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   OLG Braunschweig, 08.03.1996 - Ss (B) 100/95   

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OLG Braunschweig, 08.03.1996 - Ss (B) 100/95 (https://dejure.org/1996,2685)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 08.03.1996 - Ss (B) 100/95 (https://dejure.org/1996,2685)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 08. März 1996 - Ss (B) 100/95 (https://dejure.org/1996,2685)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Leichtfertige Steuerverkürzung in mittelbarerTäterschaft?

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 3254
  • NStZ 1998, 44
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 13.05.1992 - 5 AZR 434/91

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkreporters - Vorliegen eines unbefristeten

    Auszug aus OLG Braunschweig, 08.03.1996 - Ss (B) 100/95
    Mit einer Kontrolle der Qualität seiner Arbeit muß auch der freie Mitarbeiter rechnen (BAG 13. Mai 1992 - 5 AZR 434/91 - nv. unter IV 2 der Entscheidungsgründe).

    Das Angewiesensein auf Mitarbeiter und Einrichtungen des Senders kann daher nicht als Umstand gewertet werden, der auf eine Eingliederung und persönliche Abhängigkeit schließen läßt (BAGE 78, 343, 352; BAG 13. Mai 1992 - 5 AZR 434/91 - nv. unter IV 5 der Entscheidungsgründe).

    Das Versprechen, eine Leistung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt fertigzustellen, macht den Leistenden im arbeitsrechtlichen Sinne nicht weisungsabhängig (BAG 13. Mai 1992 - 5 AZR 434/91 - nv. unter IV 3 der Entscheidungsgründe; BAG 11. Dezember 1985 - 5 AZR 435/84 - nv. unter B II 1 b der Entscheidungsgründe).

    Beide Rechtsformen sind sowohl mit als auch ohne Dauerverpflichtung denkbar (BAG 13. Mai 1992 - 5 AZR 434/91 - nv. unter IV 4 der Entscheidungsgründe mwN; BAG 11. Dezember 1985 - 5 AZR 435/84 - nv. unter B II 5 der Entscheidungsgründe).

    Auch wenn dies zu seinen Gunsten unterstellt wird, so führt doch nicht schon das Ausmaß der zeitlichen Inanspruchnahme durch die übernommene Aufgabe zur persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit (BAG 13. Mai 1992 - 5 AZR 434/91 - nv. unter IV 3 der Entscheidungsgründe; BAG 27. Februar 1991 - 5 AZR 107/90 - nv. unter III 3 der Entscheidungsgründe).

  • BAG, 30.11.1994 - 5 AZR 704/93

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    Auszug aus OLG Braunschweig, 08.03.1996 - Ss (B) 100/95
    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind diese Grundsätze auch im Bereich Funk und Fernsehen maßgebend (BAG 30. November 1994 - 5 AZR 704/93 - BAGE 78, 343; BAG 16. Februar 1994 - 5 AZR 402/92 - BAGE 76, 21).

    Es ist ein starkes Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft, wenn der Mitarbeiter in Dienstplänen aufgeführt wird, ohne daß die einzelnen Einsätze im voraus abgesprochen werden (BAG 22. April 1998 - 5 AZR 191/97 - AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 96; BAGE 78, 343).

    Das Angewiesensein auf Mitarbeiter und Einrichtungen des Senders kann daher nicht als Umstand gewertet werden, der auf eine Eingliederung und persönliche Abhängigkeit schließen läßt (BAGE 78, 343, 352; BAG 13. Mai 1992 - 5 AZR 434/91 - nv. unter IV 5 der Entscheidungsgründe).

  • BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 342/97

    Arbeitnehmereigenschaft eines Rundfunkmitarbeiters; Befristungsgrund

    Auszug aus OLG Braunschweig, 08.03.1996 - Ss (B) 100/95
    Für die Abgrenzung von Bedeutung sind in erster Linie die tatsächlichen Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist, nicht die Bezeichnung, die die Parteien ihrem Rechtsverhältnis gegeben haben, oder eine von ihnen gewünschte Rechtsfolge (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 22. April 1998 - 5 AZR 342/97 - BAGE 88, 263 mwN).

    Dies haben die Fachgerichte bei der Entscheidung darüber zu beachten, ob die Rechtsbeziehungen zwischen den Rundfunkanstalten und ihren in der Programmgestaltung tätigen Mitarbeitern als unbefristete Arbeitsverhältnisse einzuordnen sind (BVerfGE 64, 256, 260; BVerfGE 59, 231, 256 f.; BAGE 88, 263).

