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   BGH, 16.04.1997 - VIII ZR 239/96   

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https://dejure.org/1997,1507
BGH, 16.04.1997 - VIII ZR 239/96 (https://dejure.org/1997,1507)
BGH, Entscheidung vom 16.04.1997 - VIII ZR 239/96 (https://dejure.org/1997,1507)
BGH, Entscheidung vom 16. April 1997 - VIII ZR 239/96 (https://dejure.org/1997,1507)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO § 794
    Bestimmtheit eines in notarieller Urkunde begründeten Vollstreckungstitels

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vollstreckungsfähigkeit einer notariellen Urkunde als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckungsabwehrklage - Voraussetzungen für die Eignung einer notariellen Urkunde zur Zwangsvollstreckung - Erfordernis der Unterscheidung zwischen der prozessualen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 767, § 794 Abs. 1 Nr. 5
    Vollstreckbarkeit eines Titels als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckungsgegenklage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2887
  • MDR 1997, 776
  • DNotZ 1999, 37
  • WM 1997, 1591
  • Rpfleger 1997, 486
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.03.1996 - VIII ZR 212/94

    Bestimmtheit einer vollstreckbaren Urkunde; Umfang der Bindungswirkung des

    Auszug aus BGH, 16.04.1997 - VIII ZR 239/96
    Eine andere, hiervon zu trennende Frage ist es, ob sich unter Berücksichtigung der vertraglich vereinarten Zuschläge und Abzüge materiell-rechtlich ein Kaufreisanspruch des Klägers in Höhe des titulierten Kaufpreies von insgesamt 4, 5 Mio. DM errechnet (vgl. Senatsurteil vom 6. März 1996 - VIII ZR 212/94 = WM 1996, 1931 unter II 1).

    Es ist rechtlich unbedenklich und entspricht einem praktischen Bedürfnis, den in der Unterwerfungserklärung vollstreckbar gestellten Anspruch von vornherein weiter zu fassen als die zugrundegelegte materielle Forderung, deren endgültige Höhe erst nach Vertragsabschluß unter Einbeziemung künftig eintretender Umstände ermittelt werden muß (Senatsurteil vom 6. März 1996 a.a.O.).

    Ergibt sich hierbei, daß der materiell-rechtlich geschuldete hinter dem titulierten Betrag zurückbleibt, so kann der Schuldner die hierauf gegründete materiell-rechtliche Einwendung mit Hilfe der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen (Senatsurteil vom 6. März 1996 a.a.O.).

    Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß zwischen der prozessualen Unterwerfungserklärung und der ihr zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Forderung unterschieden werden muß (vgl. dazu Senatsurteil vom 6. März 1996 a.a.O.).

  • BGH, 14.05.1992 - VII ZR 204/90

    Vollstreckungsgegenklage bei notariell beurkundeter Unterwerfungserklärung -

    Auszug aus BGH, 16.04.1997 - VIII ZR 239/96
    Für den Fall eines aus materiellrechtlichen Gründen unwirksamen, nach Form und Inhalt aber zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels hat der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage mit der Begründung bejaht, ein solcher, zudem mit einer Vollstreckungsklausel versehener Titel sei vollstreckungsfähig; die Vollstreckungsfähigkeit könne sich nicht an materiell-rechtlichen Kriterien orientieren (BGHZ 118, 229, 233 f).

    Das Berufungsgericht hat die zu vollstreckende Forderung als nicht bestimmt genug bezeichnet angesehen und die Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage wegen Fehlens dieses formellen Kriteriums mangels Vollstreckungsfähigkeit der Urkunde (vgl. BGHZ 118, 229, 232 m.w.Nachw.) verneint.

