Kreuzung;

    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.1996 - 3 Ss OWi 1178/96
    Zwar wird in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, daß ein qualifizierter Rotlichtverstoß nach Nr. 34.2 BKatV nicht vorliege, wenn ein Fahrzeugführer das Rotlicht der für ihn geltenden Lichtzeichenanlage zunächst beachtet, dann aber infolge einer auf einem Wahrnehmungsfehler beruhenden Unachtsamkeit dennoch in die Kreuzung einfährt, obgleich die Lichtzeichenanlage weiterhin Rotlicht zeigt (vgl. OLG Hamm (2. Strafsenat) DAR 1995, 501 ; OLG Düsseldorf (5. Strafsenat) VRS 85, 139, 140; VRS 85, 470, 471; NZV 1995, 328 ; OLG Karlsruhe NZV 1996, 206 ; DAR 1996, 367 ; OLG Hamburg VerkMitt 1995, Nr. 38).

    Es liege angesichts der gesamten Tatumstände eine so weite Abweichung von dem typischen, vom Verordnungsgeber ins Auge gefaßten Fall des Rotlichtverstoßes gemäß Nr. 34.2 BKatV vor, daß ein derartiger Regelfall zu verneinen sei (vgl. OLG Hamm (2. Strafsenat) DAR 1995, 501 ; OLG Karlsruhe, DAR 1996, 367 ).

  • OLG Hamm, 27.09.1995 - 2 Ss OWi 998/95

    Absehen vom Fahrverbot, Rotlichtverstoß, Wahrnehmungsfehler, losfahren, nachdem

    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.1996 - 3 Ss OWi 1178/96
    Zwar wird in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, daß ein qualifizierter Rotlichtverstoß nach Nr. 34.2 BKatV nicht vorliege, wenn ein Fahrzeugführer das Rotlicht der für ihn geltenden Lichtzeichenanlage zunächst beachtet, dann aber infolge einer auf einem Wahrnehmungsfehler beruhenden Unachtsamkeit dennoch in die Kreuzung einfährt, obgleich die Lichtzeichenanlage weiterhin Rotlicht zeigt (vgl. OLG Hamm (2. Strafsenat) DAR 1995, 501 ; OLG Düsseldorf (5. Strafsenat) VRS 85, 139, 140; VRS 85, 470, 471; NZV 1995, 328 ; OLG Karlsruhe NZV 1996, 206 ; DAR 1996, 367 ; OLG Hamburg VerkMitt 1995, Nr. 38).

    Es liege angesichts der gesamten Tatumstände eine so weite Abweichung von dem typischen, vom Verordnungsgeber ins Auge gefaßten Fall des Rotlichtverstoßes gemäß Nr. 34.2 BKatV vor, daß ein derartiger Regelfall zu verneinen sei (vgl. OLG Hamm (2. Strafsenat) DAR 1995, 501 ; OLG Karlsruhe, DAR 1996, 367 ).

  • OLG Jena, 17.01.1995 - 1 Ss 73/94

    Kein Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung infolge Übersehens des

    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.1996 - 3 Ss OWi 1178/96
    Anderenfalls würde das bedeuten, daß schon grundsätzlich beim "Übersehen eines Verkehrszeichens" die Voraussetzungen für einen groben Verstoß eines Kraftfahrzeugführers gem. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG und damit für die Verhängung eines Fahrverbotes nicht vorlägen (so OLG Jena DAR 1995, 209 ; DAR 1995, 260 ).
  • BGH, 29.01.1975 - KRB 4/74

    Marktinformationsvertrag

    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.1996 - 3 Ss OWi 1178/96
    Es genügt, daß sie denkgesetzlich möglich sind und von der subjektiven Gewißheit des Tatrichters getragen (vgl. BGHSt 26, 56 f).
  • OLG Hamm, 26.10.1995 - 2 Ss OWi 1222/95

    Das Rechtsbeschwerdegericht ist bei der Überprüfung eines verhängten Fahrverbots

    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.1996 - 3 Ss OWi 1178/96
    Dabei billigen die Obergerichte ihm nur einen "tatrichterlichen Beurteilungsspielraum" zu (so BayObLG NZV 1994, 327 ) oder machen zum Maßstab, daß die tatrichterliche Würdigung im Zweifel "bis zur Grenze des Vertretbaren" zu respektieren sei (so OLG Hamm - 2 Ss 0Wi 1222/95 - in DAR 1996, 68 ; OLG Köln NZV 1994, 161 ).
  • OLG Düsseldorf, 22.06.1993 - 5 Ss OWi 184/93