    Die Rechtsprechung des Senats verbietet den Sendern lediglich widersprüchliches Verhalten; das bedeutet, daß die Sender Mitarbeiter, die sie als freie Mitarbeiter eingestellt haben, auch als solche behandeln müssen (BAGE 88, 263).

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus OLG Braunschweig, 08.03.1996 - Ss (B) 100/95
    Dies haben die Fachgerichte bei der Entscheidung darüber zu beachten, ob die Rechtsbeziehungen zwischen den Rundfunkanstalten und ihren in der Programmgestaltung tätigen Mitarbeitern als unbefristete Arbeitsverhältnisse einzuordnen sind (BVerfGE 64, 256, 260; BVerfGE 59, 231, 256 f.; BAGE 88, 263).

    Sie steht nur arbeitsrechtlichen Regelungen und einer Rechtsprechung entgegen, welche den Rundfunkanstalten die zur Erfüllung ihres Programmauftrags notwendige Freiheit und Flexibilität nehmen würden (BVerfGE 59, 231, 267 f.).

    Nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehören das betriebstechnische und das Verwaltungspersonal sowie diejenigen, die zwar bei der Verwirklichung des Programms mitwirken, aber keinen inhaltlichen Einfluß darauf haben (BVerfGE 64, 256, 260; BVerfGE 59, 231, 260 ff., 271).

  • BAG, 11.12.1985 - 5 AZR 435/84

    Arbeitsrechtlicher Status eines Musikmoderators - Voraussetzungen für das

    Auszug aus OLG Braunschweig, 08.03.1996 - Ss (B) 100/95
    Das Versprechen, eine Leistung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt fertigzustellen, macht den Leistenden im arbeitsrechtlichen Sinne nicht weisungsabhängig (BAG 13. Mai 1992 - 5 AZR 434/91 - nv. unter IV 3 der Entscheidungsgründe; BAG 11. Dezember 1985 - 5 AZR 435/84 - nv. unter B II 1 b der Entscheidungsgründe).

    Beide Rechtsformen sind sowohl mit als auch ohne Dauerverpflichtung denkbar (BAG 13. Mai 1992 - 5 AZR 434/91 - nv. unter IV 4 der Entscheidungsgründe mwN; BAG 11. Dezember 1985 - 5 AZR 435/84 - nv. unter B II 5 der Entscheidungsgründe).

  • BVerfG, 28.06.1983 - 1 BvR 525/82

    Arbeitnehmerstatus freie Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt

    Auszug aus OLG Braunschweig, 08.03.1996 - Ss (B) 100/95
    Dies haben die Fachgerichte bei der Entscheidung darüber zu beachten, ob die Rechtsbeziehungen zwischen den Rundfunkanstalten und ihren in der Programmgestaltung tätigen Mitarbeitern als unbefristete Arbeitsverhältnisse einzuordnen sind (BVerfGE 64, 256, 260; BVerfGE 59, 231, 256 f.; BAGE 88, 263).

    Nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehören das betriebstechnische und das Verwaltungspersonal sowie diejenigen, die zwar bei der Verwirklichung des Programms mitwirken, aber keinen inhaltlichen Einfluß darauf haben (BVerfGE 64, 256, 260; BVerfGE 59, 231, 260 ff., 271).

  • BAG, 27.02.1991 - 5 AZR 107/90

    Arbeitrechtlicher Status einer Fernsehreporterin

    Auszug aus OLG Braunschweig, 08.03.1996 - Ss (B) 100/95
    Auch wenn dies zu seinen Gunsten unterstellt wird, so führt doch nicht schon das Ausmaß der zeitlichen Inanspruchnahme durch die übernommene Aufgabe zur persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit (BAG 13. Mai 1992 - 5 AZR 434/91 - nv. unter IV 3 der Entscheidungsgründe; BAG 27. Februar 1991 - 5 AZR 107/90 - nv. unter III 3 der Entscheidungsgründe).
  • BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 191/97

    Arbeitnehmereigenschaft eines Rundfunkreporters

    Auszug aus OLG Braunschweig, 08.03.1996 - Ss (B) 100/95
    Es ist ein starkes Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft, wenn der Mitarbeiter in Dienstplänen aufgeführt wird, ohne daß die einzelnen Einsätze im voraus abgesprochen werden (BAG 22. April 1998 - 5 AZR 191/97 - AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 96; BAGE 78, 343).
  • BAG, 16.02.1994 - 5 AZR 402/93

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    Auszug aus OLG Braunschweig, 08.03.1996 - Ss (B) 100/95
    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind diese Grundsätze auch im Bereich Funk und Fernsehen maßgebend (BAG 30. November 1994 - 5 AZR 704/93 - BAGE 78, 343; BAG 16. Februar 1994 - 5 AZR 402/92 - BAGE 76, 21).
  • BFH, 29.10.2013 - VIII R 27/10

