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   BGH, 09.04.1997 - 3 StR 2/97   

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BGH, 09.04.1997 - 3 StR 2/97 (https://dejure.org/1997,1759)
BGH, Entscheidung vom 09.04.1997 - 3 StR 2/97 (https://dejure.org/1997,1759)
BGH, Entscheidung vom 09. April 1997 - 3 StR 2/97 (https://dejure.org/1997,1759)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verbot der Verwertung von Angaben im vollzugsrechtlichen Disziplinarverfahren - Pflicht zur Belehrung über die Aussagefreiheit bei einer im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren durchgeführten Befragung - Darlegungslast bei behaupteten Verstoß gegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 136, § 163a, § 344

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2893
  • NStZ 1997, 614
  • NJ 1997, 391
  • StV 1997, 337
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.01.1996 - 5 StR 756/94

    Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers bei der Beschuldigtenvernehmung

    Auszug aus BGH, 09.04.1997 - 3 StR 2/97
    Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zur Belehrung des Beschuldigten über seine Aussagefreiheit, zur Unverwertbarkeit der Einlassung bei unterbliebener Belehrung und zur Notwendigkeit des Widerspruchs in der Hauptverhandlung entwickelt hat (BGHSt 38, 214; 39, 349; 42, 15, 22 f.), gelten für die Angaben des Strafgefangenen im Disziplinarverfahren jedenfalls dann entsprechend, wenn der dem Strafgefangenen gemachte Vorwurf zugleich ein mit Strafe bedrohtes Verhalten betrifft und es um die Verwertung im Strafverfahren geht.

    Es hängt aber im Falle eines verteidigten Angeklagten davon ab, daß der Angeklagte oder sein Verteidiger der Beweiserhebung über die ohne Belehrung gemachten Angaben in der Hauptverhandlung bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widerspricht (vgl. BGHSt 38, 214, 225/226; 39, 349, 352/353; 42, 15, 22 f.).

    Da das aus dem Grundgedanken des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO und des § 163 a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 StPO abgeleitete Verbot der Verwertung von Angaben im vollzugsrechtlichen Disziplinarverfahren mit dem unmittelbar aufgrund dieser Vorschriften begründetem Verwertungsverbot nach dem tatsächlichen und rechtlichen Sachverhalt weitgehend gleichgelagert ist, besteht kein Anlaß, in einer Übergangszeit für sogenannte Altfälle eine Ausnahme vom Erfordernis rechtzeitigen Widerspruchs zuzulassen (vgl. BGHSt 42, 15, 23/24).

    Da diese Verfahrensrüge von den Angeklagten demnach nicht formgerecht erhoben ist, kann dahingestellt bleiben, ob der Widerspruch gegen die Beweiserhebung über die ohne Belehrung gemachten früheren Angaben zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung gehört, die in das Protokoll aufzunehmen waren (so BayObLG NStZ 1997, 99 [BayObLG 19.07.1996 - 1 StRR 71/96]; vgl. auch BGHSt 1, 284, 286; Engelhardt im KK-StPO 3.Aufl., § 273 Rdn. 4; wegen des Hinweises auf Erhebungen im Freibeweisverfahren nicht eindeutig: BGHSt 42, 15, 18), und ob aus diesem Grund wegen des Schweigens des Protokolls mit der Beweiskraft des § 274 StPO für das Revisionsverfahren feststeht, daß die Angeklagten und ihre Verteidiger der Beweiserhebung nicht widersprochen haben.

  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91

    nemo tenetur se ipsum accusare

    Auszug aus BGH, 09.04.1997 - 3 StR 2/97
    Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zur Belehrung des Beschuldigten über seine Aussagefreiheit, zur Unverwertbarkeit der Einlassung bei unterbliebener Belehrung und zur Notwendigkeit des Widerspruchs in der Hauptverhandlung entwickelt hat (BGHSt 38, 214; 39, 349; 42, 15, 22 f.), gelten für die Angaben des Strafgefangenen im Disziplinarverfahren jedenfalls dann entsprechend, wenn der dem Strafgefangenen gemachte Vorwurf zugleich ein mit Strafe bedrohtes Verhalten betrifft und es um die Verwertung im Strafverfahren geht.

