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   OLG Hamm, 26.11.1996 - 3 Ws 567/96   

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OLG Hamm, 26.11.1996 - 3 Ws 567/96 (https://dejure.org/1996,2951)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.11.1996 - 3 Ws 567/96 (https://dejure.org/1996,2951)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. November 1996 - 3 Ws 567/96 (https://dejure.org/1996,2951)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2829
  • NStZ 1997, 509 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus OLG Hamm, 26.11.1996 - 3 Ws 567/96
    Diese Verpflichtung geht aber nicht so weit, daß dem von einer ungünstigen Gerichtsentscheidung Betroffenen die diesem nach dem Gesetz obliegende Verantwortung für den richtigen Adressaten eines gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsmittels allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden müßte (vgl. BVerfG, NJW 1995, 3173 ).

    Auch nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes (NJW 1995, 3173 (3175)) ist ein unzuständig angegangenes Gericht, wenn es im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorgepflicht zu einer Weiterleitung bei ihm eingegangener fristgebundener Rechtsmittelschriftsätze verpflichtet ist, nur gehalten, diese im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten.

  • OLG Zweibrücken, 11.09.1981 - 2 Ws 149/81

    Vermerk zu den Akten; Berufungsfrist; Gericht; Rechtmittelfrist; Geschäftsstelle;

    Auszug aus OLG Hamm, 26.11.1996 - 3 Ws 567/96
    Abgesehen davon ist ein angegangenes unzuständiges Gericht aber auch nicht verpflichtet, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtzeitigen Eingang einer Rechtsmittelschrift bei dem zuständigen Gericht zu gewährleisten (vgl. BGH NJW 1987, 440 zu einem Wiedereinsetzungsgesuch gemäß § 233 ZPO , der hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzungsgewährung der Vorschrift des § 44 StPO entspricht; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 184 ; a.A. 4. Strafsenat des OLG Hamm, Beschluß vom 18.07.1996 (4 Ws 330/96); OLG Zweibrücken MDR 1982, 166 ; ebenso 4. Strafsenat des OLG Hamm in NStZ 1985, 472 und Maul in Anmerkung zu OLG Düsseldorf in NStZ 1984, 184 , die aber im Ergebnis bei einer Fallgestaltung wie hier Wiedereinsetzung nicht gewähren wollen, da der Rechtsmittelführer infolge seines Verhalten bei der Einreichung der Rechtsmittelschrift die Fristversäumung mitverschuldet habe und es für die Frage seines Verschuldens nicht darauf ankomme, ob diesem unterlaufene Fehler durch das unzuständig angegangene Gericht hätten korrigiert werden können oder sogar müssen).
  • OLG Düsseldorf, 10.03.1983 - 4 StO 1/83
    Auszug aus OLG Hamm, 26.11.1996 - 3 Ws 567/96
    Abgesehen davon ist ein angegangenes unzuständiges Gericht aber auch nicht verpflichtet, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtzeitigen Eingang einer Rechtsmittelschrift bei dem zuständigen Gericht zu gewährleisten (vgl. BGH NJW 1987, 440 zu einem Wiedereinsetzungsgesuch gemäß § 233 ZPO , der hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzungsgewährung der Vorschrift des § 44 StPO entspricht; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 184 ; a.A. 4. Strafsenat des OLG Hamm, Beschluß vom 18.07.1996 (4 Ws 330/96); OLG Zweibrücken MDR 1982, 166 ; ebenso 4. Strafsenat des OLG Hamm in NStZ 1985, 472 und Maul in Anmerkung zu OLG Düsseldorf in NStZ 1984, 184 , die aber im Ergebnis bei einer Fallgestaltung wie hier Wiedereinsetzung nicht gewähren wollen, da der Rechtsmittelführer infolge seines Verhalten bei der Einreichung der Rechtsmittelschrift die Fristversäumung mitverschuldet habe und es für die Frage seines Verschuldens nicht darauf ankomme, ob diesem unterlaufene Fehler durch das unzuständig angegangene Gericht hätten korrigiert werden können oder sogar müssen).
  • BGH, 22.10.1986 - VIII ZB 40/86

