Weitere Entscheidung unten: BAG, 08.08.1996

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   BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 357/95   

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BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 357/95 (https://dejure.org/1996,63)
BAG, Entscheidung vom 21.11.1996 - 2 AZR 357/95 (https://dejure.org/1996,63)
BAG, Entscheidung vom 21. November 1996 - 2 AZR 357/95 (https://dejure.org/1996,63)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Sozialwidrigkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen nachhaltiger beharrlicher Arbeitsverweigerung - Zulässigkeit einer Versetzung - Arglistige Täuschung über anderweitige Einsatzmöglichkeit - Kenntnis von Behinderung eines Arbeitnehmers - Erfordernis einer ...

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 119, 123, 626; KSchG § 1 Abs. 2
    Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 626
    Außerordentliche Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung - Erforderlichkeit einer Negativprognose

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2195
  • NZA 1997, 487
  • BB 1997, 1101
  • BB 1997, 792
  • DB 1997, 832
 
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Wird zitiert von ... (118)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 09.05.1996 - 2 AZR 387/95

    Kündigung und Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts

    Auszug aus BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 357/95
    Das Bundesarbeitsgericht hat bisher in Fällen einer sog. beharrlichen Arbeitsverweigerung in aller Regel eine außerordentliche Kündigung als gerechtfertigt angesehen (vgl. etwa BAG Urteile vom 12. Juli 1984 - 2 AZR 290/83 - nicht veröffentlicht; vom 31. Januar 1985 - 2 AZR 486/83 - AP Nr. 6 zu § 8 a MuSchG 1968; vom 17. Juni 1992 - 2 AZR 568/91 - nicht veröffentlicht, zu II 2 a der Gründe und zuletzt vom 9. Mai 1996 - 2 AZR 387/95 - NZA 1996, 1085 f. [BAG 09.05.1996 - 2 AZR 387/95], zu II 1 a der Gründe).

    Bei der Überprüfung dieser Schlußfolgerung gilt ohnehin revisionsrechtlich nur ein eingeschränkter Überprüfungsmaßstab, nämlich ob das Landesarbeitsgericht bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen eine außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (ständige Rechtsprechung des Senats, z. B. Urteil vom 6. August 1987 - 2 AZR 226/87 - AP Nr. 97 zu § 626 BGB und zuletzt Urteil vom 9. Mai 1996 - 2 AZR 387/95 - NZA 1996, 1085 [BAG 09.05.1996 - 2 AZR 387/95]).

  • BAG, 21.05.1992 - 2 AZR 10/92

    Verhaltensbedingte Kündigung - Pflichtenkontrolle

    Auszug aus BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 357/95
    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit (§ 1 Abs. 2 KSchG) handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. u.a. Senatsurteil vom 21. Mai 1992 - 2 AZR 10/92 - BAGE 70, 262, 269 f. = AP Nr. 29 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2 a der Gründe, m.w.N.).

    Als verhaltensbedingter Grund ist insbesondere eine rechts-(vertrags)widrige Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis geeignet, wobei regelmäßig Verschulden erforderlich ist; die Leistungsstörung muß dem Arbeitnehmer vorwerfbar sein (vgl. u.a. Senatsurteil vom 21. Mai 1992, aaO, zu II 2 b der Gründe, m.w.N.).

  • BAG, 11.11.1993 - 2 AZR 467/93

    Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung

    Auszug aus BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 357/95
    Arglistig ist eine Täuschung nämlich nur dann, wenn sie vorsätzlich zum Zweck vorgenommen wird, den Willen des Getäuschten zu beeinflussen; es genügt auch ein bedingter Vorsatz, also das Bewußtsein, daß die Täuschung den anderen zu der Erklärung bestimmen könnte, wobei es ausreicht, wenn der Täuschende weiß, daß seine Angaben unrichtig sind, er aber mit der Möglichkeit rechnet, der Erklärungsgegner könnte in seiner Entscheidung durch die Täuschung beeinflußt werden, und dies billigend in Kauf nimmt, wobei die bewußt unwahre Aussage den Vorsatz erkennen läßt, auf den Erklärungswillen einzuwirken (Senatsurteil vom 11. November 1993 - 2 AZR 467/93 - BAGE 75, 77, 80 ff. = AP Nr. 38 zu § 123 BGB, zu II 1 a ff. der Gründe).
  • BAG, 31.01.1985 - 2 AZR 486/83