    Bei der Befragung des Angeklagten B. durch den Strafvollzugsbeamten handelte es sich auch nicht um eine lediglich sondierende Maßnahme zur "indifferenten Informationssammlung" bei noch Ungewisser Verdachtsläge (BGHSt 38, 214, 227), die eine Belehrungspflicht nicht auslöst.

    Der Verstoß gegen die Pflicht zur Belehrung über die Aussagefreiheit bei der im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren durchgeführten Befragung ist geeignet, für das nachfolgende Strafverfahren entsprechend den Grundsätzen, wie sie für den Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163 a Abs. 4 Satz 2 StPO in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellt worden sind (BGHSt 38, 214), ein Verwertungsverbot zu begründen.

    Es hängt aber im Falle eines verteidigten Angeklagten davon ab, daß der Angeklagte oder sein Verteidiger der Beweiserhebung über die ohne Belehrung gemachten Angaben in der Hauptverhandlung bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widerspricht (vgl. BGHSt 38, 214, 225/226; 39, 349, 352/353; 42, 15, 22 f.).

  • BGH, 12.10.1993 - 1 StR 475/93

    Verwertungsverbot bezüglich der Vernehmung des Beschuldigten bei Nichtverstehen

    Auszug aus BGH, 09.04.1997 - 3 StR 2/97
    Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zur Belehrung des Beschuldigten über seine Aussagefreiheit, zur Unverwertbarkeit der Einlassung bei unterbliebener Belehrung und zur Notwendigkeit des Widerspruchs in der Hauptverhandlung entwickelt hat (BGHSt 38, 214; 39, 349; 42, 15, 22 f.), gelten für die Angaben des Strafgefangenen im Disziplinarverfahren jedenfalls dann entsprechend, wenn der dem Strafgefangenen gemachte Vorwurf zugleich ein mit Strafe bedrohtes Verhalten betrifft und es um die Verwertung im Strafverfahren geht.

    Es hängt aber im Falle eines verteidigten Angeklagten davon ab, daß der Angeklagte oder sein Verteidiger der Beweiserhebung über die ohne Belehrung gemachten Angaben in der Hauptverhandlung bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widerspricht (vgl. BGHSt 38, 214, 225/226; 39, 349, 352/353; 42, 15, 22 f.).

  • OLG Hamm, 02.07.1991 - 1 Vollz (Ws) 48/91
    Auszug aus BGH, 09.04.1997 - 3 StR 2/97
    Angesichts der Lage, in der sich ein Strafgefangener in derartigen Fällen befindet, gehört die Belehrung über die Aussagefreiheit zu den Anforderungen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, das durch § 106 StVollzG gewährleistet werden soll (vgl. Schriever NStZ 1993, 103 [OLG Hamm 02.07.1991 - 1 Vollz Ws 48/91]).

    Infolge des Freiheitsentzugs ist er in seiner Rechtsstellung allgemein schon einschneidend beschränkt (vgl. zur Erzwingung der Anwesenheit des Gefangenen bei der Disziplinarverhandlung: OLG Hamm NStZ 1991, 509, 510 [OLG Hamm 02.07.1991 - 1 Vollz Ws 48/91] mit Anmerkung Schriever NStZ 1993, 103 [OLG Hamm 02.07.1991 - 1 Vollz Ws 48/91]).

  • OLG Braunschweig, 23.09.1992 - Ws 48/91
    Auszug aus BGH, 09.04.1997 - 3 StR 2/97
    Angesichts der Lage, in der sich ein Strafgefangener in derartigen Fällen befindet, gehört die Belehrung über die Aussagefreiheit zu den Anforderungen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, das durch § 106 StVollzG gewährleistet werden soll (vgl. Schriever NStZ 1993, 103 [OLG Hamm 02.07.1991 - 1 Vollz Ws 48/91]).

    Infolge des Freiheitsentzugs ist er in seiner Rechtsstellung allgemein schon einschneidend beschränkt (vgl. zur Erzwingung der Anwesenheit des Gefangenen bei der Disziplinarverhandlung: OLG Hamm NStZ 1991, 509, 510 [OLG Hamm 02.07.1991 - 1 Vollz Ws 48/91] mit Anmerkung Schriever NStZ 1993, 103 [OLG Hamm 02.07.1991 - 1 Vollz Ws 48/91]).

