Weitere Entscheidung unten: BFH, 28.01.1997

Rechtsprechung
   BAG, 15.01.1997 - 7 ABR 14/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,55
BAG, 15.01.1997 - 7 ABR 14/96 (https://dejure.org/1997,55)
BAG, Entscheidung vom 15.01.1997 - 7 ABR 14/96 (https://dejure.org/1997,55)
BAG, Entscheidung vom 15. Januar 1997 - 7 ABR 14/96 (https://dejure.org/1997,55)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • archive.org
  • Techniker Krankenkasse
  • RA Kotz

    Muss ein Arbeitgeber dem Betriebsrat die Seminarkosten einer Betriebsschulung mit dem Thema "Mobbing" erstatten?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 6 S. 1, § 40 Abs. 1
    Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung zum Thema "Mobbing"

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 36 Abs. 1, § 40 Abs. 1
    Betriebsratsschulung: Erforderlichkeit einer Schulung zum Thema "Mobbing"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Übernahme von Schulungskosten für die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einem zweitägigen Seminar zum Thema "Mobbing"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 85, 56
  • NJW 1997, 2542 (Ls.)
  • MDR 1997, 851
  • NZA 1997, 781
  • BB 1997, 1480
  • BB 1997, 319
  • DB 1997, 1475
  • DB 1997, 236
 
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Wird zitiert von ... (121)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 15.02.1995 - 7 AZR 670/94

    Lohnfortzahlung für Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer

    Auszug aus BAG, 15.01.1997 - 7 ABR 14/96
    Das verlangt die Darlegung eines aktuellen betriebs- oder betriebsratsbezogenen Anlasses, aus dem sich der jeweilige Schulungsbedarf ergibt (BAG Urteil vom 15. Februar 1995 - 7 AZR 670/94 - AP Nr. 106 zu § 37 BetrVG 1972).
  • BAG, 25.01.1995 - 7 ABR 37/94

    Fachliteratur für den Betriebsrat

    Auszug aus BAG, 15.01.1997 - 7 ABR 14/96
    Die Frage der Erforderlichkeit einer Schulungsteilnahme hat der Betriebsrat aus der Sicht eines vernünftigen Dritten zu beantworten, der die Interessen des Betriebs einerseits sowie des Betriebsrats und der Arbeitnehmerschaft andererseits gegeneinander abzuwägen hat (BAG Beschluß vom 25. Januar 1995 - 7 ABR 37/94 - AP Nr. 46 zu § 40 BetrVG 1972, zu B 1 der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 07.06.1989 - 7 ABR 26/88

    Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme kurz vor Ende der Amtszeit

    Auszug aus BAG, 15.01.1997 - 7 ABR 14/96
    Dieser Angaben bedurfte es schon deswegen, weil auf der Veranstaltung kein Grundwissen vermittelt worden ist, bei dem eine nähere Darlegung zur Erforderlichkeit der Wissensvermittlung verzichtbar ist (vgl. BAG Beschluß vom 7. Juni 1989 - 7 ABR 26/88 - BAGE 62, 74 = AP Nr. 67 zu § 37 BetrVG 1972, m.w.N.).
  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 593/06

    Mobbing - Schmerzensgeld - Entlassung des Störers

    So hat der Siebte Senat bereits in seinem Beschluss vom 15. Januar 1997 (- 7 ABR 14/96 -BAGE 85, 56 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 133) "Mobbing" als "systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte" bezeichnet.
  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

    cc) Die im Kern übereinstimmenden Definitionen, wie die des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts (15. Januar 1997 - 7 ABR 14/96 - BAGE 85, 56 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 133), Mobbing sei das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte, oder die des Thüringer Landesarbeitsgerichts (15. Februar 2001 - 5 Sa 102/2000 - LAGE BGB § 626 Nr. 133; 10. April 2001 - 5 Sa 403/2000 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 2; ebenso LAG Rheinland-Pfalz 16. August 2001 - 6 Sa 415/01 - NZA-RR 2002, 121; LAG Bremen 17. Oktober 2002 - 3 Sa 78/02 -LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 5; LAG Hamm 25. Juni 2002 - 18 (11) Sa 1295/01 - NZA-RR 2003, 8), Mobbing seien "fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen", zeigen - unabhängig davon, welcher Definition man folgt -, dass die unter dem Begriff Mobbing zusammengefassten tatsächlichen Erscheinungen rechtliche Fragestellungen aufwerfen, die gerade für den Lauf von Fristen von Bedeutung sind.
  • LAG Thüringen, 10.04.2001 - 5 Sa 403/00

