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   BGH, 15.10.1996 - XII ZB 225/94   

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BGH, 15.10.1996 - XII ZB 225/94 (https://dejure.org/1996,1876)
BGH, Entscheidung vom 15.10.1996 - XII ZB 225/94 (https://dejure.org/1996,1876)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 1996 - XII ZB 225/94 (https://dejure.org/1996,1876)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 315
  • MDR 1997, 367
  • FamRZ 1997, 160
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.01.1996 - XII ZB 116/94

    Berechnung des Ehezeitanteils einer bereits bezogenen und nicht neu

    Auszug aus BGH, 15.10.1996 - XII ZB 225/94
    Die Zuordnung dieser Entgeltpunkte zur Ehezeit richtet sich jedoch nach dem ab 1. Januar 1992 geltenden Rentenrecht (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 24. Januar 1996 - XII ZB 116/94 - FamRZ 1996, 406).

    Der maßgebende Ehezeitanteil der tatsächlich bezogenen Rente ist auch dann, wenn diese nach dem vor 1992 geltenden Recht ermittelt wurde, nach neuem Rentenrecht zu bestimmen (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Januar 1996 - XII ZB 116/94 - FamRZ 1996, 406, 407).

    Abgesehen von über das Ehezeitende hinausreichenden Zurechnungszeiten, die vorab zu bereinigen sind (vgl Senatsbeschluß vom 15. März 1989 aaO.), betrifft dies beispielsweise Werteinheiten aus der Anrechnung pauschaler Ausfallzeiten, deren zeitliche Zuordnung nach altem Rentenrecht nicht möglich war, die nunmehr aber nach § 253 Abs. 2 SGB VI zuzuordnen sind (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Januar 1996 aaO.).

  • BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 213/87

    Einbeziehung einer EU-Rente in den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 15.10.1996 - XII ZB 225/94
    Ergibt ein auf das Ende der Ehezeit abgestellter Vergleich der Zahl der Entgeltpunkte in der fiktiven Vollrente wegen Alters mit der Anzahl der in der tatsächlich bezogenen Rente bis zum Ende der Ehezeit vorhandenen Entgeltpunkte (letztere gegebenenfalls bereinigt um Entgeltpunkte für über das Ende der Ehezeit hinausreichende Zurechnungszeiten, vgl. Senatsbeschluß vom 15. März 1989 - IVb ZB 213/87 FamRZ 1989, 721), daß die tatsächlich gezahlte Rente die höhere Anzahl an Entgeltpunkten aufweist, so ist der auf die Ehezeit entfallende Rententeil für den Versorgungsausgleich grundsätzlich aus dieser Rente zu errechnen (vgl. MünchKomm/Sander, BGB 3. Aufl. § 1587a Rdn. 25O, Bergner in Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung Nr. 27 Rdn. 23, Wick in FamGb § 1587a BGB Rdn. 145).

    Die Berechnung des auf die Ehezeit entfallenden Teils muß mit der Gesamtberechnung dieser Rente korrespondieren (vgl. Senatsbeschluß vom 15. März 1989 aaO. S. 723).

    Abgesehen von über das Ehezeitende hinausreichenden Zurechnungszeiten, die vorab zu bereinigen sind (vgl Senatsbeschluß vom 15. März 1989 aaO.), betrifft dies beispielsweise Werteinheiten aus der Anrechnung pauschaler Ausfallzeiten, deren zeitliche Zuordnung nach altem Rentenrecht nicht möglich war, die nunmehr aber nach § 253 Abs. 2 SGB VI zuzuordnen sind (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Januar 1996 aaO.).

  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 504/80

    Berücksichtigung am Ehezeitende bereits gezahlter Altersrente beim

    Auszug aus BGH, 15.10.1996 - XII ZB 225/94
    Zum vor dem 1. Januar 1992 geltenden Rentenrecht hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß für die Ermittlung des Wertunterschiedes im Rahmen des Versorgungsausgleichs von dem tatsächlichen Rentenzahlbetrag auszugehen ist, wenn ein Ehegatte am Ende der Ehezeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, mit deren Entziehung nicht mehr zu rechnen ist, und wenn der tatsächliche Rentenzahlbetrag das fiktiv errechnete Altersruhegeld übersteigt (Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33, vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673 und vom 15. März 1989 - IVb ZB 49/86 - FamRZ 1989, 723).