    Kein Fahrverbot für einen qualifizierten Rotlichtverstoß bei einer überraschenden

    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.1996 - 3 Ss OWi 1178/96
    Zwar wird in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, daß ein qualifizierter Rotlichtverstoß nach Nr. 34.2 BKatV nicht vorliege, wenn ein Fahrzeugführer das Rotlicht der für ihn geltenden Lichtzeichenanlage zunächst beachtet, dann aber infolge einer auf einem Wahrnehmungsfehler beruhenden Unachtsamkeit dennoch in die Kreuzung einfährt, obgleich die Lichtzeichenanlage weiterhin Rotlicht zeigt (vgl. OLG Hamm (2. Strafsenat) DAR 1995, 501 ; OLG Düsseldorf (5. Strafsenat) VRS 85, 139, 140; VRS 85, 470, 471; NZV 1995, 328 ; OLG Karlsruhe NZV 1996, 206 ; DAR 1996, 367 ; OLG Hamburg VerkMitt 1995, Nr. 38).
  • BGH, 13.09.1976 - 3 StR 313/76

    Anforderungen an den im Strafrahmen enthaltenen Bereich zwischen der gesetzlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.1996 - 3 Ss OWi 1178/96
    Anerkannt ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung insoweit jedoch, daß die Einordnung des Schuldrahmens innerhalb des Strafrahmens und insbesondere die Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalles oder - wie hier - eines Regelfalles der revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegt (BGHSt 27, 2, 4 ff; OLG Hamm, JMBl NW 1996, 246, 247; Bruns, a.a.0. S. 61, 308, 313 m.w.Nachw,).
  • OLG Hamm, 16.07.1996 - 3 Ss OWi 834/96

    Rotlichtverstoß; Ampel; Wahrnehmungsfehler; Verwechslung; Pflichtverstoß;

  • OLG Düsseldorf, 30.11.1995 - 5 Ss OWi 401/95

    Kein Fahrverbot bei einem Rotlichtverstoß, wenn ein Rechtsabbieger zunächst bei

  • OLG Köln, 16.07.1993 - Ss 278/93

    Amtsgericht; Erhöhung; Geldbuße; Verzicht; Fahrverbot; Vielfahrer; Überschreitung

  • OLG Düsseldorf, 11.04.1995 - 5 Ss OWi 109/95
  • BGH, 05.09.1989 - 1 StR 291/89

    Grundlage für die Aufklärungsrüge in einem Rechtsmittel - Qualifizierung von

  • OLG Düsseldorf, 16.02.1993 - 5 Ss OWi 19/93

    Straßenverkehrsrecht; Bemessung der Geldbuße und Verhängung eines Fahrverbots bei

  • OLG Hamm, 28.12.1994 - 4 Ss OWi 1262/94

    Rotlicht; Unaufmerksamkeit; Pflichtverletzung; Geldbuße; Fahrverbot

  • BayObLG, 10.03.1994 - 1 ObOWi 22/94
  • OLG Hamm, 27.08.1996 - 2 Ss OWi 926/96
  • OLG Jena, 20.02.1995 - 1 Ss 171/94

    Fahrlässigkeit; Verantwortungsloses Verhalten; Geschwindigkeitsübertretung;

  • OLG Hamm, 07.03.2001 - 2 Ss OWi 127/01

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Zusatzschild, Werktag, werktags, Samstag,

    Erörterungen zur Frage des Absehens von einem Fahrverbot durch eine erhöhte Geldbuße waren hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich (vgl. dazu u.a. Beschlüsse des Senats vom 3. Mai 1994 - 2 Ss OWi 378/94, NZV 1995, 83, vom 29. November 1996 - 2 Ss OWi 1314/96, ZAP EN-Nr. 17/97 = DAR 1997, 117 = VRS 93, 217, vom 26. Januar 1999 - 2 Ss OWi 1/99, NZV 1999, 215 = VRS 96, 382 = zfs 1999, 311, vom 9. November 1999 - 2 Ss OWi 1078/99, NZV 2000, 136 = MDR 2000, 269).
  • OLG Frankfurt, 08.12.2004 - 2 Ss OWi 411/04

    OWi-Recht: Kein qualifizierter Rotlichtverstoß bei "Mitziehenlassen"

    Nachgeprüft werden kann aber, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der einfachen Fahrlässigkeit verkannt hat oder ob beim Bewerten des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht geblieben sind (vgl. BGH (Z) NZV 2003, 275; vgl. auch OLG Hamm VRS 93, 130, 131).

