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Rechtsprechung
   BGH, 24.07.1997 - 1 StR 216/97   

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BGH, 24.07.1997 - 1 StR 216/97 (https://dejure.org/1997,2711)
BGH, Entscheidung vom 24.07.1997 - 1 StR 216/97 (https://dejure.org/1997,2711)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 1997 - 1 StR 216/97 (https://dejure.org/1997,2711)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2892
  • StV 1999, 599 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.01.1989 - 1 StR 593/88

    Berücksichtigung der Missbilligung des Exesses eines anderen bei der

    Auszug aus BGH, 24.07.1997 - 1 StR 216/97
    Der Tatrichter darf die Bildung der Gesamtstrafe beispielsweise dem Nachtragsverfahren überlassen, wenn aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen keine sichere Entscheidung gefällt werden kann und die Hauptverhandlung allein deshalb mit weiteren erheblichen Zeitaufwand erfordernden Ermittlungen belastet würde (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 2).
  • BGH, 06.08.1969 - 4 StR 233/69

    Überlassung der Bildung einer Gesamtstrafe dem Nachtragsverfahren - Zweck einer

    Auszug aus BGH, 24.07.1997 - 1 StR 216/97
    Diese Ausnahmen beruhen auf der Erwägung, die Gesamtstrafenbildung in der Hauptverhandlung mache nur Sinn, wenn ihr Bestand nach dem für die Entscheidung maßgeblichen Erkenntnisstand hinreichend gesichert sei (BGHSt 23, 98, 100 zu § 79 StGB a. F.).
  • BGH, 30.06.1958 - GSSt 2/58

    Voraussetzung für die Bildung einer Gesamtstrafe - Vorliegen eines

    Auszug aus BGH, 24.07.1997 - 1 StR 216/97
    Grundsätzlich darf - soweit die Voraussetzungen des § 55 StGB gegeben sind - die Bildung der Gesamtstrafe nach § 55 StGB nicht dem Beschlußverfahren nach § 460 StPO überlassen bleiben, sondern sie muß noch in der Hauptverhandlung erfolgen, weil letztere nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers dem Beschlußverfahren ohne mündliche Verhandlung (§ 462 Abs. 1 StPO) aus Gründen der Gerechtigkeit vorzuziehen ist (BGHSt 12, 1, 6 [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58]; ständ. Rechtspr.; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 55 Rdn. 7).
  • BGH, 08.07.2005 - 2 StR 120/05

    Entscheidung zur vorbehaltenen Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Es ist aber nicht zulässig, Einzelstrafen - auch für sich genommen rechtskräftige -, die schon zur Bildung einer Gesamtstrafe in einem nicht rechtskräftigen anderen Urteil gedient hatten, in eine Gesamtstrafe einzubeziehen, da dies die Gefahr einer verbotenen Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) begründen würde (BGHSt 20, 292, 293; 9, 190, 192; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 3; in diese Richtung auch BGH NJW 1997, 2892, 2893).
  • BGH, 24.10.2002 - 4 StR 332/02

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (teilweise Zäsurwirkung eines früheren

    Da insoweit die Voraussetzungen des § 55 StGB vorlagen, durfte das Landgericht diese Entscheidung nicht dem Beschlußverfahren nach § 460 StPO überlassen (st. Rspr., vgl. BGHSt 12, 1, 6; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 2 und 3).
  • BGH, 17.02.2004 - 1 StR 369/03

    Ausnahmsweise nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Beschlussverfahren

    Der Tatrichter darf die nachträgliche Gesamtstrafenbildung insbesondere dann dem Beschlußverfahren überlassen, wenn er auf Grund der bislang gewonnenen Erkenntnisse keine sichere Entscheidung fällen kann, etwa weil die Unterlagen für eine möglicherweise gebotene Gesamtstrafenbildung nicht vollständig vorliegen - ohne daß dies auf unzureichender Terminsvorbereitung beruht - und die Hauptverhandlung allein wegen deshalb noch notwendiger Erhebungen mit weiterem erheblichem Zeitaufwand belastet werden würde (BGHSt - GS - 12, 1 (10); BGHSt 23, 98 (99), mit Anmerkung Küper, MDR 1970, 885; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 2; BGH NJW 1997, 2892 (2893); Rissing-van Saan in Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl. § 55 Rdn. 48; Stree in Schönke/Schröder StGB, 26. Aufl., § 55 Rdn. 72; Tröndle/Fischer StGB, 51. Aufl., § 55 Rdn. 34).
  • BGH, 10.11.2010 - 5 StR 456/10

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Anwendungspflicht); Gesamtstrafübel

    Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts, die es regelmäßig nicht dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen darf (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 3, 4; vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 55 Rdn. 35).
  • AG Köln, 24.11.2017 - 716 Ds 171/17

    Bestimmung der Tagessatzhöhe nach Schuldspruch wegen fahrlässiger Trunkenheit im

    In diesem Fall kann auf das Nachtragsverfahren gem. § 460 StPO verwiesen werden (BGH, Urteil vom 24.07.1997 - 1 StR 216/97; Urteil vom 06.08.1969 - 4 StR 233/69; Appl, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 460 Rn. 6).
  • BGH, 08.07.2004 - 5 StR 213/04

    Subsidiarität des Beschlussverfahrens bei der Gesamtstrafenbildung

    Anhaltspunkte für eine in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme von dieser Pflicht zur Gesamtstrafenbildung (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 2, 3) liegen nicht vor.
  • BGH, 25.05.2000 - 4 StR 143/00

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; zwischenzeitliche Verbüßung; Zäsur

    Das Urteil macht nicht deutlich, ob die Voraussetzungen hierfür vorgelegen haben oder ob Ausnahmen von der Pflicht zur Gesamtstrafenbildung gegeben waren und möglicherweise ein Härteausgleich vorzunehmen ist (vgl. hierzu BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 3; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 55 Rdn. 7 ff.).
  • BGH, 06.10.1999 - 5 StR 353/99

    Gesamtstrafenbildung; Darlegungslast

    Das Urteil macht nicht deutlich, ob die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafe vorgelegen oder ob Ausnahmen von der Pflicht zur Gesamtstrafenbildung vorgelegen haben (vgl. dazu BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 3 m.w.N.: BGH. Beschluß vom 3. Januar 1997 - 3 StR 558, 96 -).
  • KG, 16.06.2010 - 1 Ss 203/10

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit einer zuvor in eine andere Entscheidung

    5 Zwar hat das erkennende Gericht grundsätzlich § 55 Abs. 1 StGB anzuwenden, wenn die Voraussetzungen vorliegen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGHSt 50, 188, 191; NStZ 2003, 200, 201; NJW 1997, 2892, 2893, jeweils m.w.N.; KG NJW 2003, 2468, 2469 f.; Fischer, StGB 57. Aufl., § 55 Rdnr. 34 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   AG Hanau, 09.07.1996 - 34 C 3201/95 - 14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,8693
AG Hanau, 09.07.1996 - 34 C 3201/95 - 14 (https://dejure.org/1996,8693)
AG Hanau, Entscheidung vom 09.07.1996 - 34 C 3201/95 - 14 (https://dejure.org/1996,8693)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Schadensersatz wegen Unfalls mit Kinder-Mountain-Bike

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatz des aus einer Kollision eines Fahrrads mit einem Pkw entstandenen Schadens; Befahren des Gehwegs mit einem Fahrrad als Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO); 8-Gang-Mountain-Bike als Kinderfahrrad; Einsichtsfähigkeit eines 9-jährigen Schulkinds; ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2892 (Ls.)
  • NJW-RR 1997, 1049
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