    Versäumung der Rechtsmittelfrist durch eine geschäftsunfähige Partei; Zurechnung

    Auszug aus OLG Hamm, 26.11.1996 - 3 Ws 567/96
    Abgesehen davon ist ein angegangenes unzuständiges Gericht aber auch nicht verpflichtet, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtzeitigen Eingang einer Rechtsmittelschrift bei dem zuständigen Gericht zu gewährleisten (vgl. BGH NJW 1987, 440 zu einem Wiedereinsetzungsgesuch gemäß § 233 ZPO , der hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzungsgewährung der Vorschrift des § 44 StPO entspricht; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 184 ; a.A. 4. Strafsenat des OLG Hamm, Beschluß vom 18.07.1996 (4 Ws 330/96); OLG Zweibrücken MDR 1982, 166 ; ebenso 4. Strafsenat des OLG Hamm in NStZ 1985, 472 und Maul in Anmerkung zu OLG Düsseldorf in NStZ 1984, 184 , die aber im Ergebnis bei einer Fallgestaltung wie hier Wiedereinsetzung nicht gewähren wollen, da der Rechtsmittelführer infolge seines Verhalten bei der Einreichung der Rechtsmittelschrift die Fristversäumung mitverschuldet habe und es für die Frage seines Verschuldens nicht darauf ankomme, ob diesem unterlaufene Fehler durch das unzuständig angegangene Gericht hätten korrigiert werden können oder sogar müssen).
  • OLG Hamm, 04.04.1985 - 4 Ws 87/85
    Auszug aus OLG Hamm, 26.11.1996 - 3 Ws 567/96
    Abgesehen davon ist ein angegangenes unzuständiges Gericht aber auch nicht verpflichtet, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtzeitigen Eingang einer Rechtsmittelschrift bei dem zuständigen Gericht zu gewährleisten (vgl. BGH NJW 1987, 440 zu einem Wiedereinsetzungsgesuch gemäß § 233 ZPO , der hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzungsgewährung der Vorschrift des § 44 StPO entspricht; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 184 ; a.A. 4. Strafsenat des OLG Hamm, Beschluß vom 18.07.1996 (4 Ws 330/96); OLG Zweibrücken MDR 1982, 166 ; ebenso 4. Strafsenat des OLG Hamm in NStZ 1985, 472 und Maul in Anmerkung zu OLG Düsseldorf in NStZ 1984, 184 , die aber im Ergebnis bei einer Fallgestaltung wie hier Wiedereinsetzung nicht gewähren wollen, da der Rechtsmittelführer infolge seines Verhalten bei der Einreichung der Rechtsmittelschrift die Fristversäumung mitverschuldet habe und es für die Frage seines Verschuldens nicht darauf ankomme, ob diesem unterlaufene Fehler durch das unzuständig angegangene Gericht hätten korrigiert werden können oder sogar müssen).
  • OLG Hamm, 24.01.2008 - 3 Ws 34/08

    Adressierung an falsches Gericht

    Das gilt selbst dann, wenn sich der Eingabe neben dem korrekten Adressaten (für einen Juristen) sogleich entnehmen lässt, dass Fristversäumnis droht (Bestätigung von OLG Hamm NJW 1997, 2829).

    Nach überwiegender Rechtsprechung liegt nur dann ein das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließendes Verschulden der Justizbehörden vor, wenn die Schrift bei der unzuständigen Stelle so rechtzeitig eingeht, dass sie bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang noch rechtzeitig an das zuständige Gericht hätte weitergleitet werden können (OLG Braunschweig NStZ 1988, 514; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 184; OLG Hamm NJW 1997, 2829, 2830; OLG Naumburg NStZ-RR 2001, 272, 273 jew. m.w.N.).

    Er verbleibt bei seiner Auffassung, wie sie auch in der Senatsentscheidung NJW 1997, 2829 niedergelegt ist.

