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   BVerfG, 09.01.1996 - 2 BvL 12/95   

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BVerfG, 09.01.1996 - 2 BvL 12/95 (https://dejure.org/1996,2245)
BVerfG, Entscheidung vom 09.01.1996 - 2 BvL 12/95 (https://dejure.org/1996,2245)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Januar 1996 - 2 BvL 12/95 (https://dejure.org/1996,2245)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässige Richtervorlage zur Frage der Verfassungswidrigkeit des Stromeinspeisungsgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    EEG-Umlage - Preisbestandteil oder (verdeckte) Steuer? (Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski; EWerK 2014, 277-281)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 573
  • NVwZ 1997, 379 (Ls.)
  • DVBl 1996, 559
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 09.01.1996 - 2 BvL 12/95
    Die Heranziehung einzelner Gruppen von Bürgern oder Unternehmen zur Finanzierung bestimmter öffentlicher Aufgaben sei aber nach materiellen Kriterien und nicht nach der vom Belieben des Gesetzgebers abhängigen rechtstechnischen Ausgestaltung und Bezeichnung zu beurteilen (unter Hinweis auf BVerfGE 55, 274, 305, 307; 67, 245, 276).

    So mögen das Ziel und auch die Belastungswirkung der beiden Handlungsformen identisch sein, ohne daß aber allein deshalb die für das Abgabenrecht geltenden Maßstäbe (Finanzverfassung) unbesehen auf eine Preisregelung anzuwenden wären (zu den Maßstäben vgl. BVerfGE 70, 1, 25 ff.; 68, 193, 216 ff.; zur Notwendigkeit der Unterscheidung von Steuern und außersteuerlichen Abgaben vgl. BVerfGE 55, 274, 304).

  • BVerfG, 06.04.1989 - 2 BvL 4/89

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 09.01.1996 - 2 BvL 12/95
    Dazu muß das vorlegende Gericht sich eingehend mit der einfach-rechtlichen Rechtsfrage auseinandersetzen und, soweit Anlaß dazu besteht, die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen, die für die Auslegung und Prüfung der Norm von Bedeutung sind, verarbeiten (vgl. BVerfGE 78, 165, 172; 80, 68, 72; 80, 96, 100; 88, 70, 74; jeweils m.w.N.).
  • LG Freiburg, 07.09.1995 - 12 O 70/95
    Auszug aus BVerfG, 09.01.1996 - 2 BvL 12/95
    Zudem ergab sich die entscheidende Bedeutung dieser Frage auch aus dem Vorbringen der Parteien im Ausgangsverfahren, den von diesen vorgelegten Rechtsgutachten sowie dem vom Kläger im Ausgangsverfahren vorgelegten Urteil des Landgerichts Freiburg (Rechtsgutachten von Professor Dr. Karl Heinrich Friauf; Rechtsgutachten von Professor Dr. Rupert Scholz; Arndt, RdE 1995, S. 41 ff.; Urteil des Landgerichts Freiburg vom 7. September 1995 - 12 O 70/95 -).
  • BVerfG, 06.04.1989 - 2 BvL 8/87

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 09.01.1996 - 2 BvL 12/95
    Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn der Vorlagebeschluß die Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm näher darlegt (BVerfGE 80, 59, 65 m.w.N.).
  • BVerfG, 12.01.1993 - 1 BvL 7/92

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 09.01.1996 - 2 BvL 12/95
    Dazu muß das vorlegende Gericht sich eingehend mit der einfach-rechtlichen Rechtsfrage auseinandersetzen und, soweit Anlaß dazu besteht, die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen, die für die Auslegung und Prüfung der Norm von Bedeutung sind, verarbeiten (vgl. BVerfGE 78, 165, 172; 80, 68, 72; 80, 96, 100; 88, 70, 74; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvL 8/82

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 09.01.1996 - 2 BvL 12/95
    Dazu muß das vorlegende Gericht sich eingehend mit der einfach-rechtlichen Rechtsfrage auseinandersetzen und, soweit Anlaß dazu besteht, die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen, die für die Auslegung und Prüfung der Norm von Bedeutung sind, verarbeiten (vgl. BVerfGE 78, 165, 172; 80, 68, 72; 80, 96, 100; 88, 70, 74; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 18.07.1984 - 1 BvR 1455/83

    Versagung von Prozesskostenhilfe für Scheidung einer Scheinehe

    Auszug aus BVerfG, 09.01.1996 - 2 BvL 12/95
    Die Heranziehung einzelner Gruppen von Bürgern oder Unternehmen zur Finanzierung bestimmter öffentlicher Aufgaben sei aber nach materiellen Kriterien und nicht nach der vom Belieben des Gesetzgebers abhängigen rechtstechnischen Ausgestaltung und Bezeichnung zu beurteilen (unter Hinweis auf BVerfGE 55, 274, 305, 307; 67, 245, 276).
  • BVerfG, 20.04.1989 - 1 BvL 7/88