    Dem lag die Erwägung zugrunde, daß im Falle der Umwandlung einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente in ein Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres die Besitzstandsregelung der §§ 125 Abs. 2 S. 2, 1253 Abs. 2 S. 5 RVO gewährleistete, da der Versicherte den höheren Zahlbetrag der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente weiter erhielt (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 aaO. S. 36).

  • BGH, 11.04.1984 - IVb ZB 876/80

    Berechnung des Ehezeitanteils tatsächlich gezahlter Altersrente

    Auszug aus BGH, 15.10.1996 - XII ZB 225/94
    Zum vor dem 1. Januar 1992 geltenden Rentenrecht hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß für die Ermittlung des Wertunterschiedes im Rahmen des Versorgungsausgleichs von dem tatsächlichen Rentenzahlbetrag auszugehen ist, wenn ein Ehegatte am Ende der Ehezeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, mit deren Entziehung nicht mehr zu rechnen ist, und wenn der tatsächliche Rentenzahlbetrag das fiktiv errechnete Altersruhegeld übersteigt (Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33, vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673 und vom 15. März 1989 - IVb ZB 49/86 - FamRZ 1989, 723).
  • BGH, 25.06.1986 - IVb ZB 2/84

    Scheidung der Ehe - Herabsetzung des Versorgungsausgleichs - Grobe Unbilligkeit

    Auszug aus BGH, 15.10.1996 - XII ZB 225/94
    In diesen Fallen war für die Berechnung des Ehezeitanteils das Verhältnis der Werteinheiten aus der Berechnung der gezahlten Rente zu bilden (Senatsbeschlüsse vom 13. März 1985 - IVb ZB 169/82 - FamRZ 1985, 688 und vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 2/84 - BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2 Erwerbsunfähigkeitsrente 1).
  • BGH, 13.03.1985 - IVb ZB 169/82

    Bewertung einer Erwerbsunfähigkeitsrente

    Auszug aus BGH, 15.10.1996 - XII ZB 225/94
    In diesen Fallen war für die Berechnung des Ehezeitanteils das Verhältnis der Werteinheiten aus der Berechnung der gezahlten Rente zu bilden (Senatsbeschlüsse vom 13. März 1985 - IVb ZB 169/82 - FamRZ 1985, 688 und vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 2/84 - BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2 Erwerbsunfähigkeitsrente 1).
  • BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 49/86

    Einbeziehung einer EU-Rente in den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 15.10.1996 - XII ZB 225/94
    Zum vor dem 1. Januar 1992 geltenden Rentenrecht hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß für die Ermittlung des Wertunterschiedes im Rahmen des Versorgungsausgleichs von dem tatsächlichen Rentenzahlbetrag auszugehen ist, wenn ein Ehegatte am Ende der Ehezeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, mit deren Entziehung nicht mehr zu rechnen ist, und wenn der tatsächliche Rentenzahlbetrag das fiktiv errechnete Altersruhegeld übersteigt (Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33, vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673 und vom 15. März 1989 - IVb ZB 49/86 - FamRZ 1989, 723).
  • BGH, 26.01.2022 - XII ZB 175/21

    Errechnung des Ehezeitanteils aus der tatsächlich gezahlten höheren Rente im

    Im Falle eines Besitzschutzes nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist der Ehezeitanteil aus der tatsächlich gezahlten höheren Rente zu errechnen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80, FamRZ 1982, 33; vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80, FamRZ 1984, 673 und vom 15. Oktober 1996 - XII ZB 225/94, FamRZ 1997, 160).

    Auch dieser Vorschrift hat der Senat für den Versorgungsausgleich die Wirkung beigemessen, dass der Ehezeitanteil in solchen Fällen aus der tatsächlich gezahlten höheren Rente zu errechnen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 1996 - XII ZB 225/94 - FamRZ 1997, 160).