    Kein Mutterschaftsurlaub für Väter

    Auszug aus BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 357/95
    Das Bundesarbeitsgericht hat bisher in Fällen einer sog. beharrlichen Arbeitsverweigerung in aller Regel eine außerordentliche Kündigung als gerechtfertigt angesehen (vgl. etwa BAG Urteile vom 12. Juli 1984 - 2 AZR 290/83 - nicht veröffentlicht; vom 31. Januar 1985 - 2 AZR 486/83 - AP Nr. 6 zu § 8 a MuSchG 1968; vom 17. Juni 1992 - 2 AZR 568/91 - nicht veröffentlicht, zu II 2 a der Gründe und zuletzt vom 9. Mai 1996 - 2 AZR 387/95 - NZA 1996, 1085 f. [BAG 09.05.1996 - 2 AZR 387/95], zu II 1 a der Gründe).
  • BAG, 23.02.1978 - 2 AZR 462/76

    Kündigungsvorschriften für Schwerbehinderte: ungeregelte Fälle

    Auszug aus BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 357/95
    Etwas anderes hat auch das Bundesarbeitsgericht in den von der Revision genannten Entscheidungen (Urteile vom 17. Februar 1977 - 2 AZR 687/75 - BAGE 29, 17; vom 20. Oktober 1977 - 2 AZR 770/76 - BAGE 29, 334 und vom 23. Februar 1978 - 2 AZR 462/76 - BAGE 30, 141 = AP Nr. 1, 2 und 3 zu § 12 SchwbG) nicht angenommen.
  • BAG, 06.08.1987 - 2 AZR 226/87

    Außerordentliche Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

    Auszug aus BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 357/95
    Bei der Überprüfung dieser Schlußfolgerung gilt ohnehin revisionsrechtlich nur ein eingeschränkter Überprüfungsmaßstab, nämlich ob das Landesarbeitsgericht bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen eine außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (ständige Rechtsprechung des Senats, z. B. Urteil vom 6. August 1987 - 2 AZR 226/87 - AP Nr. 97 zu § 626 BGB und zuletzt Urteil vom 9. Mai 1996 - 2 AZR 387/95 - NZA 1996, 1085 [BAG 09.05.1996 - 2 AZR 387/95]).
  • BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 215/88

    Kündigung - Verhältnis zur Abmahnung

    Auszug aus BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 357/95
    Im Gegenteil: Das Bundesarbeitsgericht hat zumindest seit 1988 (vgl. u. a. Urteile vom 10. November 1988 - 2 AZR 215/88 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Abmahnung, zu II 2 d bb der Gründe; vom 17. Januar 1991 - BAGE 67, 75, 81 = AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2 c der Gründe und vom 16. August 1991 - 2 AZR 604/90 - AP Nr. 27, aaO, zu III 3 e der Gründe) deutlich herausgestellt, auch im Bereich der verhaltensbedingten Kündigung gelte das Prognoseprinzip (ebenso BVerfG Beschluß vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 - AP Nr. 44 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, zu C I 3 a aa der Gründe); der Kündigungszweck sei zukunftsbezogen ausgerichtet, weil mit der verhaltensbedingten Kündigung das Risiko weiterer Vertragsverletzungen ausgeschlossen werden solle; entscheidend sei, ob eine Wiederholungsgefahr bestehe oder ob das vergangene Ereignis sich auch künftig weiter belastend auswirke (zur Rechtsprechungsentwicklung siehe auch Bitter/Kiel, RdA 1995, 26, 34, 35; vgl. ferner Preis, Prinzipien des Kündigungsrechts, 1987, S. 454 f.).
  • BVerfG, 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93