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 09.01.1996 - 2 BvL 12/95
    Dazu muß das vorlegende Gericht sich eingehend mit der einfach-rechtlichen Rechtsfrage auseinandersetzen und, soweit Anlaß dazu besteht, die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen, die für die Auslegung und Prüfung der Norm von Bedeutung sind, verarbeiten (vgl. BVerfGE 78, 165, 172; 80, 68, 72; 80, 96, 100; 88, 70, 74; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 09.01.1996 - 2 BvL 12/95
    So mögen das Ziel und auch die Belastungswirkung der beiden Handlungsformen identisch sein, ohne daß aber allein deshalb die für das Abgabenrecht geltenden Maßstäbe (Finanzverfassung) unbesehen auf eine Preisregelung anzuwenden wären (zu den Maßstäben vgl. BVerfGE 70, 1, 25 ff.; 68, 193, 216 ff.; zur Notwendigkeit der Unterscheidung von Steuern und außersteuerlichen Abgaben vgl. BVerfGE 55, 274, 304).
  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

    Auszug aus BVerfG, 09.01.1996 - 2 BvL 12/95
    Er wird neben der grundrechtlichen Betroffenheit dadurch geprägt, daß das haushaltsflüchtige Aufkommen dem parlamentarischen Budgetrecht entzogen und durch die Inanspruchnahme einer Sachkompetenz die Erhebung der Abgabe von den Vorgaben der Finanzverfassung gelöst wird (BVerfGE 91, 186, 201 ff. m.w.N.).
  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BGH, 11.06.2003 - VIII ZR 160/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Pflicht von

    Auch eine entsprechende Heranziehung dieser Voraussetzungen kommt danach nicht in Betracht (vgl. BGHZ aaO, 27 ff.; vgl. ferner BVerfG, Beschluß vom 9. Januar 1996 - 2 BvL 12/95, NJW 1997, 573 unter B.2. sowie Beschluß vom 12. Mai 2002 aaO unter B.2. a)).
  • BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 90/02

    Zur Abwälzung erhöhter Kosten durch staatliche Förderung erneuerbarer Energien

    Wie der Bundesgerichtshof für Leistungspflichten nach dem Stromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I 1990, 2633) entschieden hat, stellten diese nach ihrem materiellen Gehalt keine Abgabenlasten dar, weil mit der Festlegung des Mindestpreises für den eingespeisten Strom aus erneuerbaren Energien dieser Strom gefördert werden sollte, ohne daß eine Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand erreicht wurde; es handelte sich damit um eine Preisfestsetzung im Rahmen des Austauschverhältnisses der beteiligten Unternehmen (BGHZ 134, 1, 27 f.; siehe auch BVerfG, NJW 1997, 573).
  • BGH, 25.06.2014 - VIII ZR 169/13

    Strombelieferungsvertrag für ein Textilunternehmen: Verfassungsmäßigkeit der

    Eine Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand hat der Bundesgerichtshof bereits für die erhöhten Beschaffungskosten verneint, welche die Energieversorgungsunternehmen aufgrund der Regelungen des EEG 2000 und - davor - des Stromeinspeisungsgesetzes zu tragen hatten (zum Stromeinspeisungsgesetz 1998 und zum EEG 2000: Senatsurteile vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 160/02, BGHZ 155, 141, 148 ff.; vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 90/02, WM 2004, 748 unter II 3; jeweils mwN; ebenso zum Stromeinspeisungsgesetz 1990: BGH, Urteil vom 22. Oktober 1996 - KZR 19/95, BGHZ 134, 1, 13 ff.; vgl. auch BVerfG, NJW 1997, 573; aA Büdenbender, NVwZ 2004, 823, 825; Kube/Palm/Seiler, NJW 2003, 927, 930 f.).

    So mögen das Ziel und die Belastungswirkung der beiden möglichen Handlungsformen - Sonderabgabe und Preisregelung - ähnlich oder sogar identisch sein, ohne dass aber allein deshalb die für das Abgabenrecht geltenden Maßstäbe unbesehen auf eine Preisregelung anzuwenden wären (BVerfG, NJW 1997, 573 f.; vgl. auch BVerfGE 75, aaO; Dalibor, aaO S. 420; Riedel/Weiss, aaO; Gawel, aaO S. 412 f.).