  • BGH, 24.10.1956 - V ZR 127/55

    Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage

    Auszug aus BGH, 16.04.1997 - VIII ZR 239/96
    Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 22, 54, 56) ist zur Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage stets das Vorhandensein eines wirksamen Vollstreckungstitels erforderlich, während bei einem nicht vollstreckbaren Titel, der irrig mit einer Vollstreckungsklausel versehen ist, nur der Rechtsbehelf des § 732 ZPO gegeben ist.
  • BGH, 03.12.1987 - III ZR 261/86

    Auslegung einer vollstreckbaren Urkunde

    Auszug aus BGH, 16.04.1997 - VIII ZR 239/96
    In der Folgezeit wurden von der Rechtsprechung Zweifel geäußert, ob die Vollstreckungsfähigkeit eines Titels als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Vollstreckungsabwehrklage anzusehen ist (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1987 - III ZR 261/86 = NJW 1988, 707 = WM 1988, 109 unter I; vgl. Beschluß vom 13. November 1989 - III ZR 40/89 = WM 1990, 304 [BGH 23.11.1989 - III ZR 40/89] unter 1 c).
  • BGH, 23.11.1989 - III ZR 40/89

    Kann bei Vereinbarung einer Sicherungsgrundschuld das abstrakte Schuldversprechen

    Auszug aus BGH, 16.04.1997 - VIII ZR 239/96
    In der Folgezeit wurden von der Rechtsprechung Zweifel geäußert, ob die Vollstreckungsfähigkeit eines Titels als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Vollstreckungsabwehrklage anzusehen ist (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1987 - III ZR 261/86 = NJW 1988, 707 = WM 1988, 109 unter I; vgl. Beschluß vom 13. November 1989 - III ZR 40/89 = WM 1990, 304 [BGH 23.11.1989 - III ZR 40/89] unter 1 c).
  • BGH, 07.12.2005 - XII ZR 94/03

    Verpflichtung des Gerichts zu Hinweisen auf prozessuale Gestaltungsmöglichkeiten

    Dies gilt aber nur dann, wenn jedenfalls die Auslegung des Vollstreckungstitels ergibt, dass sich der Schuldner der Zwangsvollstreckung in der bezifferten Höhe unterwirft und ein Zurückbleiben des materiell-rechtlich geschuldeten hinter dem titulierten Betrag als materiell-rechtliche Einwendung deshalb nur im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 16. April 1997 - VIII ZR 239/96 - NJW 1997, 2887 f. und vom 6. März 1996 - VIII ZR 212/94 - NJW 1996, 2165, 2166).
  • OLG Koblenz, 18.12.2008 - 6 U 564/08

    Autokauf - Rückabwicklungsangebot kommt Händler teuer zu stehen

    Würde ein solches Urteil als Vollstreckungstitel zugelassen, so käme mangels hinreichender Bestimmtheit des abzuziehenden künftig anfallenden Betrags allenfalls eine Vollstreckung wegen der bezifferten Forderung, also ohne den Abzug in Betracht; der Schuldner wäre hinsichtlich der ihm zustehenden weiteren Nutzungsentschädigung darauf angewiesen, diese im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (vgl. zu Ermäßigungsklauseln in einer vollstreckbaren Urkunde: BGH , NJW 1997, 2887 [2888]; Musielak/Lackmann, a. a. O ., § 704 Rn . 7).
  • BGH, 26.11.1999 - V ZR 251/98

    Formgebot des § 313 BGB - Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es rechtlich unbedenklich und entspricht es einem praktischen Bedürfnis, den in der Unterwerfungserklärung vollstreckbar gestellten Anspruch weiter zu fassen als die zugrundeliegende Forderung (Urt. v. 6. März 1996, VIII ZR 212/94, NJW 1996, 2165; v. 16. April 1997, VIII ZR 239/96, NJW 1997, 2887).
  • OLG Koblenz, 16.04.2009 - 6 U 574/08

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Neuwagen mit Tageszulassung:

    Würde ein solches Urteil als Vollstreckungstitel zugelassen, so käme mangels hinreichender Bestimmtheit des abzuziehenden künftig anfallenden Betrages allenfalls eine Vollstreckung wegen der bezifferten Forderung, also ohne den Abzug, in Betracht; der Schuldner wäre hinsichtlich der ihm zustehenden weiteren Nutzungsentschädigung darauf angewiesen, diese im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (vgl. zu Ermäßigungsklauseln in einer vollstreckbaren Urkunde: BGH NJW 1997, 2887, 1888; Musielak / Lackmann § 704 Rdnr. 7).
  • OLG München, 23.06.2016 - 34 Wx 189/16