    Sonderkündigung

    Auszug aus BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 357/95
    Im Gegenteil: Das Bundesarbeitsgericht hat zumindest seit 1988 (vgl. u. a. Urteile vom 10. November 1988 - 2 AZR 215/88 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Abmahnung, zu II 2 d bb der Gründe; vom 17. Januar 1991 - BAGE 67, 75, 81 = AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2 c der Gründe und vom 16. August 1991 - 2 AZR 604/90 - AP Nr. 27, aaO, zu III 3 e der Gründe) deutlich herausgestellt, auch im Bereich der verhaltensbedingten Kündigung gelte das Prognoseprinzip (ebenso BVerfG Beschluß vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 - AP Nr. 44 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, zu C I 3 a aa der Gründe); der Kündigungszweck sei zukunftsbezogen ausgerichtet, weil mit der verhaltensbedingten Kündigung das Risiko weiterer Vertragsverletzungen ausgeschlossen werden solle; entscheidend sei, ob eine Wiederholungsgefahr bestehe oder ob das vergangene Ereignis sich auch künftig weiter belastend auswirke (zur Rechtsprechungsentwicklung siehe auch Bitter/Kiel, RdA 1995, 26, 34, 35; vgl. ferner Preis, Prinzipien des Kündigungsrechts, 1987, S. 454 f.).
  • BAG, 12.07.1984 - 2 AZR 290/83
    Auszug aus BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 357/95
    Das Bundesarbeitsgericht hat bisher in Fällen einer sog. beharrlichen Arbeitsverweigerung in aller Regel eine außerordentliche Kündigung als gerechtfertigt angesehen (vgl. etwa BAG Urteile vom 12. Juli 1984 - 2 AZR 290/83 - nicht veröffentlicht; vom 31. Januar 1985 - 2 AZR 486/83 - AP Nr. 6 zu § 8 a MuSchG 1968; vom 17. Juni 1992 - 2 AZR 568/91 - nicht veröffentlicht, zu II 2 a der Gründe und zuletzt vom 9. Mai 1996 - 2 AZR 387/95 - NZA 1996, 1085 f. [BAG 09.05.1996 - 2 AZR 387/95], zu II 1 a der Gründe).
  • BAG, 06.09.1990 - 2 AZR 165/90

    Annahmeverzug; Anrechnung anderweitigen Verdienstes

    Auszug aus BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 357/95
    Eine Beschränkung der Revisionszulassung ausschließlich für die Beklagte müßte aus Gründen der Rechtsmittelklarheit aus dem angefochtenen Urteil hervorgehen (Senatsurteil vom 6. September 1990 - 2 AZR 165/90 - AP Nr. 47 zu § 615 BGB, zu I 2 der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 17.06.1992 - 2 AZR 568/91

    Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund - Einmaliger Pflichtenverstoß -

  • BAG, 20.10.1977 - 2 AZR 770/76

    Kündigungsschutz des Schwerbehinderten setzt Feststellung der

  • BAG, 16.08.1991 - 2 AZR 604/90

    Ordentliche Kündigung wegen Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Erkrankung

  • BAG, 17.02.1977 - 2 AZR 687/75

    Zum besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte aufgrund der SchwbG § 12 ff

  • BAG, 17.01.1991 - 2 AZR 375/90

    Verhaltensbedingte Kündigung

  • BAG, 26.03.1957 - 3 AZR 608/54

    Befristung von Arbeitsverträgen - Wirksamkeit - Kündigungsschutz - Arbeitsvertrag