    Mobbing als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers

    Letztere betreffen bislang überwiegend die Frage der Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung zum Thema Mobbing (z.B. BAG, Beschluss vom 15.1.1997, NZA 1997 S. 781 f).
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Rechtsprechung
   BFH, 28.01.1997 - IX R 27/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1491
BFH, 28.01.1997 - IX R 27/95 (https://dejure.org/1997,1491)
BFH, Entscheidung vom 28.01.1997 - IX R 27/95 (https://dejure.org/1997,1491)
BFH, Entscheidung vom 28. Januar 1997 - IX R 27/95 (https://dejure.org/1997,1491)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    AO (1977) § 42; EStG § 21

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Rechtsmißbrauch bei Vermietung einer Wohnung an die volljährige, unterhaltsberechtigte Tochter und an deren Ehemann

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 Abs 1 Nr 1, AO 1977 § 42
    Gestaltungsmißbrauch; Mietvertrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 182, 291
  • NJW 1997, 2542
  • NVwZ 1997, 1040 (Ls.)
  • BB 1997, 1881
  • BStBl II 1997, 599
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 23.02.1988 - IX R 157/84

    Vermietung einer Eigentumswohnung an unterhaltsberechtigtes volljähriges Kind als

    Auszug aus BFH, 28.01.1997 - IX R 27/95
    Die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Februar 1988 IX R 157/84 (BFHE 152, 496, BStBl II 1988, 604) gälten auch für Mietverhältnisse mit verheirateten unterhaltsberechtigten Kindern.

    Der erkennende Senat hat zwar eine rechtsmißbräuchliche Gestaltung angenommen in dem Fall, in dem ein Elternteil eine ihm gehörende Wohnung seinem volljährigen, studierenden Kind - das nicht über eigene Einkünfte verfügte - vermietete (Urteil in BFHE 152, 496, BStBl II 1988, 604; Beschluß vom 14. Juni 1988 IX B 157/87, BFH/NV 1990, 97).

    Im Streitfall ist eine rechtsmißbräuchliche Gestaltung entsprechend dem BFH-Urteil in BFHE 152, 496, BStBl II 1988, 604 bereits deshalb nicht angegeben, weil der Kläger den Mietvertrag nicht nur mit seiner unterhaltsberechtigten Tochter, sondern auch mit deren Partner, seinem späteren Schwiegersohn, abgeschlossen hat.

  • BFH, 19.12.1995 - IX R 85/93

    Zur Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen dem Sohn als Vermieter und der

    Auszug aus BFH, 28.01.1997 - IX R 27/95
    Auf die Kritik an diesem Urteil (vgl. Nachweise im BFH-Urteil vom 28. März 1995 IX R 47/93, BFHE 177, 416, BStBl II 1996, 59) braucht der Senat im Streitfall nicht einzugehen, weil er bereits dann eine rechtsmißbräuchliche Gestaltung verneint hat, wenn der Unterhaltsverpflichtete und Vermieter den Unterhalt in Form einer Geldrente zu gewähren hatte (§ 1612 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -), also nicht bestimmen konnte, den Unterhaltsanspruch auf andere Art - z. B. durch Sachleistungen - zu erfüllen (§ 1612 Abs. 2 BGB; Urteil vom 19. Dezember 1995 IX R 85/93, BFHE 180, 265, BStBl II 1997, 52).

    Da seine Tochter in diesem Jahr verheiratet war, konnte der Kläger nicht bestimmen, in welcher Art der Unterhalt zu gewähren war (§ 1612 Abs. 2 BGB), insbesondere konnte er seine Tochter nicht auf eine teilweise Erfüllung des Unterhaltsanspruchs in Sachleistungen verweisen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 180, 265, BStBl II 1997, 52, zu 1. b).

    Insofern ist die Tochter in einer vergleichbaren Situation wie die unterhaltsberechtigte Mutter im BFH-Urteil in BFHE 180, 265, BStBl II 1997, 52.