    Einfache Vollstreckungsklausel bei Verzicht auf Nachweis und Fälligkeit der

    Die als Titel jeweils im Eintrag (§ 1115 Abs. 1 BGB) in Bezug genommene notarielle Urkunde (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 ZPO), die vom verwahrenden Notar in vollstreckbarer Ausfertigung erteilt ist (vgl. § 797 Abs. 2 ZPO) und dem Grundbuchamt vorgelegen hat, eignet sich ihrem bestimmten Inhalt nach (vgl. BGH NJW 1997, 2887) grundsätzlich für die Vollstreckung.
  • OLG München, 25.06.2018 - 34 Wx 144/18

    Erfolgloses Rechtsmittel - Eintragung einer Zwangshypothek

    Die als Titel im Eintrag (§ 1115 Abs. 1 BGB) in Bezug genommene notarielle Urkunde (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 ZPO), die in vollstreckbarer Ausfertigung erteilt ist (vgl. § 797 Abs. 2 ZPO), eignet sich ihrem bestimmten Inhalt nach (vgl. BGH NJW 1997, 2887) grundsätzlich für die Vollstreckung.
  • BGH, 04.10.2005 - VII ZB 46/05

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterhaltstitels im Hinblick auf eine

    Soweit der Schuldner die Ansicht vertritt, es sei wegen der veränderten Sonderzahlung zu seinen Ungunsten eine Änderung eingetreten, die zur Reduzierung seiner Zahlungsverpflichtung führe, handelt es sich um eine materiell-rechtliche Einwendung, die nichts an der Bestimmtheit des Titels ändert (BGH, Urteil vom 16. April 1997 - VIII ZR 239/96, NJW 1997, 2887 m.w.N.) und die im vorliegenden Verfahren nicht erhoben werden kann, vielmehr im Rahmen der für eine derartige Änderung eröffneten prozessualen Vorgehensweisen verfolgt werden muss.
  • OLG Koblenz, 30.08.2001 - 5 U 1675/00
    Es kann dahinstehen, ob die Vollstreckungsfähigkeit eines Titels als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Vollstreckungsabwehrklage anzusehen ist (vgl. BGH NJW 1988, 707), denn im vorliegenden Fall ist die notarielle Urkunde ein gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (alter Fassung) zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel, da sie die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstand hat und der Kläger sich in der Urkunde wegen dieser Geldforderung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat (vgl. dazu BGH MDR 1997, 776).

    Ergibt sich hierbei, dass der materiell-rechtlich geschuldete hinter dem titulierten Betrag zurückbleibt, so kann der Schuldner die hierauf gegründete materiell-rechtliche Einwendung mit Hilfe der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen (BGH MDR 1997, 776; vgl. auch BGH MDR 1996, 1065, 1966).

  • BGH, 29.09.2004 - XII ZR 22/02

    Durchsetzung einer Pachtzinsforderung im Wege der Zwangsvollstreckung; Prüfung

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Vollstreckungsfähigkeit eines Titels überhaupt als Zulässigkeitsvoraussetzung der Vollstreckungsgegenklage angesehen werden kann und ob sie in der Revision nicht mehr zu prüfen ist, wenn, wie hier, bis zum Schluß des Berufungsrechtszuges keine der Parteien die Auffassung vertreten hat, die Klage richte sich gegen einen unwirksamen Vollstreckungstitel (vgl. hierzu BGHZ 118, 229, 232; BGH, Urteil vom 16. April 1997 - VIII ZR 239/96 - NJW 1997, 2887).
  • OLG Saarbrücken, 26.11.2002 - 4 U 46/02

    Zur Frage, ob die verspätete Zustellung eines Pfändungs- und

    Der vorliegende Fall ist nicht mit demjenigen zu verwechseln, dass der in der Unterwerfungserklärung betragsmäßig fest angegebene Anspruch weiter gefasst ist als die zugrunde liegende materiellrechtliche Forderung und nur deren Höhe noch nicht feststeht, sondern an Hand von zukünftigen Ungewissen Umstände ermittelt werden muss (vgl. BGH, NJW 1996, 2165; NJW 1997, 2887 (2888); Zöller-Stöber, aaO., § 794 Rdnr. 26b).
  • AG Augsburg, 18.02.2013 - 1 M 30115/13

    Vollstreckungsfähigkeit eines Prozessvergleichs: Bestimmtheit eines Vergleichs

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