  • OLG Brandenburg, 21.11.2001 - 9 UF 217/01

    Einbeziehung einer Erwerbsunfähigkeitsrente in den Versorgungsausgleich;

    Damit ist der ehezeitbezogene Betrag aus der tatsächlich bezogenen Rente Wegen Erwerbsunfähigkeit dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, sofern die insgesamt erworbenen Entgeltpunkte aus der gezahlten Rente höher sind als die insgesamt aus der fiktiven Vollrente wegen Alters erworbenen Entgeltpunkte (vgl. BGH NJW 1997, 315; NJW 1996, 1344; OLG Karlsruhe, NJWE-FER 1999, 4; Soergel-Schmeiduch, BGB, 13. Aufl. 2000 § 1587a Rn. 116; Meier-Michaelis, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, 6. Aufl., § 1587a BGB Anm. 3.8.1.).

    Dies gilt selbst dann, wenn die Anzahl der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte aus der gezahlten Rente geringer ist als die Anzahl der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte der fiktiven Vollrente wegen Alters (BGH FamRZ 1997, 160).

  • OLG Saarbrücken, 19.03.2008 - 9 UF 123/07

    Anwendung der Härteklausel bei langandauernder Trennung

    Insbesondere hat die DRV Bund bei ihrer Auskunft für den Antragsgegner berücksichtigt, dass dieser eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, mit deren Entziehung bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres nicht zu rechnen ist, und hat entsprechend den auszuschließenden Anteil aus der bezogenen Rente errechnet, da diese höher als die fiktive Altersrente ist (vgl. BGH, FamRZ 1997, 160).
  • OLG Stuttgart, 23.01.2007 - 16 UF 266/06

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Abschlägen wegen vorzeitigen Eintritts

    Im Versorgungsausgleich kann deshalb in diesen Fällen nicht auf eine fiktiv errechnete sondern nur auf die tatsächlich gezahlte Rente abgestellt werden (BGH, FamRZ 1997, 160; 1996, 406).
  • OLG Saarbrücken, 15.12.2010 - 6 UF 115/10

    Versorgungsausgleich: Berechnungsgrundlage bei Bezug einer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist dann, wenn ein Ehegatte eine Erwerbsminderungsrente bezieht, mit deren Entziehung nicht mehr zu rechnen ist, eine fiktive Regelaltersrente zu errechnen; wenn die Erwerbsminderungsrente die fiktive Altersrente übersteigt, ist der auf der Grundlage der Erwerbsminderungsrente zu ermittelnde Ehezeitanteil maßgeblich (BGH, NJW 1997, 315; FamRZ 1985, 688; FamRZ 1984, 673; OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1256).
  • OLG Brandenburg, 01.12.2010 - 9 UF 139/10

    Versorgungsausgleich: Berechnungsgrundlage bei Bezug einer

    Dies gilt selbst dann, wenn die Anzahl der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte aus der gezahlten Rente geringer wäre als die Anzahl der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte der fiktiven Vollrente wegen Alters (BGH FamRZ 1997, 160; Brandenburgisches OLG, FamRZ 2002, 1256).
  • OLG Jena, 16.03.1999 - UF 324/98

    Versorgungsausgleich, Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten

    Die Bedeutung der Entgeltpunkte für den Versorgungsausgleich hat der BGH in einem zwar anders gelagerten Fall (Beschluß vom 15.10.1996, XII ZB 225/94, FamRZ 1997, 160) unterstrichen, als er ausführte: "Nach neuem Rentenrecht kommt es jedoch nicht mehr auf den Zahlbetrag der Rente an, sondern auf die Zahl der EP, die ihr zugrunde liegen.".
  • OLG Frankfurt, 05.07.2000 - 1 UF 18/99
    Auf seiten des Antragsgegners ist die von diesem am Ende der Ehezeit bezogene Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit einem Ehezeitanteil von monatlich 1.706,16 DM zugrundezulegen, mit deren Entziehung nicht mehr zu rechnen ist (vgl. BGH FamRZ 1997, 160).
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