  • BGH, 22.10.1996 - KZR 19/95

    "Stromeinspeisung II"; Darlegungs- und Beweislast für die Bemessung der

    Die Leistungspflichten aus dem Stromeinspeisungsgesetz sind auch ihrem materiellen Gehalt nach keine Abgabenlasten, weil keine Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand erreicht wird (vgl. BVerfG RdE 1996, 105, 106).
  • OLG Hamburg, 05.07.2016 - 9 U 156/15

    Erhebung der EEG-Umlage: Begriff des Letztverbrauchers; Auslegung der

    Bereits das Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschluss vom 09.01.1996 - 2 BvL 12/95 -, juris) hat im Zusammenhang mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Festlegung der Vergütung für die Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien ausgeführt, dass eine Einordnung als Sonderabgabe zunächst voraussetzt, dass es sich bei der zu zahlenden Vergütung um eine öffentliche Abgabe handelt.
  • BGH, 11.06.2003 - VIII ZR 161/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Pflicht von

    Auch eine entsprechende Heranziehung dieser Voraussetzungen kommt danach nicht in Betracht (vgl. BGHZ aaO, 27 ff.; vgl. ferner BVerfG, Beschluß vom 9. Januar 1996 -2 BvL 12/95, NJW 1997, 573 unter B.2. sowie Beschluß vom 12. Mai 2002 aaO unter B.2. a)).
  • VGH Hessen, 13.09.2016 - 6 A 53/15

    Materielle Ausschlussfrist für einen Antrag nach §§ 40 ff. EEG 2009

    Bei der besonderen Ausgleichsregelung gemäß EEG 2009 fehlt es bereits an der Grundvoraussetzung für eine Sonderabgabe, der Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand (BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1996 - 2 BvL 12/95 -, DVBl. 1996, 559 - 560; Altrock/Oschmann in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Auflage, Einf. Rdnrn. 50 ff.).

    Der Bundesgerichtshof hat eine Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand für die erhöhten Beschaffungskosten, welche die Energieversorgungsunternehmen aufgrund der Regelungen des EEG 2000 und - davor - des Stromeinspeisungsgesetzes zu tragen hatten, verneint (zum Stromeinspeisungsgesetz 1998 und zum EEG 2000: BGH, Urteil vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 160/02 -, BGHZ 155, 141 - 166; ebenso zum Stromeinspeisungsgesetz 1990: BGH, Urteil vom 22. Oktober 1996 - KZR 19/95 -, BGHZ 134, 1 - 29; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1996 - 2 BvL 12/95 -, EuGRZ 1996, 121 - 123; kritisch: Kube/Palm/Seiler, Finanzierungsverantwortung für Gemeinwohlbelange, NJW 2003, 927 [930]).

  • OLG Hamm, 14.05.2013 - 19 U 180/12

    EEG-Umlage ist nicht verfassungswidrig

    Zwingende Voraussetzung hierfür wäre, dass es sich um eine öffentliche Abgabe handelt, hiermit also eine Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand erreicht wird (vgl. BVerfG in NJW 1997, 573 ff).
  • BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 310/02

    Zur Abwälzung erhöhter Kosten durch staatliche Förderung erneuerbarer Energien

    Wie der Bundesgerichtshof für Leistungspflichten nach dem Stromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I 1990, 2633) entschieden hat, stellten diese nach ihrem materiellen Gehalt keine Abgabenlasten dar, weil mit der Festlegung des Mindestpreises für den eingespeisten Strom aus erneuerbaren Energien dieser Strom gefördert werden sollte, ohne daß eine Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand erreicht wurde; es handelte sich damit um eine Preisfestsetzung im Rahmen des Austauschverhältnisses der beteiligten Unternehmen (BGHZ 134, 1, 27 f.; siehe auch BVerfG, NJW 1997, 573).
  • BGH, 18.07.2000 - VIII ZR 323/99

    Aussetzung des Verfahrens bis zur verfassungsgerichtlichen Prüfung von §§ 2, 3

    Anders als das Landgericht Karlsruhe, dessen Vorlage das Bundesverfassungsgericht durch Kammerbeschluß vom 9. Januar 1996 - 2 BvL 12/95 (NJW 1997, 573) als unzulässig abgelehnt hat, hat das Amtsgericht Plön die von ihm bejahte Verfassungswidrigkeit des Stromeinspeisungsgesetzes nicht nur damit begründet, daß die für den eingespeisten Strom zu zahlende Vergütung eine unzulässige Sonderabgabe sei; vielmehr hat es die Vorlage auch darauf gestützt, daß die Grundrechte der betroffenen Energieversorgungsunternehmen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt seien.
  • OLG Hamburg, 05.07.2016 - 9 U 158/15
  • OLG Hamburg, 05.07.2016 - 9 U 157/15
  • BGH, 11.06.2003 - VIII ZR 322/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Pflicht von

  • OLG Koblenz, 28.09.1999 - 1 U 1044/96

    Verpflichtung eines Energieversorgungsunternehmens zur Abnahme der von einer

  • VG Schleswig, 05.04.2004 - 1 A 17/02
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