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   VerfGH Sachsen, 21.03.1997 - 10-IV-96   

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https://dejure.org/1997,3023
VerfGH Sachsen, 21.03.1997 - 10-IV-96 (https://dejure.org/1997,3023)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 21.03.1997 - 10-IV-96 (https://dejure.org/1997,3023)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 21. März 1997 - 10-IV-96 (https://dejure.org/1997,3023)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschränkung der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen ; Verfassungsmäßige Veranstaltung von Rundfunk; Persönlicher Schutzbereich eines Grundrechts; Begriff der Grundrechtsfähigkeit; Grundrechtsfähigkeit von juristischen Personen des öffentlichen ...

  • VerfGH Sachsen
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 3015
  • NVwZ 1997, 1208 (Ls.)
  • MMR 1998, 56 (Ls.)
  • ZUM 1997, 753
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.1997 - 10-IV-96
    Nach dieser Regelung können sich indes juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht auf Grundrechte berufen (vgl. die st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts; BVerfGE 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 ).

    Die Grundrechte stehen ihnen grundsätzlich nicht zur Seite (vgl. auch BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ).

    2. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar dem durch ein Grundrecht geschützten Lebensbereich zuzuordnen ist (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 ), weil sie im Rahmen ihrer Aufgaben Tätigkeiten wahrnimmt, die das Grundrecht sichert.

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84

    Sparkassen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.1997 - 10-IV-96
    Nach dieser Regelung können sich indes juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht auf Grundrechte berufen (vgl. die st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts; BVerfGE 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 ).

    2. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar dem durch ein Grundrecht geschützten Lebensbereich zuzuordnen ist (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 ), weil sie im Rahmen ihrer Aufgaben Tätigkeiten wahrnimmt, die das Grundrecht sichert.

    3. Schließlich ist weder mit der Idee einer treuhänderischen Wahrnehmung der Rundfunkfreiheit durch die Beschwerdeführerin für die eigentlichen Träger dieses Grundrechts noch kraft eines "Durchgriffs" auf jene Einzelnen eine Grundrechtsberechtigung nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 3 SächsVerf zu begründen (vgl. allgemein zu jenen Sichtweisen BVerfGE 75, 192 ).

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.1997 - 10-IV-96
    die Stellung der Träger vollziehender Gewalt als Verpflichtungsadressaten der Grundrechte, weil durch ihr Handeln gerade die grundrechtlich geschützten Positionen der Einzelnen Einbußen erleiden können, lassen sich für sie nicht zugleich Berechtigungen aus den Grundrechtsnormen erschließen (vgl. auch BVerfGE 15, 256 ; 21, 362 ).

    Die Grundrechte stehen ihnen grundsätzlich nicht zur Seite (vgl. auch BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ).

    2. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar dem durch ein Grundrecht geschützten Lebensbereich zuzuordnen ist (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 ), weil sie im Rahmen ihrer Aufgaben Tätigkeiten wahrnimmt, die das Grundrecht sichert.

  • BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85

    6. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.1997 - 10-IV-96
    Die Rundfunkfreiheit erstreckt sich jedenfalls auf alle auf die Gestaltung von Programmen bezogenen Aktivitäten des Rundfunks von der Herstellung bis zur Verbreitung und umfaßt auch programmbezogene Hilfsfunktionen wie die Verwertung der Programme oder begleitende Tätigkeiten wie etwa die Herausgabe von Programmzeitschriften (vgl. BVerfGE 83, 238 ).

    Danach hat die Beschwerdeführerin die Pluralität der bestehenden Meinungen im privaten Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit sicherzustellen (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 83, 238 ; 90, 60 ).

    SächsPRG), ändert an diesem Ergebnis selbst dann nichts, wenn die Begründung einer autonomen Rechtsstellung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 SächsPRG für die Beschwerdeführerin durch den Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks verfassungsrechtlich geboten wäre (vgl. dazu BVerfGE 12, 205 ; 73, 118 ; 83, 238 ; 90, 60 ).

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.1997 - 10-IV-96
    Nach dieser Regelung können sich indes juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht auf Grundrechte berufen (vgl. die st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts; BVerfGE 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 ).