    Die Entscheidungen des BayObLG vom 27.06.2002 (NZV 2002, 517) und des OLG Hamm vom 04.11.1996 (VRS 93, 130, 133) zwingen nicht dazu, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

    Nach der Auffassung des OLG Hamm liegt auch in Fällen, in denen der Rotlichtverstoß auf einem "Mitzieheffekt" beruht, ein qualifizierter Rotlichtverstoß vor (vgl. VRS 93, 130, 133).

  • OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99

    Urteilsfeststellungen bei Geschwindigkeitsüberschreitung; Begründung des

    Erörterungen zur Frage des Abwendens eines Fahrverbotes durch eine erhöhte Geldbuße waren hier - auch unter Berücksichtigung der vorsätzlichen Begehungsweise - auch nicht entbehrlich (vgl. dazu Senat in NZV 1995, 83 [Ls.], in ZAP EN-Nr. 17/97 = DAR 1997, 117 = VRS 93, 217 und zuletzt u. a. im Beschluß vom 9. November 1999 - 2 Ss OWi 1078/99).Da sich schließlich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen läßt, daß sich das Amtsgericht der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße bewußt gewesen ist - was ggf. ausgereicht hätte (vgl. u. a. Senats in MDR 1999, 480 = VRS 96, 466) -, sind die Ausführungen des Amtsgerichts zum Rechtsfolgenausspruch unvollständig.
  • OLG Bamberg, 24.07.2008 - 3 Ss OWi 1774/07

    Rotlichtverstoß: Überfahren einer roten Ampel aufgrund Verwechslung der

    Bei näherer Betrachtung zählt hierzu aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts allerdings nur, dass der als Taxifahrer offenbar ortskundige Betroffene die für ihn als Linksabbieger geltende Lichtzeichenanlage - wie das zunächst erfolgte Anhalten bei Rotlicht belegt - nicht gänzlich unbeachtet gelassen hat und möglicherweise durch den auf der benachbarten (weiteren) Linksabbiegespur bei Rotlicht ebenfalls haltenden Streifenwagen der Polizei derart abgelenkt worden sein könnte, dass er aufgrund einer Verwechslung der für ihn maßgeblichen Lichtzeichenanlage seine Fahrt bei anhaltender Rotlichtphase fortgesetzt haben könnte, als die sich aus seiner Sicht ganz rechts befindliche und vom Betroffenen wahrgenommene, jedoch ausschließlich für den Geradeausverkehr bestimmte Lichtzeichenanlage auf Grünlicht umschaltete (vgl. zu vergleichbaren "Frühstarter" - Fällen aus der Rspr. z.B. OLG Hamm NZV 1997, 190 f. und 446 f:; ferner OLG Hamm NJW 1997, 2125/2126 f; OLG Karlsruhe NJW 2003, 3719/3720 f und schon OLG Hamm NZV 1996, 117; zusammenfassend: Deutscher, in Burhoff , Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren Rn. 809 ff., insbesondere Rn. 837 ff. m. weit. Nachw.).
  • OLG Hamm, 14.01.1999 - 2 Ss OWi 1377/98

    Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung, Geschwindigkeitsmessung durch

    Die Möglichkeit muß der Tatrichter aber nicht ausdrücklich ansprechen, obwohl das wünschenswert wäre (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 29. November 1996 - 2 Ss OWi 1314/96, DAR 1997, 117 = VRS 93, 217; siehe auch die o.a. Beschlüsse in 2 Ss OWi 1294/97 und in 2 Ss OWi 375/98).
  • OLG Hamm, 11.08.1998 - 2 Ss OWi 727/98

    Rotlichtverstoß, Fahrverbot, Mitzieheffekt, geringer Handlungsunwert, grobe

    Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, es handele sich trotz einer nur bloßen Unachtsamkeit in solchen Fällen gleichwohl um einen Regelfall, der die Verhängung eines Fahrverbotes rechtfertige, wenn nur die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt seien, weil dann eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers i.S.d. § 25 Abs. 1 StVG indiziert sei (so der hiesige 3. Senat mit Beschluß vom 14. November 1996 - 3 Ss OWi 1178/96 - vgl. auch OLG Düsseldorf, NZV 1996, 117), überzeugt dies nicht und dürfte zumindest seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. September 1997 (NZV 1997, 525) zur Frage der Verhängung eines Fahrverbots bei Geschwindigkeitsüberschreitung infolge einfacher Fahrlässigkeit nicht mehr haltbar sein.
  • OLG Hamm, 24.10.2001 - 2 Ss OWi 916/01

