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   BVerfG, 19.11.1996 - 1 BvR 707/95   

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BVerfG, 19.11.1996 - 1 BvR 707/95 (https://dejure.org/1996,2278)
BVerfG, Entscheidung vom 19.11.1996 - 1 BvR 707/95 (https://dejure.org/1996,2278)
BVerfG, Entscheidung vom 19. November 1996 - 1 BvR 707/95 (https://dejure.org/1996,2278)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Willkürverbot; Gleichheitssatz; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Restitutionsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignungen; Liste 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses bei besatzungsrechtlicher Enteignung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Restitutionsausschluß - Enteignung - Sowjetischer Sektor - Berliner Liste 3

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 450
  • ZMR 1997, 125
  • NJ 1997, 134
  • WM 1997, 167
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1996 - 1 BvR 707/95
    a) Bereits mehrfach hat es entschieden, daß der in Art. 143 Abs. 3 GG für bestandskräftig erklärte Restitutionsausschluß für die in den Jahren 1945 bis 1949 auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführten Enteignungen und die seiner Durchführung dienende Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sind (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 94, 12).

    Dies gilt, ohne daß es in diesem Zusammenhang einer verfassungskonformen Auslegung bedürfte, auch unter Berücksichtigung der Einwendungen, die gegen die tatsächlichen Grundlagen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90 ) erhoben worden sind (vgl. BVerfGE 94, 12 [35 ff.]).

    Nur Enteignungsakte, die des maßgeblichen Zurechnungszusammenhangs zur Besatzungsmacht entbehrten, etwa weil diese die Enteignung ihrer Art nach oder im Einzelfall ausdrücklich verboten hatte, werden also von dem - vom Bundesverfassungsgericht weit ausgelegten - Begriff "besatzungshoheitlich" nicht mehr umfaßt (vgl. BVerfGE 84, 90 [113 ff.]; 94, 12 [31 f.]).

    Daß das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen ist, die Enteignungen nach der Berliner Liste 3 fielen nach Wortlaut und Zweck des Restitutionsausschlusses unter den Begriff der besatzungshoheitlichen Enteignung, ist auch nicht deshalb willkürlich oder sonst mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, weil in den Erläuterungen der Bundesregierung zum Vermögensgesetz (vgl. BTDrucks 11/7831, S. 3 f.) und in Entwürfen des späteren Ausgleichsleistungsgesetzes (vgl. etwa BTDrucks 12/4887, S. 11 und 38) als Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (nur) solche Enteignungen bezeichnet worden sind, die "in der Zeit zwischen Kriegsende (8. Mai 1945) und Gründung der Deutschen Demokratischen Republik (7. Oktober 1949) " durchgeführt wurden (so BTDrucks 11/7831, S. 3; vgl. auch BVerfGE 84, 90 [115]).

  • BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90

    Bodenreform II

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1996 - 1 BvR 707/95
    a) Bereits mehrfach hat es entschieden, daß der in Art. 143 Abs. 3 GG für bestandskräftig erklärte Restitutionsausschluß für die in den Jahren 1945 bis 1949 auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführten Enteignungen und die seiner Durchführung dienende Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sind (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 94, 12).

    Dies gilt, ohne daß es in diesem Zusammenhang einer verfassungskonformen Auslegung bedürfte, auch unter Berücksichtigung der Einwendungen, die gegen die tatsächlichen Grundlagen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90 ) erhoben worden sind (vgl. BVerfGE 94, 12 [35 ff.]).

    Nur Enteignungsakte, die des maßgeblichen Zurechnungszusammenhangs zur Besatzungsmacht entbehrten, etwa weil diese die Enteignung ihrer Art nach oder im Einzelfall ausdrücklich verboten hatte, werden also von dem - vom Bundesverfassungsgericht weit ausgelegten - Begriff "besatzungshoheitlich" nicht mehr umfaßt (vgl. BVerfGE 84, 90 [113 ff.]; 94, 12 [31 f.]).