    Festsetzungsverjährung bei leichtfertig unrichtiger Gewinnermittlung durch

    Bei der von dem Gesetzgeber intendierten engen Auslegung des Tatbestands begeht der Steuerberater keine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO, wenn er die Steuererklärung seines Mandanten lediglich vorbereitet und diese vom Steuerpflichtigen unterzeichnet und eingereicht wird, weil es an eigenen Angaben des Steuerberaters gegenüber dem Finanzamt fehlt (Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts --BayObLG-- vom 9. November 1993  4St RR 54/93, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1994, 410; Beschluss des Oberlandesgerichts --OLG-- Braunschweig vom 8. März 1996 Ss (B) 100/95, DStR 1997, 515; Beschluss des OLG Zweibrücken vom 23. Oktober 2008  1 Ss 140/08, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2009, 321, und herrschende Meinung in der Literatur Klein/Jäger, a.a.O., § 370 Rz 31, § 378 Rz 9; Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 378 Rz 23 ff., m.w.N.; Meyer in Beermann/Gosch, AO § 370 Rz 241; Rüping in HHSp, § 378 AO Rz 24; Reitz, DStR 1984, 91; Dörn, Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht --wistra-- 1994, 215; derselbe in Die Steuerberatung --Stbg-- 2002, 454; Müller, Der AO-Steuer-Berater --AO-StB-- 2003, 210; Rolletschke, wistra 2004, 49; Gotzens/Heinsius, Stbg 2000, 209, 216 f.; a.A. Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 378 AO 1977, Rz 24 [keine generelle Freizeichnung des Steuerberaters]; Weyand in Schwarz, AO, § 378 Rz 4 [weite Auslegung des Begriffs "Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen"]).
  • BGH, 19.12.1997 - 5 StR 569/96

    Urteil gegen Dr. Johannes Zwick aufgehoben

    Eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO im Zusammenhang mit dem Tatkomplex Bayern II scheitert schon daran, daß Q. zwar Kenntnis von der Wiederaufnahme der Verhandlungen hatte, aber nicht in Wahrnehmung der Interessen der Steuerpflichtigen handelte, wie es der Tatbestand des § 378 AO erfordert (vgl. auch BayObLG NStZ 1994, 136; OLG. Braunschweig NJW 1997, 3254).
  • BFH, 19.12.2002 - IV R 37/01

    Verlängerte Festsetzungsfrist bei Steuerverkürzung

    Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Revision angeführten Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. Urteil des BayObLG in wistra 1994, 34, DStR 1994, 410, und Beschluss des Oberlandesgerichts --OLG-- Braunschweig vom 8. März 1996 Ss (B) 100/95, wistra 1996, 319, DStR 1997, 515; zustimmend Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 5. Aufl., § 378 AO 1977 Rz. 25, § 370 AO 1977 Rz. 18; Tormöhlen in Wannemacher, Steuerstrafrecht, 4. Aufl., Rz. 1712; Krekeler in Praxis Steuerstrafrecht --PStR-- 2002, 129 ff., 133 f.; Dörn, Die Steuerberatung --Stbg-- 2002, 454 ff.; kritisch Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 378 AO 1977 Rdnr. 24), wonach der steuerliche Berater nicht wegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung belangt werden könne, wenn er lediglich eine Steuererklärung für den Steuerpflichtigen vorbereitet hat.
  • OLG Zweibrücken, 23.10.2008 - 1 Ss 140/08

    Leichtfertige Steuerverkürzung: Bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des

    Zur bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit der steuerlichen Berater nach dieser Vorschrift folgt der Senat der als herrschend zu bezeichnenden Rechtssprechung des BayObLG (NStZ 1994, 136) sowie des Oberlandesgerichts Braunschweig (NStZ 1998, 44).
  • FG Düsseldorf, 11.04.2001 - 18 K 7170/97

    Steuerverkürzung; Fehlbuchung; Festsetzungsfrist; Steuerberatungsgesellschaft -

    Diese Auffassung wird zwar von Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums vertreten (vgl. hierzu Beschluss des Bayerischen Oberlandesgerichts vom 09.11.1993 - 4 St RR 54/93, WISTRA 1994, 34 ff.; ebenso OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.03.1996 - Ss (B) 100/95, WISTRA 1996, S. 319 f.; Nachweise zur Gegenmeinung: siehe Beschluss des Bayerischen Oberlandesgerichts vom 09.11.1993 a.a.O.; vgl. auch schon FG Baden-Württemberg vom 22.01.1988 IX K 237/89, EFG 1988, 546).
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