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Rechtsprechung
   BGH, 21.11.1996 - IX ZR 159/95   

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https://dejure.org/1996,317
BGH, 21.11.1996 - IX ZR 159/95 (https://dejure.org/1996,317)
BGH, Entscheidung vom 21.11.1996 - IX ZR 159/95 (https://dejure.org/1996,317)
BGH, Entscheidung vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95 (https://dejure.org/1996,317)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15, § 208, § 366; StBGebV § 7
    Verjährung des Vergütungsanspruchs des Steuerberaters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 516
  • MDR 1997, 294
  • VersR 1997, 631
  • WM 1997, 330
  • DB 1997, 423
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 18.12.1980 - VII ZR 41/80

    Beginn der Verjährung von Forderungen aus einem Werkvertrag

    Auszug aus BGH, 21.11.1996 - IX ZR 159/95
    Für den Verjährungsbeginn genügt die Möglichkeit, eine verjährungsunterbrechende Feststellungsklage zu erheben (§§ 209 Abs. 1 BGB, 256 ZPO); nicht erforderlich ist, daß der Anspruch bereits Gegenstand einer Leistungsklage sein kann (BGHZ 79, 176, 177 f; BGH, Urt. v. 19. Januar 1978 - VII ZR 304/75, WM 1978, 496).

    Dies geschieht, wenn sie besondere Fälligkeitsvoraussetzungen gemäß § 16 Nr. 3 VOB/B vereinbaren (BGHZ 79, 176, 179).

    Diese Regelung entspricht einer besonderen Interessenlage beider Vertragspartner (BGHZ 79, 176, 179; 83, 382, 384 f; 105, 29O, 293 ff; BGH, Urt. v. 8. Juli 1981 - VIII ZR 222/8O, NJW 1992, 930, 931 f).

  • BGH, 22.04.1982 - VII ZR 191/81

    Zulässigkeit des Verzichts auf die Erhebung der Verjährungseinrede nach

    Auszug aus BGH, 21.11.1996 - IX ZR 159/95
    Die Revisionserwiderung kann sich für ihre Ansicht, der Verjährungsbeginn für eine Honorarforderung des Steuerberaters hänge von der Erteilung einer Rechnung ab, nicht darauf berufen, daß der Auftragnehmer aufgrund eines Werkvertrages, dem die VOB/B zugrundeliegt, die Schlußzahlung erst nach Vorlage der Schlußrechnung verlangen kann (§ 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B), so daß die Verjährung der Werklohnforderung erst mit dem nach diesem Zeitpunkt liegenden Jahresschluß beginnt (BGHZ 83, 382, 383 f).

    Diese Regelung entspricht einer besonderen Interessenlage beider Vertragspartner (BGHZ 79, 176, 179; 83, 382, 384 f; 105, 29O, 293 ff; BGH, Urt. v. 8. Juli 1981 - VIII ZR 222/8O, NJW 1992, 930, 931 f).

    Dementsprechend setzt ein konkludenter Verzicht auf die Verjährungseinrede in der Regel voraus, daß der Schuldner bei Abgabe seiner Erklärung den Eintritt der Verjährung gekannt oder zumindest für möglich gehalten hat (vgl. BGHZ 83, 382, 389, Palandt/Heinrichs, BGB 55. Aufl. § 222 Rdnr. 5).

  • BGH, 24.11.1994 - IX ZR 222/93

    Gebührenrechtlicher Wert der Änderung eines Gesellschaftsvertrages und einer

    Auszug aus BGH, 21.11.1996 - IX ZR 159/95
    Die Vorinstanzen haben zu Recht angenommen, daß der Anspruch eines Steuerberaters auf Vergütung nach der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften - StBGebV - vom 17. Dezember 1981 (BGBl I 1442), geändert durch Verordnung vom 20. Juni 1988 (BGBl I 841), - ebenso wie die Honorarforderung eines Rechtsanwalts (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 1994 - IX ZR 222/93, ZIP 1995, 118; v. 6. Juli 1995 IX ZR 132/94, WM 1995, 1962) - gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB in zwei Jahren verjährt; die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 198, 2Ol BGB; KG DStR 1979, 296; OLG Celle BB 1984, 92; OLG Koblenz BB 1989, 20Ol, 2002; Eggesiecker in: Bonner Handbuch der Steuerberatung - Fach D - 1990 § 196 BGB Rdnr. 200; Eckert/Böttcher, Steuerberatergebührenverordnung 2. Aufl. Vorbem. 1.3.13 zu § 1 - S. 131 f - Mittelsteiner/Scholz, Steuerberatergebührenverordnung 3. Aufl. S. 63; dieselben, Handbuch zur Steuerberatergebührenverordnung 1982 S. 13; Bittner/Rudek, Steuerberatergebührenverordnung 1983 - in: Der Wirtschafts-Kommentator - § 7 Anm. 3).

