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   BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 28/96   

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BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 28/96 (https://dejure.org/1996,2140)
BGH, Entscheidung vom 18.11.1996 - AnwZ (B) 28/96 (https://dejure.org/1996,2140)
BGH, Entscheidung vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 28/96 (https://dejure.org/1996,2140)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Niederlassung als Anwalt - Zulassungsvoraussetzungen - Eignungsprüfung

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetz: Zur Zulassung eines Rechtsanwalts aus einem EG-Mitgliedsland

  • Anwaltsblatt

    § 4 BRAO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Niederlassung von EG-Staatsangehörigen als Rechtsanwalt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 867
  • EuZW 1997, 282
  • NJ 1997, 168
  • BB 1997, 335
  • AnwBl 1997, 224
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 28/96
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften kann die Aufnahme und Ausübung einer selbständigen Tätigkeit durch nationales Recht von der Beachtung bestimmter durch das Allgemeininteresse gerechtfertigter Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wie der Vorschriften über Organisation, Qualifikation, Standespflichten, Kontrolle und Haftung, abhängig gemacht werden (EuGH, Urt. v. 28. April 1977 - Rs. 71/76, Slg. 1977, 765, Rdnr. 12 - Thieffrey; Urt. v. 30. November 1995 - C-55/94, BRAK-Mitt. 1996, 42, 44, Rdnr. 35 - Gebhard).

    Nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten - hier der Niederlassungsfreiheit - behindern oder weniger attraktiv machen, müssen vier Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, Urt. v. 31. März 1991 - C-19/92, Slg. 1993 I, 1663, Rdnr. 32 - Kraus; Urt. v. 30. November 1995 - C-55/94, aaO., Rdnr. 37).

    a) Die rechtliche Situation eines Gemeinschaftsangehörigen, der sich in einen anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft begibt, um dort eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, fällt entweder unter das Kapitel des Vertrags über die Freizügigkeit des Arbeitnehmers oder unter das über das Niederlassungsrecht oder unter das über Dienstleistungen, wobei diese Kapitel einander ausschließen (EuGH, Urt. v. 30. November 1995 - C-55/94, aaO. S. 43, Rdnr. 20).

    Der Begriff der Niederlassung im Sinne des Vertrages eröffnet für einen Gemeinschaftsangehörigen die Möglichkeit, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaates teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen, wodurch die wirtschaftliche und soziale Verflechtung innerhalb der Gemeinschaft im Bereich der selbständigen Tätigkeiten gefördert wird (EuGH, Urt. v. 21. Juni 1974 - Rs. 2/74, Slg. 1974, 631, Rdnr. 21 - Reyners, Urt. v. 30. November 1995 - C-55/94, aaO., Rdnr. 25).

    Dieser vorübergehende Charakter der Tätigkeit kennzeichnet die Dienstleistung gegenüber der Niederlassung (EuGH, Urt. v. 30. November 1995 - C-55/94, Rdnr. 26 f, aaO.).

    Die Frage, ob das deutsche Recht mit dem durch den Gerichtshof autonom ausgelegten primären und sekundären Gemeinschaftsrecht übereinstimmt, fällt ausschließlich in die Kompetenz der nationalen Gerichte (st. Rspr. des EuGH, vgl. Urt. v. 30. November 1995 - C-55/94, Rdnr. 29, aaO.).

  • EuGH, 28.04.1977 - 71/76

    Thieffry / Rat de l'ordre des avocats de la Cour de Paris

    Auszug aus BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 28/96
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften kann die Aufnahme und Ausübung einer selbständigen Tätigkeit durch nationales Recht von der Beachtung bestimmter durch das Allgemeininteresse gerechtfertigter Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wie der Vorschriften über Organisation, Qualifikation, Standespflichten, Kontrolle und Haftung, abhängig gemacht werden (EuGH, Urt. v. 28. April 1977 - Rs. 71/76, Slg. 1977, 765, Rdnr. 12 - Thieffrey; Urt. v. 30. November 1995 - C-55/94, BRAK-Mitt. 1996, 42, 44, Rdnr. 35 - Gebhard).
  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 28/96
    Nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten - hier der Niederlassungsfreiheit - behindern oder weniger attraktiv machen, müssen vier Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, Urt. v. 31. März 1991 - C-19/92, Slg. 1993 I, 1663, Rdnr. 32 - Kraus; Urt. v. 30. November 1995 - C-55/94, aaO., Rdnr. 37).
  • EuGH, 21.06.1974 - 2/74