    2. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar dem durch ein Grundrecht geschützten Lebensbereich zuzuordnen ist (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 ), weil sie im Rahmen ihrer Aufgaben Tätigkeiten wahrnimmt, die das Grundrecht sichert.

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.1997 - 10-IV-96
    Danach hat die Beschwerdeführerin die Pluralität der bestehenden Meinungen im privaten Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit sicherzustellen (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 83, 238 ; 90, 60 ).

    SächsPRG), ändert an diesem Ergebnis selbst dann nichts, wenn die Begründung einer autonomen Rechtsstellung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 SächsPRG für die Beschwerdeführerin durch den Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks verfassungsrechtlich geboten wäre (vgl. dazu BVerfGE 12, 205 ; 73, 118 ; 83, 238 ; 90, 60 ).

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.1997 - 10-IV-96
    Danach hat die Beschwerdeführerin die Pluralität der bestehenden Meinungen im privaten Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit sicherzustellen (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 83, 238 ; 90, 60 ).

    SächsPRG), ändert an diesem Ergebnis selbst dann nichts, wenn die Begründung einer autonomen Rechtsstellung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 SächsPRG für die Beschwerdeführerin durch den Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks verfassungsrechtlich geboten wäre (vgl. dazu BVerfGE 12, 205 ; 73, 118 ; 83, 238 ; 90, 60 ).

  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.1997 - 10-IV-96
    die Stellung der Träger vollziehender Gewalt als Verpflichtungsadressaten der Grundrechte, weil durch ihr Handeln gerade die grundrechtlich geschützten Positionen der Einzelnen Einbußen erleiden können, lassen sich für sie nicht zugleich Berechtigungen aus den Grundrechtsnormen erschließen (vgl. auch BVerfGE 15, 256 ; 21, 362 ).
  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.1997 - 10-IV-96
    Danach hat die Beschwerdeführerin die Pluralität der bestehenden Meinungen im privaten Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit sicherzustellen (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 83, 238 ; 90, 60 ).
  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.1997 - 10-IV-96
    SächsPRG), ändert an diesem Ergebnis selbst dann nichts, wenn die Begründung einer autonomen Rechtsstellung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 SächsPRG für die Beschwerdeführerin durch den Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks verfassungsrechtlich geboten wäre (vgl. dazu BVerfGE 12, 205 ; 73, 118 ; 83, 238 ; 90, 60 ).
  • BVerwG, 15.07.2020 - 6 C 6.19

    Klagen von Landesmedienanstalten gegen die Erteilung der Zulassung für ein

    Selbst wenn die der Klägerin durch das Landesrecht übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten auch der Förderung und Unterstützung grundrechtlicher Freiheitsausübung dienen und inhaltlich durch den objektiven Gehalt der Rundfunkfreiheit geprägt sind, werden sie daher vom Schutzbereich der Rundfunkfreiheit nicht erfasst (vgl. Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 21. März 1997 - Vf. 10-IV-96 - NJW 1997, 3015 f.).
  • BVerwG, 15.07.2020 - 6 C 25.19

    Klagen von Landesmedienanstalten gegen die Erteilung der Zulassung für ein

    Selbst wenn die der Klägerin durch das Landesrecht übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten auch der Förderung und Unterstützung grundrechtlicher Freiheitsausübung dienen und inhaltlich durch den objektiven Gehalt der Rundfunkfreiheit geprägt sind, werden sie daher vom Schutzbereich der Rundfunkfreiheit nicht erfasst (vgl. Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 21. März 1997 - Vf. 10-IV-96 - NJW 1997, 3015 f.).
  • VerfGH Sachsen, 03.05.2007 - 53-IV-07

    Verfassungsbeschwerde der Landeshauptstadt Dresden betreffend den Bau der sog.

    Da indes juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß Art. 36 SächsVerf als Teil der vollziehenden Gewalt an die in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrechte gebunden sind, lassen sich für sie grundsätzlich nicht zugleich Berechtigungen aus den Grundrechtsnormen ableiten (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 1997 - Vf. 10-IV-96).
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