    Die "Angelegenheit" im gebührenrechtlichen Sinne ist nicht identisch mit dem "Auftrag"; dieser kann mehrere Angelegenheiten umfassen (vgl. §§ 6, 10, 12, 16 StBGebV; BGH, Urt. v. 24. November 1994 - IX ZR 222/93, aaO.).

    Unter einer solchen Angelegenheit ist der durch einen einheitlichen Lebenssachverhalt abgesteckte Rahmen zu verstehen, in dem der Berater für seinen Auftraggeber tätig werden soll; grundsätzlich hat der Tatrichter festzustellen, ob aufgrund der Umstände des Einzelfalles insbesondere nach dem Auftragsinhalt - eine Angelegenheit oder mehrere Angelegenheiten vorliegen (BGH, Urt. v. 24. November 1994 - IX ZR 222/93, aaO.; v. 9. Februar 1995 IX ZR 207/94, NJW 1995, 1431).

  • BGH, 14.03.1991 - VII ZR 10/90

    Beginn der Verjährung von Architektenhonorar-Forderungen

    Auszug aus BGH, 21.11.1996 - IX ZR 159/95
    Eine vergleichbare Interessenlage der Vertragspartner betrifft § 8 Abs. 1 HOAI; danach wird das Honorar eines Architekten und Ingenieurs fällig, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlußrechnung überreicht worden ist, so daß die Verjährung der Honorarforderung erst mit dem Schluß des Jahres nach ordnungsmäßiger Berechnung beginnt (BGH, Urt. v. 19. Juni 1986 - VII ZR 221/85, NJW-RR 1986, 1279; v. 14. März 1991 - VII ZR 1O/90, BauR 1991, 489).
  • BGH, 02.11.1989 - IX ZR 197/88

    Schuldhafte Verkürzung der Zwangsverwaltungsmasse durch den Verwalter

    Auszug aus BGH, 21.11.1996 - IX ZR 159/95
    Ein Verhalten kann zwar selbst bei Fehlen eines Erklärungsbewußtseins als Willenserklärung gewertet werden, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daß seine Äußerung nach Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefaßt werden darf, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGHZ 91, 324; 109, 171, 177).
  • BGH, 07.06.1984 - IX ZR 66/83

    Willenserklärung ohne Erklärungsbewußtsein

    Auszug aus BGH, 21.11.1996 - IX ZR 159/95
    Ein Verhalten kann zwar selbst bei Fehlen eines Erklärungsbewußtseins als Willenserklärung gewertet werden, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daß seine Äußerung nach Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefaßt werden darf, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGHZ 91, 324; 109, 171, 177).
  • BGH, 20.11.1962 - VI ZR 6/62

    Verjährung des Ersatzanspruchs des Unterhaltsschadens der Witwe nach Tod des

    Auszug aus BGH, 21.11.1996 - IX ZR 159/95
    Für eine Verjährungsunterbrechnung genügt jedes tatsächliche Verhalten gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewußtsein des Schuldners von dem Bestehen des gegen ihn erhobenen Anspruchs - wenigstens dem Grunde nach - klar und unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, daß sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (BGH, Urt. v. 20. November 1962 - VI ZR 6/62, VersR 1963, 187, 188; v. 23. Januar 1970 - I ZR 37/68, WM 1970, 548, 549; v. 5. Dezember 1990 - I ZR 179/78, NJW 1981, 1955; v. 30. September 1993 - VII ZR 136/92, NJW-RR 1994, 373).
  • BGH, 30.09.1993 - VII ZR 136/92