  • BFH, 28.03.1995 - IX R 47/93

    Vermietung einer Wohnung an unterhaltsberechtigtes Kind kein Mißbrauch von

    Auszug aus BFH, 28.01.1997 - IX R 27/95
    Auf die Kritik an diesem Urteil (vgl. Nachweise im BFH-Urteil vom 28. März 1995 IX R 47/93, BFHE 177, 416, BStBl II 1996, 59) braucht der Senat im Streitfall nicht einzugehen, weil er bereits dann eine rechtsmißbräuchliche Gestaltung verneint hat, wenn der Unterhaltsverpflichtete und Vermieter den Unterhalt in Form einer Geldrente zu gewähren hatte (§ 1612 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -), also nicht bestimmen konnte, den Unterhaltsanspruch auf andere Art - z. B. durch Sachleistungen - zu erfüllen (§ 1612 Abs. 2 BGB; Urteil vom 19. Dezember 1995 IX R 85/93, BFHE 180, 265, BStBl II 1997, 52).

    Rechtsmißbrauch hat der BFH auch dann verneint, wenn der Mietvertrag mit einem Kind abgeschlossen wurde, das die Miete aus eigenen Mitteln zahlen konnte (vgl. BFH-Urteile vom 23. Februar 1994 X R 131/93, BFHE 173, 551, BStBl II 1994, 694, und vom 28. März 1995 IX R 47/93, BFHE 177, 416, BStBl II 1996, 59, dazu Erlaß des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Januar 1996 IV B 3 - S-2253 - 130/95, BStBl I 1996, 37).

  • BFH, 07.05.1996 - IX R 69/94

    Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt die Anerkennung von Mietverträgen

    Auszug aus BFH, 28.01.1997 - IX R 27/95
    In diesem Zusammenhang wird das FG auch prüfen müssen, ob der Mietvertrag ernsthaft gewollt war und durchgeführt wurde und ob die Leistungen nicht der Lebensführung (§ 12 EStG) dienten; denn es handelt sich um einen Vertrag unter nahen Angehörigen (zu den Anforderungen an Verträge in diesen Fällen vgl. z. B. BFH-Urteil vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, m. w. N.).
  • BFH, 23.02.1994 - X R 131/93

    Miete - Geschenk - Sohn - Gestaltungsmißbrauch - Sparplan

    Auszug aus BFH, 28.01.1997 - IX R 27/95
    Rechtsmißbrauch hat der BFH auch dann verneint, wenn der Mietvertrag mit einem Kind abgeschlossen wurde, das die Miete aus eigenen Mitteln zahlen konnte (vgl. BFH-Urteile vom 23. Februar 1994 X R 131/93, BFHE 173, 551, BStBl II 1994, 694, und vom 28. März 1995 IX R 47/93, BFHE 177, 416, BStBl II 1996, 59, dazu Erlaß des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Januar 1996 IV B 3 - S-2253 - 130/95, BStBl I 1996, 37).
  • BFH, 14.06.1988 - IX B 157/87

    Einkommensteuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrag zwischen Eltern und

    Auszug aus BFH, 28.01.1997 - IX R 27/95
    Der erkennende Senat hat zwar eine rechtsmißbräuchliche Gestaltung angenommen in dem Fall, in dem ein Elternteil eine ihm gehörende Wohnung seinem volljährigen, studierenden Kind - das nicht über eigene Einkünfte verfügte - vermietete (Urteil in BFHE 152, 496, BStBl II 1988, 604; Beschluß vom 14. Juni 1988 IX B 157/87, BFH/NV 1990, 97).
  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

    Auszug aus BFH, 28.01.1997 - IX R 27/95
    Vielmehr ist dieser Umstand im Rahmen der Gesamtwürdigung aller sonstigen Umstände dieses Falles zu werten (vgl. auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34).
  • BFH, 19.10.1999 - IX R 30/98

    Mietverträge mit unterhaltsberechtigten Kindern

    Das Mietverhältnis sei nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 28. Januar 1997 IX R 27/95 (BFHE 182, 291, BStBl II 1997, 599) anzuerkennen.

    Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die BFH-Urteile in BFHE 179, 400, BStBl II 1996, 214, sowie vom 19. Dezember 1995 IX R 85/93, BFHE 180, 265, BStBl II 1997, 52 (vgl. auch BFH-Urteil vom 28. Januar 1997 IX R 27/95, BFHE 182, 291, BStBl II 1997, 599).

