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   BGH, 17.06.1997 - VI ZR 372/95   

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https://dejure.org/1997,2081
BGH, 17.06.1997 - VI ZR 372/95 (https://dejure.org/1997,2081)
BGH, Entscheidung vom 17.06.1997 - VI ZR 372/95 (https://dejure.org/1997,2081)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 1997 - VI ZR 372/95 (https://dejure.org/1997,2081)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823; UmweltHG § 1, § 6, § 7
    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Schadstoffemissionen aus einem Industriebetrieb

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; UmweltHG §§ 1, 6, 7
    Schadensersatzanspruch wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Schadstoffemissionen aus einem Industriebetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen aus Schadstoffemissionen eines Industriebetriebes

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Umwelthaftung: Haftung für Emissionen trotz Betriebsgenehmigung? (IBR 1998, 79)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2748
  • ZIP 1997, 1706
  • NVwZ 1997, 1247 (Ls.)
  • VersR 1997, 1247
  • WM 1997, 2272
  • BB 1997, 1605
  • DB 1997, 1971
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.09.1984 - VI ZR 223/82

    Darlegungs- und Beweislast bei Ansprüchen aufgrund Überschreitung der Grenzwerte

    Auszug aus BGH, 17.06.1997 - VI ZR 372/95
    Eine Beweiserleichterung für die Kausalitätsfrage im Einzelfall, ggf. auch eine Beweislastumkehr, kommt bei festgestellter Überschreitung der durch Verwaltungsvorschriften (auch durch die Bestimmungen und Auflagen im Rahmen einer Betriebsgenehmigung) festgelegten Emissions- und Immissionswerte in Betracht (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 92, 143, 146 f. m.w.N.).

    Sollte von einer solchen auszugehen sein, wäre es grundsätzlich Sache der Beklagten, darzulegen und nachzuweisen, daß sie die ihr zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um eine Schädigung der Klägerin durch Schadstoffausstoß aus ihren Lackieranlagen zu verhindern (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 92, 143, 151).

    Eine Einhaltung der Emissionsgrenzwerte der TA-Luft könnte die Beklagte zwar regelmäßig vom Verschuldensvorwurf entlasten; anderes würde sich jedoch dann ergeben, wenn der Beklagten besondere Umstände zu Zweifeln daran Anlaß gegeben haben sollten, daß die Beachtung der Werte der TA-Luft im konkreten Fall nicht ausreicht, um unzulässige Emissionen zu vermeiden (vgl. Senatsurteil BGHZ 92, 143, 152).

  • BGH, 16.12.1977 - V ZR 91/75

    Fluorabgas-Immission

    Auszug aus BGH, 17.06.1997 - VI ZR 372/95
    Im übrigen handelt es sich bei den Grenzwerten der TA-Luft um allgemeine Maßstäbe, die - soweit konkreter Parteivortrag und Beweisantritt dies erfordert - das Gericht nicht der Einzelfallprüfung unter Heranziehung eines Sachverständigen enthebt; denn auch dann, wenn eine Emissionsbelastung unterhalb der festgesetzten Werte bleibt, ist damit eine schädliche, unter Gesichtspunkten der Deliktshaftung relevante Einwirkung auf das Rechtsgut eines Dritten nicht zwingend ausgeschlossen (vgl. BGHZ 70, 102, 107).
  • BGH, 10.01.1995 - VI ZR 31/94

    Zulässigkeit des Vortrags vermuteter Tatsachen

    Auszug aus BGH, 17.06.1997 - VI ZR 372/95
    Es darf dabei nicht außer acht gelassen werden, daß an die prozessualen Darlegungen einer Partei, die mangels besonderer eigener Sachkunde und ohne Kenntnis einzelner betrieblicher Abläufe zu den Zusammenhängen zwischen chemischen und physikalischen Vorgängen und von ihr hierauf zurückgeführten Rechtsgutsverletzungen teilweise nur Vermutungen in den Rechtsstreit einführen kann, keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1995 VI ZR 31/94 - VersR 1995, 433, 434 m.w.N.).
  • BGH, 26.03.2019 - VI ZR 163/17

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen des Vorliegens von

    Ein Vortrag "ins Blaue hinein" oder "aufs Geratewohl" auf der Basis von Vermutungen liegt angesichts der vom Kläger angeführten Anhaltspunkte, insbesondere der Erkrankung seiner Person sowie weiterer Kollegen und der Nähe deren Beschäftigungsortes zum Werk der Beklagten, nicht vor (vgl. Senatsurteile vom 17. Juni 1997 - VI ZR 372/95, NJW 1997, 2748, 2749 und vom 25. April 1995 - VI ZR 178/94, VersR 1995, 852, juris Rn. 13; BGH, Urteile vom 4. März 1991 - II ZR 90/90, MDR 1991, 688, juris Rn. 18; vom 19. September 1985 - IX ZR 138/84, VersR 1986, 160, juris Rn. 27 und vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 195/85, NJW-RR 1987, 335, juris Rn. 9 sowie Zöller/Greger, 32. Aufl. 2018, vor § 284 ZPO Rn. 8 d).
  • BGH, 26.03.2013 - VI ZR 109/12

    Arzneimittelhaftung: Schadensersatzprozess wegen der behaupteten Verursachung

    Auch für § 7 UmweltHG gilt ein entsprechender Prüfungsmaßstab, wie er in § 6 Abs. 1 UmweltHG für die Feststellung der Schadenseignung der in Anspruch genommenen Anlage aufgestellt ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 1997 - VI ZR 372/95, VersR 1997, 1247, 1249; BT-Drucks. 11/7104, S. 18; Hager in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 7 UmweltHG Rn. 1, 8 [Stand: Oktober 1996]; Staudinger/Kohler, BGB, Neubearb.