    Hemmung der Verjährung; Nachbesserungspflicht mehrerer Unternehmer

    Auszug aus BGH, 21.11.1996 - IX ZR 159/95
    Für eine Verjährungsunterbrechnung genügt jedes tatsächliche Verhalten gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewußtsein des Schuldners von dem Bestehen des gegen ihn erhobenen Anspruchs - wenigstens dem Grunde nach - klar und unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, daß sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (BGH, Urt. v. 20. November 1962 - VI ZR 6/62, VersR 1963, 187, 188; v. 23. Januar 1970 - I ZR 37/68, WM 1970, 548, 549; v. 5. Dezember 1990 - I ZR 179/78, NJW 1981, 1955; v. 30. September 1993 - VII ZR 136/92, NJW-RR 1994, 373).
  • KG, 26.07.1978 - 18 U 469/78
    Auszug aus BGH, 21.11.1996 - IX ZR 159/95
    Die Vorinstanzen haben zu Recht angenommen, daß der Anspruch eines Steuerberaters auf Vergütung nach der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften - StBGebV - vom 17. Dezember 1981 (BGBl I 1442), geändert durch Verordnung vom 20. Juni 1988 (BGBl I 841), - ebenso wie die Honorarforderung eines Rechtsanwalts (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 1994 - IX ZR 222/93, ZIP 1995, 118; v. 6. Juli 1995 IX ZR 132/94, WM 1995, 1962) - gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB in zwei Jahren verjährt; die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 198, 2Ol BGB; KG DStR 1979, 296; OLG Celle BB 1984, 92; OLG Koblenz BB 1989, 20Ol, 2002; Eggesiecker in: Bonner Handbuch der Steuerberatung - Fach D - 1990 § 196 BGB Rdnr. 200; Eckert/Böttcher, Steuerberatergebührenverordnung 2. Aufl. Vorbem. 1.3.13 zu § 1 - S. 131 f - Mittelsteiner/Scholz, Steuerberatergebührenverordnung 3. Aufl. S. 63; dieselben, Handbuch zur Steuerberatergebührenverordnung 1982 S. 13; Bittner/Rudek, Steuerberatergebührenverordnung 1983 - in: Der Wirtschafts-Kommentator - § 7 Anm. 3).
  • BGH, 17.10.1991 - IX ZR 255/90

    Haftung des steuerlichen Beraters für verspätete Abgabe von Steuererklärungen

    Auszug aus BGH, 21.11.1996 - IX ZR 159/95
    Der Vertrag umfaßte nach dem Vorbringen der Parteien und den berechneten Leistungen alle anfallenden Steuerangelegenheiten der Auftraggeber und war deswegen - gemäß dem Regelfall - ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hatte (§§ 611 ff, 675, 1967 BGB; vgl. BGHZ 115, 382, 386).
  • BGH, 09.02.1995 - IX ZR 207/94

    Anwaltsgebühren bei außergerichtlicher Regulierung eines Unfallschadens

  • BGH, 24.10.1991 - IX ZR 18/91

    Zulässige Verjährungseinrede im Nachverfahren

  • BGH, 06.07.1995 - IX ZR 132/94

    Weiterbetreiben des Prozesses

  • BGH, 16.11.1993 - XI ZR 70/93

    Verzicht auf anteilige Erstattung des Disagios bei vorzeitiger Beendigung eines

  • BGH, 09.10.1986 - I ZR 158/84

    Herleitung der Erstbegehungsgefahr für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch

  • BGH, 27.06.1990 - IV ZR 115/89

    Unterbrechung der Verjährung durch Erteilung einer Auskunft im Bewußtsein eines

  • BGH, 19.06.1986 - VII ZR 221/85

    Fälligkeit des Architektenhonorars bei vorzeitiger Beendigung des

  • BGH, 19.01.1978 - VII ZR 304/75

    Beginn der Verjährungsfrist

  • OLG Celle, 26.10.1983 - 3 U 136/83

    Verjährung von Forderungen aus steuerberatender Tätigkeit; Entstehung eines

  • BGH, 23.01.1970 - I ZR 37/68

    Verjährung einer als Schluß-Saldo erhobenen Gesamtforderung bei Vorliegen eines

  • BGH, 20.06.1984 - VIII ZR 337/82

    Formularmäßige Tilgungsregelung und Aufrechnungsverbot in Alt-Mietvertrag

  • BGH, 05.12.1980 - I ZR 179/78

    Wettbewerblicher Unterlassungsanspruch - Tatsächliche Vermutung für das Vorliegen

  • BGH, 27.01.2015 - VI ZR 87/14

    Verjährung von Ansprüchen eines Verkehrsunfallverletzten gegen eine

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für eine Verjährungsunterbrechung durch Anerkenntnis jedes - auch ein rein tatsächliches - Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs - wenigstens dem Grunde nach - unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (vgl. etwa Senatsurteile vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 312/07, VersR 2009, 230 Rn. 22 und vom 28. Februar 1969 - VI ZR 250/67, VersR 1969, 567 mwN; BGH, Urteil vom 20. Juni 2002 - IX ZR 444/00, VersR 2003, 251 Rn. 13; vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95, NJW 1997, 516, 517 mwN; vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1103).