    Reyners / Belgischer Staat - Inländerbehandlung als grundsätzlicher Rechtssatz

    Auszug aus BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 28/96
    Der Begriff der Niederlassung im Sinne des Vertrages eröffnet für einen Gemeinschaftsangehörigen die Möglichkeit, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaates teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen, wodurch die wirtschaftliche und soziale Verflechtung innerhalb der Gemeinschaft im Bereich der selbständigen Tätigkeiten gefördert wird (EuGH, Urt. v. 21. Juni 1974 - Rs. 2/74, Slg. 1974, 631, Rdnr. 21 - Reyners, Urt. v. 30. November 1995 - C-55/94, aaO., Rdnr. 25).
  • EuGH, 07.05.1991 - C-340/89

    Vlassopoulou / Ministerium für Justiz, Bundes- u. Europaangelegenheiten

    Auszug aus BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 28/96
    Die gebotene Berücksichtigung der Kenntnisse und Qualifikationen, die der Betroffene bereits in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat (EuGH, Urt. v. 7. Mai 1991 - C-340/89, BRAK-Mitt. 1991, 170, Rdnr. 23 - Vlassopoulou), wird durch § 5 der Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sichergestellt.
  • BGH, 19.09.2003 - AnwZ (B) 74/02

    Rechtsstellung eines deutschen Absolventen einer Rechtsanwaltsausbildung in den

    Nationale Regelungen, welche die Ausübung der gemeinschaftsrechtlichen Freiheiten behindern oder weniger attraktiv erscheinen lassen, müssen allerdings vier Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (EuGH, Urt. v. 30. November 1995 - Rs. C-55/94 - Gebhard, NJW 1996, 579 Rz. 37; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 28/96, EuZW 1997, 282, 283 m.w.N.).

    Sie setzen zwar nicht voraus, daß der Erbringer und der Empfänger der Dienstleistungen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind (EuGH, Urt. v. 28. November 1999 - Rs. C-55/98 - Vestergaard, Slg. 1999 I 7641 Rz. 19; damit ist BGH, Beschl. v. 19. November 1996 - AnwZ (B) 28/96, EuZW 1997, 282, 284 überholt).

  • BGH, 24.11.1997 - AnwZ (B) 38/97

    Entziehung der Zulassung eines von der Residenzpflicht befreiten Rechtsanwalts

    Da der Antragsteller berechtigt ist, sich in Deutschland als Rechtsanwalt niederzulassen, er also nicht den Beschränkungen unterliegt, die ein ausländischer Anwalt zu beachten hat, der in Deutschland Dienstleistungen erbringen will, kämen nicht Art. 59, 60 EGV sondern nur Art. 52 ff EGV zur Anwendung (vgl. EuGH, Urt. v. 30. November 1995 - C-55/94 - NJW 1996, 579, 580 [EuGH 30.11.1995 - C 55/94] Rdnr. 22; Senatsbeschl. v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 28/96 - NJW 1997, 867, 868).

    Sie ist auch geeignet, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten und geht nicht über das hinaus, was zum Schutz des rechtsuchenden Publikums in Deutschland erforderlich ist (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 30. November 1995, aaO S. 581 Rdnr. 37; Senatsbeschl. v. 18. November 1996, aaO); denn gemäß § 51 Abs. 3 Nr. 2 BRAO darf die Haftung für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten unterhaltene Kanzleien von der Versicherung ausgeschlossen werden.

  • BGH, 16.11.1998 - AnwZ (B) 35/98

    Verfassungsmäßigkeit der Wartefrist für die Zulassung bei einem

    Einschlägig ist insoweit, da die Beschwerdeführerin ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland hat, nicht die Dienstleistungs-, sondern die vorrangige Niederlassungsfreiheit (vgl. Senatsbeschluß v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 28/96, NJW 1997, 867, 868 = BRAK-Mitt. 1997, 87, 88).

    Da die entscheidungserhebliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere zur Niederlassungsfreiheit, durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft ausreichend geklärt ist, bedarf es der von der Beschwerdeführerin angeregten Vorlage an den Gerichtshof nicht (Senatsbeschluß v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 28/96, NJW 1997, 867, 869 = BRAK-Mitt. 1997, 87, 89).

  • BGH, 16.11.1998 - AnwZ (B) 32/98

    Residenzpflicht des beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts

    Denn nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 30. November 1995 (NJW 1996, 579) kann die Aufnahme und Ausübung einer selbständigen Tätigkeit durch nationales Recht von der Beachtung bestimmter durch das Allgemeininteresse gerechtfertigter Rechts- und Verwaltungsvorschriften abhängig gemacht werden (vgl. dazu auch Senatsbeschluß vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 28/96 - AnwBl. 1997, 224).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.1999 - 9 S 1158/97

    Zulassung zur Rechtsanwaltseignungsprüfung

    Da der Kläger zur Eignungsprüfung zugelassen werden will, spielt es auch keine Rolle, ob die Einführung einer Eignungsprüfung für Rechtsanwälte gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, wofür es allerdings keinen Anhaltspunkt gibt (vgl. BGH, Beschl. vom 18.11.1996, NJW 1997, 867).
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