  • BAG, 28.03.1957 - 2 AZR 307/55

    Entlassung aus betrieblichen Gründen - Soziale Gesichtspunkte - Wirtschaftliche

  • BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 667/02

    Ordentliche Kündigung wegen Minderleistungen

    Als verhaltensbedingter Grund ist insbesondere eine rechts- (vertrags)widrige Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis geeignet, wobei regelmäßig Verschulden erforderlich ist; die Leistungsstörung muss dem Arbeitnehmer vorwerfbar sein (BAG 21. November 1996 - 2 AZR 357/95 - AP BGB § 626 Nr. 130 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 50; 21. Mai 1992 - 2 AZR 10/92 - BAGE 70, 262; 17. Januar 1991 - 2 AZR 375/91 - BAGE 67, 75).
  • BAG, 17.01.2008 - 2 AZR 536/06

    Kündigung - Minderleistung

    Als verhaltensbedingter Grund ist insbesondere eine rechts- oder (vertrags-)widrige Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis geeignet, wobei regelmäßig Verschulden erforderlich ist; die Leistungsstörung muss dem Arbeitnehmer vorwerfbar sein (Senat 21. November 1996 - 2 AZR 357/95 - AP BGB § 626 Nr. 130 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 50, zu II 3 b der Gründe; 21. Mai 1992 - 2 AZR 10/92 - BAGE 70, 262, zu II 2 b der Gründe; 17. Januar 1991 - 2 AZR 375/90 - BAGE 67, 75, zu II 2 a der Gründe).
  • BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 200/06

    Surfen am Arbeitsplatz - Zur verhaltenbedingten Kündigung wegen privater

    Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken (Senat 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68; 21. November 1996 - 2 AZR 357/95 - AP BGB § 626 Nr. 130 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 56).
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Rechtsprechung
   BAG, 08.08.1996 - 6 AZR 771/93 (A)   

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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verbot der Diskriminierung - Staatsangehörigkeit - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Auslegung des EG-Vertrags - Recht des beschäftigenden Mitgliedstaats

  • archive.org
  • rechtsportal.de

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 84, 11
  • NJW 1997, 2195 (Ls.)
  • MDR 1997, 580
  • EuZW 1997, 351
  • NZA 1997, 434
  • BB 1997, 997
  • JR 1997, 308
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 23.06.1994 - 6 AZR 771/93

    Europäische Union - Freizügigkeit der Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 08.08.1996 - 6 AZR 771/93
    Durch Beschluß vom 23. Juni 1994 (BAGE 77, 117 = AP Nr. 18 zu Art. 48 EWG-Vertrag) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht angerufen.

    Auf seine dortigen Ausführungen (vgl. BAGE 77, 117 = AP Nr. 18 zu Art. 48 EWG-Vertrag, zu I 1 der Gründe) nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

    Diese vertragliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses der Parteien hat den erkennenden Senat veranlaßt, in dem genannten Beschluß vom 23. Juni 1994 (aaO) dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob Art. 48 Abs. 2 EGV und Art. 7 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 dahingehend auszulegen sind, daß eine unterschiedliche Behandlung wegen der Staatsangehörigkeit in Bezug auf Arbeitsbedingungen unterbleiben muß, wenn das Arbeitsverhältnis einer ständig in Algier lebenden belgischen Staatsangehörigen, die als Paßstellenhilfskraft an der Deutschen Botschaft in Algier tätig ist, dort begründet wurde und ausschließlich und dauernd dort erfüllt wird.

  • EuGH, 30.04.1996 - C-214/94

    Boukhalfa / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus BAG, 08.08.1996 - 6 AZR 771/93
    Der Europäische Gerichtshof hat die Auslegungsfrage mit Urteil vom 30. April 1996 - Rs C-214/94 - Ingrid Boukhalfa/Bundesrepublik Deutschland beantwortet.

    In dem genannten Urteil vom 30. April 1996 (aaO) hat der Europäische Gerichtshof unter Bezugnahme auf den Inhalt des Arbeitsvertrags die Frage des Senats wie folgt beantwortet:.