  • BayObLG, 19.07.1996 - 1St RR 71/96
    Auszug aus BGH, 09.04.1997 - 3 StR 2/97
    Da diese Verfahrensrüge von den Angeklagten demnach nicht formgerecht erhoben ist, kann dahingestellt bleiben, ob der Widerspruch gegen die Beweiserhebung über die ohne Belehrung gemachten früheren Angaben zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung gehört, die in das Protokoll aufzunehmen waren (so BayObLG NStZ 1997, 99 [BayObLG 19.07.1996 - 1 StRR 71/96]; vgl. auch BGHSt 1, 284, 286; Engelhardt im KK-StPO 3.Aufl., § 273 Rdn. 4; wegen des Hinweises auf Erhebungen im Freibeweisverfahren nicht eindeutig: BGHSt 42, 15, 18), und ob aus diesem Grund wegen des Schweigens des Protokolls mit der Beweiskraft des § 274 StPO für das Revisionsverfahren feststeht, daß die Angeklagten und ihre Verteidiger der Beweiserhebung nicht widersprochen haben.
  • BVerwG, 24.09.1992 - 2 WD 13.91

    Meinungsfreiheit eines Soldaten hinsichtlich der politischen und freiheitlich

    Auszug aus BGH, 09.04.1997 - 3 StR 2/97
    Zwar sieht § 106 StVollzG eine § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163 a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 StPO entsprechende Belehrung für die disziplinarrechtliche Anhörung eines Strafgefangenen anders als im Falle der Disziplinarverfahren von Beamten und Soldaten (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BDO, § 28 Abs. 4 WDO, vgl. dazu und zum Verwertungsverbot im Falle der Nichtbelehrung: BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 2 WD 13.91, 7.92, BVerwGDAT, insoweit in BVerwGE 93, 287 nicht mit abgedruckt; ferner Köhler/Ratz BDO 2. Aufl. § 26 Rdn. 10) nicht ausdrücklich vor.
  • BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 213/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Berücksichtigung des

    Auszug aus BGH, 09.04.1997 - 3 StR 2/97
    Im Disziplinarverfahren sieht er sich zudem der Gefahr einer Ahndung ausgesetzt, die strafähnlichen Charakter hat (vgl. BVerfG NJW 1994, 1339 [BVerfG 08.07.1993 - 2 BvR 213/93]; Laubenthal, Strafvollzug, 1995, S. 262 ff.).
  • BGH, 07.06.1951 - 4 StR 29/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.04.1997 - 3 StR 2/97
    Da diese Verfahrensrüge von den Angeklagten demnach nicht formgerecht erhoben ist, kann dahingestellt bleiben, ob der Widerspruch gegen die Beweiserhebung über die ohne Belehrung gemachten früheren Angaben zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung gehört, die in das Protokoll aufzunehmen waren (so BayObLG NStZ 1997, 99 [BayObLG 19.07.1996 - 1 StRR 71/96]; vgl. auch BGHSt 1, 284, 286; Engelhardt im KK-StPO 3.Aufl., § 273 Rdn. 4; wegen des Hinweises auf Erhebungen im Freibeweisverfahren nicht eindeutig: BGHSt 42, 15, 18), und ob aus diesem Grund wegen des Schweigens des Protokolls mit der Beweiskraft des § 274 StPO für das Revisionsverfahren feststeht, daß die Angeklagten und ihre Verteidiger der Beweiserhebung nicht widersprochen haben.
  • BGH, 11.09.2007 - 1 StR 273/07

    Recht auf ein faires Verfahren (Recht auf konsularischen Beistand: Belehrung bei

    a) Generell gilt, dass Angaben des Angeklagten, die im Ermittlungsverfahren unter Verstoß gegen die Verfahrensgrundsätze des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO (Schweigerecht sowie Recht zur Verteidigerkonsultation) oder sonstige Belehrungspflichten aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG erlangt wurden, gleichwohl verwertet werden können, wenn der (verteidigte) Angeklagte nicht bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widersprochen hat (BGHSt 50, 272, 274; zur Widerspruchslösung vgl. BGHSt 38, 214; 39, 349, 352; 42, 15, 22 f.; BGH NJW 1997, 2893; NStZ 1997, 502; Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. Einl. Abschn. L Rdn. 28 f.).
  • OLG Bremen, 06.04.2020 - 1 SsRs 10/20

