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   BGH, 07.07.1997 - II ZB 7/97   

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https://dejure.org/1997,224
BGH, 07.07.1997 - II ZB 7/97 (https://dejure.org/1997,224)
BGH, Entscheidung vom 07.07.1997 - II ZB 7/97 (https://dejure.org/1997,224)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 1997 - II ZB 7/97 (https://dejure.org/1997,224)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen eingetretener Massearmut - Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren - Weitere Beschwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof im Prozesskostenhilfeverfahren - Greifbare Gesetzeswidrigkeit einer angefochtenen Entscheidung - Die am ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 116 S. 1 Nr. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 568 Abs. 2
    Außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit im Prozeßkostenhilfeverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 3318
  • ZIP 1997, 1553
  • MDR 1997, 969
  • VersR 1998, 75
  • WM 1997, 1724
  • NZG 1998, 155
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.10.1992 - VII ZB 3/92

    Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit - Unstatthafte

    Auszug aus BGH, 07.07.1997 - II ZB 7/97
    Mit seinem rechtlichen Ansatz, wonach wirtschaftlich beteiligt im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nur diejenigen Gläubiger sind, die bei einem erfolgreichen Abschluß des konkreten Rechtsstreits wenigstens mit einer teilweisen Befriedigung ihrer Ansprüche aus der Masse rechnen können, befindet sich das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur BGHZ 119, 372, 377 m.w.N.).
  • BGH, 28.06.1994 - VI ZB 15/94

    Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde gegen den Beschluß eines

    Auszug aus BGH, 07.07.1997 - II ZB 7/97
    Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Juni 1994 - VI ZB 15/94, BGHR ZPO § 567 - Gesetzwidrigkeit, greifbare 3 m.w.N.).
  • BGH, 06.03.2006 - II ZB 11/05

    Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten durch Insolvenzgläubiger

    Selbst wenn man - darin dem Beschwerdegericht folgend - die Bundesagentur für Arbeit sowie die Deutsche Angestellten Krankenkasse als Sozialleistungsträger außer Betracht lässt (zur alten Rechtslage Senat, Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553, 1554; BGHZ 119, 372, 378; zweifelnd für die InsO etwa OLG Dresden ZinsO 2004, 275 m.w.Nachw.), verbleiben fünf Großgläubiger, von denen der größte, nämlich die V.bank B. eG, zudem nur für den Ausfall anerkannte Forderungen inne hat.
  • BGH, 24.03.1998 - XI ZR 4/98

    Freistellung des Fiskus von der Kostenaufbringung

    Seitdem hat der Bundesgerichtshof zunächst sowohl für die Arbeitnehmer des Gemeinschuldners als auch für die Bundesanstalt für Arbeit als Inhaberin auf sie übergegangener Arbeitnehmeransprüche (Beschluß vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89, NJW 1991, 40) und sodann darüber hinaus ganz allgemein für alle Träger der Sozialverwaltung (BGHZ 119, 372, 373, 378; ebenso Beschlüsse vom 20. September 1994 - X ZR 20/93, ZIP 1995, 660 und vom 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, WM 1997, 1724, 1725) die Zumutbarkeit von Prozeßkostenvorschüssen an einen Konkursverwalter grundsätzlich ausgeschlossen.

    Die Frage, ob dasselbe auch für die Finanzbehörden gilt, hat der Bundesgerichtshof offengelassen (so ausdrücklich Beschluß vom 20. September 1994 aaO; ebenso im Ergebnis Beschluß vom 7. Juli 1997 aaO) und sich lediglich dahin geäußert, daß auch dem Steuerfiskus die Aufbringung der Kosten für einen Masseprozeß jedenfalls dann nicht zugemutet werden kann, wenn ein Prozeßerfolg überwiegend den nicht mit einer Vorschußpflicht belasteten bevorrechtigten Konkursgläubigern nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO zugute käme (Beschluß vom 20. September 1994 aaO).

  • BGH, 08.05.2006 - II ZB 10/05

    Anwendbarkeit der Vorschriften über die Wiederaufnahme auf Beschlüsse;

    Für die vom Senat in Verfahren nach § 99 Abs. 3 Satz 7 AktG früher erwogene Möglichkeit einer außerordentlichen Beschwerde (vgl. Beschl. v. 21. Januar 2002 - II ZB 5/01, NZG 2002, 673; v. 24. September 2001 - II ZB 13/00, AG 2002, 85 f.; v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553) ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887, 1902 ff.) kein Raum.
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