  • OLG Hamm, 15.12.2008 - 2 Ws 366/08

    Wiedereinsetzung; falsche Adressierung

    Es ist anerkannt, dass ein angegangenes unzuständiges Gericht - entsprechendes gilt für die Staatsanwaltschaft - nicht verpflichtet ist, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtzeitigen Eingang einer Rechtsmittelschrift bei dem zuständigen Gericht zu gewährleisten (vgl. Beschluss des OLG Hamm vom 26.11.1996 - 3 Ws 567/96 - NJW 1997, 2829; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 184).

    Der Senat hält aber an seiner früheren Rechtsauffassung nicht weiter fest, sondern wird - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der übrigen Strafsenate - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 44 Satz 1, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO nur in den Fällen in Betracht ziehen, wenn die Rechtsmittelschrift bei der unzuständigen Stelle so rechtzeitig eingeht, dass sie bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang noch rechtzeitig an das zuständige Gericht hätte weitergeleitet werden können (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 44 Rdnr. 12; KK-Maul, StPO, 5. Aufl., § 44 Rdnr. 26; OLG Hamm, NJW 1997, 2829, 2830 m. w. N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2009 - 12 A 788/09
    - 8 C 43.83 -, BVerwGE 72, 226 (229 f.); Urteil vom 6. März 1987 - 8 C 1.85 -, NJW 1997, 2829; Urteil vom 3. August 2000 - 3 C 30.99 -, BVerwGE 111, 354; OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, ZfSH/SGB 2003, 692 ff.
  • OLG Koblenz, 02.12.2003 - 2 Ws 866/03

    auswärtige Strafkammer, Fürsorgepflicht, Fristwahrung, Gericht, zuständiges,

    Dabei sind außerordentliche Maßnahmen, beispielsweise die Übermittlung des Schriftsatzes per Telefax, durch das unzuständige Gericht grundsätzlich nicht veranlasst (OLG Hamm NJW 1997, 2829).
  • OLG Hamm, 06.08.2003 - 2 Ws 164/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, unzuständiges Gericht, Eingang,

    In diesen Fällen kommt aber nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. §§ 44 S. 1, 45 Abs. 2 S. 3 StPO zumindest dann in Betracht, wenn die Schrift bei der unzuständigen Stelle so rechtzeitig eingeht, dass sie bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang noch rechtzeitig an das zuständige Gericht hätte weitergeleitet werden können (zu vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Naumburg, a.a.O.; OLG Hamm NJW 97, 2829, 2830, jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 14.06.2007 - 4 Ss 239/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Unterlässt die unzuständige Behörde die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift, obwohl das zuständige Gericht ohne weiteres erkennbar ist und obwohl bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang der rechtzeitige Eingang bei diesem möglich wäre, so trifft den Rechtsmittelführer an der Fristversäumung kein Verschulden (OLG Hamm, NJW 1997, 2829, 2830; OLG Düsseldorf, VRS 69, 34; OLG Celle NdsRpfl. 1973, 27; OLG Koblenz MDR 1973, 691; OLG Brandenburg NJ 1996, 112).
  • OLG Hamm, 06.01.2004 - 4 Ws 732/04

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, Rechtsmittelbelehrung, Eingang beim

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 44 Satz 1, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Rechtsmittelschrift bei der unzuständigen Stelle so rechtzeitig eingeht, dass sie bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang noch rechtzeitig an das zuständige Gericht hätte weitergeleitet werden können (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 44 Rdnr. 12; KK-Maul, StPO, 5. Aufl., § 44 Rdnr. 26; OLG Hamm, NJW 1997, 2829, 2830 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 06.01.2004 - 4 Ws 733/04

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, Rechtsmittelbelehrung, Eingang beim

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 44 Satz 1, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Rechtsmittelschrift bei der unzuständigen Stelle so rechtzeitig eingeht, dass sie bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang noch rechtzeitig an das zuständige Gericht hätte weitergeleitet werden können (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 44 Rdnr. 12; KK-Maul, StPO, 5. Aufl., § 44 Rdnr. 26; OLG Hamm, NJW 1997, 2829, 2830 m.w.N.).
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