    Eine die Vermutung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AMG ausschließende Alternativursache nach § 84 Abs. 2 Satz 3 AMG setzt daher ausreichend konkrete, den Gegebenheiten des Einzelfalles entsprechende Feststellungen dahingehend voraus, dass sie geeignet ist, allein (oder im Zusammenwirken mit anderen, dem in Anspruch genommenen pharmazeutischen Unternehmer ebenfalls nicht zuzurechnenden Ursachen) den geltend gemachten Schaden herbeizuführen; es gilt insoweit ein entsprechender Prüfungsmaßstab, wie er in § 84 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AMG für die Feststellung der Schadenseignung aufgestellt ist (vgl. für § 7 UmweltHG Senatsurteil vom 17. Juni 1997 - VI ZR 372/95, aaO; siehe auch Senatsbeschluss vom 26. Januar 2010 - VI ZR 72/09, aaO; Kloesel/Cyran, aaO Anm. 40; Vogeler, aaO).

  • BGH, 29.09.2016 - I ZR 11/15

    Bodenschutzrechtlicher Ausgleichsanspruch: Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers

    Der Tatbestand der Verursachungsvermutung gemäß § 6 Abs. 1 UmweltHG erfordert jedoch Feststellungen dazu, dass die betroffene Anlage geeignet ist, den entstandenen Schaden zu verursachen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - VI ZR 372/95, NJW 1997, 2748, 2750; Hager in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 78. Lief. Dezember 2015, § 6 UmweltHG Rn. 16 ff.).
  • OLG Koblenz, 02.11.2011 - 1 U 1380/10

    Freisetzen von Asbestfasern ist Gesundheitsverletzung!

    Nichts anderes kann gelten, wenn es - wie hier tatsächlich feststeht - zum Einatmen eines potentiell krankmachenden Stoffes in erheblichem Umfang gekommen ist (vgl. BGH NJW 1997, 2748 ff.

    Auf die Überschreitung eines von einer Behörde festgesetzten Belastungsgrenzwerts kann es jedenfalls in diesem (Einzelfall-)Zusammenhang nicht entscheidend ankommen (vgl. BGHZ 70, 102, 107; NJW 1997, 2748 Tz. 19; ebendort Tz. 11 auch zur Frage einer Beweiserleichterung).

  • LG Saarbrücken, 03.07.2009 - 13 S 19/09

    Nachbarrecht - Schmerzensgeld aufgrund nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs?

    In solchen Fällen dürfen daher an die prozessualen Darlegungen einer Partei, die mangels besonderer eigener Sachkunde und ohne Kenntnis einzelner betrieblicher Abläufe zu den Zusammenhängen zwischen chemischen und/oder physikalischen Vorgängen und von ihr hierauf zurückgeführten Rechtsgutsverletzungen teilweise nur Vermutungen in den Rechtsstreit einführen kann, keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall: BGH VersR 1997, 1247 m.w.N.).
  • OLG Oldenburg, 10.11.2005 - 8 U 86/95

    Schadensersatz wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch

    Diese Entscheidung ist auf die Revision der Klägerin durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 1997 (Az.: VI ZR 372/95, NJW 1997, 2748 ff) aufgehoben worden; die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen worden.
  • OLG Schleswig, 07.04.2005 - 11 U 132/98
    63 Beweiserleichterungen für die Kausalitätsfrage, die bis zur Beweislastumkehr reichen können, können bei Überschreitung der im Rahmen einer Betriebsgenehmigung durch Verwaltungsvorschriften oder durch Bestimmungen und Auflagen festgelegten Emissions- und Immissionswerte gerechtfertigt sein (BGH NJW 1997, 2748).

    Zwar ist auch bei der Produkthaftung ist ein Anscheinsbeweis möglich (BGH NJW 1988, 2611, 2612; 1991, 1948, 1949; 1997, 2748).

  • OLG Düsseldorf, 17.08.2001 - 22 U 9/01

    Flugrost an Kraftfahrzeugen; Eignung einer Anlage; Kausalität; Darlegungslast;

    Eine Beweiserleichterung für die Kausalitätsfrage, ggf. auch eine Beweislastumkehr, kommen bei einem Anspruch aus unerlaubter Handlung in Betracht, wenn eine Überschreitung der durch Verwaltungsvorschriften (auch durch die Bestimmungen und Auflagen im Rahmen einer Betriebsgenehmigung) festgelegten Emissions- und Immissionswerte feststehen würde (BGH, Urt. v. 18.9.1984, NJW 1985, 47, 48; BGH, Urt. v. 17.6.1997, NJW 1997, 2748).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.1997 - 8 S 2714/97

    Antrag des Gläubigers eines Vergleichs auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme -

    Der Hinweis der Antragstellerin auf das Urteil des BGH v. 17.6.1997 (- VI ZR 372/95 - NJW 1997, 2748, nicht: 2727, wie die Antragstellerin angibt) ist nicht verständlich.
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