    Denn ein Anerkenntnis kann mit verjährungsunterbrechender Wirkung (§ 208 BGB a.F., § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.) nur innerhalb einer noch laufenden Verjährungsfrist abgegeben werden (vgl. RGZ 78, 130, 131; BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 141/13, aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95, NJW 1997, 516, 517; vom 9. Oktober 1986 - I ZR 158/84, WRP 1987, 169; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Bearb. 2014, § 212 Rn. 32; Erman/Schmidt/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 212 Rn. 9 mwN).

  • BGH, 09.04.2008 - VIII ZR 84/07

    Kein Neubeginn der Abrechungsfrist für die Betriebskostenabrechnung durch

    b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch zu Recht angenommen, dass § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wonach die Verjährung erneut beginnt, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch - vor Ablauf der Verjährungsfrist (BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95, NJW 1997, 516, unter II 2 m.w.N., zu der Vorgängerregelung des § 208 BGB aF) - anerkennt, auf die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB keine entsprechende Anwendung findet.
  • BGH, 11.05.2006 - IX ZR 63/05

    Rechtsnatur eines Vertrages über steuerliche Beratung mit einem Steuerberater;

    Unter diesem Gesichtspunkt wird nicht schon jede zu erbringende Einzelleistung als Erfolg im Sinne des Werkvertragsrechts (§ 631 Abs. 2 BGB) geschuldet, selbst wenn sie für sich gesehen auf ein bestimmtes Ergebnis gerichtet ist (BGHZ 54, 106, 107 f; 115, 382, 386; BGH, Urt. v. 21. November 1996 - IX ZR 159/95, WM 1997, 330; vgl. auch Urt. v. 7. März 2002 - III ZR 12/01, NJW 2002, 1571, 1572).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 23.10.1996 - 1 BvR 70/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,1462
BVerfG, 23.10.1996 - 1 BvR 70/96 (https://dejure.org/1996,1462)
BVerfG, Entscheidung vom 23.10.1996 - 1 BvR 70/96 (https://dejure.org/1996,1462)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Oktober 1996 - 1 BvR 70/96 (https://dejure.org/1996,1462)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags und des Pflegeversicherungsbeitrags bei der Festsetzung der Leistungssätze im AFG

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des Arbeitslosengeldes im Hinblick auf den Solidaritätszuschlag

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitslosengeld - Lohnabzüge - Individuelle Berechnung - Solidaritätszuschlag - Pflegeversicherungsbeitrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 516 (Ls.)
  • NZA 1997, 118
  • NZS 1996, 89
  • NZS 1997, 89
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

    Auszug aus BVerfG, 23.10.1996 - 1 BvR 70/96
    Mit rechtsstaatlichen Grundsätzen wäre es jedoch nicht mehr vereinbar, wenn der Gesetzgeber die Höhe des Arbeitslosengeldes auf einen bestimmten Prozentsatz des Nettolohnes festlegte, die Berechnung des Nettolohnes aber so regeln würde, daß dieser auch bei typisierter Betrachtung nicht mehr dem um die "gewöhnlich" anfallenden Abzüge vom Mindestarbeitsentgelt entspräche (vgl. BVerfGE 90, 226 [237]).

    Anhaltspunkte für eine gegen diese Grundsätze verstoßende Auslegung des Bundessozialgerichts sind nicht ersichtlich; insbesondere hat es die vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 23. März 1994 (BVerfGE 90, 226 ) aufgezeigten Anhaltspunkte zur Auslegung des Begriffs der gewöhnlich anfallenden Abzüge seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 23.10.1996 - 1 BvR 70/96
    Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ; zu den Annahmevoraussetzungen vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]).
  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG

    Auszug aus BVerfG, 23.10.1996 - 1 BvR 70/96
    Der Bestimmtheitsgrundsatz verbietet es dem Gesetzgeber indessen nicht, Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden (vgl. BVerfGE 56, 1 [12]).
  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus BVerfG, 23.10.1996 - 1 BvR 70/96
    Das Parlament soll sich seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, daß es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, daß schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (vgl. BVerfGE 58, 257 [277] m.w.N.).
  • BSG, 03.08.1995 - 7 RAr 28/95

    Festsetzung der Leistungssätze in der AFG -Leistungsverordnung 1995

    Auszug aus BVerfG, 23.10.1996 - 1 BvR 70/96
    Das Bundessozialgericht (BSG) wies die Revision des Beschwerdeführers zurück (Urteil vom 3. August 1995 - 7 RAr 28/95 - BSGE 76, 207 ).
  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus BVerfG, 23.10.1996 - 1 BvR 70/96
    Es genügt, daß sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes (vgl. BVerfGE 80, 1 [20 f.] m.w.N.).
  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