    Zur Verwertbarkeit der Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens zur

    Vielmehr würde die Geltendmachung einer solchen Verfahrensrüge in Bezug auf die Verletzung eines Beweisverwertungsverbots voraussetzen, dass der Betroffene der Verwertung des Beweises in der Hauptverhandlung bis zu dem in § 257 StPO bezeichneten Zeitpunkt widersprochen hat (siehe OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2020 - (1Z) 53 Ss-OWi 798/19 (4/20), juris Rn. 5; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2019 - 2 RBs 141/19, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2019 - 2 Rb 35 Ss 808/19, juris Rn. 4; zu diesem Erfordernis bei der Rüge von Beweisverwertungsverboten im Allgemeinen siehe BGH, Urteil vom 09.04.1997 - 3 StR 2/97, juris Rn. 7, NStZ 1997, 614).
  • BGH, 20.06.1997 - 2 StR 130/97

    Verwertung einer Aussage aus der polizeilichen Vernehmung - Verwertungsverbot bei

    Ein Verwertungsverbot wurde bejaht, wenn der Vernehmung des Beschuldigten nicht der Hinweis vorausgegangen ist, daß es ihm freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (BGHSt 38, 214 ff. m.Anm. Fezer JR 1992, 385 ff.; Kiehl NJW 1993, 501 ff.; Bohlander NStZ 1992, 504 ff.; Ransiek StV 1994, 343 f.; vgl. auch BGHSt 39, 349 ff.; BGH, Urteil vom 9. April 1997 - 3 StR 2/97), wenn ihm vor seiner ersten Vernehmung die von ihm gewünschte Befragung seines gewählten Verteidigers verwehrt worden ist (BGHSt 38, 372 ff. [BGH 29.10.1992 - 4 StR 126/92] m.Anm. Rieß JR 1993, 334 ff.; Roxin JZ 1993, 426 ff. [BGH 29.10.1992 - 4 StR 126/92]) oder nicht ernsthafte Bemühungen unternommen worden sind, dem Beschuldigten bei der Herstellung des Kontaktes zu seinem Verteidiger in effektiver Weise zu helfen (BGHSt 42, 15 ff. m.Anm. Beulke NStZ 1996, 257 ff.; Müller StV 1996, 358 ff.; Roxin JZ 1997, 343 ff.; einschränkend: BGHSt 42, 170 ff. m.Anm. Ventzke StV 1996, 524 ff.; BGH NStZ 1997, 251 [BGH 07.01.1997 - 1 StR 666/96]).
  • OLG Köln, 09.01.2001 - Ss 477/00

    Strafprozessrecht: Verfahrensrüge wegen eines Verwertungsverbots bezüglich der

    Für Aussagen des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, die unter Verstoß gegen das Belehrungsgebot nach §§ 136 Abs. 1 S. 2, 163 a Abs. 4 S. 2 StPO zustande gekommen sind, gilt grundsätzlich ein Verwertungsverbot (BGHSt 38, 214 = NJW 1992, 1463 = NStZ 1992, 294; BGH StV 1997, 337; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 136 Rdnr. 20; Boujong, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 136 Rdnr. 27).
  • LG Detmold, 17.05.2017 - 22 Ns 35/17

    Aussage, Disziplinarverfahren, JVA, Belehrung, Beweisverwertungsverbot

    Auch im Rahmen einer disziplinarischen Anhörung eines Strafgefangenen gilt § 55 StPO, wenn der Vorwurf zugleich ein mit Strafe bedrohtes Verhalten betrifft (im Anschluss an BGB-Urteil vom 09.04.1997 - 3 StR 2/97).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein belehrender Hinweis des Gefangenen zu seinem Aussageverweigerungsrecht jedoch dann geboten, wenn dieser Vorwurf zugleich ein mit Strafe bedrohtes Verhalten betrifft (BGH, Urteil vom 09.04.1997 - 3 StR 2/97).