  • BAG, 10.05.1962 - 2 AZR 397/61

    Telegrafische Klageerhebung - Gesetzliche Formvorschriften - Dienstvertrag -

    Auszug aus BAG, 08.08.1996 - 6 AZR 771/93
    Es gehört aber weiterhin zum Staatsgebiet des Empfangsstaates Algerien und nicht zu dem des Entsendestaates Bundesrepublik Deutschland (vgl. BAG Urteil vom 10. Mai 1962 - 2 AZR 397/61 - AP Nr. 6 Internationales Privatrecht, Arbeitsrecht; Menzel/Ipsen, Völkerrecht, 2. Aufl., S. 272 f.; Seidl-Hohenveldern, Völkerrecht, 7. Aufl., Rz 1016).
  • EuGH, 12.02.1974 - 152/73

    Sotgiu / Deutsche Bundespost

    Auszug aus BAG, 08.08.1996 - 6 AZR 771/93
    Unerheblich ist, daß die tarifvertragliche Diskriminierung durch §§ 32 und 33 GAD gesetzlich vorgegeben war (vgl. EuGH Urteil vom 12. Februar 1974 - Rs 152/73 Sotgin/Deutsche Bundespost - EuGHE 1974, 153, 166).
  • EuGH, 27.09.1989 - 9/88

    Lopes da Veiga / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus BAG, 08.08.1996 - 6 AZR 771/93
    b) Für berufliche Tätigkeiten, die teilweise oder vorübergehend außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ausgeübt werden, hat der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 12. Dezember 1974 (- Rs 36/74 - EuGHE 1974, 1405), vom 12. Juli 1984 (- Rs 237/83 - EuGHE 1984, 3153) und vom 27. September 1989 (- Rs 9/88 - EuGHE 1989, 2989, 3005, 3010) festgestellt, daß Personen, die diese Tätigkeiten ausüben, die Eigenschaft von im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates beschäftigten Arbeitnehmern besitzen, sofern das Arbeitsverhältnis einen räumlichen Bezug zum Gebiet der Gemeinschaft oder doch eine hinreichend enge Verbindung mit diesem Gebiet aufweist.
  • EuGH, 12.12.1974 - 36/74

    Walrave und Koch / Association Union Cycliste Internationale u.a.

    Auszug aus BAG, 08.08.1996 - 6 AZR 771/93
    b) Für berufliche Tätigkeiten, die teilweise oder vorübergehend außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ausgeübt werden, hat der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 12. Dezember 1974 (- Rs 36/74 - EuGHE 1974, 1405), vom 12. Juli 1984 (- Rs 237/83 - EuGHE 1984, 3153) und vom 27. September 1989 (- Rs 9/88 - EuGHE 1989, 2989, 3005, 3010) festgestellt, daß Personen, die diese Tätigkeiten ausüben, die Eigenschaft von im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates beschäftigten Arbeitnehmern besitzen, sofern das Arbeitsverhältnis einen räumlichen Bezug zum Gebiet der Gemeinschaft oder doch eine hinreichend enge Verbindung mit diesem Gebiet aufweist.
  • EuGH, 12.07.1984 - 237/83

    Prodest / Caisse primaire d'assurance maladie de Paris

    Auszug aus BAG, 08.08.1996 - 6 AZR 771/93
    b) Für berufliche Tätigkeiten, die teilweise oder vorübergehend außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ausgeübt werden, hat der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 12. Dezember 1974 (- Rs 36/74 - EuGHE 1974, 1405), vom 12. Juli 1984 (- Rs 237/83 - EuGHE 1984, 3153) und vom 27. September 1989 (- Rs 9/88 - EuGHE 1989, 2989, 3005, 3010) festgestellt, daß Personen, die diese Tätigkeiten ausüben, die Eigenschaft von im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates beschäftigten Arbeitnehmern besitzen, sofern das Arbeitsverhältnis einen räumlichen Bezug zum Gebiet der Gemeinschaft oder doch eine hinreichend enge Verbindung mit diesem Gebiet aufweist.
  • EuGH, 03.02.1977 - 52/76