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1996 - 1 BvR 707/95
    Nichts anderes gilt für die Angaben in den Erläuterungen der Bundesregierung zum Vermögensgesetz; als subjektive Vorstellungen eines an der Gesetzgebung beteiligten Bundesorgans vermögen sie eine von Wortlaut und Zweck der gesetzlichen Regelung getragene Auslegung nicht in Frage zu stellen (vgl. BVerfGE 1, 299 [312]; 11, 126 [130 f.]).
  • BVerfG, 05.10.1955 - 1 BvR 103/52

    Versetzung in den Ruhestand nach Art. 132 GG

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1996 - 1 BvR 707/95
    Es könnte nur eingreifen, wenn den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts sachfremde und damit willkürliche Erwägungen zugrunde lägen oder wenn sie Auslegungs- und Rechtsanwendungsfehler erkennen ließen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere seines Schutzbereichs, beruhten und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht wären (vgl. BVerfGE 4, 294 [297]; 18, 85 [92]; 89, 214 [230]).
  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1996 - 1 BvR 707/95
    Nichts anderes gilt für die Angaben in den Erläuterungen der Bundesregierung zum Vermögensgesetz; als subjektive Vorstellungen eines an der Gesetzgebung beteiligten Bundesorgans vermögen sie eine von Wortlaut und Zweck der gesetzlichen Regelung getragene Auslegung nicht in Frage zu stellen (vgl. BVerfGE 1, 299 [312]; 11, 126 [130 f.]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1996 - 1 BvR 707/95
    Es könnte nur eingreifen, wenn den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts sachfremde und damit willkürliche Erwägungen zugrunde lägen oder wenn sie Auslegungs- und Rechtsanwendungsfehler erkennen ließen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere seines Schutzbereichs, beruhten und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht wären (vgl. BVerfGE 4, 294 [297]; 18, 85 [92]; 89, 214 [230]).
  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1996 - 1 BvR 707/95
    Es könnte nur eingreifen, wenn den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts sachfremde und damit willkürliche Erwägungen zugrunde lägen oder wenn sie Auslegungs- und Rechtsanwendungsfehler erkennen ließen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere seines Schutzbereichs, beruhten und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht wären (vgl. BVerfGE 4, 294 [297]; 18, 85 [92]; 89, 214 [230]).
  • BVerwG, 13.02.1995 - 7 C 53.94

    Besatzungsrechtliche Enteignung gem. Liste 3

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1996 - 1 BvR 707/95
    Dagegen hat das Bundesverwaltungsgericht die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen (vgl. BVerwGE 98, 1 [2 ff.]):.
  • BVerfG, 11.01.2000 - 1 BvR 1448/99

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses für Enteignungen im

    Das begegnet verfassungsrechtlich keinen Bedenken (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 94, 12 ; Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 1996, NJW 1997, S. 450).
  • BGH, 20.01.1998 - XI ZR 144/97

    Enteignung der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands auf

    e) Eine Enteignung auf hoheitlicher Grundlage wäre allerdings - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - selbst dann anzunehmen, wenn die zuständigen Stellen dabei die genannten einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet hätten (vgl. BVerfGE 84, 90, 115; NJW 1997, 450; BVerwGE 98, 1, 3; BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 246/94 = WM 1996, 1404, 1407).
  • KG, 24.06.2010 - 2 Ws 191/10

    Abgrenzung einer Zwangsmaßnahme mit strafrechtlichem Charakter von einer Maßnahme

    Dies steht im Einklang mit Völkerrecht und der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. BVerfGE 84, 90 = EuGRZ 1991, 121, BVerfG NJW 1997, 450), wie der Rechtsbeistand der Beschwerdeführer, dessen Kanzlei nach eigenen Angaben die meisten dieser Verfahren betreut hat, weiß (vgl. Aktenvermerk - Konzept für die Durchsetzung von Restitutionsansprüchen unschuldig Verfolgter im Rahmen der Boden- bzw. Industriereform in der SBZ unter www.drgertner/de/egmr/konzept-durchsetzung-restitutionsansprüchen).
  • VG Berlin, 06.11.1997 - 29 A 498.93

    Rückübertragung von Grundvermögen und einem Unternehmen ; Antrag auf Restitution

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  • VG Berlin, 28.09.2000 - 29 A 337.95

    Prüfung der Herausgabe von wegen Herrenlosigkeit beschlagnahmten Vermögenswerten

    Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt, v. 13. Februar 1995 - 7 C 53.94 - E 98, 1 fr.; bestätigt durch BVerfG, Beschl. v. 19. November 1996 - 1 BvR 707.95 - VIZ 1997, 94 f.; zuletzt BVerwG, Urt. v. 24. Mai 2000 - BVerwG 7 C 15.99 - VIZ 2000, 599 f.) sind die Voraussetzungen einer Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder -hoheitlicher Grundlageerfüllt, wenn die zum Eigentumsverlust führende Maßnahme auf Wünsche oder Anregungen der sowjetischen Besatzungsmacht zurückging oder sonst derem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprach.
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