  • OLG Bremen, 15.04.2020 - 1 SsRs 16/20

    Zur Frage der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Ablehnung eines

    Soweit der Betroffene darüber hinaus hinsichtlich dieses Beweisantrags auch vorträgt, dass der Sachverständige auch festgestellt hätte, dass eine Speicherung der Rohmessdaten technisch einfach möglich gewesen wäre, was zur Unverwertbarkeit der Messung führe, ist - wie bereits die Generalstaatsanwaltschaft Bremen in der Begründung ihres Antrags vom 14.03.2020 ausgeführt hat - eine konkrete Zielrichtung dieses Rügevorbringens nicht erkennbar: Sofern es auf eine Verfahrensrüge wegen der Unzulässigkeit der Verwertung der durch die Messung erzielten Messergebnisse gerichtet zu verstehen sein sollte, fehlt es bereits schon an der Zulässigkeitsvoraussetzung für eine solche Verfahrensrüge, dass der Betroffene der Verwertung des Beweises in der Hauptverhandlung bis zu dem in § 257 StPO bezeichneten Zeitpunkt widersprochen haben müsste (zu diesem Erfordernis bei der Rüge von Beweisverwertungsverboten im Allgemeinen siehe BGH, Urteil vom 09.04.1997 - 3 StR 2/97, juris Rn. 7, NStZ 1997, 614; spezifisch hierzu im Kontext einer Rüge der Unzulässigkeit der Verwertung von Ergebnissen standardisierter Messverfahren ohne zugrundeliegende Speicherung von Rohmessdaten siehe OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2020 - (1Z) 53 Ss-OWi 798/19 (4/20), juris Rn. 5; Beschluss vom 05.03.2020 - (2Z) 53 Ss-OWi 96/20 (52/20), juris Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2019 - 2 RBs 141/19, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2019 - 2 Rb 35 Ss 808/19, juris Rn. 4; siehe zu alldem auch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 06.04.2020 - 1 SsRs 10/20).
  • OLG Koblenz, 31.03.2022 - 1 OWi 32 SsBs 233/21

    Zustellung des Bußgeldbescheids an Verteidiger mangels formeller Zustellung an

    Soweit die Rüge (auch) auf die fehlerhafte Verwertung von Beweismitteln zielen sollte, fehlt es insofern auch an dem erforderlichen Vortrag, dass der Verwertung in der Hauptverhandlung bis zu dem in § 257 StPO bezeichneten Zeitpunkt widersprochen wurde (vgl. BGH, 3 StR 2/97 v. 09.04.1997 - juris; Senat, 1 OWi 6 SsRs 23/21 v. 08.03.2021; 1 OWi 6 SsBs 133/20 v. 13.11.2020; 1 OWi 6 SsBs 181/20 v. 03.08.2020; OLG Karlsruhe, 2 Rb 35 Ss 808/19 v. 06.11.2019 - juris).
  • BGH, 31.07.2003 - 5 StR 581/02

    Mord; Beweiswürdigung (Grenzen der Revisibilität; Freispruch; Gewissheit;

    Für das Vorbringen der Revision, die Strafkammer habe zu Unrecht weitere Äußerungen des Angeklagten gegenüber dem Polizeibeamten H nicht in die Beweiswürdigung einbezogen, weil sie insoweit rechtsfehlerhaft ein Verwertungsverbot angenommen habe, hätte es einer Verfahrensrüge bedurft; der Senat erachtet insoweit die Sachrüge nicht für ausreichend (vgl. BGH NStZ 1993, 398, 399 und 1997, 614).
  • OLG Frankfurt, 26.08.2010 - 3 Ss 147/10

    Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt:

    Es hätte angegeben werden müssen, zu welchem Zeitpunkt genau in der Hauptverhandlung widersprochen worden ist (vgl. BGH, NJW 1997, 2893 = NSZ 1997, 614).
  • BayObLG, 16.05.2001 - 2St RR 48/01

    Zeitpunkt der Geltendmachung des Verwertungsverbots hinsichtlich einer Aussage

    Dementsprechend ist in der Revisionsbegründung mit Tatsachenvortrag darzustellen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), dass der von dem Verfahrensverstoß Betroffene der entsprechenden Beweiserhebung rechtzeitig im Sinne von § 257 StPO widersprochen hat (vgl. BGH NStZ 1997, 614).
  • OLG Düsseldorf, 11.12.2002 - 2 Ws 280/02

    Akustische Überwachung des Besuchs eines Untersuchungsgefangenen; Konkrete

  • OLG Düsseldorf, 11.12.2002 - 2 Ws 281/02

    Akustische Überwachung des Besuchs eines Untersuchungsgefangenen; Konkrete

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