Rechtsprechung
   BGH, 15.05.1997 - IX ZR 167/96   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrslexikon.de

    Herabsetzung einer anwaltlichen Honorarvereinbarung auf eine angemessene Vergütung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 3 Abs. 3
    Herabsetzung einer mit dem Gegner vereinbarten unangemessen hohen Vergütung

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Unangemessene Gebührenvereinbarung zwischen einem Rechtsanwalt und dem Gegner seines Mandanten

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1997, 2388
  • MDR 1997, 784
  • VersR 1997, 1371
  • BB 1997, 1440
  • AnwBl 1997, 567



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Wird zitiert von ... (10)  

  • BVerfG, 15.06.2009 - 1 BvR 1342/07  

    Berufsrecht: Höheres Honorar für Strafverteidiger?

    Es gelte Auswüchse bei vertraglichen Vergütungsregelungen zu beschneiden, die mit der besonderen Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege nicht vereinbar seien (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - IX ZR 167/96 -, NJW 1997, S. 2388 ).
  • BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09  

    Rechtsanwälte - Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars

    Durch § 3 Abs. 3 BRAGO sollen also Auswüchse bei vertraglichen Vergütungsregelungen beschnitten werden (BGH, Urt. v. 15. Mai 1997 - IX ZR 167/96, NJW 1997, 2388, 2389).
  • OLG Hamm, 05.12.2006 - 28 U 31/05  

    Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts aufgrund Honorarvereinbarung - Wirksamkeit;

    Dabei wäre die Höhe der gesetzlichen Gebühren als damit nahezu ausschließliche Vergleichsgröße für den Bereich der Strafverteidigung auch deswegen problematisch, weil - wie auch vom BGH (NJW 2005, 2142, 2144) angedeutet - die gesetzlichen Gebühren, und zwar gerade in diesem Bereich, mitunter kein angemessenes Entgelt darstellen (Senat a. a. O. sowie OLG-Report 1998, 193; BGH NJW 1997, 2388, 2389; Madert, in: Gerold/Schmidt, BRAGO, § 3 Rn. 27 = RVG, § 4 Rn. 68).

    Der BGH hat in mehreren früheren Entscheidungen (NJW 2002, 2774, 2775; NJW 2000, 2669, 2671; NJW 1997, 2388, 2389) ausgeführt, dass das mehrfache Überschreiten der gesetzlichen Gebühren ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes für die Annahme eines sittenwidrigen Missverhältnisses von anwaltlicher Leistung und vereinbarter Gegenleistung nicht ausreicht.

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  • OLG Hamm, 13.03.2008 - 28 U 71/07  

    Vergütungsvereinbarung - Keine Begrenzung auf das Fünffache der gesetzlichen

    Dabei wäre die Höhe der gesetzlichen Gebühren als damit nahezu ausschließliche Vergleichsgröße für den Bereich der Strafverteidigung auch deswegen problematisch, weil - wie auch vom BGH (in NJW 2005, 2142 [2144]) angedeutet - die gesetzlichen Gebühren, und zwar gerade in diesem Bereich, mitunter kein angemessenes Entgelt darstellen (Senat a. a. O. sowie OLG-Report 1998, 193; BGH NJW 1997, 2388, 2389; Madert, in: Gerold/Schmidt, BRAGO, § 3 Rdn. 27 = RVG, § 4 Rdn. 68).

    Der BGH hat in mehreren früheren Entscheidungen (NJW 2002, 2774 [2775]; NJW 2000, 2669 [2671]; NJW 1997, 2388 [2389]) selbst ausgeführt, dass das mehrfache Überschreiten der gesetzlichen Gebühren ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes für die Annahme eines sittenwidrigen Missverhältnisses von anwaltlicher Leistung und vereinbarter Gegenleistung nicht ausreicht.

  • OLG Hamm, 18.06.2002 - 28 U 3/02  

    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsvereinbarung in Strafsachen

    Sie stellen aber gerade nicht den ausschließlichen Ausgangspunkt der Betrachtung und die allein maßgebliche Vergleichsgröße dar, weil die gesetzlichen Gebühren, insbesondere auch die Gebühren in Strafverfahren (vgl. insoweit Hartmann "Kostengesetzte", 30. Aufl., BRAGO § 3 Rdn. 50; OLG Düsseldorf, OLGR 1996, 211), mitunter kein angemessenes Entgelt darstellen (vgl. Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 3 Rdn. 27; BGH in NJW 1997, 2388 [2389] zu § 138 BGB und der Frage des groben Mißverhältnisses; OLG Hamm (Senat) in OLGR 1998, 193).

    Der Bundesgerichtshof hat es insoweit beanstandet (vgl. BGHZ 77, 250 [253 f.] = NJW 1980, 1962; vgl. auch BGH in NJW 1997, 2388 f.), daß das Berufungsgericht ohne Berücksichtigung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit die Unangemessenheit bereits deshalb bejaht hat, weil der Anwalt für den Antrag auf Einleitung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens das Zehnfache der gesetzlichen Gebühr verlangt hat.

  • OLG Köln, 03.09.1997 - 17 U 31/97  

    Sittenwidrigkeit einer Honorarvereinbarung des Anwalts

    Der Bundesgerichtshof hat denn auch in seinem in BB 1997, 1440 veröffentlichten Urteil vom 15. Mai 1997 - IX ZR 167/96 - ausdrücklich hervorgehoben, daß bei der Beurteilung der Frage, ob zwischen den anwaltlichen Leistungen und dem dafür vereinbarten Honorar ein auffälliges Mißverhältnis besteht, die nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte errechnete Vergütung nicht ohne weiteres als Vergleichsmaßstab herangezogen werden könne, zumal die anwaltliche Tätigkeit mit den gesetzlichen Gebühren nicht immer angemessen honoriert werde.
  • OLG Köln, 21.02.2001 - 17 U 17/00  
    In Strafsachen können die gesetzlichen Gebühren des gewählten Strafverteidigers nach §§ 83 ff. BRAGO im Einzelfall in Anbetracht des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit und einer besonderen Schwierigkeit der Angelegenheit ein nicht angemessenes Entgelt darstellen und sind vielfach nicht geeignet, den Zeit- und Arbeitsaufwand des Strafverteidigers angemessen zu honorieren (vgl. BGH, Urt. vom 15.5.1997 - IX ZR 167/96 - in: NJW 1997, 2388, 2389; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.1996 - 24 U 116/95, OLGR 1996, 211).
  • OLG Köln, 16.01.2002 - 17 W 201/01  
    In Strafsachen können die gesetzlichen Gebühren des gewählten Strafverteidigers nach §§ 83 ff. BRAGO im Einzelfall in Anbetracht des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit und einer besonderen Schwierigkeit der Angelegenheit ein nicht angemessenes Entgelt darstellen und sind vielfach nicht geeignet, den Zeit- und Arbeitsaufwand des Strafverteidigers angemessen zu honorieren (vgl. BGH NJW 1997, 2388, 2389; OLG Düsseldorf OLGR 1996, 211), was insbesondere in Wirtschaftsstrafsachen gilt (Senat, Urt. vom 21.2.2001 - 17 U 17/00).
  • OLG Dresden, 10.04.2007 - 14 U 2049/06  
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  • AG Frankfurt/Main, 23.12.1998 - 31 C 196/98  
    Nach Treu und Glauben kann sie sich nunmehr nicht mehr darauf berufen, er habe keine Verfügungsbefugnis (OLG Hamm ZFS 1998, S. 30, 31).
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