    Auszug aus BVerfG, 23.10.1996 - 1 BvR 70/96
    Das Bundesverfassungsgericht kann erst dann eingreifen, wenn die fachgerichtliche Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einiger Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 71, 162 [177]).
  • SG Gelsenkirchen, 15.02.1995 - S 4 Ar 341/93
    Auszug aus BVerfG, 23.10.1996 - 1 BvR 70/96
    Das Sozialgericht wies die Klage ab und ließ die Sprungrevision zu (Urteil vom 15. Februar 1995 - S 4 Ar 341/93 -).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2006 - 2 L 406/03

    Finanzhilfe für Ersatzschule

    Das Parlament soll sich seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (BVerfG, Beschl. v. 23.10.1996 - 1 BvR 70/96 -, NZA 1997, 118).

    Allerdings müssen sich die gesetzlichen Vorgaben nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm ergeben; es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes (BVerfG, Beschl. v. 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u. a. -, BVerfGE 80, 1 [20 f.]; Beschl. v. 23.10.1996, a. a. O.).

    Das erforderliche Maß der Bestimmtheit einer gesetzlichen Ermächtigung lässt sich allerdings nicht allgemein festlegen, sondern hängt von der Eigenart des geregelten Sachbereichs ab, insbesondere von dem Ausmaß, in dem Grundrechte betroffen werden, und der Intensität des Verhaltens, zu dem die Verwaltung ermächtigt wird; daraus folgt, dass die Anforderungen an die Bestimmtheit vom Ermächtigungsnormen zu begünstigenden Verwaltungsakten in der Regel geringer sind als bei Eingriffsermächtigungen, weil deren Grundrechtsrelevanz regelmäßig erheblich gewichtiger ist; auch ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, in der Ermächtigungsnorm Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.04.1978 - 2 BvL 2/75 -, BVerfGE 48, 210 [221 f.]; Beschl. v. 23.10.1996, a. a. O.).

  • VGH Bayern, 15.12.2014 - 22 BV 13.2531

    Kein Selbstbedienungsbetrieb im Sonnenstudio ohne anwesendes Fachpersonal

    Dem gleichwohl zu beachtenden Erfordernis, dass der Gesetzgeber seine Befugnis zur Rechtsetzung der Exekutive nicht übertragen darf, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen "nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll" (BVerfG, B.v. 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257/277 m.w.N.; B.v. 8.6.1988 - 2 BvL 9/85 u. a. - BVerfGE 78, 249/272), ist im vorliegenden Fall dadurch Genüge getan, dass zum einen die in § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a und in § 5 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. a NiSG der Bundesregierung ausdrücklich zuerkannten Befugnisse zum Erlass untergesetzlicher Normen, zum anderen die Vorgeschichte des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen deutlich erkennen lassen, dass es dem Willen des ermächtigenden Gesetzgebers entspricht, einen Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten ohne andauernde Präsenz von Fachpersonal auszuschließen (vgl. zu dem Erfordernis, die Prüfung der hinreichenden Bestimmtheit einer Ermächtigungsklausel im Sinn von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG - und damit auch die Ermittlung ihrer inhaltlichen Reichweite - anhand der allgemein gültigen Auslegungsmethoden, insbesondere des Sinnzusammenhangs, in den die Ermächtigung gestellt ist, und ihrer Vorgeschichte vorzunehmen, u. a. BVerfG, B.v. 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257/277; B.v. 14.3.1989 - 1 BvR 1033/82 u. a. - BVerfGE 80, 1/20 f.; B.v. 23.10.1996 - 1 BvR 70/96 - juris Rn. 4; B.v. 27.6.2002 - 2 BvF 4/98 - BVerfGE 106, 1/19).
  • BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 83/96

    Übergangsregelung in § 242q Abs. 10 Nr. 2 AFG nicht verfassungswidrig

    Dieser fehlende Bezug zur eigentlichen Arbeitslosenversicherung rechtfertigt es, den Anspruch auf originäre Alhi mit einer dreimonatigen Übergangsregelung für "Altfälle" im Sinn einer für die Ordnung von Massenerscheinungen erlaubten Typisierung (vgl BVerfGE 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6 mwN; BVerfG in SozR 3-4100 § 136 Nr. 5) auf 312 Tage zu befristen.
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