    Benedetti / Munari

    Auszug aus BAG, 08.08.1996 - 6 AZR 771/93
    An diese vom Europäischen Gerichtshof getroffene Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist der Senat im vorliegenden Rechtsstreit gebunden (vgl. EuGH Urteil vom 3. Februar 1977 - Rs 52/76 Benedetti/Munari - EuGHE 1977, 163; Grabitz/Hilf, KEU, Stand Oktober 1995, Art. 177 EGV Rz. 70; Groeben/Boeckh/Thiesing/Ehlermann, EWG-Vertrag, 4. Aufl., 177 EGV Rz 86).
  • BAG, 19.11.2002 - 3 AZR 631/97

    Diskriminierungsverbot aus Art. 141 EG auch für Pensionskassen

    Die nach Maßgabe des Art. 234 EG ergangenen Urteile sind für die mit dem Ausgangsverfahren befaßten Gerichte bindend (BVerfG 8. April 1987 - 2 BvR 687/85 - BVerfGE 75, 223, 234; EuGH 3. Februar 1977 - Rs 52/76 - "Benedetti" Slg. 1977, 163; BAG 8. August 1996 - 6 AZR 771/93 (A) - BAGE 84, 11, 16; ErfK/Wißmann 2. Aufl. Art. 234 Rn. 36; Krück in von der Groeben/Thiesing/Ehlermann EU-/EG-Vertrag 5. Aufl. Artikel 177 Rn. 89 mwN).
  • BAG, 29.06.2004 - 1 ABR 32/99

    Auskunftsanspruch nach § 5 Abs. 1 EBRG gegen fingierte zentrale Leitung

    Diese Auslegung der Richtlinie ist für den Senat verbindlich (vgl. BAG 8. August 1996 - 6 AZR 771/93 (A) - BAGE 84, 11, 16, zu I 2 c der Gründe).
  • LAG Köln, 20.09.2016 - 12 Sa 161/16

    Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei der Stufenzuordnung nach dem

    Das deutsche Arbeitsrecht differenziert grds. nicht nach der Staatsangehörigkeit (vgl. BAG, Urteil vom 08.08.1996, 6 AZR 771/93; im Anschluss an EuGH 30.04.1996, C-214/94, Ingrid Boukhalifa ./. Bundesrepublik Deutschland; Schmidt, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, Art. 3 Grundgesetz, Rn 71).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2019 - L 11 KR 232/17
    Eine positive Kenntnis über eine Verpflichtung zur Beitragszahlung vermittelten die Entscheidungen des EuGH vom 30. April 1996 (C-214/94) und des BAG vom 8. August 1996 (6 AZR 771/93) entgegen der sozialgerichtlichen Würdigung nicht.

    In diesem wird unter dem Betreff "Anwendung des deutschen Tarifrechts auf nichtdeutsche Ortskräfte an den Auslandsdienststellen des Bundes, die Staatsangehörige eines EU-Staates sind" unter besonderer Bezugnahme auf die "Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 08.08.1996 (Az. 6 AZR 771/93) - Boukhalfa -Urteil" dargelegt, dass nichtdeutsche Ortskräfte nicht der deutschen Sozialversicherung unterliegen.

  • LAG Niedersachsen, 09.08.2018 - 4 Sa 982/17

    Berechnung einer Betriebsrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme

    cc) Die im Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 2017 enthaltene Antwort ist für alle mit dem Ausgangsverfahren befassten Gerichte bindend (EUGH 5. April 2016 - C - 689/13; BVerfG 8. April 1987 - 2 BvR 687/85 ; BAG 8. August 1996 - 6 AZR 771/93; ErfK/Wißmann, 18. Auflage, Art. AEUV 267, Rn. 42-45).
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