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Vorsatz, Fahrlässigkeit, Einlassung, Maß der

    Der Senat hat jedoch bereits in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass es eines ausdrücklichen Ansprechens der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot dann nicht bedarf, wenn der Begründung des amtsrichterlichen Urteils im Übrigen eindeutig zu entnehmen ist, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots nicht erreicht werden kann (vgl. u.a. Senat in NZV 2000, 136 = MDR 2000, 269 = DAR 2000, 177 = VRS 98, 222; in ZAP EN-Nr. 135/99 = VRS 96, 458 = NZV 1999, 391; in ZAP EN-Nr. 17/97 = DAR 1997, 117 = VRS 93, 217; in NZV 95, 83 [Ls.] = VRS 88, 301).
  • OLG Hamm, 16.11.1999 - 2 Ss OWi 1034/99

    Übersendung des Anhörungsbogens

    Der Senat hat jedoch bereits wiederholt entschieden, daß sich das "Bewußtsein von der Möglichkeit des Absehens" auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergeben kann (vgl. u. a. Beschluß des Senats vom 14. Januar 1999 - 2 Ss OWi 1377/98 = ZAP EN-Nr. 135/99 = VRS 96, 458 = NZV 1999, 391; siehe auch Beschluß vom 29. November 1996 - 2 Ss OWi 1314/96 - ZAP EN-Nr. 17/97 = DAR 1997, 117 = VRS 93, 217).
  • OLG Hamm, 10.11.2006 - 2 Ss OWi 656/06

    Absehen vom Fahrverbot; Begründung der Absehensentscheidung; Warnfunktion

    Bei dieser Sachlage bedurfte es einer eingehenden Erörterung, warum trotz dieser Vorwarnung(en) nun nochmals von der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme des Fahrverbotes abgesehen werden kann bzw. soll (vgl. dazu ähnlich Senat in DAR 1997, 117 = VRS 93, 217; VRS 96, 458 = NZV 1999, 391).
  • OLG Hamm, 14.09.1999 - 2 Ss OWi 475/99

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Bewußtsein,

    Erörterungen zur Frage des Abwendens eines Fahrverbotes durch eine erhöhte Geldbuße waren hier auch nicht entbehrlich (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 03.05.1994 - 2 Ss OWi 378/94, NZV 1995, 83 (Ls.), vom 29.11.1996 - 2 Ss OWi 1314/96, ZAP EN-Nr. 17/97 = DAR 1997, 117 = VRS 93, 217).

    Da sich schließlich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen läßt, daß sich das Amtsgericht der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße bewußt gewesen ist - was ggf. ausgereicht hätte (vgl. Beschluß des Senats vom 29.11.1996, - 2 Ss OWi 1314/96, ZAP EN-Nr. 17/97 = DAR 1997, 117 = VRS 93, 217), sind die Ausführungen des Amtsgerichts zum Rechtsfolgenausspruch unvollständig.

  • OLG Hamm, 26.01.1999 - 2 Ss OWi 1/99
  • OLG Hamm, 06.03.2001 - 3 Ss OWi 998/00

    Qualifizierter Rotlichtverstoß; Mitzieheffekt; Gefährdung des Querverkehrs

  • OLG Hamm, 13.08.2001 - 2 Ss OWi 725/01

    Beschränkung der Rechtsbeschwerde; Beschränkung des Einspruchs auf die

  • OLG Hamm, 12.02.2004 - 2 Ss OWi 12/04

    Fahrverbot; Absehen; Möglichkeit bewusst

  • OLG Hamm, 06.02.2002 - 2 Ss OWi 17/02

    Rotlichtverstoß, Absehen vom Fahrverbot, Möglichkeit bewusst sein

  • OLG Hamm, 15.12.2000 - 2 Ss OWi 1041/00

    Absehen vom Regelfahrverbot, Möglichkeit bewusst sein, ausreichende Begründung,

  • OLG Hamm, 11.12.2006 - 2 Ss OWi 656/06

    Fahrverbot - Absehen bei Wiederholungstäter

  • OLG Hamm, 21.02.1997 - 2 Ss OWi 1545/96
  • OLG Hamm, 04.03.2003 - 2 Ss OWi 4/03

    Fahrverbot, Absehen vom Fahrverbot, Möglichkeit bewusst

  • OLG Hamm, 01.12.2009 - 2 Ss OWi 827/09

    Umfang der Feststellungen für die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes

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