  • FG Düsseldorf, 03.06.1998 - 7 K 6327/96

    Berücksichtigung von Werbungskostenüberschüssen für eine Eigentumswohnung bei den

    Der BFH habe nunmehr im Urteil vom 28.01.1997 (IX R 27/95), Neue Juristische Wochenschrift 1997, 2542 entschieden, daß es nicht rechtsmißbräuchlich im Sinne von § 42 AO sei, wenn der Steuerpflichtige eine ihm gehörende Wohnung an seine volljährige Tochter und deren Ehemann vermiete und er der Tochter Unterhalt zu gewähren habe.

    Die Kl können sich zur Stützung ihrer Rechtsauffassung auch nicht auf das Urteil des BFH vom 28.1.1997 (- IX R 27/95 - BStBl II 1997, 599 ) berufen.

  • FG Nürnberg, 23.03.1998 - V 90/96

    Gestaltungsmißbrauch bei Vermietung an Kinder

    Der Unterhaltsverpflichtete hat sonst hinsichtlich der Unterhaltsgewährung keine Gestaltungsmöglichkeit; nur bei Ausnutzung rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten für steuerliche Zwecke aber kommt eine Steuerumgehung i. S. des § 42 AO in Betracht (z. B. BFH-Urteile vom 28.01.1997 IX R 27/95 , BStBl. II 1997, Seite 599 und vom 19.12.1995 IX R 85/93 , BStBl. II 1997, Seite 52).

    Da dafür die Abrechnung durch die Hausverwaltung ursächlich war, läßt sich daraus kein Indiz für unterhaltsrechtliche Ursachen des Mietverhältnisses ableiten (vgl. dazu BFH-Urteile vom 28.01.1997 a.a.O. und vom 07.05.1996 IX R 69/94 , BStBl. II 1997, Seite 196, sowie Verfügung der OFD München vom 10.11.1997 - S 2253-79 St 41 Betriebsberater 1998, Seite 305).

  • FG Köln, 23.08.2001 - 7 K 8104/97

    Mietverhältnis zwischen Eheleuten als Gestaltungsmissbrauch

    Die Vermietung einer Wohnung - ohne eine Vorschaltung beim Erwerb - an einen Angehörigen, der die Miete aus seinem eigenem Einkommen nicht aufbringen kann und hierzu auf Unterhaltszuwendungen des Vermieter-Angehörigen angewiesen ist, wird in ständiger Rechtsprechung ebenfalls nicht als Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 Satz 1 AO angesehen (BFH-Urteile vom 16. Januar 1996 IX R 13/92, BFHE 179, 400 , BStBl II 1996, 214 - Vermietung an geschiedene Ehegatten -, vom 19. Dezember 1995 IX R 85/93, BFHE 180, 265 , BStBl II 1997, 52 - Vermietung an die Eltern - und vom 28. Januar 1997 IX R 27/95, BFHE 182, 291 BStBl II 1997, 599 - Vermietung an verheiratete Kinder-).
  • FG München, 24.03.1998 - 2 K 3643/96
    Für eine Gesamtbetrachtung sprechen auch die Urteile des BFH vom 26.11.1996 - IX R 51/94, BFH/NV 1997, 404 und 28.1.1997 - IX R 27/95, BStBl II 1997, 599 .
  • BFH, 09.09.1997 - IX R 43/96

    Mietverhältnis zwischen Eltern und Kindern

    Vermieten unterhaltspflichtige Eltern ihrem Kind eine Wohnung, ist dies jedenfalls dann nicht rechtsmißbräuchlich, wenn das Kind die Miete aus eigenen Mitteln zahlen kann (Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 28. März 1995 IX R 47/93, BFHE 177, 416, BStBl II 1996, 59, und vom 28. Januar 1997 IX R 27/95, BFHE 182, 291 [BFH 28.01.1997 - IX R 27/95]).
  • FG Hessen, 26.05.2011 - 3 K 1304/06

    Abgrenzung zwischen betrieblicher Veräußerungsrente und privater

    Allerdings ist in der Rechtsprechung des BFH auch klargestellt, dass im Steuerrecht die zwischen Angehörigen geschlossenen Verträge grundsätzlich anzuerkennen sind, wenn sie den vorgenannten Grundsätzen entsprechen, und zwar selbst dann, wenn - wie möglicherweise hier im Streitfall - zwischen den Vertragsparteien gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 28.01.1997 IX R 27/95, BStBl II 1997, 599, für den Fall, dass der Steuerpflichtige eine Wohnung an seine volljährige Tochter und deren Ehemann vermietet).
  • FG Baden-Württemberg, 11.02.1998 - 12 K 19/98

    Steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses des Vaters mit seinem

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